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Urteil

8 A 3077/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:1125.8A3077.09.0A
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Leitsätze
Feuerwehrgebühren, die im Zusammenhang mit der Abwehr eines Gewässerschadens entstanden sind, unterliegen nicht der binnenschifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkung
Tenor
Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2008 - 3 E 969/07(4), 3 E 1329/07(4) und 3 E 1895/05(4) – werden zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladenen tragen die in zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu je einem Viertel. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Feuerwehrgebühren, die im Zusammenhang mit der Abwehr eines Gewässerschadens entstanden sind, unterliegen nicht der binnenschifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkung Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2008 - 3 E 969/07(4), 3 E 1329/07(4) und 3 E 1895/05(4) – werden zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladenen tragen die in zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu je einem Viertel. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die durch Beschluss des Senats vom 25. November 2009 – 8 A 2121/08.Z – zugelassenen Berufungen sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§§ 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage war sowohl mit dem Hauptantrag als bezüglich des Hilfsantrags abzuweisen. Der Anregung des Beigeladenen zu 1., vorab – sei es durch Teil- oder Zwischenurteil (§§ 110, 111 VwGO) – über das Vorliegen einer Haftungsbeschränkung zu entscheiden, ist der Senat nicht gefolgt, ohne dass es auf die Zulässigkeit einer solchen Vorabentscheidung ankommt. Denn durch eine solche Vorabentscheidung würde die weiter notwendige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide sich nicht erübrigen und wäre diese auch nicht einfacher zu klären, sondern müsste nach Rechtskraft einer Entscheidung über die Vorfrage erneut in vollem Umfang verhandelt und entschieden werden. Mit ihren Anfechtungsklagen gegen die angefochtenen Gebührenbescheide haben die Beklagten keinen Erfolg, weil diese Bescheide rechtmäßig sind und weder die Klägerin noch die Beigeladenen in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei ist im Hinblick auf die insbesondere von den Beigeladenen zu 2. und 3. vertretene gegenteilige Auffassung darauf hinzuweisen, dass die Beigeladenen durch ihre Widersprüche gegen die titulierten Forderungen der Beklagten und die Aufnahme der vorliegenden, verbundenen Verwaltungsstreitverfahren nicht etwa weitere, zu einer selbständigen Prozessführung unabhängig vom Verhalten der Klägerin berechtigte Hauptbeteiligte geworden sind. Abgesehen davon, dass die Verwaltungsgerichtsordnung weder eine Streitverkündung noch eine Nebenintervention (§§ 66 ff., 72 ff. ZPO) kennt, hat die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beigeladenen den Charakter des Anfechtungsverfahrens als Streit zwischen Schuldnerin und Gläubigern der durch Verwaltungsakte sofort vollziehbar titulierten Gebührenforderungen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht verändert, wenn auch durch die Eröffnung eines Binnenschifffahrtrechtlichen Verteilungsverfahrens das Problem einer Haftungsbeschränkung nach § 4 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt– Binnenschifffahrtsgesetz, BinSchG – in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) hinzugekommen ist und vom Prozessgerichts zu entscheiden ist, wie sich aus §§ 25, 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschifffahrt– Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung, SVertO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530, ber. 2000 I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2629), ergibt. Mithin sind die Beigeladenen allein aufgrund der erfolgten – einfachen – Beiladung Verfahrensbeteiligte und nehmen nach Maßgabe ihrer Anträge am Prozessrisiko der Klägerin teil, auf deren Seite sie als Beigeladene interveniert haben. Der Bescheid der Stadt G.-G. vom 26. November 2004, mit dem die entstandenen Kosten auf 6.851,45 € festgesetzt wurden, beruht auf § 61 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2a der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Groß-Gerau und i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 HSOG. Die Klägerin haftet als Handlungsstörerin für das Verhalten ihres Steuermanns, der das Schiff versehentlich in Fahrt gesetzt und dadurch die Löschanlage beschädigt hat, denn er ist als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 HSOG für die Klägerin tätig geworden. Im Übrigen konnte sie auch als Zustandsstörerin i.S.d. § 7 Abs. 1, 2 HSOG in Anspruch genommen werden; danach können Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder den Eigentümer gerichtet werden, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht. Daran ändert die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der beschädigten Löscheinrichtung war, nichts. Es genügt, dass sie durch ihre Bediensteten im Zeitpunkt des Gefahreneintritts nicht nur über ihr Schiff, sondern auch über die angeschlossenen Löscheinrichtung der Hafenbetreiberin die tatsächliche Gewalt ausübte, indem sie mit Hilfe dieser Einrichtung – von ihrem Schiff aus gesteuert und überwacht – hochgiftige Substanzen an Land pumpen ließ. Der mit dem Schiffsmotor in Gang gesetzte Löschvorgang konnte, wie der tatsächliche Ablauf bestätigt, auch vom Schiff aus eingeleitet, beeinflusst und gestoppt werden. Der noch nicht abgeschlossene Pumpvorgang war auch Auslöser der Gefahr, nicht die beschädigte Löscheinrichtung, die für sich gesehen – also ohne das von der Klägerin eingebrachte Xylol – keinen Feuerwehreinsatz erforderlich gemacht hätte. Eine Gefahrensituation war durch die Beschädigung der Löschanlage eingetreten, da Xylol aus dem Rohrleitungssystem austrat und auf die Uferbefestigung tropfte. Zudem war der Löscharm, in dem sich ebenfalls Xylol befand, in das Hafenbecken gefallen und es war nicht erkennbar, ob auch am Löscharm ein Leck entstanden war. Die Situation war also tatsächlich von Unsicherheit gekennzeichnet, was aber nicht, wie die Klägerin meint, dazu führen musste, nach dem Unterstellen einer Auffangwanne unter die „Tropfstelle“ von einer Beseitigung der Gefahr auszugehen. Vielmehr war es erforderlich, das weitere Auslaufen von Xylol und das Eindringen dieser gefährlichen Substanz in das Hafenbecken zuverlässig zu verhindern und mit diesem Ziel zunächst die beschädigte Löschanlage zu stabilisieren. Letztlich hat die Feuerwehr in einem solchen Fall eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei die zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten objektiven Tatsachen maßgebend sind. Es gilt also, „ex ante“ aus der Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr zu prüfen. Ein Schaden muss nicht bereits eingetreten oder zwingend vorhersehbar sein; allerdings reicht nicht jede entfernte Möglichkeit, vielmehr ist eine gewisse Schadensnähe erforderlich. Dabei gilt der Grundsatz: Je gewichtiger das Rechtsgut, umso geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1991 – 1 C 40.90, BVerwGE 88, 348, 351 = juris, Rdnr. 16 m.w.N.). Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt, das die Aussagen des zuständigen Kreisbrandinspektors bzw. des Kreisbrandmeisters und der Stadtbrandinspektoren wiedergibt, lässt sich die Gefahrenbeurteilung im Unfallzeitpunkt rekonstruieren. Man habe davon ausgehen müssen, dass sich in dem Löscharm noch mindestens 200 Liter Xylol befanden, im Schiff hätten 500 Tonnen Xylol gelagert und in der näheren Umgebung ein Mehrfaches davon. Eine akute Gefahrenlage sei gegeben gewesen, denn im Falle einer unbeabsichtigten Zündung des bereits ausgetretenen Xylols wäre mit Sicherheit zu erwarten gewesen, dass es auch zu einer Zündung des Gefahrstoffes im Löscharm gekommen wäre. Diese Beurteilung der Gefahrenlage ist nicht zu beanstanden. Die Einsatzleitung hat das Sicherheitsdatenblatt zu der Chemikalie Xylol berücksichtigt, angesichts der unsicheren tatsächlichen Situation wurden die Wasserschutzpolizei und die Betreiber der in unmittelbarer Nähe befindlichen Tankanlage an den Lagebesprechungen beteiligt und es wurden Vorkehrungen für den Fall der Ausweitung der Gefahr getroffen. Dieses Vorgehen entsprach der vorgefundenen Situation und kann nicht, wie die Klägerin meint, als überzogen betrachtet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die beschädigte Löschanlage durch das THW abgestützt worden war und die statische Situation nicht innerhalb kurzer Zeit beurteilt werden konnte. Hinzu kam eine hohe Außentemperatur von ca. 30 Grad C., die das Arbeiten erschwerte und die Gefahr einer versehentlichen Entzündung erhöhte. Wie Kreisbrandinspektor S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, konnte auch nicht, wie die Klägerin vorgeschlagen hat, das noch in dem Löscharm befindliche Xylol ohne weiteres in das Schiff zurückgepumpt werden. Zum einen konnte man nicht vorhersagen, wie sich die durch das Pumpen entstehende Vibration auf die Stabilität der ohnehin beschädigten und in Schrägstellung abgekippten Löschanlage ausgewirkt hätte. Ein vollständiges Umkippen musste befürchtet werden. Es bestand zudem Anlass zu der Befürchtung, dass auch die Verschlussventile an der Löschanlage bzw. am Schiff deformiert waren, wodurch bei einem Pumpvorgang weitere Schäden hätten auftreten und Xylol in das Hafenbecken hätte gelangen können. Soweit die Klägerin vorträgt, die Feuerwehr G.-G. habe keine notwendigen Aufwendungen gehabt, so dass auch kein Ersatz verlangt werden könne, kann dem nicht gefolgt werden, denn gemäß § 4 der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt G.-G. entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn des Einsatzes. Der Gebührenbescheid der Stadt G. vom 29. November 2004 über den Betrag von 55.047,96 € beruht auf § 61 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HBKG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2a der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt G.. Dieser Bescheid ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt zutreffend ausführt. Die Klägerin bestreitet pauschal die Gefahrenlage, ohne zu berücksichtigen, das die beschädigte Entladeanlage durch das THW mittels Holzbalken abgestützt werden musste und die dafür entstandenen Kosten im Gebührenbescheid der Stadt G. enthalten sind. Der Gebührenbescheid der Stadt R. vom 8. April 2005 für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren E., G. und R. in Höhe von 7.093,35 € beruht auf § 61 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HBKG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2a der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt R.. Dieser Bescheid ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist er nicht deshalb rechtswidrig weil es in der Sachverhaltsdarstellung heißt, der Entladearm sei „abgerissen“, obwohl er nur beschädigt worden war. Diese Ungenauigkeit hat ersichtlich nicht zu anderen Gebührenfolgen geführt. Auch die Darstellung, es sei eine Chemikalie in das Hafenbecken geflossen, obwohl sich dies im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat, ändert an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nichts. Wie sich aus den im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt enthaltenen Aussagen des zuständigen Kreisbrandinspektors bzw. des Kreisbrandmeisters ergibt, ist in Abstimmung mit der Wasserschutzpolizei vorsorglich im Wasser des Hafenbeckens eine sogenannte Ölsperre für den Fall ausgebracht worden, dass Chemikalien in das Hafenbecken laufen sollten. Es sollte verhindert werden, dass Chemikalien in den Rhein gelangen. Diese Ölsperre ist durch die Feuerwehr R. ausgebracht worden. Zur weiteren Begründung kann auf die umfangreichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Darmstadt in den jeweiligen Urteilen verwiesen werden. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht dadurch der Höhe nach teilweise rechtswidrig geworden, dass die Beklagten ihre durch die angefochtenen Bescheide noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar titulierten Forderungen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren vorsorglich und hilfsweise zur Tabelle angemeldet haben. Diese Anmeldung ist – auch für die Beigeladenen erkennbar – nur für den Fall erfolgt, dass die titulierten Forderungen entgegen der Auffassung der Beklagten und des erkennenden Senats der Haftungsbeschränkung nach § 4 BinSchG unterliegen sollten. Da eine Haftungsbeschränkung, wie nachfolgend zum Hilfsantrag ausgeführt wird, bezüglich dieser Forderungen nicht besteht, ist auch keine Beschränkung der Forderungen auf eine bestimmte Haftungsquote eingetreten, so dass dahinstehen kann, ob eine etwa eingetretene Haftungsbeschränkung nach § 4 BinSchG betragsmäßig bereits durch das Prozessgericht im Verfahren nach §§ 19 Abs. 3 und 6, 34 Abs. 2 SVertO i.V.m. § 179 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen wäre oder erst durch das Schifffahrtsgericht bei der Feststellung der Verteilungsquote nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 2, 23, 45, 46 SvertO. Auch der Hilfsantrag der Klägerin und der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Zwar ist die Feststellungsklage zulässig, insbesondere hat die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) und kann sie ihr von den Beigeladenen unterstütztes Feststellungsbegehren nicht mit Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, die geltend gemachte Haftungsbeschränkung gem. § 4 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 BinSchG schon dem Grunde nach im anhängigen Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu verfolgen. Denn wie sich der Systematik der §§ 19 Abs. 3 und 6, 25, 26 Abs. 4 Nr. 1, 34, 35 SVertO entnehmen lässt, entscheidet das jeweilige Prozessgericht mit Verbindlichkeit für das Verteilungsverfahren jedenfalls dem Grunde nach über das Bestehen einer binnenschifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkung, was hier nicht auf die im Hauptantrag enthaltene Anfechtungsklage der Klägerin geschehen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen im ersten Absatz auf dieser Seite verwiesen. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt sind nicht, wie die Klägerin meint, bereits deshalb rechtswidrig, weil sie die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens durch das Schifffahrtsgericht Mainz unberücksichtigt gelassen haben. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.03.1980 – II ZR 239/78–, BGHZ 76,206 = juris Rdnrn. 9 ff.) kann davon ausgegangen werden, dass der im Zeitpunkt der Eröffnung des binnenschifffahrtrechtlichen Verteilungsverfahrens bereits anhängige Verwaltungsrechtsstreit fortgesetzt werden konnte, da die Beklagten die Haftungsbeschränkung bestritten und klargestellt haben, dass sie die Klägerin außerhalb des Verteilungsverfahrens in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall kann ein bereits anhängiger Prozess fortgesetzt werden. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Gebührenforderungen der Beklagten nicht der Haftungsbeschränkung nach dem Binnenschifffahrtsgesetz unterfallen, wenn dies auch nicht auf die Begründung gestützt werden kann, es ginge bei den Gebührenforderungen der Feuerwehr nicht um Schadensersatzansprüche. Zwar hat auch das OVG Rheinland-Pfalz ohne nähere Begründung ausgeführt, es handele sich bei den Gebührenforderungen der Feuerwehr nicht um Schadensersatzansprüche im Sinne von § 3 Abs. 1 BinSchG; vielmehr mache die Beklagte den Ersatz von Aufwendungen zur Gefahrenabwehr geltend, für die eine Haftungsbegrenzung nicht angenommen werden könne (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2006 – 7 A 10929/06–, juris Rdnrn. 20 ff. ). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen des Eilverfahrens 5 TG 1233/06 – in seinem Beschluss vom 13. Juni 2006 angenommen, bei den Gebührenforderungen handele es sich nicht um Schadensersatzansprüche. Eine nähere Begründung fehlt jedoch auch dort. § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSchG lautet: „Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 beschränken kann“. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass Maßnahmen zur Schadensabwendung dem eigentlichen, tatsächlich eingetretenen Sachschaden gleichgestellt werden sollen. Zwar sind die Gebührenforderungen für sich gesehen keine Schadensersatzansprüche. Sie sind aber durch die Regelung des § 4 Abs.3 Satz 2 BinSchG als Aufwendungen zur Schadensabwendung oder Schadensverringerung in den Anwendungsbereich der Haftungsbeschränkung einbezogen und werden ebenso behandelt wie Sachschäden. Gleichwohl ergibt sich im hier vorliegenden Fall aus § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSchG keine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für die Klägerin gegenüber den Feuerwehrkosten. Die Haftungsbeschränkung ist nämlich gemäß § 5 Nr. 4 BinSchG ausgeschlossen. § 5 Nr. 4 BinSchG lautet: „Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen nicht …. Ansprüche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz.“ In § 22 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245; gültig bis 28. Februar 2010) heißt es: „Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.“ Zwar ist tatsächlich eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht eingetreten, weil kein Xylol in das Hafengewässer gelangt ist. Dies hat sich jedoch erst im Nachhinein herausgestellt. Bei Zugrundelegung der im Gefahrenabwehrrecht maßgeblichen ex ante-Betrachtung kommt es darauf an, dass die Beklagten zum Zeitpunkt des Eingriffs einen entsprechenden Gewässerschaden befürchten und abwehren mussten. Die dadurch entstandenen und mittels Gebührenbescheid geltend gemachten Kosten dienten vornehmlich der Abwehr eines Gewässerschadens, so dass auch die Kosten der Schadensabwehr nicht der Haftungsbeschränkung unterfallen (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 5 TG 1233/06 –). Dies ergibt sich aus dem System der Haftungsbeschränkung des Binnenschifffahrtsgesetzes, wonach die Aufwendungen zur Schadensabwehr ebenso behandelt werden wie der Schaden selbst. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSchG kann die Haftung wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden ebenso beschränkt werden wie die Haftung für die eingetretenen Schäden selbst. Umgekehrt kann für Fälle, in denen die Haftung für den eingetretenen Schaden nicht beschränkt werden kann, auch die Haftung für Aufwendungen zur Abwehr des Schadens nicht beschränkt werden. So liegt der Fall, wenn es um Ansprüche nach § 22 WHG a.F. (jetzt ersetzt durch den am 1. März 2010 in Kraft getretenen § 89 WHG) geht. Da ein durch Veränderung des Gewässers eintretender Schaden nicht der Haftungsbeschränkung unterliegt, kann die Haftung für Aufwendungen zur Schadensabwehr ebenfalls nicht beschränkt werden. Die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WHG a.F. liegen vor. Das Xylol drohte aus dem Schiff bzw. aus dem daran angeschlossenen Ladearm in das Hafenbecken zu fließen. Aus diesem Grund sind die Feuerwehren tätig geworden. Zwar sollte auch eine mögliche Inbrandsetzung des ausgelaufenen Xylols verhindert werden. Dadurch wären Sachschäden abgewendet worden, für die die Klägerin ihre Haftung hätte beschränken dürfen. Der Schwerpunkt des Feuerwehreinsatzes lag jedoch bei der Abwendung von Schäden für das Gewässer. Dies zeigt sich darin, dass gleich zu Beginn des Feuerwehreinsatzes eine Ölsperre auf dem Gewässer ausgebracht worden ist, um eine mögliche Verschmutzung des Rheins zu verhindern, die hätte eintreten können, wenn Xylol in das Hafengewässer und weiter in den Rhein geflossen wäre. Diese Gefahr war besonders groß, weil die beschädigte Entladeanlage in Richtung des Hafenbeckens abgekippt war, so dass ein Umstürzen in das Hafenbecken befürchtet werden musste. In diesem Falle wären große Mengen Xylol in das Hafengewässer gelangt, zumal sich in dem Löscharm, der bereits im Hafenbecken hing, noch Xylol befand. Es sollte also ein Schaden im Sinne des § 5 Nr. 4 BinSchG abgewendet werden. In diesem Fall ist eine Haftungsbeschränkung nicht möglich. Dass der Gewässerschutz der wesentliche Grund des Feuerwehreinsatzes in dieser Größenordnung war, erweist sich schließlich dadurch, dass die untere Wasserbehörde in die Planung des Einsatzes eingeschaltet war und mehrfach zu Rate gezogen wurde, wie sich aus den bei den Behördenakten befindlichen Einsatzprotokollen ergibt. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten haben die Klägerin und die Beigeladenen zu gleichen Teilen zu tragen, weil ihre Rechtsmittel bzw. ihre in zweiter Instanz inhaltlich übereinstimmend gestellten Anträge erfolglos bleiben (§§ 154 Abs. 1 bis 3, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme zur Erstattung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes anlässlich eines Schiffsunfalls. Das Motortankschiff (MTS) „A.“, dessen Eigentümerin die Klägerin ist, transportierte am 31. August 2004 aus R: bzw. B-Stadt kommend ca. 651 Tonnen Xylol nach G. Dort sollte die Ladung bei der Fa. S: gelöscht werden. Während des Löschvorgangs kam es zu einem Unfall. Dieser wurde dadurch ausgelöst, dass ein Besatzungsmitglied der „A.“ das Motortankschiff versehentlich in Fahrt setzte. Durch die starke Beschleunigung wurde der Löscharm, der am Schiff befestigt worden war, an der landseitigen Verankerung umgerissen, die Bodenplatte des Steigers brach und der Löscharm fiel in das Hafenbecken. Die Löschleitungsverbindung vom Land zum Schiff hielt zwar stand, wie sich später herausstellte, das mittlere Gelenkteil des Löscharms hing jedoch im Wasser des Hafenbeckens. Durch das Eingreifen der weiteren Besatzungsmitglieder, des Eigners und ersten Schiffsführers sowie des zweiten Schiffsführers wurden sofort die Notstoppeinrichtungen des Tankschiffs ausgelöst, wodurch der Sicherheitsschieber am Tankschiff und der Sicherheitsschieber der Landseite geschlossen wurden, so dass kein Xylol mehr weitertransportiert wurde. Aus einem Leck am Rohrleitungssystem der Löschanlage tropfte auf der Landseite Xylol auf die Uferbefestigung unterhalb des Steigers in einer Entfernung von etwa 2,5 Metern von der Wasserkante des Hafenbeckens. Die vor Ort eingesetzten Feuerwehrkräfte stellten direkt nach ihrem Eintreffen unter der Tropfstelle Wannen auf, nach dem Abschlussbericht der Wasserschutzpolizeiabteilung G-WSPST (Bl. 230 der Behördenakte) wird die am Ufer ausgelaufene Menge Xylol auf etwa fünf Liter geschätzt, die in dem Löscharm zwischen den beiden Verschlussventilen verbliebene Menge auf 570 Liter Xylol. Am Unfallort waren die Freiwilligen Feuerwehren der Städte G:, R: und G:-G: eingesetzt, außerdem das Technische Hilfswerk (THW) G:-G:, Geschäftsstelle D. Die Stadt G:-G: setzte mit Kostenbescheid ihres Magistrats vom 26. November 2004 die entstandenen Kosten auf 6.851,45 € fest. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Magistrats vom 19. September 2005, den Bevollmächtigten der Klägerin am 21. September 2004 zugestellt, zurückgewiesen. Die Stadt G: stellte der Klägerin mit Gebührenbescheid ihres Magistrats vom 29. November 2004 einen Betrag von 55.047,96 € in Rechnung. Darin enthalten sind Erstattungsbeträge für das THW in Höhe von 14.837,88 €, für das Deutsche Rote Kreuz in Höhe von 449,34 €, für die Freiwillige Feuerwehr B: in Höhe von 2.836,06 € und für die Freiwillige Feuerwehr R: in Höhe von 7.052,00 €. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 27. Dezember 2004 wurde mit Widerspruchsbescheid des Magistrats vom 26. April 2007, den Bevollmächtigten der Klägerin am 7. Mai 2007 zugestellt, zurückgewiesen. Die Stadt R:, bis 2006 Gemeinde R:, verlangte mit Gebührenbescheid ihres Gemeindevorstands vom 8. April 2005 für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren E:, G: und R: die Erstattung eines Betrages von 7.093,35 €. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2007 des Magistrats der Beklagten zu 2., den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24. Juli 2007, zurückgewiesen. Gegen die Widerspruchsbescheide hat die Klägerin jeweils Klage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben, und zwar gegen die Stadt G.-G. .mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen am 21. Oktober 2005, gegen die Stadt G. mit Schriftsatz vom 05. Juni 2007, bei dem Verwaltungsgericht am selben Tage eingegangen, und gegen die Stadt R. mit Schriftsatz vom 17. August 2007, bei dem Verwaltungsgericht am selben Tage eingegangen. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Fall der Stadt G.-G geltend gemacht: Zwar habe das Motortankschiff der Klägerin eine Verladeanlage beschädigt. Dies habe aber nur dazu geführt, dass der vordere Bereich der Plattform und die zur Fundamentierung der Ladearme dienende Betonplatte gebrochen und einseitig an dem am Motortankschiff „A.“ angeschlossenen Verladearm abgekippt sei. Dadurch habe sich ein stabiles Gleichgewicht eingestellt. Es sei lediglich erforderlich gewesen, den Verladearm an Bord des Schiffes abzuflanschen und an Land wieder abzulegen. Diese Arbeit sei tatsächlich auch erledigt worden, aber nicht von den Feuerwehrleuten, sondern von der Besatzung der „A.“. Die anwesenden THW-Helfer hätten zwar Holzbalken auf Länge geschnitten, zum Steiger transportiert und dort aufgestellt. Tatsächlich habe die eigentliche Arbeit jedoch nur einen Bruchteil der angegebenen Zeit in Anspruch genommen, der erheblich größere Zeitaufwand sei mit Lagebesprechungen und Kommunikationsschwierigkeiten verbracht worden. Da die Feuerwehr zunächst von einem weitaus größeren Schadensereignis ausgegangen sei, sei der Einsatz verschiedener Feuerwehren mit insgesamt 232 Einsatzkräften und ca. 60 Fahrzeugen eingeleitet worden. Tatsächlich sei von dem Ladungsprodukt Xylol nichts ins Hafenbeckengewässer gelangt. Der von der Klägerin beauftragte Schiffssachverständige Dipl.-Ing. Gottschall, der bereits kurze Zeit nach dem Vorfall an der Unfallstelle eingetroffen sei, habe die Einsatzleitung der Feuerwehren wiederholt ersucht, angesichts der fehlenden Gefahrensituation die Einsatzkräfte abzuziehen. Dies sei nur sehr begrenzt gelungen. Die Gefahr sei allerdings bereits durch eine andere Feuerwehr mittels Unterstellens einer Wanne beseitigt worden; die Feuerwehr der Kreisstadt G.-G. sei nicht in Tätigkeit getreten. Da es keine notwendigen Aufwendungen gegeben habe, könne auch nicht gemäß der Gebührensatzung entsprechender Ersatz verlangt werden. Das noch in dem Ladearm verbliebene Xylol sei von der Besatzung der „A.“ zurück in das Schiff gepumpt worden. Die Feuerwehr habe sich dabei nicht beteiligt. Sie habe auch keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, da dies nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen müsse der Klägerin die Haftungsbeschränkung gemäß §§ 4,5 f Abs. 1 BinSchG und Artikel 2 Abs. 1 a, 6 Abs. 1 b CLNI vorbehalten werden. Ihr stehe die Einrede der beschränkten Haftung zu. Mit Urteil vom 31. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt – 3 E 1895/05 (4) – verwiesen. Die Klage gegen die Stadt G, hat die Klägerin wie folgt begründet: Zwar sei die Klägerin Eigentümerin des Motortankschiffes „A.“, nicht jedoch der Ladeanlage. Von dem Schiff sei keine Gefahr ausgegangen. Im Übrigen sei auch von der Ladeanlage keine Gefahr ausgegangen. Bereits kurze Zeit nach dem Eintreffen der Feuerwehr habe festgestanden, dass es nur die bereits bekannte einzige Leckage gegeben habe. Die Feuerwehr der Beklagten habe nichts zur Gefahrenbeseitigung unternommen, sondern sei nach einer Wartezeit von 13 Stunden und 38 Minuten wieder abgezogen. Allerdings sei sie ohne ersichtlichen Grund am 01. September von 11.00 bis 13.30 Uhr nochmals erschienen. Dass die angenommene Gefahrenlage nicht bestanden habe und somit auch die Maßnahmen zum Eigenschutz der Feuerwehrleute nicht erforderlich gewesen seien, zeige sich schon daran, dass die Feuerwehrleute während der gesamten Zeit sich sorglos im unmittelbaren Bereich der Verladeanlage aufgehalten hätten. Sie seien also selbst nicht von einer Gefährdung ausgegangen. Die Klägerin habe daher bei dem Schifffahrtsgericht M. einen Antrag auf Beschränkung der Haftung und Errichtung eines Haftungsfonds nach dem Binnenschifffahrtsgesetz gestellt. Ihr stehe die Einrede der beschränkten Haftung zu. Mit Urteil vom 31. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt – 3 E 969/07 (4) – verwiesen. Die Klage gegen die Stadt R. hat die Klägerin mit der Behauptung begründet, falsch sei bereits die Annahme der Beklagten, wonach der Verladearm „abgerissen“ worden und Flüssigkeit in das Hafenbecken geflossen sei und sodann in den Rhein hätte laufen können. Die von den Feuerwehrleuten erstellten Berichte seien offensichtlich falsch. Insbesondere seien auch nicht, wie von der Feuerwehr R. angenommen, 50 Liter Xylol in den Rhein gelaufen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Gebührenbescheid könne der Höhe nach auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Höchsthaftungsbetrag der Klägerin, der bei 438.983,74 € liege, durch die gegen die Klägerin gerichteten Forderungen aus dem Schadensereignis bei weitem überschritten werde. Geltend gemacht worden seien nämlich Forderungen in Höhe von insgesamt 1.018.845,60 €. Mit Urteil vom 31. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt – 3 E 1329/07 (4) – verwiesen. Am 20. Oktober 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz in Bezug auf den Gebührenbescheid der Stadt G.-G. Mit Beschluss vom 20. April 2006 – 3 G 1897/05 (4) – lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag ab, die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 2006 – 5 TG 1233/06 – zurück. Mit Schriftsätzen vom 29. September 2008 hat die Klägerin in allen drei Klageverfahren die Zulassung der Berufung gegen das jeweilige Urteil beantragt. Durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2008 sind die Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen - 8 A 2121/08.Z – fortgesetzt worden. Durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2009 – 8 A 2121/08.Z –, der Klägerin zugestellt am 4. Dezember 2009, hat der erkennende Senat die Berufungen zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2010, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tage eingegangen, im Wesentlich Folgendes geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sei infolge einer unzutreffenden Beweiswürdigung, der Nichterhebung angetretener Beweise und einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Eine Gefahr für Rechtsgüter habe spätestens zu dem Zeitpunkt nicht mehr bestanden, als durch Einsatzkräfte der Feuerwehr unter der Stelle, aus der der Stoff Xylol tropfenweise aus einem kleinen Leck des Verladearms austrat, eine Wanne aufgestellt wurde. Eine objektive Darstellung der tatsächlichen „Gefahrenlage“ sei von den Feuerwehrleuten von vornherein nicht zu erwarten gewesen, da sie ein gesteigertes Eigeninteresse an einer dramatischen Schilderung hätten, um so ihren unverhältnismäßigen Aufwand zu rechtfertigen. Das tropfenweise austretende Xylol hätte sich mangels einer Zündquelle nicht entzündet. Selbst wenn die Tropfen Feuer gefangen hätten, wären sie einfach nur verbrannt. Weil kein weiterer Brennstoff vorhanden gewesen sei, hätte auch keine Gefahrensituation entstehen können. Das im Verladearm befindliche Xylol hätte nicht Feuer fangen können, selbst wenn es außen gebrannt hätte. Der Verladearm sei nämlich nach beiden Seiten hin dicht verschlossen gewesen. Eine „Kettenreaktion“ hin zu den Schifftanks bzw. zu den Landtanks sei deshalb rein tatsächlich unter Beachtung der physikalischen Gesetzmäßigkeiten nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb nicht unter bloßer Bezugnahme auf das Merkblatt für Xylol unabhängig von den tatsächlichen Umständen entscheiden dürfen. Vielmehr hätten die angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Auch hätte sich die Frage aufgedrängt, weshalb nicht das Xylol aus dem Verladearm entfernt wurde, wenn hier tatsächlich ein Gefahrenpotenzial vorgelegen hätte. Tatsächlich sei die Feuerwehr hier nicht tätig geworden, vielmehr habe die Schiffsbesatzung diese Aufgabe später allein erledigt. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HBKG i.V.m. §§ 1,2 Abs. 1 Nr. 2a Gebührensatzung seien nicht gegeben. Auch fehle es an den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2b der Gebührensatzung, denn die Klägerin sei zu keiner Zeit Eigentümerin einer Sache gewesen, die den Einsatz der Feuerwehr erforderlich gemacht habe. Das Schiff der Klägerin und der Verladearm hätten keine „Einheit“ gebildet, denn sie seien aufgrund der vorhandenen Anschlussstellen klar voneinander abzugrenzen gewesen. Jedenfalls stehe der Beklagten in keinem Fall der geltend gemachte Kostenbeitrag in voller Höhe zu, da er aus einem unverhältnismäßig großen Aufwand resultiere. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon dem Grunde nach für die Feuerwehrkosten nicht haften müsse, habe sich das Verwaltungsgericht auch über die Bestimmungen der schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO) hinweggesetzt, obwohl das Schifffahrtsgericht Mainz das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren eröffnet habe. Gemäß § 8 Abs. 2 SVertO i.V.m. § 34 Abs. 2 SVertO könnten Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahrens beschränkt sei, nur nach den Vorschriften der SVertO verfolgt werden. Anhängige Rechtsstreitigkeiten wegen dieser Ansprüche würden mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht das Verwaltungsstreitverfahren fortgesetzt, was einen gravierenden Verfahrensfehler darstelle, zumal die Beklagte ihre Forderung in dem Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren vor dem Schifffahrtsgericht M. ausdrücklich zur Teilnahme an der Verteilung angemeldet habe. Nachdem nunmehr der Sachwalter des vor dem Amtsgericht - Schifffahrtsgericht – Mainz geführten Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens, der Beigeladene zu 1., das Verwaltungsstreitverfahren aufgenommen habe und die mit dem Kostenbescheid geltend gemachte Forderung bestritten worden sei, bedürfe es der Entscheidung des Senats zur Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide und zur Begründetheit der Forderungen der Beklagten. Würden die Leistungsbescheide als rechtmäßig angesehen, müsse außerdem über die binnenschifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungen entschieden werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte auch für die Feuerwehrkosten die Haftungsbeschränkung. Die restriktive Auslegung, Gebührenansprüche fielen nicht unter die Vorschrift der §§ 4, 5f. Abs. 11 BinSchG und der Art. 2 Abs. 1a, 6 Abs. 1b des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI), da es sich nicht um Schadensersatzansprüche handele, entspreche nicht der Gesetzeslage. Aus den genannten Vorschriften ergebe sich gerade, dass auch Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung von Sachschäden zu den Sachschäden zählten, für die der Schuldner seine Haftung beschränken könne. Die Beklagte sei eine andere Person als der Schuldner. Schuldner sei die Klägerin. Der Einsatz der Feuerwehr sei dazu bestimmt gewesen, dem Eintritt weiterer Schäden vorzubeugen, habe also zur Vermeidung weiterer Sachschäden gedient. Für diese hätte die Klägerin ihre Haftung beschränken können. § 4 Abs. 1 S. 2 BinSchG stelle ausdrücklich klar, dass die Ansprüche der Haftungsbeschränkung unabhängig davon unterlägen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur seien. Auch die historische Auslegung spreche für die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Es sollte ein möglichst weitgehender Schutz der Schiffseigner erreicht werden (BT Drucksache 13/8446 Seite 20). Auch für Aufwendungsersatzansprüche, die auf Maßnahmen zur Abwendung weiterer Schäden beruhten, habe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung geschaffen werden sollen. Schließlich sei die Haftung des Eigentümers auch schon nach früherem Recht in Fällen wie dem vorliegenden auf Schiff und Fracht beschränkt gewesen (BGH, Urteil vom 10. April 1969, NJW 1969, 1205 ff. ; OLG – Schifffahrtsobergericht – G-Stadt, Urteil vom 31. Oktober 2006 – 3 U 138/05 BSch –). Durch Beschluss des Amtsgerichts M. als Schifffahrtsgericht vom 11. Dezember 2007 – 281 SRV 1/07 – ist ein binnenschifffahrtrechtliches Verteilungsverfahren eröffnet worden. Es dient zur Beschränkung der Haftung der A. für Ansprüche wegen des Schadensereignisses vom 31. August 2004. Die Haftungssumme wurde auf 465.732,99 € festgesetzt. Zum Sachwalter wurde der Beigeladene zu 1. bestellt. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2009 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat der Beigeladene zu 1. die Aufnahme des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren erklärt; diese Erklärung hat er mit Schriftsatz vom 22. Februar 2010 im Berufungsverfahren wiederholt. Er macht geltend, die Beklagten hätten die mit den angefochtenen Kostenbescheiden geltend gemachten Forderungen vorsorglich zum schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren angemeldet; die Forderungen seien aber von sämtlichen weiteren Gläubigern des Verteilungsverfahrens und vom Sachwalter bestritten worden. Aufgrund der Widersprüche ergebe sich die Notwendigkeit der Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits durch den Sachwalter, der den Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin führe und damit den Widerspruch gemäß § 19 Abs. 3 SVertO i.V.m. § 179 Abs. 2 InsO gegenüber den Beklagten verfolge. Für den Fall, dass die streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten der von der Klägerin geltend gemachten Haftungsbeschränkung unterlägen, seien die Leistungsbescheide von vornherein aufzuheben, da sie ohne jede Einschränkung ergangen seien und damit eine unzutreffende Kostenforderung feststellten, was auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr abgeändert werden könne. Der Beigeladene zu 1. regt an, vorab über Haftungsbeschränkung gemäß §§ 4 Abs. 3 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2 BinSchG zu entscheiden. Die Beigeladenen zu 2. und 3. machen geltend, sie hätten der Forderung der Beklagten im Verteilungsverfahren ebenfalls widersprochen, sie seien daher Hauptprozesspartei im vorliegenden Verfahren. Vorsorglich erklären sie die Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 19 Abs. 3 SVertO. Sie sind der Ansicht, die Beklagten hätten durch die Anmeldung zur Tabelle zu verstehen gegeben, dass ihre Forderungen am Verteilungsverfahren teilzunehmen hätten und damit auch der Haftungsbeschränkung unterfielen. Die Klägerin und die Beigeladenen beantragen – zum Teil sinngemäß –, die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2008 – 3 E 969/07 (4) -, 3 E 1329/07 (4) und 3 E 1895/05 (4)- sowie die Kostenbescheide des Magistrats der Stadt Gernsheim vom 29. November 2004 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 26. April 2007, des Magistrats der Stadt Riedstadt vom 08. April 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2007 und des Magistrats der Stadt Groß-Gerau vom 26. November 2004 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 19. September 2005 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Haftung der Klägerin nach den Vorschriften der §§ 4,5 f Absatz 1 BinSchG und der Artikel 2 Absatz 1 a, 6 b Absatz 1 CLNI beschränkt ist und den Beklagten über den Betrag hinaus, der in dem schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren vor dem Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Mainz zu ihren Gunsten festgestellt wird, kein weitergehender Anspruch gegen die Klägerin zusteht. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertreten die Auffassung, die Gebührenbescheide der beklagten Städte seien gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 HBKG in Verbindung mit den jeweils zugrunde liegenden Gebührensatzungen für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten zustande gekommen und nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Beurteilung des Feuerwehreinsatzes sei allein die ex ante-Betrachtung. Sie ergebe, dass der Einsatz gerechtfertigt gewesen sei, von einer Überdimensionierung könne nicht ausgegangen werden. Die umfangreichen Behördenakten und die darin befindlichen Lichtbilder zeigten das Maß des Unfalls, wobei die Freiwilligen Feuerwehren kein Interesse daran gehabt hätten, das Geschehen zu dramatisieren. Die Klägerin hingegen wende unzulässig eine ex post- Betrachtung an und bagatellisiere den Vorfall. Weder der von der Klägerin benannte sachverständige Zeuge Dipl.-Ing. Gottschall noch die Besatzungsmitglieder des MTS A. hätten die fachliche Kompetenz, um das einsatztaktische Vorgehen der Feuerwehr und deren Hilfskräfte qualifiziert beurteilen zu können. Die Klägerin verkenne offenbar, dass es sich bei den „Feuerwehrleuten“, die die Einsatzsituation in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt dargestellt hätten, um die Einsatzleitung sowie um hochqualifizierte Brand- und Gefahrgutspezialisten gehandelt habe. Bei dem Einsatzgeschehen sei der Kreisbrandinspektor zugegen gewesen, der im Falle einer Fehlentscheidung eingegriffen hätte, was aber angesichts eines angemessenen Einsatzes nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt habe. Unbeachtlich sei, ob eine im Eigentum der Klägerin stehende Sache den Feuerwehreinsatz erforderlich gemacht habe. Eine Kostenpflicht gemäß § 61 Abs. 3 HBKG ergebe sich nämlich unabhängig davon aus dem ursächlichen Verhalten des Steuermanns des MTS „A.“, wodurch der weitere Geschehensablauf entstanden sei und der Klägerin zuzurechnen sei. Die Einrede der Haftungsbeschränkung gemäß §§ 4, 5 f Abs. 1 BinSchG und der Art. 2 Abs. 1a, 6 Abs. 1 CLNI stehe der Klägerin nicht zu, weil der Tatbestand des § 4 BinSchG nicht erfüllt sei. Aufgrund der Rechtsnatur der Feuerwehrgebühren fielen diese nicht unter den Anwendungsbereich der SVertO. Es handele sich im weitesten Sinne um Aufwendungsersatzansprüche und nicht um Schadensersatzansprüche, die der Haftungsbeschränkung im Sinne des § 4 BinSchG unterfielen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt habe auch nicht von einer Unterbrechung des Rechtsstreits ausgehen müssen. Trotz Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens könne der Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger und dem Reeder fortgesetzt werden, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Reeders behaupte und daher den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens weiter verfolgen wolle (so BGH, Urteil vom 13. März.1980 – II ZR 239/78). Diese Voraussetzung sei hier gegeben, denn die Beklagten seien von einer unbeschränkten Haftung der Klägerin ausgegangen. Die Anmeldung der Forderungen im Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren sei lediglich erfolgt, um fristwahrend Ansprüche zu sichern. Dass es sich bei Gebührenansprüchen nicht um Schadensersatzansprüche handele, zeige bereits die Systematik des § 4 BinSchG und die abschließende Aufzählung in § 4 Abs. 2 BinSchG. Zum gleichen Ergebnis führe die historische Auslegung unter Berücksichtigung des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI), das als Grundlage der Änderung der Haftungsbeschränkung des BinSchG gedient habe. So regele Art. 3 CLNI die von der Beschränkung ausgenommenen Ansprüche. Nach dem Wortlaut des Art. 3 a CLNI seien Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung explizit ausgeschlossen. Das Tätig werden der Feuerwehren und des THW stelle aber gerade eine derartige Hilfeleistung dar. Zu den Ansprüchen aus Bergung im Sinne des § 5 Nr. 1 BinSchG zählten insbesondere der Bergelohn und die Bergungskosten nach § 742 Abs. 2 Satz 2 HBG, also die Kosten und Gebühren der Behörden. Im Umkehrschluss könne es daher nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche von Feuerwehren und Technischen Hilfsorganisationen unter die Haftungsbeschränkungen des § 4 BinSchG zu fassen. Insbesondere sei auch eine vorherige Entgeltvereinbarung mit dem Wesen eines Feuerwehreinsatzes nicht vereinbar. Auch das OVG Rheinland-Pfalz komme in seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 – 7 A 10929/06.OVG– zu dem Ergebnis, dass Kostenersatzansprüche der Freiwilligen Feuerwehren keine Schadensersatzansprüche seien. Schließlich sei auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 4 BinSchG anwendbar. Hier sei die objektive Gefahrenlage aus der ex ante-Sicht wie eine tatsächlich eingetretene Gefahr des Auslaufens des Xylols in den Rhein zu behandeln. Eine tatsächlich eingetretene Gefahr hätte bedeutet, dass die Feuerwehrkosten über § 89 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu ersetzen gewesen wären. Letztlich handele es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um einen Aufwendungsersatzanspruch, der nicht als Schadensersatzanspruch zu werten sei. Dem Senat liegen die Gerichtsakten 3 G 1897/05 (4) des Verwaltungsgerichts Darmstadt (5 TG 1233/06 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs) sowie die Beiakten der Beklagten (drei Hefter) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.