Beschluss
8 B 23/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0223.8B23.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Dezember 2017 - 8 L 9187/17.GI - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Dezember 2017 - 8 L 9187/17.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Dezember 2017 - 8 L 9187/17.GI - ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts stellt sich, gemessen an dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, als richtig dar. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bewirtschaftung der Stadthalle der Antragsgegnerin die Versagung der Nutzungserlaubnis für "Benutzer, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen", als Differenzierungskriterium unzulässig ist. Es ist mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 5 Abs. 1 PartG nicht in Einklang zu bringen, wonach u.a. niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Erst wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG bzw. einem Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG geführt hat, tritt das Diskriminierungsverbot zurück. Dem ist die Antragsgegnerin nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten. a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung insoweit nicht näher begründet, sondern auf die Entscheidung des Senats vom 5. April 2017 (8 C 459/17.N) Bezug genommen, die dort in Bezug genommenen Zitatstellen seien jedoch nicht geeignet, diese Auffassung zu begründen, greift nicht durch. Zum einen lässt sich den Zitatstellen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass - unterhalb eines Parteiverbots - die von einer Partei verfolgten Ziele gemäß Art. 3 Abs. 3 GG kein zulässiges Differenzierungskriterium sein können. Im Übrigen ist dieser Umstand - unabhängig von Zitaten - Ausfluss des Parteienprivilegs. Politische Parteien wirken nach Art. 21 Abs. 1 GG bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 21 Abs. 2 und 4 GG durch das Bundesverfassungsgericht an der Bildung des politischen Willens des Volkes mit. Das Grundgesetz nimmt dabei die Gefahr, die in der Gründung oder Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf. Da die Parteien verfassungsrechtlich relevante Integrationsfaktoren sind, schließt das Grundgesetz die Möglichkeit aus, dass eine Partei dem Zugriff der Exekutive oder des Gesetzgebers ausgesetzt wird (BVerfG, Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - Rdnr. 29f.). Daran hat sich weder durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (- 2 BvB 1/13 - juris) noch durch die inzwischen erfolgte Änderung des Art. 21 GG etwas geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich erklärt, das nach geltender Verfassungslage - d. h. Stand Januar 2017 - unterhalb der Ebene des Parteiverbots liegende Sanktionen ausgeschlossen sind (Rdnr. 625). Mit der zum 20. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des Grundgesetzes ist es zwar heute möglich, Parteien mit (festgestellter) verfassungsfeindlicher Zielsetzung von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Im Übrigen bleibt es jedoch dabei, dass sie gemäß Art. 3 Abs. 3 GG wegen ihrer Auffassungen und Ziele keinen Sanktionen ausgesetzt werden dürfen. Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Radikalenerlass entgegenhalten. Diese betraf angesichts der Treuepflicht der Beamten eine nicht vergleichbare Sachlage. b) Soweit die Antragsgegnerin weiter geltend macht, die vom Senat in der genannten Entscheidung zitierten Randnummern der Verfassungsgerichtsentscheidung seien ebenfalls nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Senats und damit auch die des Verwaltungsgerichts zu stützen, ist dieser Einwand ebenfalls nicht zutreffend. Randnummer 526 besteht aus einer Ansammlung von Hinweisen auf vorhergehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Dabei bezieht sich das erste Zitat auf ein Einschreiten gegen den Bestand der Partei, im zweiten Zitat heißt es jedoch " Die Partei darf zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität frei von jeder Behinderung sein." Auch Randnummer 625 stützt die vom Verwaltungsgericht und damit auch vom Senat vertretene Auffassung. Darin heißt es explizit, dass unterhalb der Ebene des Parteiverbots liegende Sanktionen nach geltender Verfassungslage (Stand: Januar 2017) ausgeschlossen seien. Damit ist eine Durchbrechung des Differenzierungsverbots unterhalb des Parteiverbots ausgeschlossen. Auch die Grundgesetzänderung hat daran - wie bereits ausgeführt - nichts geändert. c) Mit der Verpflichtung, auch der Antragstellerin die Nutzung der Halle im üblichen Rahmen zu gewähren wird die Antragsgegnerin auch nicht zur Unterstützung einer Partei, die - belastbar festgestellt - verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, verpflichtet. Denn es geht lediglich darum, die der Antragstellerin grundgesetzlich verbürgte Gleichbehandlung im Wettbewerb mit anderen, nicht verbotenen Parteien zu gewährleisten. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).