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Beschluss

8 A 1565/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0428.8A1565.14.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014 - 7 K 3165/13.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014 - 7 K 3165/13.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014 - 7 K 3165/13.F - ist abzulehnen, weil sich aus den maßgeblichen Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) in der Zulassungsantragsbegründung vom 24. September 2014 die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht ergeben. a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 13. Juli 2015 - 8 A 1053/14.Z -, juris Rn. 19). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch das Antragsvorbringen nicht begründet. aa) Für den Fall, dass dem Einwand der Klägerin zu folgen sein sollte, die Grünanlagensatzung der Beklagten, auf die diese ihren Ablehnungsbescheid stützt, sei bereits nicht anwendbar, weil die Klägerin ihre Waren auf dem X...boot verkaufen wolle, nicht aber in der Grünanlage, entfällt bereits das Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung) in der ab dem 23. November 2010 geltenden Form. Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung ist jedoch die Anwendbarkeit der maßgeblichen Satzung. bb) Ist die Grünanlagensatzung, so wie in dem erstinstanzlichen Urteil angenommen, anwendbar, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe mit der Versagung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung ermessensfehlerhaft gehandelt. Zutreffend wird in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils, auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass sich die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewegt hat. Die Klägerin führt in ihrer Zulassungsantragsbegründung aus, die Beklagte richte sich nach der internen Vorgabe, höchstens ein bis zwei gastronomische Betriebe zwischen zwei Brücken zuzulassen. Davon ist auch das angegriffene Urteil ausgegangen, wobei in nicht zu beanstandender Weise dargelegt wird, dass sich diese gastronomischen Betriebe nicht zwingend im Bereich der Grünfläche befinden müssen, so dass die Beklagte die im rückwärtigen Bereich gelegenen Gastronomiebetriebe in ihre Überlegung einbeziehen durfte. Soweit die Klägerin vorträgt, interne Vorgaben der Beklagten enthielten die Bestimmung, dass zwischen jeweils zwei Brücken ein bis zwei Lokalitäten entstehen sollten, was die Beklagte ausweislich des Protokolls, Seite 3, auch so vorgetragen habe, lässt sich dies der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 nicht entnehmen. Es heißt dort vielmehr, ".....dass diese interne Magistratsabsprache, wonach höchstens ein bis zwei Lokalitäten zwischen den Brücken entstehen sollten, möglicherweise mindestens 10 Jahre alt sei." cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts. Zwar können Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b). Voraussetzung dafür ist aber, dass es auf eine Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung des Gerichts nach dessen Rechtsauffassung ankommt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Soweit die Klägerin in Zweifel gezogen hat, dass die Vergabepraxis der Beklagten in den vergangenen Jahren sich an der Vorgabe orientiert hat, höchstens ein bis zwei Lokalitäten zwischen zwei Brücken zuzulassen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die das Verwaltungsgericht nicht aufklären musste. In den Entscheidungsgründen ist auf Seite 11 des Urteilsabdrucks ausgeführt, das tatsächlich am südlichen Mainufer ein größeres gastronomisches Angebot bestehe, die Beklagte habe sich jedoch aus historischen Gründen dazu entschlossen, dieses Angebot weiterhin bestehen zu lassen. Soweit nunmehr für die Zukunft etwas anderes gelte, sei dies nicht zu beanstanden, zumal nichts für ein Abweichen von der jetzt geübten Verwaltungspraxis ersichtlich sei. Auch die Klägerin hat nicht dargelegt, dass tatsächlich mehr als ein bis zwei Ausnahmebewilligungen erteilt worden wären oder sich etwa weitere Lokalitäten neu angesiedelt hätten. Darüber hinaus hat die anwaltlich vertretene Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Anzahl der erteilten Ausnahmebewilligungen keinen Beweisantrag gestellt, um so auf eine nach ihrer Ansicht erforderliche Aufklärung hinzuwirken. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann jedoch grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat. b) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 9). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wie die Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben haben, lassen sich die zu klärenden Fragen anhand des Gesetzes und der Grünanlagensatzung beantworten und werfen keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. c) Der Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, es liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts vor, weil die Vergabepraxis der Beklagten nicht untersucht worden sei. Auch insoweit gilt indes, dass sich ein Antragsteller, der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von einem entsprechenden Beweisantrag abgesehen hat, grundsätzlich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht berufen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO: § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).