Beschluss
8 GM 1694/01.S1
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2001:0822.8GM1694.01.S1.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2001 in der Sache entschieden hat, ohne dem mit der Antragsschrift vom 21. März 2001 gestellten und mit Schriftsatz vom 23. April 2001 wiederholten Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf Übersendung einer Kopie der Kapazitätsberechnungsunterlagen bzw. des Kapazitätsberichts der Antragsgegnerin in seiner Endfassung nachgekommen zu sein, und dadurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen hat; die verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann auch auf diesem Gehörsverstoß beruhen. In der Nichtübermittlung der erbetenen Ablichtungen liegt eine zu einem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs führende Verletzung des der Antragstellerin gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden Anspruchs, sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten erteilen zu lassen. Dieses in enger Beziehung zum Akteneinsichtsrecht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO stehende Recht der Beteiligten auf Erteilung von Abschriften und Ablichtungen besteht unabhängig davon, ob für die Erteilung derartiger schriftlicher Unterlagen ein besonderes rechtliches Interesse dargetan ist. Es soll den Beteiligten die - jedenfalls nach ihrer Auffassung - für ihre Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen sichern und ihnen die Akteneinsicht sowie die Durchdringung und Aufbereitung des Prozessstoffes erleichtern und damit - wie das Akteneinsichtsrecht selbst - die Waffengleichheit der Beteiligten gewährleisten und die effektive Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung des Gerichts ermöglichen. Es findet seine Grenze nur dort, wo es rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. In der Verletzung des Anspruchs auf Übersendung von Ablichtungen liegt auch nicht schon aus sich selbst heraus ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. So ist ein Gehörsverstoß durch Verweigerung von Ablichtungen etwa dann zu verneinen, wenn ein Beteiligter bereits Akteneinsicht genommen hat und sich dabei hinreichend über den Inhalt der für seine Rechtsverfolgung bedeutsamen Akten informieren konnte, weil die Akten nur wenige Blätter umfassten, so dass eine Durchsicht auf ihre Erheblichkeit für den Rechtsstreit und die Notierung der für die Rechtsverteidigung bedeutsamen Daten auch ohne die Anfertigung von Ablichtungen zumutbar war (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - NJW 1988 S. 1280 = Buchholz 310 Nr. 5 zu § 100 VwGO). Diese der Annahme einer Gehörsverletzung entgegenstehenden Einschränkungen sind hier aber nicht gegeben. Das ohne vorherige Akteneinsicht geäußerte Verlangen des Bevollmächtigten der Antragstellerin nach uneingeschränkter Ablichtung der gesamten Kapazitätsberechnungsunterlagen war angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Zulassungsverfahrens nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 1995 - Bf IV 8/94 - NVwZ-RR 1996 S. 304) und zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs auch angemessen und geboten. Der Erfolg eines gerichtlichen Antragsverfahrens auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bzw. außerhalb der im ZVS-Vergabeverfahren besetzten Studienplätze setzt - wie der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss zu Recht ausführt - voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen und auch nicht auf Grund von Überbuchungen im ZVS-Vergabeverfahren (Haupt- und Nachrückverfahren) besetzt worden sind, und dass diese deshalb ohne Zuteilung an die antragstellende Partei ungenutzt blieben und unwiederbringlich verloren gingen (vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - NJW 1975 S. 1504 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131/00.S0.T - NVwZ-RR 2001 S. 448). Ein solcher "Nachweis ungenutzter Kapazitäten" (vgl. BVerfG, a.a.O. S. 1506) setzt aber die kritische Durchdringung und Nachvollziehung der gesamten Kapazitätsberechnung der Hochschule für das jeweilige Semester in der fraglichen Fachrichtung, ggf. Kontroll- und Vergleichsberechnungen und letztlich eine Gegenüberstellung der danach vom Antragsteller ermittelten Zahl der sich unter voller Kapazitätsausschöpfung ergebenden Studienplätze mit den tatsächlich im Vergabeverfahren abschließend besetzten Studienplätzen voraus, so dass wegen des rechnerischen Zusammenhangs der einzelnen Parameter eine Einsichtnahme in oder eine Ablichtung einzelne(r) Teile der Kapazitätsberechnungsunterlagen für eine hinreichende Information des antragstellenden Beteiligten grundsätzlich nicht ausreicht und die Anforderung einer vollständigen Ablichtung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Angesichts der Kompliziertheit und Komplexität der Kapazitätsermittlung und des gewöhnlichen Umfangs der Berechnungsunterlagen ist es auch generell schon fraglich, ob sich selbst ein ausgesprochen sachkundiger Verfahrensbevollmächtigter selbst nach einem gerichtlichen Hinweis auf das vollständige Vorliegen der entscheidungserheblichen Unterlagen im Rahmen einer zeitlich begrenzten Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Gerichts allein durch eine Durchsicht der Unterlagen und Notierung der bedeutsamen Daten ohne die Anfertigung (vollständiger) Ablichtungen für eine sachgerechte Antragsbegründung hinreichend informieren kann. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Bevollmächtigter, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtssitzes hat und nur eine antragstellende Partei vertritt, schon mit der Antragstellung ausdrücklich und nochmals während des Verfahrens sogar unter Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe die Übersendung einer Ablichtung der Kapazitätsberechnungsunterlagen auf seine Kosten beantragt hat und diesem Begehren bei einem Umfang der Unterlagen von insgesamt 76 Seiten und bei einer Vertretung aller Antragsteller durch insgesamt 14 verschiedene Rechtsanwälte und zwei nicht vertretenen Antragstellern, also bei maximal 16 und hier tatsächlich nur einem Übersendungsersuchen, keine erheblichen praktischen Schwierigkeiten entgegenstehen dürften, erscheint es nicht zumutbar, ihn vorab und pauschal auf telefonische Nachfragen an die Geschäftsstelle des Gerichts und ggf. auf mehrfache Akteneinsichtnahme zu verweisen. Unter welchen Umständen eine praktische Unmöglichkeit der Übersendung vollständiger Ablichtungen anzunehmen und wie dann nach einer entsprechenden Feststellung und einem Hinweis des Gerichts an die Beteiligten, die solche Ablichtungen angefordert haben, zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil diese Grenze ersichtlich nicht erreicht ist. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung einzelnen Bewerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 GG die Möglichkeit eröffnet wird, infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung freigebliebene Studienplätze nachzuweisen und diese dann selbst zu besetzen, damit sie nicht ungenutzt bleiben, kann die effektive und angemessene Wahrnehmung ihrer prozessualen Mitwirkungsrechte jedenfalls nur in äußersten Ausnahmefällen im Hinblick auf gerichtsorganisatorische Schwierigkeiten eingeschränkt werden, denn die Gerichte sind gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet. Danach ist die Beschwerde zuzulassen und das Antragsverfahren gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO als Beschwerdeverfahren fortzusetzen, ohne dass es der Einlegung einer Beschwerde bedarf. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.