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Beschluss

8 D 618/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0412.8D618.10.0A
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Tenor
Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Auf die Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2010 – 3 K 507/09.DA und 3 K 1356/08.DA – abgeändert. Dem Kläger wird in beiden Verfahren für den ersten Rechtszug unter Beiordnung des Rechtsanwalts Markus Künzel in Frankfurt am Main Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen auch insoweit bewilligt, als dies nicht bereits durch den angegriffenen Beschluss vom 15. Februar 2007 – 3 K 1356/08.DA – geschehen ist.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Auf die Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2010 – 3 K 507/09.DA und 3 K 1356/08.DA – abgeändert. Dem Kläger wird in beiden Verfahren für den ersten Rechtszug unter Beiordnung des Rechtsanwalts Markus Künzel in Frankfurt am Main Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen auch insoweit bewilligt, als dies nicht bereits durch den angegriffenen Beschluss vom 15. Februar 2007 – 3 K 1356/08.DA – geschehen ist. Die Beschwerden des Klägers sind zulässig und begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Kläger die begehrte weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des gewählten Anwalts zu Unrecht versagt. Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die unbeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er hat durch die in erster Instanz vorgelegten Urkunden glaubhaft gemacht, dass er nicht über verwertbares Vermögen verfügt und dass sein Einkommen unter Berücksichtigung der nach §§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 ZPO abzusetzenden Beträge unterhalb der Grenzen liegt, bei deren Überschreitung gem. § 115 Abs. 2 ZPO Ratenzahlungen auf die Prozesskosten zu leisten wären. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bietet seine Rechtsverfolgung auch hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Dabei wendet der Senat die Grundsätze an, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes und zur Überschreitung des dem Gericht zustehenden Entscheidungsspielraums bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht aufgestellt hat (vgl. hierzu insbesondere die Kammerbeschlüsse vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris Rdnr. 10, und vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334 = juris Rdnr. 11, jeweils m. w. N.). Bei der Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Fall ist zu berücksichtigten, dass die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen einen Vorgang betreffen, der für den Kläger lebensgeschichtliche Bedeutung hat. Als Hinterbliebener nicht für die Bestattung des eigenen Vaters sorgen und für die Kosten aufkommen zu wollen, ist ein Entschluss von erheblicher persönlicher Tragweite, für den es nach allgemeiner Lebenserfahrung gewichtige Gründe geben muss. Dass der Kläger, der als Pflegehelfer bei mäßiger Bezahlung eine sozialen Beruf ausübt, für seine Entscheidung keinerlei triftige Gründe gehabt haben soll, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, sondern muss möglicherweise im Hauptsacheverfahren geklärt werden Unter diesen Rahmenbedingungen würde ein bemittelter Beteiligter auch geringere Erfolgsaussichten nutzen und ein hohes Prozessrisiko in Kauf nehmen, um seiner Auffassung Geltung zu verschaffen. Im übrigen wirft die Anwendung des hier maßgebenden §§ 13 Abs. 5 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, ber. S. 534), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964) i.V.m. § 8 HSOG schwierige Rechts- und möglicherweise auch Tatsachenfragen auf, die nicht im summarischen Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren geklärt werden können. Der bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 3 K 507/09.DA anhängigen Klage gegen die „Bestattungsanordnung“ der örtlichen Ordnungsbehörde vom 28. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises Offenbach vom 23. März 2009 misst der Senat erhebliche Erfolgsaussichten bei, ohne sich dabei auf seine vorläufige Rechtsauffassung festlegen zu wollen. Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 5 FBG ist sehr fraglich, ob die mit der mündlichen Androhung der Ersatzvornahme verbundene Bestattungsanordnung ergehen durfte. Denn § 13 Abs. 5 FBG regelt, dass dann, wenn die sorgepflichtigen Personen ihren Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 bis 3 FBG nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, § 8 HSOG„gilt“. Der Gesetzgeber hat nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift also nicht auf das HSOG als Ganzes, sondern ausschließlich auf § 8 HSOG verwiesen und dessen Geltung – nicht nur die entsprechende Anwendung – angeordnet. Daher ist die Anwendung anderen Bestimmungen, etwa der §§ 49, 53 HSOG, ausgeschlossen. Dass damit ein Vorgehen der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme, also der – einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraussetzenden - Verwaltungsvollstreckung ausgeschlossen werden sollte, ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmotiven. In der Begründung des zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 11. Januar 2007 (LT-Drs. 16/6763) heißt es hierzu (Seite 17 zu § 13, der unverändert Gesetz geworden ist). „... dass in Abs. 5 die schon jetzt geltende Rechtslage, dass nämlich nötigenfalls der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde anstelle der nach Abs. 2 oder 3 Verpflichteten auf deren Kosten handeln darf und muss, ausdrücklich klargestellt wird.“ Damit fehlte es für die mündlich ausgesprochene „Bestattungsanordnung" der örtlichen Ordnungsbehörde und die damit verbundene Androhung der Ersatzvornahme an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Auch die bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 3 K 1356/08.DA anhängige Klage gegen den Kostenbescheid vom 26. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises Offenbach vom 11. August 2008 bietet – zumindest – hinreichende Erfolgsaussichten. Zwar ist in diesem Widerspruchsbescheid erstmals von § 8 Abs. 1 und 2 HSOG als maßgeblicher Ermächtigungsgrundlage für die unmittelbare Ausführung und die Kostenforderung die Rede, jedoch wird in der Begründung dieses Widerspruchsbescheids gleichwohl an der irrigen Ansicht festgehalten, bei der angegriffenen Urnenbestattung habe es sich um eine Ersatzvornahme gehandelt. Deshalb wird im Hauptsacheverfahren sorgfältig zu prüfen sein, ob die „Ersatzvornahme“ in eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung umgedeutet werden kann, zumal sie sich vom äußeren Ablauf her aus der Sicht des Betroffenen von einer Ersatzvornahme kaum unterscheidet. Da die schriftlich entworfene „Verwaltungsverfügung“ des Bürgermeisters der Beklagten vom 28. Februar 2008 als solche nicht bekannt gegeben worden ist, sondern es bei einer laut Aktenvermerk vom selben Tag telefonisch geführten Unterredung geblieben ist, bei der allerdings mündlich die Ersatzvornahme angedroht worden sein soll, könnte ein Anhaltspunkt dafür bestehen, nach näherer Aufklärung des Inhalts der geführten Gespräche die Handlungsweise der Ordnungsbehörde als unmittelbare Ausführung zu deuten und dadurch zu einer inhaltlichen Überprüfung der Kostenforderung der Beklagten zu gelangen. Schwierig ist dies allerdings deswegen, weil in dem später ergangenen, die telefonische „Bestattungsanordnung“ vom 28. Februar 2008 selbst betreffenden Widerspruchsbescheid vom 23. März 2009 nicht nur erneut von „Ersatzvornahme“ die Rede ist, sondern im Zusammenhang mit § 13 Abs. 5 FBG auch ausdrücklich § 49 HSOG als anzuwendende Vorschrift genannt wird, während der tatsächlich anwendbare § 8 HSOG überhaupt nicht erwähnt ist. Sollte das Verwaltungsgericht trotz dieser fehlerhaften Darstellung der möglichen Ermächtigungsgrundlage im maßgebenden Widerspruchsbescheid zu einer inhaltlichen Überprüfung der Kostenforderung kommen, müsste über die in den angefochtenen Beschlüssen angestellten Überlegungen hinaus anhand der widersprüchlichen Rechtsprechung hierzu (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 9 K 280/09 –, juris Rdnrn. 26 ff. m.w.N.) geprüft werden, ob die im Ermessen der Behörde stehende Kostenerhebung verhältnismäßig war. Außerdem müsste ggf. geklärt werden, ob dem angefochtenen Kostenbescheid eine hinreichende Kostenermittlung zu Grunde lag (vgl. dazu Hess VGH, Urteil vom 22. November 1994 – 11 UE 1924/93–, DVBl 1995, 370 = juris Rdnrn. 26 ff.). Die Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts erfolgt, weil dem Kläger wegen der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht zugemutet werden kann, den Rechtsstreit ohne anwaltlichen Beistand zu führen (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO). Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren streitwertabhängige Kosten nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht vorgesehen ist (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).