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Beschluss

8 D 2714/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0623.8D2714.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2016 - 2 K 307/15.KS - PKH - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2016 - 2 K 307/15.KS - PKH - wird zurückgewiesen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Sicherstellung bei ihm aufgefundenen Bargelds. Der Kläger wurde am 3. Januar 2014 vorläufig festgenommen, weil er im Besitz mehrerer Plömbchen mit Betäubungsmitteln war und 460,00 € in bar bei sich führte. Bei einer anschließend durchgeführten Wohnungsdurchsuchung fanden die Beamten 20.010,00 € Bargeld in einem Umschlag in einer Kommode im Schlafzimmer. Der Kläger gab an, sich das Geld geliehen zu haben. Er verfügt über kein regelmäßiges Einkommen, sondern bezieht mit seiner Lebensgefährtin öffentliche Leistungen nach dem SGB II. Das Geld wurde zunächst gemäß § 111b StPO beschlagnahmt in der Annahme, es könne dem erweiterten Verfall gemäß §§ 73d StGB i.V.m. 33 Abs. 1 Nr. 1 BtmG unterliegen. Mit Beschluss vom 20. März 2014 bestätigte das Amtsgericht Kassel die Beschlagnahme (Bl. 14 d. Gerichtsakte [GA]). Mit Bescheid vom 23. September 2014 stellte das Polizeipräsidium Nordhessen den bei der Durchsuchung aufgefundenen Betrag von 20.1010,00 € nach § 40 Nr. 4 HSOG sicher. Zur Begründung wurde ausgeführt, sowohl Herkunft als auch Zweckbestimmung des Bargeldes lägen im illegalen Handel mit Betäubungsmitteln. Eine Aushändigung des Geldes würde dazu führen, dass es erneut im illegalen Handel mit Betäubungsmitteln investiert werde. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid (Bl. 24f. d. Verwaltungsvorgänge [VerwV.]). Gegen diesen Bescheid, der dem Kläger am 24. September 2014 zugestellt wurde, erhob er am 24. Oktober 2014 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, da es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage dafür fehle, dass das Geld aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stamme, bestehe auch keine Grundlage für die Annahme, es werde wieder da hinein investiert. Auch die Annahme, dass es sich bei der Angabe des Klägers, das Geld stamme aus einem Darlehn, um eine Schutzbehauptung handele, lasse nicht den Schluss zu, dass es für die Begehung von Straftaten verwendet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 39f. d. VerwV.). Mit Beschluss vom 29. September 2014 hob das Landgericht Kassel auf die Beschwerde des Klägers den Beschluss des Amtsgerichts Kassel auf. Zwar dürften bei Erlass des Beschlusses die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Geldes vorgelegen haben, im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts lägen sie jedoch nicht mehr vor. Für die Anordnung der Beschlagnahme habe es lediglich eines Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO und einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür bedurft, dass der zu beschlagnahmende Gegenstand dem erweiterten Verfall nach § 73d StGB unterliege. Die Aufrechterhaltung der Maßnahme nach § 111b Abs. 3 Satz 1 StGB sechs Monate später erfordere hingegen dringende Gründe dafür, dass der beschlagnahmte Gegenstand dem erweiterten Verfall unterliege. Erforderlich seien sowohl ein dringender Tatverdacht als auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der beschlagnahmte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat oder für eine solche erlangt wurde. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Anfangsverdacht habe durch die weiteren Ermittlungen nicht erhärtet werden können. Zudem liege es nicht nahe, dass ein so hoher Betrag im gewerblichen Handel auf Endverbraucherebene erzielt werden könne. Schließlich sei auch nicht auszuschließen, dass das Geld der Lebensgefährtin des Klägers zugerechnet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss (Bl. 23f. d. GA). Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 wies das Polizeipräsidium Nordhessen den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. September 2014 zurück. Die Voraussetzungen des § 40 Nr. 4 HSOG seien gegeben. Im Hinblick darauf, dass der Kläger den Behörden seit mehr als 16 Jahren als Betäubungsmittelkonsument bekannt sei, bereits sechsmal einschlägig - auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - bestraft worden sei, von HARTZ IV lebe und keine plausible Erklärung für die Herkunft und die beabsichtigte Verwendung des Geldes habe, seien tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass das Geld für die Begehung einer Straftat gebraucht werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 66f. d. VerwV.). Gegen diesen Bescheid, der ihm am 26. Januar 2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 26. Februar 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben und zugleich um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Er macht geltend, mit der Regelung über den erweiterten Verfall im Strafgesetzbuch habe der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht mit der Folge, dass für eine landesgesetzliche Vorschrift zur Regelung desselben Lebenssachverhalts kein Raum sei. Der Kläger sei zuletzt 2013 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden, die letzte vorangegangen einschlägig Verurteilung gehe auf das Jahr 2007 zurück. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der sichergestellte Betrag zur Begehung von Straftaten benutzt werden solle. Wieso der Beklagte den vom Kläger angegebenen Verwendungszweck des Geldes - Erwerb eines Autos, von Lebensmitteln oder die Bezahlung eines Pauschalurlaubs - bezweifle, sei nicht verständlich. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift (Bl. 1 f. d. GA). Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 40 Nr. 4 HSOG seien gegeben. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das sichergestellte Geld für die Begehung einer Straftat verwendet werden solle. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 31f. d. PKH-Heftes). Dieser Beschluss ist dem Kläger am 18. Oktober 2016 zugestellt worden und am 1. November 2016 hat er dagegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe den Entscheidungskontext des landgerichtlichen Beschlusses verkannt. Für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei nach §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 1 i.V.m. § 73 d StGB nicht die sichere Feststellung einer Straftat erforderlich. Vielmehr genüge es, wenn Gründe für die Annahme vorlägen, dass die Voraussetzungen des Verfalls oder der Einziehung gegeben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift (Bl. 62f. d. GA). Der Kläger beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schoeller aus Kassel zu gewähren. II. Die innerhalb der Zwei-Wochen-Frist am 1. November 2016 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 18. Oktober 2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2016 ist gemäß § 146 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Geldbetrages ist § 40 Nr. 4 HSOG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Sache zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwendet werden soll. Im Hinblick auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Strafrecht (Art. 74 Abs., 1 Nr. 1 GG) bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm (1.) und auch die Voraussetzungen für die Sicherstellung im konkreten Fall sind gegeben (2.). 1. In § 73 und § 73d StGB hat der Bundesgesetzgeber den Verfall und den erweiterten Verfall geregelt. Diese Regelungen erlauben die Beschlagnahme von Gegenständen, die für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt worden sind. Für die Tat erlangt sind in erster Linie Tatentgelte wie Bestechungslohn, Entlohnung für die Absatzhilfe etc. Maßgeblich ist insoweit, dass das Erlangte als Gegenleistung für die Tatbegehung erhalten worden ist. Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter auf Grund der Tatbegehung zufließen. Während im Fall des § 73 StGB die Herkunft des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat objektiv nachgewiesen werden muss, genügt es beim erweiterten Verfall (§ 73d StGB), dass die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Gegenstände aus einer rechtswidrigen Tat oder für sie erlangt wurden (Eser in Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, § 73 Rdnr. 8 und § 73d Rdnr. 14u. 15). Bezugspunkt für die Beschlagnahme einer Sache ist damit in beiden Fällen die Herkunft der Sache, während § 40 Nr. 4 HSOG auf die beabsichtigte Verwendung der Sache abstellt und damit auf einen Lebenssachverhalt, den der Bundesgesetzgeber nicht geregelt hat. 2. Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 23. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Sicherstellungsvoraussetzungen nach § 40 Nr. 4 HSOGhaben für den Betrag von 20.010,00 € zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 23. September 2014 vorgelegen. a) Nach § 40 Nr. 4 HSOG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Sache zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwendet werden soll. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist. Indem der Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 HSOG eine Herausgabepflicht für den Fall vorsieht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen wegfallen, begrenzt er die (Regelungs-) Wirkung des Sicherstellungsverwaltungsakts: Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen nach § 40 HSOG endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams. Ohne dass es noch einer Aufhebung des Sicherstellungsverwaltungsakts bedarf, ist die Sache herauszugeben. § 43 Abs. 1 HSOG ist insoweit eine die allgemeine Vorschrift des § 43 Abs. 2 HVwVfG ergänzende oder eine andere Weise der Erledigung der Sicherstellung im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG regelnde Norm. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung als Dauerverwaltungsakt abweichend vom im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen (Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris Rdnr. 19; Beschluss vom 13. August 2015 - 8 B 1061/15 - juris Rdnr. 26). b) Die Sicherstellungsverfügung stellt sich bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtmäßig dar. "Tatsächliche Anhaltspunkte" rechtfertigen die Annahme im Sinne des § 40 Nr. 4 HSOG, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen. Nur im Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven Komponente des Vorliegens bestimmter Indizien ist in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Der im Rahmen des § 40 Nr. 4 HSOGanzustellenden Gefahrenverdachtsprognose müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen (Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2015 - 8 B 1061/15 -, juris Rdnr. 29). Bezogen auf den Zeitpunkt des 23. September 2014 haben hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen (bevorstehenden) Verstoß gegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Geldwäsche) bestanden, so dass die Sicherstellung zur Abwehr dieser Gefahrensituation als Maßnahme der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zulässig war. Zum einen handelt es sich insbesondere im Hinblick auf die Lebensverhältnisse des Klägers um einen (sehr) hohen Bargeldbetrag, der an einem für eine derartige Summe ungewöhnlichen Ort aufbewahrt wurde und dessen Herkunft und Verwendungszweck bis heute nicht ansatzweise plausibel erklärt wurde. Zudem bestehen nach wie vor aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Vermögens- und Lebensverhältnisse des Klägers erhebliche Verdachtsmomente, die auf die Betätigung im Bereich der organisierten (Betäubungsmittel-) Kriminalität hindeuten. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid (Bl. 66f. d. VerwVorg.) Bezug genommen. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses substantiiert in Zweifel ziehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden insbesondere auch vom Kläger in seinem Beschwerdeschriftsatz (Bl. 62f. d. GA) nicht dargelegt. Das gilt auch soweit er einwendet, das Verwaltungsgericht habe den Entscheidungskontext des landgerichtlichen Beschlusses verkannt. Denn für die Beurteilung der Sicherstellung des Bargeldes am 23. September 2014 ist die erst danach ergangene Entscheidung des Landgerichts ohne Belang. Im Übrigen hatte das Landgericht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den erweiterten Verfall nach § 73d StGB - d. h. dringende Gründe für ein gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG - vorliegen, da § 33 BtMG u.a. für diesen Fall auf § 73d StGB Bezug nimmt. Für die Sicherstellung nach § 40 Nr. 4 HSOG kommt es hingegen allein darauf an, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Sache (zukünftig) zur Begehung einer Straftat gebraucht oder verwertet werden soll, ohne dass dringende Gründe für ihre Erlangung aus einer bzw. für eine Straftat gegeben sein müssen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Gerichtskosten hat der beschwerdeführende Kläger ohne besondere Entscheidung kraft Gesetzes zu tragen. Nach Ziff. 5502 des Kostenverzeichnisses fällt eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € an. Außergerichtliche Kosten sind nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da in diesem Verfahren streitwertabhängige Gerichtskosten nicht entstanden sind, sondern nur eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zum GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).