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Beschluss

8 B 2536/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1110.8B2536.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2016 - 7 L 2204/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2016 - 7 L 2204/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). 1. In dem angegriffenen Beschluss ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Bürgerbegehren in der Sache nicht gegen den ausdrücklich in der Fragestellung genannten Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Februar 2016, sondern gegen die Veräußerung des Schlosses als solche und damit gegen den Beschluss der Gemeindevertretung vom 17. Dezember 2013 richte und daher verfristet sei. Denn der Beschluss vom 11. Februar 2016 habe nur die Veräußerung des Alten Schlosses und des dazugehörigen Grundstücks an einen bestimmten Investor zu einem bestimmten Kaufpreis und die Konditionen dieser Veräußerung betroffen. Das Bürgerbegehren richte sich jedoch nicht gegen die Auswahl des Vertragspartners oder gegen die mit ihm ausgehandelten Bedingungen - wie sie Gegenstand der Beschlussfassung vom 11. Februar 2016 waren -, sondern gegen die Veräußerung des Schlosses als solche. Dem ist der Antragsteller nicht mit durchgreifenden Einwänden entgegengetreten. Er meint, durch die Ergänzung der Beschlussvorlage vom 17. Dezember 2013 um die unter Nr. 5. und 6. aufgeführten Auflagen könne diese Beschlussvorlage nicht mehr so verstanden werden, dass damit die Veräußerung des Schlosses grundsätzlich beschlossen wurde. Die Ergänzung unter Nr. 6 mache nur Sinn, wenn bei Nichterreichung eines Konsenses den Bürgern (wieder) das Recht zustehe, der Veräußerung (generell) entgegenzuwirken. Dieser Einwand überzeugt nicht. In dem Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat die Gemeindevertretung die Veräußerung des Alten Schlosses Büdesheim beschlossen, verbunden mit Vorgaben an den Gemeindevorstand für die Gestaltung des Kaufvertrages. Die in Ziffer 6. des Beschlusses gewählte Formulierung, wonach die Bürger "regelmäßig in geeigneter Form unterrichtet und - wo möglich - in geeigneter Form beteiligt [werden sollten], um größtmögliche Transparenz und einen möglichst breiten Konsens in der Bevölkerung ... zu erreichen", belegt zwar, dass das vom Gemeindevorstand zu erarbeitende Konzept möglichst im Einvernehmen mit der Bevölkerung erarbeitet und umgesetzt werden soll. Dass ohne einen solchen Konsens die Veräußerung ggf. unterbleiben soll, lässt sich dem Beschluss jedoch nicht entnehmen. Dagegen spricht im Übrigen auch die Intention, die Gemeinde angesichts der angespannten Haushaltslage von den Sanierungs- und Unterhaltskosten zu entlasten. In der Beschlussbegründung heißt es ausdrücklich, dass sich die Gemeinde die erforderliche fach- und sachgerechte Trockenlegung des Kellergewölbes finanziell nicht werde leisten können und bereits ohne diese Trockenlegung Sanierungskosten von ca. 200.000 € aufzuwenden seien. 2. Auch den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dem Bürgerbegehren mangele es an einem hinreichenden Kostendeckungsvorschlag, ist der Antragsteller nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, in einem erforderlichen Kostenvoranschlag seien auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer etwa erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen. Der Kostendeckungsvorschlag in einem Bürgerbegehren solle den Unterzeichnern Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung in finanzieller Hinsicht deutlich machen, um zu vermeiden, dass ein Bürgerbegehren - mit der Wirkung eines für drei Jahre geltenden Beschlusses der Gemeindevertretung -Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht hirneichend überschaubar oder nicht finanzierbar sind. Der bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens auf die Gemeinde zukommende finanzielle Aufwand sei jedoch vorliegend nicht einmal im Ansatz beziffert worden. Vielmehr stelle sich der formulierte Kostendeckungsvorschlag eher als eine Aufzählung denkbarer Möglichkeiten dar, nicht aber als eine seriöse Information über den durch das Bürgerbegehren ausgelösten Finanzbedarf und realistische, sachlich begründete Angaben zu seiner Deckung. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Anforderungen seien nicht erfüllbar, weil zum einen Kostendeckungsvorschlag und zumindest eine Unterschrift auf derselben Seite sein müssten und zum anderen die Erläuterung für jedermann verständlich sein müsse. Denn das Verwaltungsgericht hat hier keine ausführlichen Erläuterungen angemahnt, sondern lediglich eine ungefähre Bezifferung der Kosten, die bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens auf die Gemeinde zukommen könnten. Dazu hätte ein Rückgriff auf die Angaben im Beschluss der Gemeindevertretung vom 17. Dezember 2013 oder die Ausführungen in dem für die Bürgerinitiative "Pro Altes Schloss" entwickelten Konzept (Bl. 49f. d. Gerichtsakte) genügt. Auch der Einwand, ein Bürgerbegehren sei nicht die Plattform zur Erläuterung einer Zwischenfinanzierungsidee, weckt keine Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht eine genaue Erläuterung der angedachten Zwischenfinanzierung angemahnt, sondern bemängelt, dass jegliche Angaben zur Höhe der zwischenzufinanzierenden Kosten fehlen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei sich der Senat an Nr. 22.6 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anhang zu § 164 Rdnr. 14) orientiert und in Anbetracht der Vorläufigkeit der Entscheidung den hälftigen Wert angesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).