Beschluss
8 E 2283/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0907.8E2283.17.00
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Leitsätze
Nachforschungen, die das BKA in Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft betreibt, fallen unter die Rechtswegzuweisung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zu den ordentlichen Gerichten, wenn diese im Rahmen einer Strafverfolgung (hier: Strafverfahren vor dem Landgericht) stattfinden. Dies gilt auch dann, wenn zugleich die mögliche Gefährdung eines Zeugen geprüft werden soll.
Der Frage, ob den angegriffenen Maßnahmen Außenwirkung zukommt, ist keine rechtswegbestimmende Funktion beizumessen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30.10.2017 - 2 K 4752/17.WI - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachforschungen, die das BKA in Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft betreibt, fallen unter die Rechtswegzuweisung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zu den ordentlichen Gerichten, wenn diese im Rahmen einer Strafverfolgung (hier: Strafverfahren vor dem Landgericht) stattfinden. Dies gilt auch dann, wenn zugleich die mögliche Gefährdung eines Zeugen geprüft werden soll. Der Frage, ob den angegriffenen Maßnahmen Außenwirkung zukommt, ist keine rechtswegbestimmende Funktion beizumessen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30.10.2017 - 2 K 4752/17.WI - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung seiner am 30.09.2017 erhobenen Feststellungsklage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der Kläger war jahrzehntelang im Auftrag deutscher Sicherheitsbehörden sowie für westliche Geheimdienste zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung im In- und Ausland tätig, zum Teil als Undercoveragent und deshalb mit verschiedenen Tarnidentitäten ausgestattet. Zur Finanzierung seiner Tätigkeiten wurde für ihn ein Treuhandfonds eingerichtet. Im September 2016 begann vor dem Landgericht Bochum ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger mit dem Vorwurf, mehr als 15 Millionen Euro Steuern hinterzogen zu haben. Zu seiner Verteidigung berief sich der Kläger auf den Treuhandfonds und benannte in einem ausführlichen Beweisantrag vom 24.04.2017 hierzu einen Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes mit dem Decknamen "X..." als Zeugen. Am 26.04.2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bochum das Bundeskriminalamt - BKA - in Abstimmung mit dem Strafgericht per E-Mail um Amtshilfe. Wörtlich hieß es hier: "Seitens der Staatsanwaltschaft Bochum wird das BKA darum gebeten, etwaige dort vorhandene Erkenntnisse über die Person des darin genannten ausländischen Geheimdienstmitarbeiters mitzuteilen. Unter Bezug auf Bl. 10 dieses Beweisantrags wird zudem um Mitteilung gebeten, ob das BKA etwaige Erkenntnisse über eine potentielle Gefährdung des Zeugen im Falle einer Vernehmung in Bochum hat." (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Bochum vom 04.07.2017, S. 3, Anlage K 20 im der Klageschrift beigefügten Anlagenordner - im Folgenden: Anlagenordner -). Das BKA wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 28.04.2017 an den Mossad, übermittelte diesem eine englische Übersetzung des Beweisantrags und formulierte weitere Fragen zu dem genannten Zeugen und zu dem Treuhandfonds (vgl. hierzu Schreiben des BKA an den Mossad vom 28.04.2017, Anlagen K 22 und K 23 AO). Der Kläger hat am 25.08.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass das Herantreten der Beklagten an den israelischen Auslandsgeheimdienst Mossad, insbesondere durch behördliche Übermittlung des Schreibens des BKA vom 28.04.2017 in Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Bochum im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landgericht Bochum rechtswidrig war. Weiterhin klagt er auf umfangreiche Akteneinsichten, unter anderem in den Vorgang der Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Bochum im Strafverfahren. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 30.10.2017 - 2 K 4752/17.WI - die Feststellungsklage und das auf den Amtshilfevorgang bezogene Akteneinsichtsgesuch abgetrennt und diese Klage unter dem Aktenzeichen 2 K 5645/17.WI weitergeführt. Mit Beschluss vom selben Tag, dem Kläger zugestellt am 03.11.2017, hat es im Verfahren 2 K 5645/17.WI den Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die beiden Klagebegehren sei gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, da das BKA in Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Bochum und damit funktionell als Justizbehörde tätig geworden sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17.11.2017 erhobenen Beschwerde. Er macht geltend, das Tätigwerden des BKA sei vom Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft nicht umfasst gewesen. Das BKA habe seine zugewiesenen Kompetenzen und Grenzen überschritten und deshalb sei das Tätigwerden nicht der Strafrechtspflege zuzuordnen. Bei dem BKA handele es sich auch nicht um eine Justizbehörde, sondern um einen Teil der Exekutive. Ziel der Handlungen des BKA sei die Abgabe einer Gefährdungsbewertung für den Zeugen "X..." gewesen und deshalb liege eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr vor, deren Rechtmäßigkeit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 16.11.2017 verwiesen (Bl. 14 - 27 der Gerichtsakte - GA -). II. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zutreffend für unzulässig erklärt und das Verfahren an das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Nach dieser Bestimmung entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Diese Rechtswegzuweisung soll die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der sonst nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit herausnehmen und bewirken, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Die Norm weist die Nachprüfung von Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten aber nur dann zu, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde funktional als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist (BGH, Beschluss vom 12.01.2001 - 2 ARs 355/00 -, juris Rdnr. 6; BVerwG, Urteil vom 27.04.1984 - BVerwG 1 C 10.84 -, juris Rdnr. 16).). Dies ist hier der Fall. Das Herantreten des BKA an den israelischen Geheimdienst Mossad ist als Handlung einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege einzuordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden zutreffend entschieden. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. 1. Das BKA hat als Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG gehandelt, als es sich zur Einholung von Informationen über den vom Kläger benannten Zeugen "X..." an den Mossad wandte. Dabei kommt es wegen des hier maßgeblichen funktionalen Behördenbegriffs nicht auf die organisatorische Einordnung des BKA als Behörde an, sondern auf die funktionelle Einordnung der angegriffenen Maßnahme im Rechtsgefüge. Der Begriff der Strafrechtspflege ist weit auszulegen, hierunter fallen auch Maßnahmen zur Durchführung und Ermöglichung eines Strafverfahrens (Mayer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 23 EGGVG Rdnr. 45). Das BKA wurde für die Staatsanwaltschaft Bochum im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens tätig, um einen ausländischen Zeugen der Verteidigung zu finden und die Möglichkeit sowie die Rahmenbedingungen von dessen Vernehmung im Strafprozess abzuklären. Hierbei wurde es entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung in Ausübung einer ihm spezifisch auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zugewiesenen Aufgabe und damit funktional als Justizbehörde tätig. Das hierfür maßgebende, bis zum 24.05.2018 geltende "Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten" vom 07.07.1997 (GVBl. I S. 1650) - BKAG a.F. - weist dem BKA ausdrücklich polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu (vgl. §§ 2, 4, 10, 14, 17, 18, 19 BKAG a.F.). Hier dürfte das Handeln des BKA unter § 10 Abs. 2 Nr. 2 BKAG a.F. fallen, wonach das BKA auch an nicht-polizeiliche Behörden personenbezogene Daten übermitteln kann, soweit dies - unter anderem - für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Um nichts anderes ging es bei den Nachforschungen des BKA. Der Umstand, dass die Nachforschungen des BKA zugleich dazu dienten, mögliche Gefahren für den Zeugen zu ermitteln und nötigenfalls abzuwehren, ändert hieran nichts. Insbesondere werden die Maßnahmen des BKA, anders als vom Kläger vertreten, hierdurch nicht zu polizeirechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen. Im Falle von polizeilichen Tätigkeiten mit Doppelfunktion kommt es für die rechtliche Einordnung entscheidend auf den Schwerpunkt, also den Gesamteindruck der Tätigkeit an (BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - BVerwG I C 11.73 -, juris Rdnr. 24; Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 23 EGGVG Rdnr. 19; Mayer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, a.a.O. Rdnr. 18). Dem Gesamteindruck nach sind die Nachforschungen des BKA der Strafverfolgung zuzuordnen. In erster Linie ging es dem BKA um Klärung von Sachfragen, die im von der Verteidigung gestellten Beweisantrag benannt worden waren (vgl. dazu Schreiben des BKA an den Mossad vom 28.04.2017, Anlage K 22 AO, S. 3, vorletzter Absatz; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Bochum vom 04.07.2017, Anlage K 20 AO, ab S. 3 Mitte). Ob das BKA den Auftrag der Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise ausgeweitet hat, um Nachforschungen in eigenem Interesse durchzuführen, wie der Kläger meint, beeinflusst diese Einschätzung nicht und dürfte darüber hinaus allenfalls im Rahmen einer materiell-rechtlichen Prüfung seiner Klage durch das hierfür zuständige Gericht von Bedeutung sein. 2. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt auch nicht aus der den Nachforschungen des BKA möglicherweise fehlenden Außenwirkung. Der Kläger meint, die angegriffenen Maßnahmen würden automatisch in die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen, wenn sie mangels Außenwirkung nicht als gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG angreifbare Maßnahmen einzustufen wären. Dies ist nicht der Fall. Die Rechtswegzuständigkeit würde sich in diesem Fall gleichwohl nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG richten, weil es hierfür, wie dargelegt, nur darauf ankommt, ob eine jedenfalls überwiegend dem Gebiet der Strafrechtspflege zuzuordnende Maßnahme angegriffen wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass das sachnähere Gericht mit der Angelegenheit befasst wird. Dagegen kann der Frage der Außenwirkung einer Maßnahme keine rechtswegbestimmende Funktion beigemessen werden und ist deshalb hierfür nicht als Abgrenzungsmerkmal geeignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - BVerwG 3 C 65.85 -, juris Rdnr. 34). Vielmehr wird es auf die Frage der Außenwirkung der angegriffenen Maßnahmen erst im Rahmen der allgemeinen Zulässigkeitsprüfung ankommen können, insbesondere, ob überhaupt ein anfechtbares hoheitliches Handeln mit einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne von § 24 Abs. 1 EGGVG (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2006 - 4 VAs 14/06 -, juris Rdnr. 16f.) oder ein rein internes Behördenvorgehen vorliegt. Letzteres unterliegt in der Regel nicht der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2002 - 5 VA 1/02 -, juris Rdnr. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.1983 - 7 VAs 98/83 -, juris; Kissel/Mayer, GVG, a.a.O. Rdnr. 29;). 3. Die Verweisung des Rechtsstreits erweist sich auch im Hinblick auf das Akteneinsichtsbegehren als rechtmäßig. Die begehrte Akteneinsicht in den Vorgang der Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Bochum stellt sich als Annex zu der erhobenen Feststellungsklage dar, wie der Kläger selbst vorträgt. Dieser Vorgang ist seitens des BKA im Rahmen der dem Strafverfahren gegen den Kläger zuzuordnenden Anfrage der Staatsanwaltschaft Bochum entstanden, sodass für das auf diesen Vorgang bezogene Akteneinsichtsgesuch ebenfalls die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG zuständig ist. Hieran vermag der Umstand, dass das BKA in seiner Korrespondenz mit dem israelischen Geheimdienst dasselbe Aktenzeichen verwendet hat wie für den Verwaltungsvorgang, der den Entzug der Tarnidentitäten des Klägers betrifft, nichts zu ändern. Hierfür mag es praktische, behördeninterne Gründe gegeben haben, für den richtigen Rechtsweg folgt hieraus nichts. Gleiches gilt für die Verwendung des Begriffes "Verwaltungsvorgang" durch das BKA. 4. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Rechtsstreit zutreffend an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen, da dieses gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG wegen des Sitzes des BKA in Wiesbaden für die Klage zuständig ist (§ 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GVBl. 2005 I, S. 98). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gem. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro anfällt. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, sondern betreffen nur den hier zu entscheidenden Einzelfall. Auch eine Abweichung von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht gegeben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).