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Beschluss

8 TZ 4151/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0923.8TZ4151.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 1998 bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller behaupteten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und eines der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegenden Verfahrensmangels nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller meint, im Streitfall ergebe sich die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades nicht aus § 20 der Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der P -Universität M vom 26. November 1984 (ABl. 1985 S. 146) und liege deshalb nicht beim Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Vielmehr sind die Fachbereiche gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen (Universitätsgesetz-HUG) in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I. S. 325) zuständig, unter anderem über Promotionen zu beschließen und akademische Grade nach besonderen Ordnungen zu verleihen. Infolgedessen ist Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1326) in der Fassung des Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wonach über die Entziehung eines von einer inländischen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grades ein Ausschuss entscheidet, der aus dem Rektor der Hochschule und den Dekanen besteht, nicht mehr anwendbar. Die als Landesrecht fortgeltende Rechtsverordnung wird vielmehr durch die höherrangige Bestimmung des § 22 Abs. 3 Satz 1 HUG verdrängt. Ob § 22 Abs. 3 Sätze 5 und 6 HUG andere Regelungen zulässt, die im Streitfall nicht getroffen wurden, bleibt offen. Entsprechend der Rechtslage ist der Fachbereich verfahren. Nachdem der Fachbereichsrat am 10. Juni 1998 beschlossen hatte, dem Antragsteller den Doktorgrad wegen arglistiger Täuschung zu entziehen, sprach der Dekan des Fachbereichs die Entziehung des Doktorgrades mit sofortiger Wirkung ab Zustellung des Bescheides vom 15. Juli 1998 aus. Die Zuständigkeit des Fachbereichsrates ergibt sich aus § 24 Abs. 1 HUG, der auch derzeit nach § 115 Abs. 5 Satz 1 Hessisches Hochschulgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431, berichtigt S. 559) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) vom 2. Juli 1999 (GVBl. I. S. 361) weiter Anwendung findet und im Widerspruchsverfahren zu beachten ist, falls § 24 HUG dann noch anwendbar sein sollte. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 HUG hat der Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin den Beschluss des Fachbereichsrates durch den streitgegenständlichen Bescheid vollzogen. Nach alledem ist der Entziehungsbescheid nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil er von einem funktionell unzuständigen Organ erlassen worden wäre Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bezüglich der vom Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ist die sofortige Vollziehung hinreichend gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dem schriftlichen Begründungserfordernis wurde offensichtlich Genüge getan. Darüber hinaus hat der Dekan auch das private Aussetzungsinteresse mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse abgewogen und Letzterem den Vorrang eingeräumt. Hierbei durfte er auch auf die Eindeutigkeit der festgestellten Täuschungshandlungen verweisen. Zwar erfordert die Vollziehungsanordnung grundsätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, welches den Verwaltungsakt rechtfertigt. Dies gilt aber nicht ausnahmslos (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., Rdnr. 92 i.V.m. 86 zu § 92). Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, weil es angesichts des Umfanges der Täuschung und der verschleiernden Verhaltensweise des Antragstellers angebracht ist, dass dieser, der den Täuschungsvorwurf nicht bestreitet, nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Vorteile aus der Führung des Doktorgrades zieht. Darüber hinaus hat der Dekan zu Recht die vorläufige Vollziehung zum Schutz der vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin verliehenen Doktorgrade in der Öffentlichkeit für gerechtfertigt gehalten. Der Antragsteller beabsichtigt, seine Dissertation, die vom Deutschen Universitätsverlag 1993 veröffentlicht worden ist, in zweiter Auflage herauszugeben. Dadurch, dass seine Dissertation durch die Veröffentlichung sowohl den interessierten Wirtschaftskreisen wie auch Wissenschaftlern der hierdurch angesprochenen Disziplinen bekannt geworden ist, ist damit zu rechnen, dass in dieser (beschränkten) Öffentlichkeit der Vorfall und seine weitere Entwicklung beobachtet werden. Dies kann dazu führen, dass der betroffene Fachbereich einen Ansehensverlust erleidet, wenn er nicht entschieden reagiert. Wenn der Dekan schließlich ausführt, ein auf dieser Grundlage (Anmerkung: durch Täuschung) erworbener Doktorgrad habe keinerlei Aussagekraft mehr über die wissenschaftliche Qualifikation des Trägers, lässt diese Aussage den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss zu, dass insoweit auch Dritte durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides geschützt werden sollen, die anderenfalls weiterhin von einer besonderen Qualifikation des Antragstellers ausgehen, die durch den Doktorgrad ausgewiesen wird. Dass sich das auf die Entziehung des Doktorgrades gerichtete Verwaltungsverfahren über einen längeren Zeitraum hingezogen hat, beruht darauf, dass der Fachbereich -- auch wegen der Auswirkungen auf das Ansehen und die berufliche Stellung des Antragstellers -- den zugrundeliegenden Sachverhalt gründlich erforscht und dem Antragsteller immer wieder Gelegenheit gegeben hat, sich mit den Feststellungen des Fachbereichs auseinanderzusetzen. Gegen den zentralen Punkt der Täuschungshandlung hat der Antragsteller im Übrigen keine Einwendungen erhoben. Vielmehr hat er durch Fristverlängerungsanträge und wiederholte Akteneinsichtnahme das Verfahren eher verzögert. Diese Umstände sind somit nicht geeignet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtlich unzulässig erscheinen zu lassen. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage der funktionellen Zuständigkeit bedarf keiner Klärung in einem Beschwerdeverfahren. Dass im Streitfall der Fachbereich für die Entziehung des Doktorgrades zuständig ist, ergibt sich eindeutig aus der bestehenden Rechtslage, wie oben bereits unter Hinweis auf § 22 Abs. 3 HUG ausgeführt worden ist. Entsprechendes gilt für die zweite vom Antragsteller angeführte Frage hinsichtlich der sofortigen Vollziehung, deren Klärungsbedürftigkeit zusätzlich auch deshalb nicht gegeben ist, weil die sofortige Vollziehung nicht einmal allein auf die Täuschungshandlung gestützt wird, die zur Entziehung des Doktorgrades geführt hat. Schließlich liegt auch der vom Antragsteller behauptete Verfahrensfehler nach § 123 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Sollte das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Antragstellers unzutreffend verstanden haben, betrifft dies die materielle Richtigkeit der Entscheidung und stellt keinen Verfahrensfehler dar. Im Übrigen ist der gerügte Mangel nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 und 14 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.