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Urteil

8 A 826/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0320.8A826.14.0A
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Leitsätze
1. Die Klagebefugnis ist bei der organschaftlichen Feststellungsklage zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen gerichtlich festgestellt werden soll, eine organschaftliche Berechtigung (wehrfähige Innenrechtsposition) des Klägers betrifft, sie ist zu verneinen, wenn der Kläger ohne eigene Betroffenheit in einer solchen wehrfähigen Innenrechtsposition die objektive Vereinbarkeit eines Verhaltens mit öffentlich rechtlichen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung stellt. 2. Da Gegenstand verwaltungsrechtlicher Organstreitverfahren ausschließlich wehrfähige Innenrechtspositionen sind, kann eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO für den verwaltungsrechtlichen Organstreit nicht aus subjektiv öffentlichen Rechten des Außenrechts wie den Grundrechten hergeleitet werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. April 2012 - 3 K 53/11.KS - wird mit den Anträgen zu 2. und 3. als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte als Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagebefugnis ist bei der organschaftlichen Feststellungsklage zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen gerichtlich festgestellt werden soll, eine organschaftliche Berechtigung (wehrfähige Innenrechtsposition) des Klägers betrifft, sie ist zu verneinen, wenn der Kläger ohne eigene Betroffenheit in einer solchen wehrfähigen Innenrechtsposition die objektive Vereinbarkeit eines Verhaltens mit öffentlich rechtlichen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung stellt. 2. Da Gegenstand verwaltungsrechtlicher Organstreitverfahren ausschließlich wehrfähige Innenrechtspositionen sind, kann eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO für den verwaltungsrechtlichen Organstreit nicht aus subjektiv öffentlichen Rechten des Außenrechts wie den Grundrechten hergeleitet werden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. April 2012 - 3 K 53/11.KS - wird mit den Anträgen zu 2. und 3. als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte als Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist mit den Anträgen zu 2. und 3., die anders als der Antrag zu 1. nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sind, unzulässig. Denn die Anträge zu 2. und 3. sind nicht zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Der nachträglichen Klageänderung, die im Stellen dieser beiden Anträge in der Berufungsinstanz und der dadurch bewirkten nachträglichen objektiven Klagehäufung liegt, haben weder die Beklagten zugestimmt noch ist diese Klageänderung sachdienlich. Die Beklagten haben der Klageerweiterung des Klägers in der Berufungsinstanz in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen. Eine Sachdienlichkeit, die aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit bei weitgehender Identität des Streitstoffes und Verwertbarkeit des Ergebnisses der bisherigen Prozessführung eine nachträgliche Klageänderung auch in der Berufungsinstanz nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, scheidet aus, da durch das Stellen der Anträge zu 2. und 3. ein Streitstoff in das Berufungsverfahren eingeführt wird, dessen Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Fragen aufwirft, für die die Entscheidung über den mit dem Antrag zu 1. sowohl erst- als auch zweitinstanzlich verfolgten Streitgegenstand unerheblich ist. Dies folgt daraus, dass die Anträge zu 2. und 3. jeweils die Feststellung von Rechtsverhältnissen betreffen, die von dem Rechtsverhältnis, das den Streitgegenstand des Feststellungsantrags zu 1. bildet, nicht nur hinsichtlich des Inhalts, sondern auch im Hinblick auf die jeweiligen Beteiligten der Rechtsverhältnisse verschieden sind. Eine (mögliche) Verletzung organschaftlicher Berechtigungen des Klägers ist demgemäß für jedes der in den Anträgen zu 1. bis 3. bezeichneten Rechtsverhältnisse unabhängig voneinander zu beurteilen. Einer Sachdienlichkeit der Erweiterung des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens um den Antrag zu 3. steht weiterhin entgegen, dass erst in der mündlichen Verhandlung vom Kläger präzisiert worden ist, dass er als Mitglied der Vollversammlung im verwaltungsgerichtlichen Organstreitverfahren mit dem Antrag zu 2. ein (Innen-)Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und der Vollversammlung, hingegen mit dem Antrag zu 3. ein (Innen-) Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und seiner Person als Mitglied der Vollversammlung einer gerichtlichen Klärung zuzuführen beabsichtigt. Ob der Sachdienlichkeit der im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung und -änderung darüber hinaus eine Unzulässigkeit der weiteren Anträge entgegensteht, weil der Kläger mit dem Antrag zu 2. eine von ihm angenommene Berechtigung der Vollversammlung und damit kein eigenes organschaftliches Recht geltend macht, und er im Hinblick auf den Antrag zu 3. nicht aufgezeigt hat, woraus sich ein organschaftliches Recht eines Mitglieds der Vollversammlung darauf ergibt, dass die Beklagten eine Befassung der Vollversammlung veranlassen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. II. Mit dem als Antrag zu 1. verfolgten Feststellungsbegehren ist die Berufung des Klägers zulässig, aber unbegründet. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. April 2012 - 3 K 53/11.KS -, das die Klage mit diesem Streitgegenstand als unzulässig abgewiesen hat, ist zutreffend. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis für diesen in der Rechtsschutzform der Feststellungsklage geführten verwaltungsrechtlichen Organstreit. Die Klagebefugnis eines Klägers analog § 42 Abs. 2 VwGO ist bei der organschaftlichen Feststellungsklage zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen gerichtlich festgestellt werden soll, eine organschaftliche Berechtigung (wehrfähige Innenrechtsposition) des Klägers betrifft, sie ist zu verneinen, wenn der Kläger ohne eigene Betroffenheit in einer solchen wehrfähigen Innenrechtsposition die objektive Vereinbarkeit eines Verhaltens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung stellt. Das Erfordernis einer Klagebefugnis analog § 42 Abs. 1 VwGO hat seinen Grund darin, dass auch das verwaltungsrechtliche Organstreitverfahren kein objektives Beanstandungsverfahren darstellt. Organstreitverfahren sind vielmehr Rechtsstreitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen eines Rechtsträgers über organschaftliche Rechtspositionen, die die Rechtsordnung einer Person oder einer Personenmehrheit zur autonomen Wahrnehmung zuweist und die damit als versubjektivierte Kompetenzen vom jeweiligen Wahrnehmungsberechtigten gegen Beeinträchtigungen durch andere Organe oder Organteile verteidigt werden können. Für das Berufungsgericht ist nicht erkennbar, dass für den Kläger im Verhältnis zu den Beklagten eine solche wehrfähige Innenrechtsposition im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 1. begehrte Feststellung besteht und verletzt sein könnte. Eine organschaftliche Rechtsposition zwischen dem Kläger als Mitglied der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Kassel und den Beklagten als deren Präsident und Hauptgeschäftsführer, die das Rechtsverhältnis zwischen dem DIHK und den Pflichtmitgliedern der in ihm zusammengeschlossenen Industrie- und Handelskammern betrifft, ist weder aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), noch aus dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (HAG IHKG) vom 6. November 1957 (GVBl. I S. 147), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), noch aus der Satzung der IHK Kassel noch aus deren Geschäftsordnung abzuleiten gewesen. Das IHKG wie auch das HAG IHKG enthalten unmittelbar keine Regelungen zu organschaftlichen Berechtigungen eines Vollversammlungsmitglieds zum (gewählten) Präsidenten und zum von der Vollversammlung bestimmten Hauptgeschäftsführer. In der Satzung der Industrie- und Handelskammer Kassel ist dagegen der Status des einzelnen Vollversammlungsmitglieds grundlegend in § 2 Abs. 4 Satz 1 geregelt. Nach dieser Satzungsvorschrift sind die Mitglieder der Vollversammlung Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Aus dieser Mandatsstellung folgen organschaftliche Berechtigungen wie etwa das Teilnahmerecht an Sitzungen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung), das Antragsrecht (§ 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung), das Widerspruchsrecht gegen Anträge und Eingaben außerhalb der Tagesordnung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 der Satzung) oder das Stimmrecht (§ 3 Abs. 6 und 7 der Satzung). Zum Rederecht des Vollversammlungsmitglieds verhält sich § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung. In der Mandatsstellung des Klägers als Mitglied der Vollversammlung wurzelnde Rechtspositionen des Innenrechts der Industrie- und Handelskammer Kassel, die er gegen Ingerenzen anderer am Innenrechtsverhältnis Beteiligter verteidigen kann, werden indes durch das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen der Kläger mit dem Antrag zu 1. gerichtlich feststellen lassen möchte, nicht berührt. Denn ob die vom DIHK abgegebenen Erklärungen im (Außen-)Rechtsverhältnis zu den Pflichtmitgliedern der in ihm zusammengeschlossenen Industrie- und Handelskammern rechtswidrig oder rechtmäßig sind, ist für die Mandatsstellung des Klägers und aus ihr folgende Berechtigungen im Binnenbereich der Industrie- und Handelskammer grundsätzlich unerheblich. Fehlt es sonach an der möglichen Verletzung einer wehrfähigen Innenrechtsposition des Klägers als Voraussetzung dessen Klagebefugnis, kann diese auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Art. 2 Abs. 1 GG gewährt einem Mitglied einer Industrie- und Handelskammer als Korrektiv seiner Pflichtzugehörigkeit einen Unterlassungsanspruch, wenn die Industrie- und Handelskammer ihren gesetzlichen Aufgabenkreis verlässt, und stellt so die Verhältnismäßigkeit des in der Pflichtzugehörigkeit liegenden Eingriffs in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sicher. Diese grundrechtliche Rechtsposition betrifft allerdings das (Außen-)Rechtsverhältnis zwischen einem Mitglied der Industrie- und Handelskammer und dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht das (Innen-)Rechtsverhältnis zwischen einem Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer und deren Präsidenten und Hauptgeschäftsführer. Da Gegenstand verwaltungsrechtlicher Organstreitverfahren ausschließlich wehrfähige Innenrechtspositionen sind, kann eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO für den verwaltungsrechtlichen Organstreit nicht aus subjektiv-öffentlichen Rechten des Außenrechts wie den Grundrechten hergeleitet werden. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass nicht er als natürliche Person, sondern die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer er ist, Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammer sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der im Berufungsverfahren verfolgten Streitgegenstände für den Kläger als Einheit und nimmt - der Wertung des § 52 Abs. 2 GKG folgend - einen Gesamtstreitwert von 5.000,00 € an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Organstreit der Beteiligten betrifft Äußerungen des Dachverbandes, in dem die Industrie- und Handelskammer, der die Beteiligten organschaftlich angehören, Mitglied ist. Der Kläger ist Geschäftsführer der „A. GmbH“ sowie der „AA., GmbH“. Beide Gesellschaften sind Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg (IHK Kassel-Marburg), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die bis zum 31. Dezember 2012 die Bezeichnung Industrie- und Handelskammer Kassel führte. Der Kläger hatte und hat eine organschaftliche Stellung in dieser Industrie- und Handelskammer als Mitglied in deren Vollversammlung. Der Beklagte zu 1. hat eine organschaftliche Stellung in der IHK Kassel-Marburg als deren Präsident, der Beklagte zu 2. als deren Hauptgeschäftsführer. Die IHK Kassel-Marburg ist Mitglied im Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Der DIHK ist ein rechtsfähiger Verein, dessen Zweck nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung darin liegt, die Zusammenarbeit der als Organe der Kaufmannschaft gebildeten Industrie- und Handelskammern zu sichern und zu fördern, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu gewährleisten und in allen das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden Fragen einen gemeinsamen Standpunkt der Industrie- und Handelskammern auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gegenüber der Politik, der Verwaltung, den Gerichten und der Öffentlichkeit zu vertreten. Der DIHK veröffentlichte im Juni 2010 eine Stellungnahme mit dem Titel „Bezahlbar, evident, sicher und modern. Anforderungen an das Energiekonzept der Bundesregierung.“ Im August 2010 publizierte der DIHK eine Stellungnahme mit dem Titel „Freiraum für Wachstum und Wohlstand. 71 Vorschläge der IHK-Organisation zum Abbau bürokratischer Hemmnisse“. Der Kläger ist der Ansicht, der DIHK habe bei diesen Veröffentlichungen seine Zuständigkeiten überschritten und außerhalb der den Industrie- und Handelskammern als seinen Mitgliedern zugewiesenen Aufgaben gehandelt. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Aussagen zur Kernenergie in der Stellungnahme vom Juni 2010 sowie im Hinblick auf die Vorschläge unter der Überschrift Arbeits- und Sozialrecht in der Stellungnahme vom August 2010. Der Kläger meint, aus Art. 2 Abs. 1 GG habe ein Pflichtmitglied der IHK Kassel-Marburg einen Anspruch darauf, dass der DIHK bei seiner Tätigkeit die ihm gesetzlich gesetzten Grenzen einhalte. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagten organschaftliche Rechte der Vollversammlung der IHK Kassel dadurch verletzt hätten, dass die Vollversammlung der IHK Kassel nicht mit den in den Stellungnahmen des DIHK enthaltenen Äußerungen vor der Veröffentlichung der Stellungnahmen befasst worden sei. Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, eine solche Befassung der Vollversammlung der IHK Kassel herbeizuführen. Die Satzung der Industrie- und Handelskammer Kassel in der im Zeitraum 2009/2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1994 (WN 1995, 48 ff.), geändert durch Beschlüsse der Vollversammlung vom 6. Juni 2006 (WN 2006, 26) sowie vom 23. März 2010 (WN 2010, 38) enthält folgende Regelungen zur Vollversammlung: Vollversammlung § 2 (1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 87 ordentlichen, stimmberechtigten Mitgliedern. Die Wahl dieser Mitglieder sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt. Die Vollversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums verdienst- und ehrenhalber weitere Personen als außerordentliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder berufen, in besonderen Fällen mit der Bezeichnung „Ehrenmitglied" oder „Ehrenpräsident". Die Vollversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums den Präsidenten/Vizepräsidenten der Universität/ Gesamthochschule Kassel und der Philipps-Universität Marburg als außerordentliches, nicht stimmberechtigtes Mitgliedes berufen. (2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und beschließt unbeschadet der §§ 79,80 Berufsbildungsgesetz über alle Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft des Kammerbezirks oder die Arbeit der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung sind. (3) Vorbehaltlich weiterer durch Gesetz vorgesehene Zuständigkeiten beschließt die Vollversammlung über a) die Satzung b) die Wahl-,. Beitrags- Sonderbeitrags- und Gebührenordnung c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und die Sonderbeiträge festgesetzt werden d) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers f) die Erteilung der Entlastung g) die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse gemäß § 1 Abs. 4a IHKG h) das Finanzstatut i) Bildung von Ausschüssen mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses j) Errichtung von Geschäftsstellen k) Errichtung von Ehrenausschüssen und Schiedsgerichten I) Errichtung von Einigungsstellen m) Erlass von Vorschriften für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige n) Erlass einer Geschäftsordnung o) Wahl der Rechnungsprüfer (4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und können lediglich die ihnen durch Erledigung einzelner Aufträge entstandenen baren Auslagen erstattet erhalten. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. § 3 (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. (2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Datenübermittlung, insbesondere auch durch e-Mail, mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. (3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können, eine Vertretung ist unzulässig. (4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Vollversammlung widerspricht. (5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder solange bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt und die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist eine daraufhin unter Beachtung der Einladungsfrist mit der gleichen Tagesordnung einberufene Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Sonder-Vorteil oder Nachteil bringen kann. (7) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Namentliche oder geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt. (8) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für die Mitglieder der Kammer öffentlich, die Vollversammlung kann jedoch für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Beschlüsse, welche in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die Vollversammlung kann auch die allgemeine Öffentlichkeit beschließen. Der Hauptgeschäftsführer, die stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung teil. (9) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Antrag in der Niederschrift festzuhalten. Die Geschäftsordnung der Industrie- und Handelskammer Kassel vom 29. Juli 1959 (WN 1959, 223) verhält sich zur Vollversammlung wie folgt: I. Vollversammlung § 1 Die Sitzungen der Vollversammlung finden in der Regel am Sitz der Kammer statt. § 2 Die Mitglieder der Vollversammlung werden nach ihrem Amtsantritt durch den Präsidenten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten vor der Vollversammlung durch Handschlag verpflichtet. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 3 Der Präsident ist berechtigt, zu Sitzungen der Vollversammlung Gäste und Sachverständige einzuladen. Diesen steht ein Stimmrecht nicht zu. Vor Beginn der Sitzung sind sie gegebenenfalls auf das Erfordernis der Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen, die sich im Verlauf der Sitzung ergeben, hinzuweisen. § 4 (1) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen und wahrt die Ordnung in der Versammlung. (2) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, soweit nicht die Vollversammlung eine Abweichung beschließt. Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Wer zur Geschäftsordnung sprechen will, erhält das Wort vor den sonst gemeldeten Rednern. § 5 (1) Der Präsident hat das Recht, für seine Amtsführung notwendige Unterlagen der Kammer einzusehen. (2) Er kann einzelnen Mitgliedern der Vollversammlung bestimmte vorbereitende Arbeiten übertragen, die dem Aufgabenbereich der Vollversammlung dienen. In diesen Fällen dürfen ihnen etwa darauf bezügliche Unterlagen der Kammer zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. § 6 Der Präsident kann im Bedarfsfalle Beschlüsse der Vollversammlung auch im Schriftwege herbeiführen. § 7 Die Ausfertigung der Sitzungsniederschrift ist allen Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen gegen sie sind unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach dem Tage der Absendung (Poststempel) schriftlich zu erheben Nach Ablauf dieser Frist gilt eine Niederschrift als angenommen. Am 20. Januar 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Der anwaltlich vertretene Kläger hat den von ihm eingelegten Rechtsbehelf als Organklage bezeichnet. Unter Darlegung seiner Rechtsauffassung hat er ausgeführt, die von den Beklagten zu verantwortende Nichtbefassung der Vollversammlung der IHK Kassel und die damit verbundene Verletzung von Rechten der Vollversammlung mit dieser Organklage geltend zu machen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Abgabe der Erklärungen „Bezahlbar, evident, sicher und modern. Anforderungen an das Energiekonzept der Bundesregierung.“ vom Juni 2010 und „Freiraum für Wachstum und Wohlstand. 71 Vorschläge der IHK-Organisation zum Abbau bürokratischer Hemmnisse.“ vom August 2010 des DIHK rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Der Klageantrag sei unbestimmt, den Beteiligten fehle in diesem Verwaltungsstreitverfahren die Beteiligungsfähigkeit, es mangele an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, und der Kläger sei weder klagegefugt noch stehe ihm ein Feststellungsinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit dem im Tenor bezeichneten Urteil vom 17. April 2012 die Klage als unzulässig abgewiesen. Gegen das ihm am 27. April 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel hat der Kläger am 29. Mai 2012 - einem Dienstag nach Pfingsten - Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 29. April 2014 - 8 A 1244/12.Z -, der dem Kläger am 9. Mai 2014 zugestellt worden ist, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zugelassen. Mit am 10. Juni 2014 - wiederum ein Dienstag nach Pfingsten - beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger den Berufungsantrag gestellt und die Gründe der Berufung angeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 10. Juni 2014 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. April 2012 - 3 K 53/11.KS - abzuändern und festzustellen, dass 1. kein Rechtsverhältnis zwischen dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und den Pflichtmitgliedern der in ihm zusammengeschlossenen Industrie- und Handelskammern bestanden hat, welches den Deutschen Industrie- und Handelskammertag zur Abgabe der Erklärungen „Bezahlbar, evident, sicher und modern. Anforderungen an das Energiekonzept der Bundesregierung“ vom Juni 2010 und „Freiraum für Wachstum und Wohlstand. 71 Vorschläge der IHK-Organisation zum Abbau bürokratischer Hemmnisse“ vom August 2010 berechtigt hat, 2. ein Rechtsverhältnis zwischen der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Kassel und den Beklagten bestanden hat, das diese verpflichtete, die Abgabe der genannten Erklärungen durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag zu verhindern, 3. ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Mitglied der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Kassel und den Beklagten bestanden hat, wonach diese verpflichtet gewesen sind, vor der Veröffentlichung der beiden genannten Erklärungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages eine Befassung der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Kassel mit den beabsichtigten Erklärungen zu veranlassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagten machen im Hinblick auf den erstinstanzlich gestellten Klageantrag geltend, dass die zweitinstanzlich gestellten Feststellungsanträge zu 2. und 3. nicht zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz widersprechen die Beklagten. Unabhängig davon habe - so die Beklagten -die Berufung keinen Erfolg. Denn auch für die im Berufungsverfahren gestellten Anträge fehlten jedenfalls ein Feststellungsinteresse und eine Klagebefugnis des Klägers. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im gesamten Verwaltungsstreitverfahren sowie die in Schriftform vorliegenden Stellungnahmen des DIHK vom Juni 2010 und vom August 2010 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.