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Urteil

8 A 2255/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0322.8A2255.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2010 – 9 K 194/10.GI – aufgehoben und der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31. März 2008 aufrechterhalten. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2010 – 9 K 194/10.GI – aufgehoben und der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31. März 2008 aufrechterhalten. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§§ 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Die Frage des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 VwGO hat der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen. Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Kosten des Notfalleinsatzes am 17. Februar 2007 verlangen. Allerdings ist entgegen der Ansicht des BGH, der in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2009 – III ZB 47/09– angenommen hat, die Entgeltforderung eines privaten Leistungserbringers für einen Einsatz des Rettungsdienstes sei öffentlich-rechtlicher Natur, davon auszugehen, dass es sich bei dem Benutzungsentgelt im Sinne des § 8 Abs. 3 HRDG in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) i.V.m. § 8 Abs. 6 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (GVBl. I S. 487, gültig bis zum 20.01.2011) um ein privatrechtliches Entgelt handelt. Dem steht der in dieser Sache ergangene, nur bezüglich des Rechtswegs verbindliche Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 – III ZB 47/09– nicht entgegen (§§ 17 Abs. 2 S. 1, 17a Abs. 2 S. 3 GVG). Dem Hauptargument des BGH, wonach sich der insgesamt öffentlich-rechtliche Charakter des Rettungsdienstes in Hessen und damit auch der Klageforderung schon daraus ergeben soll, dass gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 8 Abs. 6 HRDG a.F. der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Diese Rechtswegzuweisung ist vielmehr als aufdrängende Sonderzuweisung zu verstehen, deren es nicht bedurft hätte, wenn nach Auffassung des Gesetzgebers die mit Benutzungsentgelten nach § 8 Abs. 5 HRDG a.F. vergüteten Leistungen ohnehin allesamt öffentlich-rechtlicher Natur wären. Daraus folgt, dass die von der Rechtswegzuweisung in § 8 Abs. 6 S. 3 HRDG a.F. (jetzt § 10 Abs. 5 S. 3 HRDG n.F.) nicht erfassten Benutzungsverhältnisse zwischen Leistungserbringern im erdgebundenen Krankentransport und nicht pflichtversicherten Leistungsempfängern schon damals privatrechtlicher Natur waren. Diese Einordnung wird bestätigt durch das seit dem 1. Januar 2011 gültige Hessische Rettungsdienstgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), das in § 10 Abs. 1 den Leistungserbringern ausdrücklich ermöglicht, für die entstehenden Kosten im eigenen Namen privatrechtliche Benutzungsentgelte zu erheben. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist diese Regelung zum Zwecke der Klarstellung aufgenommen worden, weil auch zuvor schon vom Vorliegen privatrechtlicher Benutzungsentgelte ausgegangen worden ist. Anlass für diese Klarstellung war gerade der Beschluss des BGH vom 17. Dezember 2009 – III ZB 47/09–. Zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Ds. 18/2765), der diese klarstellende Formulierung noch nicht enthielt, wurde aufgrund eines Änderungsantrags (LT-Ds.18/3302) auf Empfehlung des federführenden Landtagsausschusses (LT-Ds. 18/ 3432) eine Ergänzung des § 10 Abs. 1 HRDG dahingehend vorgenommen, dass die Kosten im eigenen Namen als privatrechtliche Benutzungsentgelte erhoben werden können. Über diese zivilrechtliche Forderung der Klägerin kann der Senat gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheiden, denn danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 683 BGB, bestimmt sich also nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten scheidet aus, denn die Beklagte war bei dem Notfalleinsatz der Klägerin bewusstlos. Sie konnte also keine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung abgeben. Die Übernahme der Geschäftsführung, also die notärztliche Behandlung und der Transport in das Krankenhaus entsprach auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Es lag eine Alkoholvergiftung vor und es bestand Lebensgefahr für die Beklagte. Die Klägerin kann deshalb Aufwendungsersatz verlangen. Unstreitig sind bei der Klägerin Kosten der Notfallversorgung angefallen, die sie nunmehr als Benutzungsentgelt verlangt. Dabei ist die Klägerin berechtigt, diese Kosten in Form einer Taxe zu erheben, die den auch im Übrigen geltenden Kostensätzen gemäß § 8 Abs. 3 HRDG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 6 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung entsprechen. Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, in ihrem Fall müssten die konkret entstandenen Kosten im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Benutzungsentgelte gelten nämlich gemäß § 8 Abs. 6 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung einheitlich gegenüber allen Personen, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Im Übrigen hat die Beklagte selbst mit Schreiben vom 3. Juli 2008 an das Amtsgericht Hünfeld die Forderungen als berechtigt anerkannt. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2009 – III ZB 47/09– in der hier vorliegenden Sache ausgeführt: „Insbesondere bestimmt § 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die – aus den oben genannten Gründen als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden – Benutzungsentgelte einheitlich nicht nur gegenüber den Leistungsträgern, mit denen die Höhe der Gebühren durch Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 HRDG festgelegt werden soll, gelten, sondern gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG, dass unter anderem auch gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten – ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen – eine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der Notfallversorgung in der nach Maßgabe der Verordnung ermittelten und nach § 8 Abs. 4 HRDG vereinbarten oder festgesetzten Höhe besteht.“ Der in diesem Beschluss vertretenen Auffassung des BGH, dass die BGB-Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht herangezogen werden könnten, weil das damalige hessische Rettungsdienstrecht für Fälle der vorliegenden Art eine geschlossene, abschließende Regelung darstelle, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Denn § 8 Abs. 6 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung enthielt jedenfalls für Fälle, in denen – wie hier – keine vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringer und -empfänger zustande kamen, keine gesetzliche Anspruchsgrundlage, so dass für den Haftungsgrund ein Rückgriff auf §§ 677 ff. BGB möglich und erforderlich war. Dies dürfte sich inzwischen mit der Neuregelung in § 10 Abs. 1 S. 1, S. 3 HRDG n.F. geändert haben, was hier aber keiner Entscheidung bedarf. Nicht berücksichtigt werden kann der Einwand der Beklagten, sie sei zum Zeitpunkt des Notfalleinsatzes noch minderjährig gewesen. Zwar hatte sie tatsächlich zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet. Darauf kommt es aber für die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung des Benutzungsentgelts nicht an (vgl. dazu auch MünchKomm BGB/Seiler, 5. Aufl. 2009, § 682 Rn. 7). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung selbst einen Erstattungsanspruch hatte oder ob nur ihr Vater diesen Anspruch geltend machen konnte. Diese Erstattungsansprüche der Beklagten gegenüber Dritten kann die Beklagte aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 6 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung der Klägerin nicht entgegenhalten. Auch hier ist nunmehr eine Klarstellung erfolgt. Wie § 10 Abs. 1 des Hess. Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 nunmehr ausdrücklich regelt, können die Benutzungsentgelte auch gegenüber Personen erhoben werden, die nicht bei dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder einem Mitglied eines anderen Leistungsträgers versichert sind. Nach alledem ist der von der Klägerin gewählte Weg der Erwirkung eines Mahnbescheides und eines Vollstreckungsbescheides nicht zu beanstanden. Für das weitere Verfahren sind unmittelbar die zivilprozessualen Bestimmungen der §§ 688 ff. ZPO, insbesondere § 700 ZPO, anzuwenden. Da die Klageforderung zivilrechtlicher Natur ist und zu Recht geltend gemacht wird, ist der Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat; er hat sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt, so dass es unbillig wäre, seine Kosten anderen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, da die Entscheidung die Anwendung und Auslegung ausgelaufen Rechts betrifft und die Rechtssache deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Seit dem 1. Januar 2011 gilt ein neues Rettungsdienstgesetz. Beschluss Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen für beide Instanzen auf 1.099,23 € festgesetzt. Gründe Für den Streitwert in beiden Instanzen sind die im angegriffenen Vollstreckungsbescheid titulierten Forderungen der Klägerin einschließlich bis zu seinem Erlass aufgelaufener Nebenforderungen maßgebend (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 GKG). Bezüglich des Streitwerts für den ersten Rechtszug macht der Senat von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch (§ 63 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Rettungsdienstkosten in Anspruch, weil sie die Beklagte im Rahmen eines Notfalleinsatzes in ein Krankenhaus transportiert hat. Am 17. Februar 2007 sandte die Klägerin aufgrund eines entsprechenden Auftrags der Zentralen Leitstelle einen Rettungswagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug zum A...weg ... in Gießen. Dort lag die Beklagte, geb. am 06. April 1989 und zum damaligen Zeitpunkt noch nicht volljährig, bewusstlos auf dem Boden, die Diagnose des Notarztes lautete „Alkoholintoxikation“. Die Beklagte wurde zum Balserischen Stift in Gießen transportiert. Da sie privatversichert war, wurde ihr der Einsatz des Rettungswagens und des Notarzteinsatzfahrzeuges direkt in Rechnung gestellt, und zwar 452,50 € für den Einsatz des Rettungswagens und 307,50 € für das Notarzteinsatzfahrzeug. Eine Bezahlung erfolgte trotz Mahnung nicht. Am 31. März 2008 hat das Amtsgericht Hünfeld auf Antrag der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund eines am 28. Februar 2008 erlassenen und am 03. März 2008 zugestellten Mahnbescheids Vollstreckungsbescheid erlassen, der auf 1.099,23 € lautet. Mit Schriftsatz vom 03. Juli 2008 hat die Beklagte dem Amtsgericht Hünfeld mitgeteilt, die Forderungen seien berechtigt, sie müssten aber von ihrem Vater eingetrieben werden, dem sie die Rechnung zugeschickt habe. Sie selbst sei bei dem Rettungsdiensteinsatz minderjährig gewesen und habe sich außerdem in der Jugendbetreuung der Stadt Wetzlar aufgehalten. Dieses Schreiben ist als Einspruch gewertet und an das im Mahnantrag als Prozessgericht bezeichnete Amtsgericht Gießen abgegeben worden. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Anspruchs gegenüber dem Amtsgericht Gießen mit Schriftsatz vom 11. August 2008 ausgeführt, die Beklagte müsse den Einsatz selbst bezahlen, da sie privat versichert sei. Lediglich bei gesetzlich versicherten Personen könne die Klägerin eine Abrechnung direkt mit der Krankenkasse vornehmen. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Notfalleinsatzes minderjährig gewesen sei, sei nicht von Belang. Schließlich habe man die Beklagte nicht auf dem Bürgersteig liegen lassen können. Die Klägerin hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31. März 2008 – 08-1471317-0-1 – aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beklagte sei zum Zeitpunkt des Einsatzes minderjährig und über ihren Vater privat krankenversichert gewesen. Sie habe in einer Jugendwohngruppe des Jugendamtes gelebt. Verantwortlich für das gesundheitliche Wohlergehen und eine angemessene ärztliche Behandlung seien in erster Linie die Erziehungsberechtigten. Da sich die Beklagte aber in der Obhut des Jugendamtes befunden habe, wäre das Jugendamt zuständig gewesen, den Rettungsauftrag zu erteilen. Zur Kostentragung sei der Vater der Beklagten verpflichtet, da er Versicherungsnehmer der privaten Versicherung und auch Inhaber der Beihilfeberechtigung sei. Die Beklagte selbst sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten zu bezahlen; sie habe die Rechnung der Klägerin an ihren Vater weitergegeben. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht Gießen den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Februar 2009 an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 05. Mai 2009 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 17. Dezember 2009 hat der Bundesgerichtshof die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 19. März 2010 den Landkreis Gießen zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Landkreis Gießen sei Träger der bodengebundenen Notfallversorgung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz. Mit Vereinbarung vom 28. November 2005 sei die Klägerin beauftragt worden, den Rettungsdienst und die Notfallversorgung für den Landkreis in dessen Gemarkungsgebiet auszuüben. Zugrunde liege ein Konzessionsmodell, wonach der Leistungserbringer, also das tätig gewordene Rettungsdienstunternehmen, seine Vergütung nach den einschlägigen Bestimmungen selbst gegenüber den von ihm betreuten Patienten oder dessen Krankenkasse geltend zu machen hat. Mit Urteil vom 20. September 2010 – 9 K 194/10.GI– hat das Verwaltungsgericht Gießen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Die Geltendmachung der von der Klägerin begehrten Entgeltforderung obliege vielmehr dem Beigeladenen als Inhaber des möglichen Anspruchs. Die Beigeladene habe die Klägerin nämlich als bloße Verwaltungshelferin mit der Durchführung der Notfallversorgung beauftragt, so dass dem Beigeladenen das Handeln der Klägerin wie eigenes zugerechnet werde. Träger der Notfallversorgung bleibe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HRDG der Landkreis Gießen, auch wenn ihm gesetzlich die Befugnis zur Einschaltung Dritter eingeräumt sei. § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG ermögliche es dem Landkreis nur, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter zu „bedienen“. Eine Übertragung von Aufgaben oder eine Befugnis zur Beleihung scheide daher aus. Unabhängig davon liege auch schon in tatsächlicher Hinsicht keine Beleihung vor, denn es fehle an der nötigen Selbständigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung und auch am selbständigen Auftreten der Klägerin im Außenverhältnis. Die Klägerin trete als „Beauftragte“ des Beigeladenen auf, auch wenn die Aufgabenerfüllung umfassend auf die Klägerin übertragen worden sei. Die Klägerin müsse an ihren Fahrzeugen das vereinbarte Landkreiswappen anbringen und den Hinweis „Notruf 112“, der Beigeladene habe außerdem die Möglichkeit der Einflussnahme in Form von Überprüfungskompetenzen sowie Mitteilungspflichten der Klägerin. Aus alledem folge, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Rechtsverhältnis bestehe, sondern lediglich zwischen er Klägerin und dem Beigeladenen sowie zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten. Zivilrechtliche Durchgriffe im Verhältnis der Beteiligten seien nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil, das den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 30. September 2010 zugestellt worden ist, zugelassen. Ihre mit am folgenden Tag beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2010 eingelegte Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Schriftsatz ihrer derzeitigen Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2010 mit der Auffassung begründet, bei dem Entgelt für den Notarzt- und Rettungswageneinsatz handele es sich um eine Leistung der im Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) geregelten Notfallversorgung. Diese sei insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung – auch durch juristische Personen des Privatrechts – sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen sei. Die Zahlungsansprüche der Klägerin seien öffentlich-rechtlicher Natur. Bei dem Rettungsdienst handele es sich um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG könnten sich die Gebietskörperschaften zur Erfüllung der Notfallversorgungsaufgabe Dritter „bedienen“, bei den vorrangig zu berücksichtigenden Hilfsorganisationen handele es sich regelmäßig um juristische Personen des Privatrechts, so auch bei der Klägerin. Welche der zahlreichen Möglichkeiten des „Sich-Bedienens“ ein Landkreis wähle, bestimme er selbst. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine einengende Auslegung vorgenommen. Im Falle des Beigeladenen sei eine „Beauftragung“ der Klägerin durch Vereinbarung vom 28. November 2005 erfolgt, und zwar durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Es spreche alles dafür, dass die Klägerin vom Beigeladenen als selbständige Verwaltungshelferin beauftragt worden sei. Gegenstand der Vereinbarung sei die Übertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Rettungsdienstes – mit Ausnahme der Leitstellen – mithin die fast geschlossene Überantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Von einer fehlenden Selbständigkeit der Klägerin bei der Aufgabenwahrnehmung könne nicht ausgegangen werden. Insbesondere habe der Beigeladene sich auch nicht das Recht vorbehalten, Entgeltforderungen gegenüber den Leistungsempfängern selbst abzurechnen und einzutreiben. Aus Kostengründen habe er sich dieser Aufgabe vielmehr umfassend entledigen wollen. So erkläre es sich auch, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit von dem Beigeladenen nicht bezahlt werde. Von den Leistungsempfängern könnten die Landkreise nur dann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HRDG Benutzungsgebühren erheben, wenn die Landkreise selbst unmittelbar Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen. Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2010 – 9 K 194/10.GI – aufzuheben und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31. März 2008 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ein weiterer Sachvortrag ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er vertritt die Auffassung, dass der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2010 – 9 K 194/10.GI – stattzugeben sei, so dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des entstandenen Rettungsdienstentgelts habe. Ein Anspruch auf Zahlung von Benutzungsentgelten der Klägerin gegen die Beklagte ergebe sich aus § 8 Abs. 3 HRDG i.V.m. § 8 Abs. 6 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (GVBl. I, S. 487). Nach § 8 Abs. 3 HRDG würden abweichend von den Vorschriften des 5. Sozialgesetzbuches für die Kosten der Notfallversorgung Benutzungsentgelte erhoben. Damit würde ein Entgeltanspruch des Leistungserbringers unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen gegenüber dem Geretteten begründet. Ferner bestimme § 8 Abs. 6 der Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung, dass Benutzungsentgelte nicht nur gegenüber den Rettungsdienst-Leistungsträgern, also dem Landkreis Gießen gelten würden, sondern auch gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nähmen. Die Klägerin sei nach diesen Grundsätzen Anspruchsinhaberin und auch aktiv legitimiert. Nicht aktiv legitimiert sei dagegen der Beigeladene. Der Landkreis erbringe nämlich im Verhältnis zu Dritten keine Rettungsdienstleistungen, praktiziert werde das sogenannte Konzessionsmodell. Dabei handele es sich um eine vergaberechtliche Dienstleistungskonzession. Der Dienstleistungserbringer, also die Klägerin, werde von dem Auftraggeber, also dem Landkreis als dem Träger des Rettungsdienstes, nicht für seine Leistung vergütet. Vielmehr habe der Leistungserbringer, also die Klägerin, seine Vergütung nach den einschlägigen Bestimmungen der rettungsdienstlichen Vorschriften selbst gegenüber den von ihm betreuten Patienten oder Krankenkassen (Kostenträger) geltend zu machen. Diese Benutzungsentgelte würden nach § 8 Abs. 4 HRDG i.V.m. der Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern (Krankenkassen) einheitlich vereinbart. Der Landkreis als Träger des Rettungsdienstes könne ohne eine satzungsgemäße Rechtsgrundlage gar keine Gebühr bzw. kein Entgelt von dem Notfallpatienten oder dessen Krankenkasse erheben. Die Klägerin werde nicht als Verwaltungshelferin des Landkreises tätig. Vielmehr trete sie im Außenverhältnis unter eigenem Namen auf. Sie erbringe selbständig und auf eigene Rechnung Dienstleistungen, die im Regelfall mit der Krankenversicherung nach dem 5. Sozialgesetzbuch abgerechnet würden. Die Klägerin sei auch nicht mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattet. Dem Senat liegt die Gerichtsakte des Bundesgerichtshofs – III ZB 47/09 – vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.