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Beschluss

8 B 1964/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0918.8B1964.13.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. September 2013 - 8 L 1914/13.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, zu Lasten der Antragstellerin in den laufenden Bundestags- und Landtagswahlkampf einzugreifen, insbesondere öffentlich ein Verbot der Antragstellerin zu fordern, und wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die aktuelle Plakataktion der Antragstellerin in der Stadt Gießen zeige, dass die Antragstellerin "sich nicht an unsere Gesetze hält und an einem fairen demokratischen Wettbewerb kein Interesse hat". Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. September 2013 - 8 L 1914/13.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, zu Lasten der Antragstellerin in den laufenden Bundestags- und Landtagswahlkampf einzugreifen, insbesondere öffentlich ein Verbot der Antragstellerin zu fordern, und wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die aktuelle Plakataktion der Antragstellerin in der Stadt Gießen zeige, dass die Antragstellerin "sich nicht an unsere Gesetze hält und an einem fairen demokratischen Wettbewerb kein Interesse hat". Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 5.000,- € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihren Eilantrag zu Unrecht abgelehnt. Zwar hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht als zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO angesehen; allerdings hat die Antragstellerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die in der Behördenakte befindliche Presseinformation der Antragsgegnerin vom 10. September 2013 zitiert deren Oberbürgermeisterin und enthält unter anderem folgenden Text: " ...Dass sie selbst dieser Meinung nicht ist, machte A... deutlich: Die Stadt bereite aktuell auch eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung gegen den Landesvorsitzenden der NPD vor. Gleichzeitig bedauere sie das immer währende juristische Tauziehen um die NPD und ihre Propaganda: 'Ich hoffe inständig, das endlich ein Verbotsverfahren gegen die NPD eingeleitet wird. Diese Plakataktion ist für mich ein weiteres Beispiel dafür, dass die NPD sich nicht an unsere Gesetze hält und an einem fairen demokratischen Wettbewerb kein Interesse hat', schlussfolgerte A... anschließend." Mit dieser Äußerung verletzt die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auferlegte Neutralitätspflicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 18.4.1997 - 8 C 5/96 -, zit. nach juris). Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können. Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen (BVerfG, Beschluss v. 17.9.2013 - 2 BvE 4/13; Urteil v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76; BVerwG, Urteil v. 18.4.1997 - 8 C 5/96 -; zit. nach juris). Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht nur aus der bereits erfolgten Äußerung, sondern auch daraus, dass die Antragsgegnerin und deren Oberbürgermeisterin im vorliegenden Verfahren nach wie vor an der erfolgten Äußerung festhalten, wie sich aus der dem Senat übersandten Stellungnahme vom heutigen Tage ergibt, obwohl in dem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens geführten weiteren Verwaltungsstreitverfahren das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Beschluss vom 12. September 2013 - 4 L 1892/13.GI - Folgendes ausgeführt hat: "Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass sich auch im Übrigen der Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen vom 9. September 2013, der per E-Mail an die Antragstellerin gesandt wurde, als eindeutig rechtswidrig darstellt. Der Bescheid, der weder eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält noch irgendeinen Paragraphen zitiert, ist bereits deswegen rechtswidrig, weil die von der Antragstellerin aufgehängten Plakate mit dem Aufdruck 'GELD FÜR DIE OMA STATT FÜR SINTI & ROMA' den Straftatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllen und daher der als Grund für ein Einschreiten angenommene Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht vorliegt. Das Gericht teilt insoweit die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. September 2013 (Az. 4 L 1117/13.KS) dargelegte Rechtsauffassung, die beiden Beteiligten bekannt ist. Auch hat der Abteilungsleiter der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt/Main dem Gericht telefonisch am 9. September 2013 in dem Parallelverfahren 4 L 1841/13.GI mitgeteilt, dass nach seiner Prüfung in dem Plakat der Antragstellerin mit dem Aufdruck 'GELD FÜR DIE OMA STATT FÜR SINTI & ROMA' der Straftatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt sei und dies per E-Mail an alle Staatsanwaltschaften im Hessen kommuniziert worden sei und darüber Konsens bestünde." Die erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben, weil durch weitere gleichartige Äußerungen der Antragsgegnerin vor den in wenigen Tagen stattfindenden Wahlen zum Bundestag und zum Hessischen Landtag eine unzulässige Wahlbeeinflussung zu Lasten der Antragstellerin liegen würde. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie letztlich unterliegt (§§ 154 Abs. 1 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dessen dafür gegebener Begründung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).