Beschluss
8 B 1158/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0516.8B1158.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1697/12.F - wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird dieser Beschluss abgeändert.
Die im Beschlusstenor erteilten Auflagen Nr. 6 (Blockadeverbot) und Nr. 11 („Texte strafrechtlicher Art“ werden aufgehoben.
Der letzte Satz der Auflage Nr. 8 (Ordnerliste) wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: „Der Versammlungsleiter hat dem Einsatzleiter der Polizei spätestens 15 Minuten vor dem Aufzug mitzuteilen, wie viele Ordner er bestellt hat, und zu versichern, dass er sie auf ihre Zuverlässigkeit überprüft hat. Werden während des Aufzugs Ordner von ihren Aufgaben entbunden oder neu bestellt, ist dies dem Einsatzleiter der Polizei unverzüglich mitzuteilen“.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu zwei Dritteln die Antragsgegnerin und im Übrigen der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1697/12.F - wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird dieser Beschluss abgeändert. Die im Beschlusstenor erteilten Auflagen Nr. 6 (Blockadeverbot) und Nr. 11 („Texte strafrechtlicher Art“ werden aufgehoben. Der letzte Satz der Auflage Nr. 8 (Ordnerliste) wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: „Der Versammlungsleiter hat dem Einsatzleiter der Polizei spätestens 15 Minuten vor dem Aufzug mitzuteilen, wie viele Ordner er bestellt hat, und zu versichern, dass er sie auf ihre Zuverlässigkeit überprüft hat. Werden während des Aufzugs Ordner von ihren Aufgaben entbunden oder neu bestellt, ist dies dem Einsatzleiter der Polizei unverzüglich mitzuteilen“. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu zwei Dritteln die Antragsgegnerin und im Übrigen der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Beide Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO). Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angegriffene Verbotsverfügung unter Auflagen wiederhergestellt. Der Senat teilt die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts, die als Ergebnis eines mehrstündigen Erörterungstermins und aufgrund eigener Ortskenntnis des Gerichts getroffen worden ist. Im Rahmen des Erörterungstermins war offenbar auch die Einsatzleitung der Polizei zu der Einschätzung gelangt, dass eine Durchführung des Aufzugs mit geeigneten Auflagen hingenommen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat auch die von ihr vorgeschlagenen Auflagen in seinen Beschluss übernommen. Die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts wird darüber hinaus dadurch gestützt, dass aufgrund eines weiteren beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durchgeführten Erörterungstermins mehr als 300 potentiellen Teilnehmern der „Blockupy“-Veranstaltung erteilte polizeiliche Aufenthaltsverbote von der Behörde aufgehoben worden sind. Im Übrigen ist das Gefahrenpotential der Veranstaltung mutmaßlich auch dadurch kleiner geworden, dass die vor dem 19. Mai 2012 geplanten Aktionen im Rahmen der „Ockupy“-Veranstaltung nicht legal stattfinden können, nachdem der Senat mit heutigen Beschlüssen in den Verfahren 8 B 1150/12 und 8 B 1157/12 u.a. die sofortige Vollziehbarkeit der Verbote dieser Aktionen bestätigt hat. Die Beschwerde des Antragstellers hat nur in geringem Umfang Erfolg, weil die von ihm angegriffenen Auflagen überwiegend sachgerecht und mit § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz vereinbar sind, so dass seine Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist. Erfolg hat seine Beschwerde nur bezüglich der vom Senat für zu unbestimmt gehaltenen Auflagen Nr. 6 und Nr. 11 und hinsichtlich der Auflage Nr. 8, die im letzten Satz über die gesetzlichen Anforderungen der §§ 9, 15 Abs. 1 VersG hinausgehende Anforderungen stellt, wie in der Beschwerdebegründung der Bevollmächtigten des Antragstellers auf den Seiten 4 ff. zutreffend dargestellt worden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu teilen (§ 155 Abs.1 VwGO). Den Streitwert setzt der Senat wie das Verwaltungsgerichts mangels eines Anhaltspunkts für des Interesses der Beteiligten auf den gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € fest (§§ 48 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).