Beschluss
8 B 1595/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0916.8B1595.11.0A
1Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2011 – 8 L 1521/11.F – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Passivrubrum dort ebenso gefasst wird wie im vorliegenden Beschluss.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2011 – 8 L 1521/11.F – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Passivrubrum dort ebenso gefasst wird wie im vorliegenden Beschluss. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO form- und fristgerecht per Telefax am 27. Juli 2011 eingelegte und am 17. August 2011 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 27. Juli 2011 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die frist- und formgerecht dargelegten Gründe des Beschwerdeführers, so dass es im Beschwerdeverfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu einer Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur insoweit kommt, wie die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Darlegung dazu Anlass gibt. Die Beschwerdebegründung muss danach neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung so auseinander setzen, dass tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach der im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung erfolgreich in Zweifel gezogen wird. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 17. August 2011 nicht gerecht, denn die dort erhobenen Einwände sind nicht geeignet, derartige Zweifel zu begründen. Dass das Verwaltungsgericht im Rubrum des angefochtenen Beschlusses die Oberbürgermeisterin als vertretende Behörde der Antragsgegnerin aufgeführt hat, ist nach dem sog. Rechtsträgerprinzip, das in Hessen nicht nur für allgemeine Leistungsklagen, sondern gemäß § 78 Abs. 1 VwGO auch für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt, nicht für die Wirksamkeit und schon gar nicht für die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses von Bedeutung. Da die Umweltdezernentin mit der Presseerklärung nicht für die Oberbürgermeisterin als Ordnungsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 HSOG gehandelt hat, hat der Senat im Wege der Rubrumsberichtigung den Magistrat als die allgemeine Verwaltungsbehörde der Antragsgegnerin als Vertretungsbehörde aufgeführt und den erstinstanzlichen Beschluss entsprechend abgeändert. Die Umweltdezernentin hat die Presseerklärung vom 30.März 2011 auch in amtlicher Eigenschaft und nicht als Privatperson abgegeben, wie sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass diese unter Einsatz städtischer Mittel per e-mail durch das Dezernat Umwelt- und Gesundheit der Antragsgegnerin an die Medien gesandt worden ist, als Stelle für Rückfragen das Umwelt- und Energiereferat angegeben und inhaltlich u. a. ausgeführt wird, dass „Frankfurts Umweltdezernentin X... … alle rechtlichen Mittel prüfen (lässt), um ein geplantes Braunkohlekraftwerk auf dem Gelände des Alessa-Industrieparks in Fechenheim noch zu verhindern. Es wird auch kritisiert, dass das Regierungspräsidium auf einen Einwand des Umweltamtes nicht reagiert und der Stadt Frankfurt am Main Akteneinsicht verweigert habe. Angesichts dessen bedarf es der Verwendung eines Gemeindewappens oder einer amtlichen Publikation nicht, um die „amtliche Eigenschaft“ dieser Pressemitteilung erkennbar zu machen. Dass das Verwaltungsgericht die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache – wohl in Verkennung der Einordnung der auf Widerruf bestimmter Tatsachenbehauptungen in der Presseerklärung gerichteten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO als Sicherungs- und nicht als Regelungsanordnung nach Satz 2 dieser Vorschrift – nicht ausdrücklich erörtert hat, steht der Richtigkeit des Beschlusses ebenfalls nicht entgegen, weil sich die von der Antragsgegnerin für deren ausnahmsweise Zulassung aufgeführten Voraussetzungen eines „offensichtlichen Obsiegens in der Hauptsache“ und eines „unzumutbaren, irreparablen Nachteils“ durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen entnehmen lassen. Die ausdrücklich unter das Ziel gestellte Presseerklärung, „ein geplantes Braunkohlekraftwerk auf dem Gelände des Alessa-Industrieparks in Fechenheim noch zu verhindern“, stellt einen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG dar, der einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. Da die Umwelteinwirkungen dieses Vorhabens in dem beim Regierungspräsidium Darmstadt zu führenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen waren, das zu der Genehmigungserteilung vom 18. April 2011 geführt hat, sind diese Fragen „im Rahmen der Gesetze“ aus den „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ i.S.d. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. aus „der örtlichen öffentlichen Verwaltung“ i.S.d. Art. 137 Abs. 1 HV herausgenommen, weil sie „durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen sind“. Der Antragsgegnerin steht deshalb insoweit über den Bereich der ihr gesetzlich zugewiesenen Beteiligungsrechte hinaus weder aus ihrem Selbstverwaltungsrecht eine „Befassungs- und Äußerungsbefugnis“ noch aus § 66 Abs. 2 HGO ein Unterrichtungsrecht zu, da sich dieses nur auf „Fragen der Gemeindeverwaltung“ bezieht. Als „Eigentümerin und Trägerin von Einrichtungen“ mögen ihr – abgesehen von dem fehlenden Grundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG– wie jedem Privateigentümer auch, möglicherweise auch aus ihrem Selbstverwaltungsrecht konkrete Abwehransprüche gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen zustehen, nicht aber die Befugnis als Träger öffentlicher Verwaltung außerhalb der Zuständigkeitsordnung generell gegen ein Vorhaben vorzugehen, das in die Prüfungskompetenz einer anderen, nämlich hier einer staatlichen Behörde fällt; ein Bezug zu ihren später eingelegten Rechtsbehelfen besteht für die früher ergangene Pressemitteilung ebenfalls nicht. Da der in der Presseerklärung liegende mittelbare Eingriff danach schon aus kompetenzrechtlichen Gründen rechtswidrig und ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache offensichtlich ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob die streitigen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder nicht. Der Anordnungsgrund und damit die für die Zulässigkeit der ausnahmsweisen Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen unzumutbaren Nachteile ergeben sich aus der vom Verwaltungsgericht auch durch Beispiele untermauerten Perpetuierung des Grundrechtseingriffs, die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 8. September 2001 auf Seite 15 über ihren erstinstanzlichen Vortrag hinaus weiter dargelegt worden ist, bis hin zu einer gegen ihr Vorhaben gerichteten Petition beim Deutschen Bundestag. Danach ist die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die auch das erstinstanzliche Verfahren erfassende Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der Regelstreitwert trotz der Vorläufigkeit des Verfahrens nicht zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.