Beschluss
8 A 772/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0503.8A772.13.Z.0A
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Oberbürgermeister (Bürgermeister) hessischer Städte und Gemeinden sind mit Rücksicht auf ihre Funktion als Versammlungsbehörde und ihre daraus resultierende Neutralitätspflicht nicht befugt, anlässlich bei ihnen angemeldeter Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge öffentlich zur Teilnahme an Gegendemonstrationen aufzurufen.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Februar 2013 – 3 K 1190/12.DA – wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen.
Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Oberbürgermeister (Bürgermeister) hessischer Städte und Gemeinden sind mit Rücksicht auf ihre Funktion als Versammlungsbehörde und ihre daraus resultierende Neutralitätspflicht nicht befugt, anlässlich bei ihnen angemeldeter Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge öffentlich zur Teilnahme an Gegendemonstrationen aufzurufen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Februar 2013 – 3 K 1190/12.DA – wird abgelehnt. Die Beklagte hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Beklagte begehrt die Zulassung ihrer Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil, mit dem festgestellt worden ist, dass eine auf ihrer Internetseite verbreitete Erklärung ihres Oberbürgermeisters in Bezug auf eine von der Klägerin für 3. August 2012 angemeldete Kundgebung rechtswidrig war. Der vom Vortag dieses Aufzugs an verbreitete Aufruf lautete: „Oberbürgermeister C. ruft zur Teilnahme an der Demonstration gegen die Kundgebung der NPD in Darmstadt auf“. Der Zulassungsantrag wird u.a. mit der Auffassung begründet, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätten sowohl das von der Klägerin gewählte Kundgebungsmotto als auch Vorverhalten ihrer führenden Funktionäre einen unfriedlichen und fremdenfeindlichen Verlauf der von ihrem Oberbürgermeister zunächst verbotenen und nach einem von der Klägerin erfolgreich betriebenen Eilverfahren durchgeführten Kundgebung erwarten lassen. II. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt und liegen auch offensichtlich nicht vor (§ 124a Abs. 4 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind weder dargelegt noch begründet. Insoweit wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und überzeugenden Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Soweit sich die Beklagte zur Begründung solcher Zweifel erneut auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2012 – OVG 1 S 127.12– (Abdruck Bl.61 ff. GA) beruft, verkennt sie wiederum die prinzipiellen tatsächlichen Unterschiede zwischen dem dort entschiedenen Fall und dem Sachverhalt, über den hier zu befinden war. Während das OVG Berlin-Brandenburg einen Internetauftritt zu beurteilen hatte, mit dem die „Landeshauptstadt Potsdam, das Bündnis ‚Potsdam bekennt Farbe‘ und die Unterzeichner dieses Aufrufes“ zum Protest gegen einen NPD-Aufmarsch aufgerufen hatten, war auf der Internetseite der Beklagten ausschließlich „Oberbürgermeister C.“ als Urheber des Aufrufs kenntlich gemacht. Dies ist mit Blick auf das Neutralitätsgebot ungleich problematischer, weil der Oberbürgermeister hier in Bezug auf alle damals angemeldeten Versammlungen als allgemeine Ordnungsbehörde und damit als im Einzelfall weisungsgebundener Beamter die Aufgaben der Versammlungsbehörde wahrzunehmen hatte (§§ 14, 15 VersammlG, 4 Abs. 2 und 3 HGO, 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2, 89 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HSOG, 1 S. 1 Nr. 2 HSOG-DVO). Er hat diese Aufgabe auch gegenüber der Klägerin wahrgenommen, allerdings durch Erlass eines offensichtlich rechtswidrigen Versammlungsverbots (VG Darmstadt, Beschluss vom 2. August 2012 – 3 L 974/12.DA, bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 2. August 2012 – 8 B 1595/12 –). Mit Rücksicht auf seine Amtspflichten in dieser Auftragsangelegenheit hätte der Oberbürgermeister sich mäßigen und jeglicher politischen Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit enthalten müssen, um keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit als Versammlungsbehörde aufkommen zu lassen. Deswegen geht auch der Hinweis der Beklagten auf eine angeblich eingeschränkte Neutralitätspflicht des direkt gewählten Oberbürgermeisters als Gemeindeorgan im Aufgabenbereich Versammlungswesen fehl. Auch mit dem von der Beklagten in der Antragsbegründung zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2011 – 7 K 602/11 – (Abdruck Bl. 168 ff. GA) lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht begründen. Auch hier fehlt es an einer Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte. Während sich das Verwaltungsgericht Stuttgart mit einem Aufruf von „Gemeinderat und Stadtverwaltung“ gegen eine Demonstration unter dem als friedensstörend angesehenen Motto „Fremdarbeiterinvasion stoppen“ zu befassen hatte, geht es hier um einen unzulässigen Aufruf der zuständigen Versammlungsbehörde zur Teilnahme an Gegendemonstrationen während eines von der Klägerin angemeldeten Aufzugs unter dem Motto „Wir wollen nicht der Zahlmeister Europas sein – Raus aus dem Euro“, das die Vorinstanz zu Recht als nicht fremdenfeindlich und als nicht friedensstörend angesehen hat. Dass sich die Klägerin dann tatsächlich nicht an ihr angemeldetes Motto gehalten, einen LKW mit der plakativen Aufschrift „Heimat bewahren – Einwanderung stoppen!“ eingesetzt und dadurch eine Auflösung ihres Aufzugs riskiert hat (§ 15 Abs. 3 VersammlG), ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des beanstandeten Aufrufs des Oberbürgermeisters unerheblich, weil diese Abweichung nicht absehbar war, als der Aufruf ins Internet gestellt wurde, und weil jedenfalls der Oberbürgermeister wegen seiner verfahrensrechtlichen Funktion als Versammlungsbehörde nicht zur Teilnahme an Gegendemonstrationen hätte aufrufen dürfen. Aus diesem Grunde würde sich auch die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, welche Bedeutung dem angemeldeten Motto einer Versammlung für die rechtliche Beurteilung solcher Aufrufe der Versammlungsbehörde zukommt, in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Ob „sonstige Amtswalter“ einer Kommune in amtlicher Funktion zu solchen Aufrufen berechtigt sind, ist nicht Streitgegenstand. Deshalb ist auch die als weiterer Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Als Streitwert ist wie in erster Instanz mangels eines Anhaltspunkts für eine Bezifferung des Klägerinteresses der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).