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Beschluss

8 A 1605/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1124.8A1605.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2014 – 7 K 4006/13.F – aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Wiedergabe des nachfolgenden Zitats aus einer von ihrem Oberbürgermeister anlässlich einer Kundgebung in Hanau am 11. September 2013 gehaltenen Rede auf ihrer Homepage im Internet zu unterlassen: „Es ist gut, dass Sie alle wieder da sind. Es ist traurig, dass Sie heute wieder alle da sein müssen. Es ist noch keine 3 Wochen her, dass wir uns an gleicher Stelle versammelt haben, um ein deutliches Signal zu geben: in unserer Stadt ist kein Platz für Nazis! Rund 600 Menschen haben bei der Gegendemonstration zur NPD-Kundgebung am 27. August Gesicht gezeigt. So erfreulich diese große Beteiligung war, hat sie uns auch die Kritik eingebracht, dass wir mit unserem gemeinsamen Bekenntnis gegen Rechts der NPD mediale Aufmerksamkeit in unverdienter Breite verschafft haben. Ich gebe zu, wir befinden uns hier in einem Dilemma. Wir haben uns trotzdem heute wieder für den gleichen Weg entschieden, nämlich, der NPD einmal mehr zu zeigen, dass wir sie hier nicht haben wollen. Warum? Weil wir nicht nur in Sonntagsreden das friedliche Miteinander einer bunten und pluralistischen Stadtgesellschaft feiern wollen. Wir wollen es leben! Weil Menschen, die hier leben, es nicht verdienen, durch die Parolen und Hetztiraden der NPD in Angst und Schrecken versetzt [zu] werden. Gemeinsam stellen wir uns diesem Gedankengut entgegen! Alle jene, die die NPD in Angst und Schrecken versetzt, brauchen auch unsere öffentliche Solidarität.“ Die Beklagte hat die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2014 – 7 K 4006/13.F – aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Wiedergabe des nachfolgenden Zitats aus einer von ihrem Oberbürgermeister anlässlich einer Kundgebung in Hanau am 11. September 2013 gehaltenen Rede auf ihrer Homepage im Internet zu unterlassen: „Es ist gut, dass Sie alle wieder da sind. Es ist traurig, dass Sie heute wieder alle da sein müssen. Es ist noch keine 3 Wochen her, dass wir uns an gleicher Stelle versammelt haben, um ein deutliches Signal zu geben: in unserer Stadt ist kein Platz für Nazis! Rund 600 Menschen haben bei der Gegendemonstration zur NPD-Kundgebung am 27. August Gesicht gezeigt. So erfreulich diese große Beteiligung war, hat sie uns auch die Kritik eingebracht, dass wir mit unserem gemeinsamen Bekenntnis gegen Rechts der NPD mediale Aufmerksamkeit in unverdienter Breite verschafft haben. Ich gebe zu, wir befinden uns hier in einem Dilemma. Wir haben uns trotzdem heute wieder für den gleichen Weg entschieden, nämlich, der NPD einmal mehr zu zeigen, dass wir sie hier nicht haben wollen. Warum? Weil wir nicht nur in Sonntagsreden das friedliche Miteinander einer bunten und pluralistischen Stadtgesellschaft feiern wollen. Wir wollen es leben! Weil Menschen, die hier leben, es nicht verdienen, durch die Parolen und Hetztiraden der NPD in Angst und Schrecken versetzt [zu] werden. Gemeinsam stellen wir uns diesem Gedankengut entgegen! Alle jene, die die NPD in Angst und Schrecken versetzt, brauchen auch unsere öffentliche Solidarität.“ Die Beklagte hat die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich gegen die weitere Verbreitung des im Tenor wiedergegebenen Auszugs aus einer Rede des Oberbürgermeisters der Beklagten, die er anlässlich einer bei ihm angemeldeten Gegendemonstration zu einer geplanten Kundgebung der Klägerin in Hanau am 11. September 2013 gehalten hat. Diese bei ihm angemeldete Kundgebung hatte er mit Verfügung vom 9. September wegen erwarteter diffamierender und volksverhetzender Äußerungen von Kundgebungsteilnehmern verboten. Auf Antrag der Klägerin hatte daraufhin das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. September 2013 – 5 L 3380/13.F– die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Verbotsverfügung wiederhergestellt. Die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluss hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. September 2013 – 2 B 1938/13 – zurückgewiesen. Die von der Klägerin angemeldete Kundgebung fand gleichwohl nicht statt, nachdem potentielle Teilnehmer wegen eines Zwischenfalls von der bayerischen Polizei in Kleinostheim an der Weiterfahrt gehindert worden waren. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 gegenüber der Klägerin die Abgabe einer von dieser schriftlich angeforderten Erklärung ihres Oberbürgermeisters, Teile des beanstandeten Redeausschnitts von der Homepage der Beklagten zu entfernen und nicht mehr zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, abgelehnt und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren auf ihrer Homepage folgende Erklärung ihres Oberbürgermeisters verbreitet: „Ich stehe zu jedem Wort, das ich während der Kundgebung im September gesprochen habe, und freue mich sehr über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die unsere Position stützt, und erinnere daran, dass ich mich bereits im Oktober letzten Jahres geweigert hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.“ Das Verwaltungsgericht hat die am 21. Oktober 2013 erhobene Klage mit Urteil vom 2. Juli 2014 – 7 K 4006/13.F – abgewiesen. Wegen der Begründung und zur Darstellung weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge der Beteiligten wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Ihre mit Senatsbeschluss vom 5. September 2014 – 8 A 1250/14.Z – zugelassene Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit einem am 18. September 2014 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. September 2014 begründet. Sie hält die vom Verwaltungsgericht vermisste Aufforderung zu einer Unterlassungserklärung auch bezüglich der von ihr zuerst nicht ausdrücklich beanstandeten ersten beiden Sätze des verbreiteten Redeausschnitts zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses für entbehrlich, weil der Oberbürgermeister der Beklagten jegliches Eingehen auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ablehne, wie insbesondere seine nach der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts veröffentlichte Erklärung zeige. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Rechtsauffassung, der Oberbürgermeister habe mit seiner damaligen Rede und ihrer andauernden teilweisen Verbreitung im Internet seine Neutralitätspflicht als kommunaler Wahlbeamter und als Versammlungsbehörde verletzt, so dass ihr als betroffener politischer Partei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 16. September und vom 14. Oktober 2014 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2014 – 7 K 4006/13.F – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auf ihrer Homepage folgende Äußerungen ihres Oberbürgermeister in Bezug auf die Klägerin zu unterlassen: „Es ist gut, dass Sie alle wieder da sind. Es ist traurig, dass Sie heute wieder alle da sein müssen. Es ist noch keine 3 Wochen her, dass wir uns an gleicher Stelle versammelt haben, um ein deutliches Signal zu geben: in unserer Stadt ist kein Platz für Nazis! Rund 600 Menschen haben bei der Gegendemonstration zur NPD-Kundgebung am 27. August Gesicht gezeigt. So erfreulich diese große Beteiligung war, hat sie uns auch die Kritik eingebracht, dass wir mit unserem gemeinsamen Bekenntnis gegen Rechts der NPD mediale Aufmerksamkeit in unverdienter Breite verschafft haben. Ich gebe zu, wir befinden uns hier in einem Dilemma. Wir haben uns trotzdem heute wieder für den gleichen Weg entschieden, nämlich, der NPD einmal mehr zu zeigen, dass wir sie hier nicht haben wollen. Warum? Weil wir nicht nur in Sonntagsreden das friedliche Miteinander einer bunten und pluralistischen Stadtgesellschaft feiern wollen. Wir wollen es leben! Weil Menschen, die hier leben, es nicht verdienen, durch die Parolen und Hetztiraden der NPD in Angst und Schrecken versetzt [zu] werden. Gemeinsam stellen wir uns diesem Gedankengut entgegen! Alle jene, die die NPD in Angst und Schrecken versetzt, brauchen auch unsere öffentliche Solidarität.“ Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil. Ihr Oberbürgermeister habe anlässlich seiner Teilnahme an der Gegendemonstration am 11. September 2013 entgegen der auch vom Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestags im Wahlprüfungsverfahren vertretenen Ansicht die ihm obliegende Neutralitätspflicht nicht verletzt, sondern seine Aufgaben als von den Bürgern gewählter kommunaler Wahlbeamter wahrgenommen. Die Beteiligten sind mit Schreiben des Berichterstatters vom 16. Oktober 2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zu der vom Senat beabsichtigten Entscheidung nach §§ 125 Abs. 2 S. 3, 130a VwGO angehört worden. Dem Senat liegen zwei Hefter Beiakten der Beklagten vor. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und frist-gerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Diese Entscheidung ergeht einstimmig und kann daher nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss erfolgen; eine mündliche Verhandlung erscheint dem Senat nicht erforderlich, da bei hinreichend geklärtem Sachverhalt lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind (§§ 125 Abs. 2 S. 3, 130a VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Klägerin nicht wegen insoweit unterbliebener Abmahnung teilweise das Rechtsschutzinteresse für ihre Klage abgesprochen werden. Die Klage ist daher auch insoweit zulässig, als sie sich auf die Verbreitung der ersten beiden Sätze des beanstandeten Redeausschnitts bezieht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in Abschnitt 1. der Begründung des Zulassungsantrags vom 30. Juli 2014 (S. 2 f., Bd. II Bl. 197 f. GA) und Abschnitt I. der Berufungsbegründung vom 16. September 2014 (S. 3 f., Bd. II Bl. 258 f. GA) wird zustimmend Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch offensichtlich, dass der Oberbürgermeister der Beklagten mit seinem Redebeitrag anlässlich der Gegendemonstration am 11. September 2013 und der Verbreitung eines Ausschnitts daraus auf der offiziellen Homepage der Beklagten seine Neutralitätspflicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten teilt der Senat die in der Dritten Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestags vom 20. Juni 2014 (BT-Drs. 18/1810, S. 257, 269 f., Bd. I Bl. 269 f.), der das Bundestagsplenum am 3. Juli 2014 zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Landeswahlleiters für Hessen vom 24. Februar 2014 (Bd. I Bl. 79, 87 GA) vertretene Auffassung der parlamentarischen Wahlprüfungsorgane, dass der Oberbürgermeister der Beklagten mit seiner Rede am 11. September 2013 gegen die Staats- und Kommunalorganen im Vorfeld von Wahlen obliegende Neutralitätspflicht verstoßen habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten kann ihr Oberbürgermeister als direkt gewählter kommunaler Wahlbeamter keine Sonderbehandlung in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Neutralitätspflicht für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere lässt sich dafür aus dem die Neutralitätspflicht des Bundespräsidenten betreffenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2014 – 2 BvE 4/13– (NVwZ 2014, 451 = juris) nichts herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Zurückhaltung bei der Beurteilung der seinerzeit beanstandeten Äußerungen des Bundespräsidenten mit dessen singulärer Rolle als Verfassungsorgan ohne eigene Verwaltungsaufgaben und mit einem weiten Gestaltungsspielraum bei Definition und Wahrnehmung seiner Repräsentations- und Integrationsaufgaben begründet (a.a.O., juris Rn. 22 f.): „… Der Bundespräsident repräsentiert Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -, Rn. 91 ff.). Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst. Besteht eine wesentliche Aufgabe des Bundespräsidenten darin, durch sein öffentliches Auftreten die Einheit des Gemeinwesens sichtbar zu machen und diese Einheit mittels der Autorität des Amtes zu fördern, muss ihm insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zukommen. Der Bundespräsident kann - wie der Antragsgegner überzeugend dargelegt hat - den mit dem Amt verbundenen Erwartungen nur gerecht werden, wenn er auf gesellschaftliche Entwicklungen und allgemeinpolitische Herausforderungen entsprechend seiner Einschätzung eingehen kann und dabei in der Wahl der Themen ebenso frei ist wie in der Entscheidung über die jeweils angemessene Kommunikationsform. Der Bundespräsident bedarf daher, auch soweit er auf Fehlentwicklungen hinweist oder vor Gefahren warnt und dabei die von ihm als Verursacher ausgemachten Kreise oder Personen benennt, über die seinem Amt immanente Befugnis zu öffentlicher Äußerung hinaus keiner gesetzlichen Ermächtigung. Den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland entspricht es, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -, Rn. 95 m.w.N.). Daraus allein folgen indes keine justiziablen Vorgaben für die Amtsausübung. Insbesondere ist der Bundespräsident nicht etwa, wie die Antragstellerin meint, von Rechts wegen gehalten, seinen Äußerungen stets eine umfassende und nachvollziehbare Abwägung zugrunde zu legen und darüber in seinen Verlautbarungen Rechenschaft zu geben.“ In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die eingeschränkte Neutralitätspflicht des Bundespräsidenten auch deutlich von den entsprechenden Pflichten anderer Verfassungs- und Staatsorgane, vor allem der Bundesregierung, abgegrenzt (a.a.O., juris Rn. 26 ff.). Eine dem Bundespräsidenten vergleichbare Ausnahmestellung im Staatsgefüge hat der Oberbürgermeister der Beklagten offensichtlich nicht. Dies gilt insbesondere im hier konkret gegebenen Funktionszusammenhang, in dem der Oberbürgermeister nicht originäre kommunale Aufgaben, sondern als Versammlungsbehörde übertragene staatliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Der schon im Zulassungsbeschluss zitierte Senatsbeschluss vom 3. Mai 2013 – 8 A 772/13.Z– (NVwZ RR 2013,13.Z = juris) enthält zu dieser Konstellation folgende Ausführungen (juris Rn. 4): „… Dies ist mit Blick auf das Neutralitätsgebot ungleich problematischer, weil der Oberbürgermeister hier in Bezug auf alle damals angemeldeten Versammlungen als allgemeine Ordnungsbehörde und damit als im Einzelfall weisungsgebundener Beamter die Aufgaben der Versammlungsbehörde wahrzunehmen hatte (§§ 14, 15 VersammlG, 4 Abs. 2 und 3 HGO, 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2, 89 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HSOG, 1 S. 1 Nr. 2 HSOG-DVO). Er hat diese Aufgabe auch gegenüber der Klägerin wahrgenommen, allerdings durch Erlass eines offensichtlich rechtswidrigen Versammlungsverbots (VG Darmstadt, Beschluss vom 2. August 2012 – 3 L 974/12.DA, bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 2. August 2012 – 8 B 1595/12 –). Mit Rücksicht auf seine Amtspflichten in dieser Auftragsangelegenheit hätte der Oberbürgermeister sich mäßigen und jeglicher politischen Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit enthalten müssen, um keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit als Versammlungsbehörde aufkommen zu lassen. Deswegen geht auch der Hinweis der Beklagten auf eine angeblich eingeschränkte Neutralitätspflicht des direkt gewählten Oberbürgermeisters als Gemeindeorgan im Aufgabenbereich Versammlungswesen fehl.“ Das dem Oberbürgermeister der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Fehlverhalten hat vor allem deshalb erhebliches Gewicht, weil die Beklagte im Vorfeld der Gegendemonstration mit dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2013 (a.a.O.) eindringlich auf die Rechtslage hingewiesen worden war. Der für Versammlungsrecht zuständige 2. Senat hatte in dieser Entscheidung ausgeführt (Beschlussabdruck S. 5 f.): „Das Bundesverfassungsgericht hat in gefestigter Rechtsprechung durchgehend judiziert, dass Bürger grundsätzlich frei sind, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, B. v. 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07 - ). Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraue auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit der Kritik an der Verfassung auseinanderzusetzen und sie dadurch abzuwehren. Auch soweit Äußerungen ohne Zweifel der für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Erwartung einer Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern widersprechen, sind sie deshalb noch nicht als solche durch das Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt und können deshalb aus diesem Grunde nicht ein Verbot einer Versammlung rechtfertigen (BVerfG, B. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, NJW 2010, 2193). An diese Wertungen und Auslegungen des Grundgesetzes, insbesondere bezüglich der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, sind die Versammlungsbehörden gemäß Art. 20 Abs. 3 GG schon in ihrer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gebunden, ohne dass diese Bindung erst jeweils durch die Verwaltungsgerichte durchgesetzt werden müsste. Soweit die Antragsgegnerin weiter ausführt, eine Störung für den öffentlichen Frieden sei bereits eingetreten, ‚nachdem sich 600 Gegendemonstranten … gegen die NPD gewehrt haben‘, ist die weder tatsächlich nachvollziehbar noch im Hinblick auf den Tatbestand der Störung des ‚öffentlichen Friedens‘ - wie oben dargestellt - rechtlich relevant. Soweit die Antragsgegnerin damit andeuten will, dass die Versammlung der Antragstellerin verboten werden müsse, da mit einem größeren Aufgebot an Gegendemonstranten zu rechnen sei, stellt dies eine Verkennung des Rechts der Antragstellerin gemäß Art. 8 GG auf Durchführung einer Versammlung dar.“ Ob der Oberbürgermeister der Beklagten seine Neutralitätspflicht hier schon durch seine Teilnahme an der bei ihm angemeldeten Gegendemonstration oder erst durch seinen Redebeitrag verletzt hat, kann dahinstehen, weil sich das Klagebegehren auf das Unterlassen der Verbreitung eines Redeausschnitts beschränkt. Der Senat hat deshalb bei der Tenorierung seiner Entscheidung abweichend von der Fassung des von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Antrags, an die das Gericht nicht gebunden ist (§§ 88, 125 Abs. 1 VwGO), die Beklagte nicht allgemein zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen auf ihrer Homepage verurteilt, sondern zur Unterlassung ihrer Verbreitung als Zitat aus der damals gehaltenen Rede des Oberbürgermeisters. Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen, da sie letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dieser Beschluss ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO analog). Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe fehlen (§§ 125 Abs. 2 S. 4, 130a S. 2, 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht wegen der Umstände des Einzelfalls so eindeutig gegeben ist, dass die Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten wäre. Den Streitwert für die zweite Instanz hat der Senat bereits im Zulassungsbeschluss vom 5. September 2014 festgesetzt (5.000,00 €).