OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 1022/17.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0421.8B1022.17.N.0A
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 4. April 2017, veröffentlicht in der "Offenbach Post" vom 15. April 2017 betreffend die Freigabe des Offenhaltens der Verkaufsstellen in der Stadt Dreieich, Stadtteil Sprendlingen, anlässlich der Veranstaltung "Frühlingsmarkt mit verkaufsoffenem Sonntag" am 23. April 2017 wird im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 4. April 2017, veröffentlicht in der "Offenbach Post" vom 15. April 2017 betreffend die Freigabe des Offenhaltens der Verkaufsstellen in der Stadt Dreieich, Stadtteil Sprendlingen, anlässlich der Veranstaltung "Frühlingsmarkt mit verkaufsoffenem Sonntag" am 23. April 2017 wird im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen eine von der Antragsgegnerin durch Rechtsverordnung verfügte Öffnung der Ladengeschäfte am Sonntag, dem 23. April 2017. Mit in der "Offenbach Post" am 15. April 2017 bekannt gemachter Verordnung vom 4. April 2017 legte die Antragsgegnerin fest, dass das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt Dreieich, Stadtteil Sprendlingen, anlässlich der Veranstaltung "Frühlingsmarkt mit verkaufsoffenem Sonntag" am 23. April 2017 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr freigegeben wird. Mit Schriftsatz vom 20. April 2017, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, ein Frühlingsfest finde im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin am Sonntag, dem 23. April 2017, entgegen deren Behauptung nicht statt. Für die von der Antragsgegnerin erlassene Verordnung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) seien die Gemeinden zwar berechtigt, aufgrund besonderer Anlässe die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu 4 Tagen freizugeben. Diese Bestimmung stelle jedoch keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung dar. Eine Freigabe könne nur im Wege einer Allgemeinverfügung erfolgen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG lägen zudem nicht vor. Bei einer Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Verordnung erst am 15. April 2017 veröffentlicht worden sei und deshalb kein gesteigertes Vertrauen in deren Bestand habe entstehen können. Die ökonomischen Interessen der begünstigten Händler hätten keinen dem Sonntagsschutz vergleichbaren verfassungsrechtlichen Stellenwert. Die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, werde durch die Kurzfristigkeit des Erlasses der Verordnung beeinträchtigt. Zu berücksichtigen sei auch das allgemeine Interesse, den tradierten kollektiven Wochen- und Arbeitsrhythmus zu erhalten und einen einheitlichen wöchentlichen Ruhetag zu garantieren. Die Antragstellerin beantragt, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 4. April 2017, veröffentlicht in der "Offenbach Post" vom 15. April 2017, bis zu einer Entscheidung über einen Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, bei dem Frühlingsfest handele es sich um einen Jahrmarkt mit Fahrgeschäften und Imbissbuden, der seit einigen Jahren im Zentrum von Sprendlingen in unmittelbarer Nähe zur Haupteinkaufsstraße Sprendlingens stattfinde. Das Frühlingsfest sei ein "besonderer Anlass" i.S.d. § 6 Abs.1 HLöG. Die Verordnung sei auch formell rechtmäßig. Eine einzuhaltende Frist zwischen Bekanntmachung der Verordnung und dem betreffenden Ereignis sehe die Rechtsordnung nicht vor. Die Schutzfunktion des Sonntags werde durch das einmal im Jahr stattfindende Frühlingsfest nicht beeinträchtigt. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 15 HessAGVwGO. Danach entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und kann nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen. Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 4. April 2017, veröffentlicht in der "Offenbach Post" vom 15. April 2017, über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 23. April 2017 ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. Maßgeblich für die Einordnung eines Aktes in das Rechtsschutzsystem ist grundsätzlich die äußere Erscheinungsform. Eine Regelung, die - wie hier - ihrer Form nach eine Rechtsverordnung darstellt, ist ungeachtet ihres Inhalts normenkontrollfähig. Auf den Norminhalt, die Reichweite der Verbindlichkeit sowie den Adressatenkreis kommt es insoweit nicht an (Hess. VGH, Urteil vom 12. September 2013 - 8 C 563/13 -, NVwZ-RR 2014,193 = juris Rn. 16). Die Antragstellerin ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie kann die Verletzung ihres durch die objektiv rechtliche Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung flankierten gegebenen Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14-, BVerwGE 153,183). Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.02.2015 -4 VR 5.14-, ZfBR 2015, 381 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15-, juris). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind dabei die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Hieran gemessen ist der Antrag begründet. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages in der Hauptsache gegen die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 4. April 2017, veröffentlicht in der "Offenbach Post" vom 15. April 2017 betreffend die Freigabe des Offenhaltens der Verkaufsstellen in der Stadt Dreieich, Stadtteil Sprendlingen, anlässlich der Veranstaltung "Frühlingsmarkt mit verkaufsoffenem Sonntag" am 23. April 2017 lassen sich bereits absehen. Deren Prüfung ergibt, dass ein Normenkontrollantrag begründet wäre (1). Der weitere Vollzug der angegriffenen Verordnung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren lässt auch Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (2). (1) Ein Normenkontrollantrag wäre begründet, weil die Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt Dreieich, Stadtteil Sprendlingen am 23. April 2017 gegen höherrangiges Recht verstößt und damit ungültig ist. Der Verordnung fehlt eine Ermächtigungsgrundlage. Von der angegebenen Bestimmung des § 6 HLöG ist sie nicht gedeckt. Diese Bestimmung ist als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung nicht geeignet, weil sich dies weder aus ihrem Wortlaut noch sonst ergibt, sondern sich aus der Gesetzesbegründung zum HLöG (Drs. 16/5959 S.15) erschließt, dass die zuvor in § 14 Ladenschlussgesetz vorgesehene Form der Freigabeentscheidung als Rechtsverordnung entfällt (Hess. VGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 563/13 -, NVwZ-RR 2014,194 f. = juris Rn. 31-34). (2) Die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der sich im Normenkontrollverfahren aller Voraussicht nach als unwirksam erweisenden Verordnung ist geboten, weil sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Verordnung betrifft nur den 23. April 2017. Die darin getroffene Regelung erledigt sich damit nach Ablauf dieses Tages. Die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin an der effektiven Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG sowie der durch die Ladenöffnung betroffenen Arbeitnehmer und der Allgemeinheit an der generellen Arbeitsruhe an einem Sonntag und der synchronen Taktung des sozialen Lebens, insbesondere in Familie und Verbänden, würden ohne einstweilige Anordnung irreversibel beeinträchtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs vorweggenommen wird, sieht der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14) von einer Reduzierung des Streitwertes für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.