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Beschluss

8 TE 1435/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0923.8TE1435.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGO ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Auffangstreitwert anzunehmen, der zu der Zeit, als das erstinstanzliche Verfahren anhängig wurde, 6.000,00 DM betrug. Das Verwaltungsgericht hat das Interesse der Klägerin an der Aufhebung der Grundverfügung, durch die "jedes weitere Lagern und Behandeln von Autowracks und Autowrackteilen" auf dem Firmengrundstück untersagt und der Klägerin aufgegeben worden war, innerhalb eines Monats nach Vollstreckbarkeit das Grundstück von sämtlichen Autowracks und Autowrackteilen und sonstigen Abfällen zu räumen, auf 12.000,00 DM geschätzt. Diese Schätzung erscheint nicht als zu hoch. Die Firma hat nach ihren Angaben im Schreiben vom 20. März 1990 (Bl. 7 c der Verwaltungsvorgänge) annähernd zwanzig Mitarbeiter. Nach ihrem Antrag auf die abfallrechtliche Zulassung zur Lagerung oder Behandlung von Autowrackteilen (Bl. 31 f. d. GA) sollten 175.000,00 DM investiert werden. Da keine weiteren Anhaltspunkte vorlagen, aus denen sich ergibt, wie sich ein Vollzug der Verfügung wirtschaftlich auf das Firmengeschäft ausgewirkt hätte und welche Nachteile er im Hinblick auf die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Grundstückspachtvertrag mit sich gebracht hätte, erscheint die verwaltungsgerichtliche Schätzung eher vorsichtig und an der unteren Grenze des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin orientiert. Entgegen der Ansicht der Klägerin können auch die Zwangsmittelandrohungen und -festsetzungen bei der Streitwertbemessung nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit die Klägerin auf Aufhebung der Bescheide vom 15. August 1991 und 26. Mai 1992 klagt, durch die Zwangsgelder in Höhe von je 500,00 DM festgesetzt wurden und -- im Bescheid vom 26. Mai 1992 -- ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM angedroht wurde, war ihr Interesse darauf gerichtet, von der Beitreibung des Zwangsgeldes verschont zu werden und die Androhung als Beugemittel zu beseitigen. Hinsichtlich der festgesetzten Zwangsgelder bemisst sich das Interesse nach der Höhe dieser Zwangsgelder (insgesamt 1.000,00 DM). Soweit die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000,00 DM gerichtet war, wird das Interesse mit der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes bemessen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 Nr. 1.8, NVwZ 1996, 563). Streitwerterhöhend sind jedoch auch die Zwangsmittelandrohungen zu berücksichtigen, die mit der Grundverfügung vom 16. Mai 1991 verbunden waren, und zwar ebenfalls mit der Hälfte des in Höhe von 500,00 DM angedrohten Zwangsgeldes und der Hälfte der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 3.000,00 DM. Zwangsmittelandrohungen, die mit einer Grundverfügung verbunden werden, stellen bereits vollstreckungsrechtliche Beugemaßnahmen dar und dienen dazu, die Voraussetzungen für die weitere Vollstreckung zu schaffen (vgl. § 69 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz -- HessVwVG --). Sie belasten den Pflichtigen zusätzlich zu der Grundverfügung. Durch die Androhung der Ersatzvornahme soll dem Pflichtigen deutlich gemacht werden, dass die von ihm verlangte vertretbare Handlung auf seine Kosten durch einen anderen vorgenommen wird, wenn er sie innerhalb der gesetzten Frist nicht selbst vornimmt. Bei unvertretbaren Handlungen wird ihm durch die Androhung von Zwangsgeld vor Augen geführt, dass er durch die Festsetzung von Zwangsgeld gezwungen werden kann, das von ihm Verlangte zu tun bzw. zu unterlassen. Diese Beugemaßnahmen beschweren, wenn man sie mit einer Verfügung ohne Zwangsmittelandrohungen vergleicht, den Adressaten zusätzlich. Durch die Androhungen wird ein zusätzlicher Druck auf den Adressaten ausgeübt, den er abzuwehren sucht, wenn er auch die Zwangsmittelandrohungen angreift. Soweit Gerichte davon ausgehen, mit der Grundverfügung verbundene Zwangsmittelandrohungen wirkten sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie keine zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen enthielten (BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1992 -- 1 B 163/92 -- Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64, und vom 3. Februar 1993 -- 1 B 10/93 -- Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71; OVG NW, Beschlüsse vom 8. Oktober 1993 -- 4 B 2077/93 -- NVwZ-RR 1994, 182, und vom 12. Juni 1997 -- 14 E 97/97 -- NVwZ-RR 1998, 79; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 1993 -- 14 S 860/93 -- VGHBW RspDienst 1993, Beilage 10, B 3; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 1995 -- 10 S 3057/94 -- NVwZ-RR 1995, 506, OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. Februar 1997 -- 2 W 38/96 -- Juris, OVG NW, Beschluss vom 13. Juni 1997 -- 10 E 439/97 -- NVwZ-RR 1998, 787, Hess.VGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 -- 14 TG 2673/95 -- NVwZ 1998, 1315), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Wird auch die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsmittelandrohung angefochten, dann richtet sich der Rechtsbehelf gegen einen zusätzlichen Gegenstand, so dass der Streitwert für diesen ebenso zu bemessen ist wie in den Fällen, in denen die Zwangsmittelandrohung isoliert angefochten wird, obwohl sie mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist oder weil sie in einem gesonderten Bescheid -- gleichzeitig mit der Grundverfügung oder später -- ergeht. Aus der Addition (12.000,00 DM hinsichtlich der Grundverfügung, 250,00 DM und 1.500,00 DM hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen durch den Bescheid vom 16. Mai 1991, 500,00 DM hinsichtlich des mit Bescheid vom 15. August 1991 festgesetzten Zwangsgeldes sowie 500,00 DM und 1.000,00 DM hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und Festsetzung im Bescheid vom 26. Mai 1992) errechnet sich ein Gesamtbetrag von 15.750,00 DM. Dementsprechend ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung herabzusetzen. Die weitergehende Beschwerde hat keinen Erfolg. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).