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Beschluss

8 UZ 1166/05

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2006:0606.8UZ1166.05.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. März 2005 – 3 E 1672/04(4) – wird zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 8 UE 1350/06 fortgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. März 2005 – 3 E 1672/04(4) – wird zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 8 UE 1350/06 fortgesetzt. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag des Klägers hat Erfolg, denn er hat mit dem Zulassungsantrag einen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt, soweit sich sein Vorbringen auf das Verhalten des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Sympathieanzeigen für einen anderen Bewerber um das Bürgermeisteramt in den „Schlangenbader Nachrichten“ bezieht. Das angefochtene Urteil ist nach der Beschränkung seiner Anfechtung im Zulassungsantrag vom 18. Mai 2005 nur noch insoweit Gegenstand der Überprüfung in zweiter Instanz, als es sich mit der – vermeintlichen – Verletzung der Neutralitätspflicht des Bürgermeisters durch den Slogan „Den Bürgermeister von Schlangenbad wählen“ im Zusammenhang mit dessen Internet-Auftritt sowie durch die Verhinderung von Anzeigen zu Gunsten eines Mitbewerbers in den Schlangenbader Nachrichten durch den Beigeladenen befasst. Was den vom Kläger beanstandeten Internet-Auftritt angeht, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsantragsverfahren der Auffassung des Verwaltungsgerichts beizutreten, dass insoweit eine „Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren“ im Sinne des § 50 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der hier noch anzuwendenden alten Fassung vom 4. September 2000 (GVBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2002 (GVBl. I S. 22), nicht vorliegt und dass Anhaltspunkte für sonstige Wahlfehler gänzlich fehlen. In seinem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2003 – 8 C 14.02– (BVerwGE 118, 101) bestätigten Urteil vom 29. November 2001 – 8 UE 3800/00– (HSGZ 2002, 171) hat der Senat zur Auslegung dieser Bestimmung Folgendes ausgeführt: „’Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren’ im Sinne dieser Vorschrift liegen bei der gebotenen verfassungskonformen weiten, über den bloßen formal-technischen Ablauf der Wahl hinausgehenden Auslegung dieses allgemeinen Wahlfehlertatbestandes auch dann vor, wenn gemeindliche Organe … unter Verletzung der ihnen im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht zu Gunsten bestimmter Bewerber durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige amtliche Verhaltensweisen unzulässige Wahlbeeinflussung begehen und dadurch gegen den in § 1 Abs. 1 KWG in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und Art. 138 HV zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatz der freien und gleichen Wahl durch parteiergreifende Einflussnahme auf die Wählerwillensbildung und Verletzung der Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen …“. Eine solche Unregelmäßigkeit kann in dem beanstandeten Internet-Auftritt des Beigeladenen schon deswegen nicht gesehen werden, weil es sich nicht um eine amtliche Verhaltensweise handelt. Abgesehen von dem schon vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass die Domain ausschließlich über die private Eingabe www....(Vorname)-...(Nachname).de aufgerufen werden konnte, war anhand der Überschrift der Homepage „Den Bürgermeister von Schlangenbad wählen“„SPD“ für jeden Benutzer klar erkennbar, dass es sich um einen Wahlkampfauftritt und nicht um eine amtliche Verlautbarung des Bürgermeisters oder der Gemeindeverwaltung selbst handelte. Der Bürgermeister wurde mithin nicht in seiner amtlichen Eigenschaft als kommunaler Wahlbeamter, sondern als Bewerber um eine Wiederwahl in dieses Amt tätig. Dass amtierende kommunale Wahlbeamte unter Verwendung ihrer Amtsbezeichnung für ihrer erneute Wahl werben dürfen, hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2003 – 8 UE 2947/01– (ESVGH 54,13) und erneut in seinem Urteil vom 22. September 2005 – 8 UE 609/05– (HGZ 2005, 387) zum Ausdruck gebracht und begründet; hierauf wird Bezug genommen. Dass im Rahmen des beanstandeten Internet-Auftritts des Beigeladenen Bezüge zu dessen amtlicher Tätigkeit als Bürgermeister durch die Darstellung seiner „Erfolge von A bis Z“ und Hinweise auf die Homepage der Gemeinde Schlangenbad hergestellt und die dienstliche Telefonnummer des Bürgermeisters als Kontaktadresse angegeben wurde, konnte unter den gegebenen Umständen nicht den falschen Eindruck einer amtlichen Tätigkeit des Bürgermeisters erwecken, denn dem Benutzer, der diese Informationen auf diesem Wege zur Kenntnis nahm, konnte schon wegen des Übermittlungswegs und der eindeutigen Überschrift der Homepage des Bürgermeisters nicht unklar sein, dass es sich um einen Wahlkampfauftritt handelte. Dass die Homepage des Beigeladenen mit der Homepage der Gemeinde Schlangenbad „verlinkt“ war, verletzte auch nicht die Chancengleichheit anderer Wahlbewerber, denn auch ihnen wäre es – vergleichbare technische Kenntnisse vorausgesetzt – möglich gewesen, ebensolche Links auf allgemein zugängliche Internet-Seiten der Gemeinde in eigenen Homepages unterzubringen. Der Slogan „Den Bürgermeister von Schlangenbad wählen!“ selbst, der vor allem die Kritik des Klägers ausgelöst hat, stellt zwar in der Tat eine geschickte sprachliche Verknüpfung der Amtsbezeichnung des Bürgermeisters und seiner Aufforderung zur Wiederwahl her, entspricht aber inhaltlich der Wahrheit und hält sich hinsichtlich der Wahlaufforderung in den Grenzen zulässigen Auftretens kommunaler Wahlbeamter im Wahlkampf. Mit der Einführung der Direktwahl von Bürgermeistern und anderen kommunalen Wahlbeamten hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass die jeweiligen Amtsinhaber gegen Ende einer Amtszeit für ihre Wiederwahl werben und sich dabei moderner Werbetechniken bedienen. Solange die Amtsinhaber dabei – auch nach außen erkennbar – amtliche Tätigkeit und Wahlwerbung voneinander getrennt halten, bleiben sie im Rahmen des Zulässigen. Deshalb ist der beanstandete Internet-Auftritt des Beigeladenen nicht als Wahlfehler zu betrachten. Was die Verhinderung der Veröffentlichung von Sympathieanzeigen zu Gunsten eines anderen Bürgermeisterkandidaten in den „Schlangenbader Nachrichten“ anlangt, hat der Kläger indessen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung hinreichend dargetan (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ob die insoweit geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5, 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - hinreichend dargelegt sind und vorliegen, kann dahinstehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind hinreichend dargelegt, wenn der Kläger zur Begründung dieses Zulassungsgrundes einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt hat, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer, das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmender Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000,. 1458 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 28. März 2006 – 8 UZ 448/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks). Der Kläger hat mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag in den Abschnitten 2.5.1. bis 2.5.6. (Band II Blatt 365 bis 371 GA) in diesem Sinne schlüssig dargetan, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Interpretation der Ziffern 1.5. und 1.6. des Vertrags über die Erstellung und Lieferung der Zeitschrift „Schlangenbader Nachrichten“ vom 26. August 1997 (Band I Blatt 22 ff. GA) über deren Wortlaut hinaus möglicherweise das Recht verletzt und dem Beigeladenen als amtierendem Bürgermeister im Wahlkampf Rechte zugestanden hat, die er weder in seiner Funktion als Mitglied des Gemeindevorstands noch als Mitglied des Redaktionsbeirats im Sinne des § 2 des zitierten Vertrages hatte und deswegen auch nicht ausüben durfte, so dass sich sein Verhalten in diesem Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ergebnisrelevanter Wahlfehler im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG a. F. erweisen dürfte. Der Kläger hat dargelegt, dass in dem zwischen dem Verlag und dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schlangenbad geschlossenen Vertrag strikt zwischen redaktionellem Teil und Anzeigenwerbung unterschieden wird (vgl. insbesondere Nrn. 1.4 bis 1.7 des Vertrags) und der aus dem Bürgermeister und dem vom Verlag gestellten Projektleiter bestehende Redaktionsbeirat nur über Veröffentlichungen im redaktionellen Teil der Zeitschrift zu entscheiden hat, während die Anzeigenwerbung, deren Erträge ungeschmälert dem Verlag zufließen, mit den in Nr. 1.6 des Vertrags geregelten Einschränkungen ausschließlich der Entscheidungsbefugnis des Verlags unterliege. Danach ist die Titelseite von Anzeigen freizuhalten, Anzeigen politischer Parteien werden bis auf jahreszeitliche Grüße nicht abgedruckt. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass diese Ausnahmeregelungen nach ihrem Wortlaut die beabsichtigten Sympathieanzeigen Schlangenbader Bürger zu Gunsten des von der CDU aufgestellten Gegenkandidaten des Beigeladenen nicht betrafen, denn die Anzeigen sollten nicht auf der Titelseite erscheinen und waren – jedenfalls unmittelbar – nicht Anzeigen einer politischen Partei, sondern solche von Privatpersonen, deren Verhalten als Anzeigenkunden im Text des Vertrages nicht ausdrücklich angesprochen ist. Der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 21 unten (Band II Blatt 319 GA) angesprochene Grundsatz „Information statt Meinungsstreit“, wie er in Nr.1.5 des Vertrages definiert ist, betrifft nach dem Wortlaut des Vertrages unmittelbar nur den Parteienstreit, nicht die Meinungsäußerungen einzelner Bürger in der Form von Anzeigen. Dass Sympathieanzeigen wahlberechtigter Bürger in Wahlkämpfen nicht in die Ausschlussregelung der Nr. 1.6 des Vertrags aufgenommen worden sind, kann unter diesen Umständen nicht als schlichtes Versehen der Vertragsparteien angesehen werden. Auch der Argumentation des Verwaltungsgerichts, eine „andere Handhabung würde sich letztlich auch als schlichtes Umgehungsgeschäft darstellen“, kann angesichts der Üblichkeit privat gehaltener Sympathieanzeigen in Wahlkämpfen nicht ohne weiteres gefolgt werden, wie der Kläger im Zulassungsantrag zu Recht ausgeführt hat. Die Ansprache potentieller Wähler durch Privatpersonen ist häufig neben eigenen Wahlaufrufen der die Kandidaten aufstellenden Parteien ein offenbar probates Wahlkampfmittel. Da den Sympathieanzeigen im Allgemeinen nicht zu entnehmen ist, ob sie tatsächlich von Privatpersonen oder letztlich von interessierten Parteiorganen initiiert sind, hätte sich eine entsprechende Ausschlussregelung im Vertrag aufdrängen müssen, wenn man tatsächlich jegliche politische Meinungsäußerung in Wahlkämpfen auch aus dem Anzeigenteil hätte verbannen wollen. Entscheidend für die Zulassung der Berufung erscheint dem Senat die am Schluss des Abschnitts 2.5.5. des Zulassungsantrags (Band II Blatt 354 f. GA) gegebene Argumentation, angesichts des klaren Wortlauts des Vertrags sei eine ausdehnende Anwendung seiner Anzeigen politischer Parteien betreffenden Regelungen auch auf von Privatpersonen aufgegebene Anzeigen unzulässig. Dies gilt vor allem deshalb, weil die für Parteianzeigen geschaffenen Ausnahmevorschriften im Vertrag in Kenntnis des Phänomens so genannter Sympathieanzeigen von Privatpersonen in Wahlkämpfen vereinbart worden sind. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang in erster Instanz auf die Beschlussempfehlung des Gemeindevorstands vom 18. Juli 2001 (Bl. 60 d. BA) für eine Sitzung des Gemeindevorstands am 6. August 2001 bezogen hat, kann darin keine den Anzeigenteil betreffende Änderung des Vertrags mit dem Zeitungsverlag gesehen werden. Denn im Unterschied zur Beschlussempfehlung sieht der am 6. August 2001 hierzu gefasste Beschluss des Gemeindevorstands (Bl. 59 d. BA) keine Änderung des Redaktionsstatuts vor, die offenbar später auch nicht erfolgt ist, sondern nur eine Willensäußerung des Gemeindevorstands, die allenfalls als „Vorgabe des Gemeindevorstandes“ im Sinne der Nr. 1.6 des Vertrags angesehen werden und damit nur auf den redaktionellen Teil der Zeitschrift, nicht aber auf deren Anzeigenteil bezogen werden kann. Mithin wird im Berufungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden sein, ob der Beigeladene durch seine Mitwirkung an dem feststellenden Beschluss des Gemeindevorstands zum Tagesordnungspunkt 6 (Schlangenbader Nachrichten) vom 1. Juni 2004 (Bl. 73, 69 d. BA) gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der hier noch anzuwendenden alten Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I 1992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), verstoßen hat. Zwar hat er an diesem die Veröffentlichung von Sympathieanzeigen letztlich verhindernden Beschluss des Gemeindevorstands nicht entscheidend mitgewirkt, weil er – ebenso wie sein Gegenkandidat – bei der Beratung und Abstimmung die Sitzung verlassen hatte. Jedoch hat er durch das Einbringen der von ihm unterzeichneten Beschluss-Vorlage (Tischvorlage) vom 31. Mai 2004 (Bl. 72 d. BA) mit der gegebenen Begründung an der Beratung der Angelegenheit mitgewirkt, obgleich durch die Entscheidung in der Angelegenheit für ihn ein unmittelbarer Vorteil entstehen konnte, weil die Entscheidung dazu beitragen sollte, möglicherweise wahlentscheidende Sympathiewerbung für seinen Gegenkandidaten zu verhindern. Dieses Verhalten dürfte, was endgültig erst im Berufungsverfahren entschieden werden kann, dann auch als Wahlfehler im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG a. F. anzusehen sein. Nach dieser inzwischen geänderten Vorschrift war die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen, wenn beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen waren, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können und sich die Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke erstreckt haben. Dies kann hier der Fall gewesen sein. Insbesondere ist eine mögliche Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers nicht von der Hand zu weisen, da bei dem außerordentlich knappen Wahlausgang (1.646 Stimmen für den Beigeladenen, 1.636 Stimmen für seinen Gegenkandidaten; vgl. die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses, Bl. 44 d. BA) zehn Stimmen den Ausschlag für den Ausgang der Wahl geben konnten, also rund 0,3 % Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei einem so knappen Wahlausgang kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verbreitung zahlreicher Sympathieanzeigen für den Gegenkandidaten des Beigeladenen in einem örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde diesem einen entsprechenden Stimmenzuwachs gebracht hätte. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).