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Beschluss

8 B 1558/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1026.8B1558.18.00
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Leitsätze
Hessen hat mit Erlass des Hessischen Spielhallengesetzes anstelle der bisherigen Regelung in § 33i GewO lediglich neue eigenständige Regelungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle erlassen. Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Spielhallenbetreiber ohne die erforderliche Erlaubnis bleibt in Hessen weiterhin § 15 Abs. 2 GewO.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juli 2018 - 8 L 3149/18.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hessen hat mit Erlass des Hessischen Spielhallengesetzes anstelle der bisherigen Regelung in § 33i GewO lediglich neue eigenständige Regelungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle erlassen. Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Spielhallenbetreiber ohne die erforderliche Erlaubnis bleibt in Hessen weiterhin § 15 Abs. 2 GewO. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juli 2018 - 8 L 3149/18.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 30.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller betreibt seit Juli 2017 die zuvor von seinem Onkel geführte Spielhalle X...straße ...-... in Echzell. Unter dem 6. Juni 2018 übersandte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers einen Bescheid, in dem sie folgende Regelungen traf: "1. Der Betrieb der Spielhalle "X...straße ...-..., 61209 Echzell wird nach § 15 Abs. 2 GewO untersagt. 2. Der Antrag auf Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis (Schreiben Rechtsanwalt Bongers vom 27. April 2018) nach § 9 HSpielhG wird abgelehnt. 3. Die Schließung des o.g. Betriebes innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung wird angeordnet. 4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 5. Für den Fall, dass der Betriebsschließung nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wird, wird gem. §§ 2, 68, 69 und 75 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) i. d. F. d. Bekanntmachung v. 12.12.2008 (GVBl. I 2009 S. 2) die Schließung der Spielhalle durch Versiegelung und Verplombung binnen einer weiteren Frist von einer Woche angedroht. Die Kosten hierfür werden vorläufig mit 3.000 € veranschlagt." Zur Begründung wurde angeführt, der Betrieb der Spielhalle sei gemäß § 15 Abs. 2 GewO zu untersagen, weil sie ohne Erlaubnis betrieben werde. Der Antrag auf eine Erlaubnis sei abzulehnen, weil die Spielhalle den nach § 2 Abs. 3 HSpielhG vorgeschriebenen Abstand zu einem in der Nähe liegenden Internat nicht einhalte. Die Spielhalle sei zu schließen, weil der Antragsteller angesichts zahlreicher bei Kontrollen festgestellter Mängel nicht die Gewähr für einen einwandfreien Betrieb der Spielhalle biete. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil der Antragsteller - trotz Duldung des Betriebs der Spielhalle seitens der Antragsgegnerin seit Juli 2017 - die wiederholt angemahnten Mängel nicht beseitigt habe. Die Spielhalle sei daher zu schließen, um den illegalen Zustand zu beenden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angegriffenen Bescheid (Bl. 27 der Gerichtsakte [GA]). Gegen diesen ihm am 8. Juni 2018 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 12. Juni 2018 Widerspruch erhoben und am 15. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Gießen die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Wegen der Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben vom 11. Juni 2018 (Bl. 60 d. Verwaltungsvorgänge [VerwV.]) verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Spielhalle werde ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz betrieben. Ihr Betrieb könne daher nach § 15 Abs. 2 GewO untersagt und die Schließung angeordnet werden, da sie wegen der Nähe zu einer Jugendeinrichtung auch nicht erlaubnisfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angegriffenen Beschluss (Bl. 108 ff. d. GA). Dieser ist dem Antragsteller am 21. Juli 2018 zugestellt worden und am 24. Juli 2018 hat er dagegen Beschwerde erhoben und diese am 17. August 2018 begründet. Er macht geltend, die Verfügung könne bei Fehlen einer landesrechtlichen Erlaubnis nicht auf die bundesrechtliche Regelung des § 15 Abs. 2 GewO gestützt werden. Im Übrigen sei die Spielhalle jedenfalls erlaubnisfähig, denn der Antragsteller habe vor dem 30. Juni 2017 zumindest konkludent einen Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis gestellt, so dass auf ihn die neue Regelung des § 2 Abs. 3 HSpielhG nicht anwendbar sei. Bei dem von der Antragsgegnerin erwähnten Gebäude handele es sich zudem nicht um ein Schulgebäude, sondern um ein Wohnhaus, in dem die Abiturklasse wohne und schlafe. Das Erlaubnisverfahren für Spielhallen sei überdies unverhältnismäßig und europarechtswidrig und könne daher nicht angewandt werden. Schließlich sei auch die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung (Bl. 148ff. d. GA.). Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juli 2018 - 8 L 3149/18.GI - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Juni 2018 gegen die Anordnungen in Ziffern 1, 3 und 5 in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Gießen vom 16. Juli 2018 (Az.: 8 L 3149/18.GI) zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Spielhalle werde ohne Erlaubnis betrieben und könne daher gemäß § 15 Abs. 2 GewO geschlossen werden. Da sie mit der in § 2 Abs. 3 HSpielhG getroffenen Mindestabstandsregelung nicht in Einklang stehe, sei sie auch nicht erlaubnisfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 190f. d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (1 Ordner), die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. a) Soweit der Antragsteller einwendet, die bundesgesetzliche Vorschrift des § 15 Abs. 2 GewO könne nicht herangezogen werden, um das Fehlen einer nach Landesrecht erforderlichen Erlaubnis zu sanktionieren, ist diese Auffassung für Hessen nicht zutreffend. Denn diese Regelung findet in Hessen auch nach der Föderalismusreform I für die Schließung von Spielhallen weiterhin Anwendung. Mit der Föderalismusreform I erfolgte 2006 eine teilweise Neuregelung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. Im Rahmen dieser Neuordnung wurde das Recht der Spielhallen aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - Recht der Wirtschaft) in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übertragen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - Recht der Wirtschaft ohne das Recht … der Spielhallen). Für diesen Fall bestimmt Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG dass Recht, welches als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen einer Änderung des Artikels 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fortgilt, aber durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG). Ob es zu einer derartigen Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht kommt, steht im Ermessen des jeweiligen Landes, das auch hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Landesrechts frei ist. Insoweit stellt Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG auch keine Anforderungen an den Umfang der Ersetzung. "Ersetzen" bedeutet daher nicht, dass ein Land ein bundesrechtliches Regelungswerk in vollem Umfang ersetzen muss. Es reicht vielmehr eine auch nur teilweise Ersetzung des fortgeltenden Bundesrechts, sofern die verbleibende bundesrechtliche Regelung für sich betrachtet sinnvoll bleibt (Uhle in Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Stand: April 2018, Art. 125a, Rdnr. 29 und 30). Auf dieser Grundlage hat Hessen mit Erlass des Hessischen Spielhallengesetzes anstelle der bisherigen Regelung in § 33i GewO lediglich neue eigenständige Regelungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen geschaffen, die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Spielhallenbetreiber ohne die erforderliche Erlaubnis jedoch unberührt gelassen. Das ergibt sich zum einen aus § 14 Abs. 1 HSpielhG, wo es ausdrücklich heißt, "Dieses Gesetz ersetzt § 33i GewO". Denn diese bundesrechtliche Vorschrift legt nur fest, dass der gewerbliche Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis bedarf, die unter bestimmten Umständen befristet erteilt und mit Auflagen verbunden werden kann (Abs. 1). Absatz 2 bestimmt zudem, wann diese Erlaubnis versagt werden kann. Nur insoweit hat das Land Hessen mit dem Erlass des Hessischen Spielhallengesetzes neue Regelungen geschaffen und die Voraussetzungen und sonstigen Regularien für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis neu geregelt und nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt. Dies wird bestätigt durch § 14 Abs. 1 Nr. 2 HSpielhG. Dort heißt es ausdrücklich, für die Erlaubnisinhaber sei die Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Damit hat der Landesgesetzgeber klargestellt, dass das Hessische Spielhallengesetz keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Schließung einer Spielhalle enthält, sondern die Gewerbeordnung auch für Erlaubnisinhaber, deren Rechtsbeziehungen durch das Hessische Spielhallengesetz neu geregelt wurden, gelten soll. Für die Fälle, in denen der Betroffene über keine Erlaubnis verfügt, enthält das Hessische Spielhallengesetz dementsprechend keine Regelung. Insoweit gilt § 15 Abs. 2 GewO gemäß Art 125a Abs. 1 Satz 1 GG als partielles Bundesrecht fort. Diese Mischlage aus Bundes- und Landesrecht mag zwar grundsätzlich der Kompetenzordnung des Grundgesetzes fremd (gewesen) sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, juris Rdnr. 103). Sie wurde jedoch im Rahmen der Föderalismusreform I 2006 durch Art. 125a GG ausdrücklich zugelassen und kann damit heute "zu einem bunten Strauß ineinandergreifender Bundes- und Landesregelungen" führen (Wolff in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd. III, 7. Aufl. 2018, Art. 125a Rdnr. 24; so jetzt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris Rdnr. 9ff. für die dortige landesrechtliche Regelung). b) Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, die Behörde und auch das Verwaltungsgericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die streitgegenständliche Spielhalle an der Regelung in § 2 Abs. 3 HSpielhG in der ab 28. Dezember 2017 gültigen Fassung vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 480) messen lassen müsse, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Nach § 15 Abs. 1a HSpielhG gilt § 2 Abs. 3 HSpielhG in der neuen Fassung zwar nicht für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG, die vor dem 30. Juni 2017 gestellt worden sind und bei denen das Erlaubnisverfahren am 28. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller vor diesem Termin keinen Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis gestellt hat. Ein schriftlicher Antrag des Antragstellers ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten und wurde auch vom Antragsteller nach eigenem Bekunden vor dem 30. Juni 2017 nicht gestellt. Ob und inwieweit von ihm mündlich oder konkludent durch Einreichung der von der Behörde geforderten Unterlagen ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle gestellt worden ist, kann dahinstehen, da ein solcher jedenfalls nicht - wie es das Gesetz fordert - vor dem 30. Juni gestellt worden wäre. Die Unterlagen tragen sämtlich Eingangsstempel vom 7. Juli 2017 und später, so dass ein konkludenter Antrag allenfalls nach diesem Zeitpunkt angenommen werden kann. Soweit der Antragsteller eine gemeinsam mit dem Onkel durchgeführte Vorsprache erwähnt und auf diese abstellt, hat er nicht konkret dargelegt, an welchem Tag sie stattgefunden haben soll. Den Behördenakten lässt sich hierzu nichts entnehmen. Allein aus seinem Vorbringen, der Onkel habe 10 Tage vorher am 20. Juni 2017 einen formlosen Antrag gestellt, lässt sich zugunsten des Antragstellers ebenfalls nicht herleiten, dass dies spätestens am 29. Juni 2017 gewesen sein soll, da der Antrag andernfalls vom 19. Juni 2017 datieren müsste. Auf die Berechnung einer sog. Rückwärtsfrist, d. h. einer Frist, die von einem bestimmten Zeitpunkt an in die Vergangenheit "rückwärts" berechnet wird, ist § 187 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Demnach wird der Tag des Ereignisses bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (Grothe, in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 187 Rdnr. 4). Eine Vorsprache "10 Tage zuvor am 20. Juni 2017" würde bedeuten, dass erst am 30. Juni der Antrag persönlich gestellt worden wäre. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller an diesem Tag den Erlaubnisantrag zur Aufstellung von Spielgeräten gestellt hat, wobei das ursprünglich eingesetzte Datum von "20. Juni" in "30. Juni" umgeändert wurde (Bl. 14 d. VerwV.). Hinzukommt, dass auch die Angaben des Antragstellers zu dem von ihm behaupteten Antrag mehr als vage sind und damit dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht genügen. Allein der Satz: "Daraufhin wurde klar von Herrn X… zum Ausdruck gebracht, dass er nun den spielhallenrechtlichen Erlaubnisantrag stelle und die Spielhalle von seinem Onkel übernehmen wolle." genügt hierfür nicht. Er kann als Absichtserklärung verstanden worden sein, wofür der Umstand spricht, dass sich in den Verwaltungsvorgängen kein schriftlicher Vermerk darüber findet. Insofern bleibt unklar und nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller neben dem Antrag nach § 33c GewO an diesem Tag nicht zugleich einen Antrag auf Erteilung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis gestellt hat, sondern es dabei belassen hat, seinen dahingehenden Wunsch "zum Ausdruck" zu bringen. Soweit der Antragsteller letztlich geltend macht, auch die Behörde sei von einem Antrag ausgegangen, da sie diesen schließlich unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids abgelehnt habe, ist darin kein Widerspruch zu erkennen. Denn der streitgegenständliche Bescheid datiert vom 6. Juni 2018. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 27. April 2018 jedenfalls einen entsprechenden Antrag gestellt, auf den sich die Ablehnung ausdrücklich bezieht. c) Soweit der Antragsteller ferner einwendet, die Spielhalle sei trotz ihrer Nähe zu einem Gebäude des Lucius-Internats nach § 2 Abs. 3 HSpielhG erlaubnisfähig, weil es sich bei dem fraglichen Gebäude um ein Wohnhaus handele, in dem lediglich Abiturienten untergebracht seien, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Nach § 2 Abs. 3 HSpielhG in der Fassung vom 18. Dezember 2017 hat eine Spielhalle zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, einen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten, wobei dies insbesondere Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Schul- und Lernorte umfasst. Dazu gehört als Teil des als Internat betriebenen "Instituts Lucius" auch die hier in Rede stehende Örtlichkeit, die sog. "Burg". Dort finden nach Auskunft des Internats 37 Schülerinnen und Schüler Platz, die dort wohnen und in zwei Unterrichtsräumen unterrichtet werden können. Die "Burg" ist damit sowohl Schul- bzw. Lernort als auch Wohnort für die dort untergebrachten Schüler und damit jedenfalls auch Schulort. Dass sie darüber hinaus noch einem anderen Zweck dient, ist unerheblich. Denn mit der Abstandsregelung soll vor allem verhindert werden, dass das verbreitete Angebot von Spielhallen in der Umgebung von Schulen und ähnlichen Einrichtungen dazu führt, dass Kinder und Jugendliche dieses Angebot als "normal" wahrnehmen. Diesem Gewöhnungseffekt soll entgegengewirkt werden. Zudem soll der leichten Verfügbarkeit des Spielangebots für Jugendliche, die von den Suchtgefahren des Glücksspiels besonders betroffen sind, entgegengetreten werden (Lt. Drs. 19/5016, Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes vom 19. Juni 2017, S. 9). Soweit der Antragsteller einwendet, derzeit seien dort lediglich Abiturienten untergebracht, die in der Regel volljährig seien, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Zum einen wurde die Schule bis zum Schuljahr 2014/15 in der Schulform G8 betrieben mit der Folge, dass ein Großteil der Abiturienten derzeit jünger als 18 Jahre alt ist. Zudem soll die "Burg" künftig die Jahrgänge 5 und 6 aufnehmen, da die Platzverhältnisse dort für den Abiturjahrgang 2019 nicht ausreichen. Aber selbst wenn künftig - nach Rückkehr der Schule zur Schulform G9 mit dem Jahrgang 2014/15 - der überwiegende Teil der Abiturienten 18 Jahre alt sein sollte, kann es auf die konkrete Nutzung des Gebäudes jedenfalls so lange nicht ankommen, wie die Nutzung durch jüngere Schüler nicht ausgeschlossen ist. Andernfalls müsste nämlich die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle mit jedem Zu- oder Abgang eines minderjährigen Schülers auf den Prüfstand gestellt und ggf. deren Widerruf gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HSpielhG ausgesprochen werden. Ein solches Vorgehen widerspräche auch der Interessenlage des Antragstellers, da er seine Spielhalle - je nachdem, welche Schüler gerade in der "Burg" untergebracht wären - öffnen dürfte oder schließen müsste. Da die Spielhalle des Antragstellers schon auf Grund ihrer Lage in der Nähe des Internats nicht erlaubnisfähig ist, kommt es auf die von der Behörde aufgeführten Mängel nicht an. d) Soweit der Antragsteller die Regelung des § 2 Abs. 3 HSpielhG als verfassungswidrig einschätzt, da sie auch Kindergärten erfasst, obwohl Kinder in dieser Altersgruppe keinen Bezug zu Spielhallen hätten, vermag diese Ansicht nicht zu überzeugen. Sinn und Zweck der Abstandsregelung in § 2 Abs. 3 HSpielhG ist - wie bereits dargelegt - vor allem zu verhindern, dass das verbreitete Angebot von Spielhallen in der Umgebung von Schulen und ähnlichen Einrichtungen dazu führt, dass Kinder und Jugendliche dieses Angebot als "normal" wahrnehmen. Diesem Gewöhnungseffekt soll entgegengewirkt werden. Kindergärten werden in der Regel von Kindern im Alter zwischen 3 und 6 bzw. 7 Jahren besucht (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs). In diesem Alter gehören Kinder sicher nicht zum potentiellen Kreis der Spielhallenbesucher, aber sie sind in der Lage, ihre Umgebung wahrzunehmen. Da die Abstandsregelungen auf die Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und den Schutz von Kindern und Jugendlichen abzielen, dienen sie einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Urteil vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 -, juris Rdnr. 133). Die Einbeziehung auch der Kindergärten in die Abstandsregelungen des § 2 Abs. 3 HSpielhG ist daher gerechtfertigt. e) Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zu den Sportwetten einwendet, das gesamte Erlaubnisverfahren in Bezug auf Spielhallen sei derzeit inkohärent und damit europarechtswidrig mit der Folge, dass eine landesrechtliche Erlaubnispflicht nicht bestehe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Senat hat zwar im Beschluss vom 29. Mai 2017 (- 8 B 2744/16 -, juris) die Werbung der Länder im Bereich des staatlichen Sportwettenmonopols beanstandet und daraus geschlossen, dass es insoweit an einer kohärenten Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Suchtprävention fehle, woraus eine unionsrechtswidrige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der dortigen Antragstellerin - einer Bewerberin im Konzessionsverfahren - folge. Diese Ausführungen sind jedoch nicht ohne weiteres auf den Betrieb von Spielhallen übertragbar. Denn sie beziehen sich auf das staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten, das mit der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz gerechtfertigt wird. In diesen Fällen erfordert das Kohärenzgebot, dass sich der Monopolist auf eine Werbung beschränkt, die maßvoll und strikt auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum legalen Glücksspielangebot zu lenken. Sie darf deshalb nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden (vgl. dazu Nieders. OVG, Beschluss vom 12. April 2018 - 11 LA 501/17 -, juris Rdnr. 4 m.w.N.). Im Bereich der Spielhallen gibt es jedoch keine Konkurrenz durch staatliche Monopolinhaber. Außerdem geht von dem Spiel in Spielhallen eine deutlich größere Suchtgefahr aus, welche die restriktiven Regelungen rechtfertigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 -, a. a. O., Rdnr. 138f.). f) Schließlich ist auch die Androhung des Zwangsmittels - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zwangsmittelandrohung rechtmäßig ist. Ein Zwangsgeld stellt nicht eine den Vollstreckungsschuldner i. S. d. §§ 70, 74 und 75 HVwVG weniger beeinträchtigende Zwangsmaßnahme als die Versiegelung der Geschäftsräume dar. Denn ein Zwangsgeld würde den Antragsteller voraussichtlich finanziell wesentlich stärker belasten, weil damit die Schließung nicht verhindert werden kann. Abgesehen davon wäre es auch weniger effektiv als die Versiegelung (vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14 -, juris Rdnr. 13). 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und dessen Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der Senat sich an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Mai/1. Juni 2012 bzw. 18. Juli 2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rdnr. 14 ff.) orientiert. Dabei geht der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung von einer Gewinnerwartung pro Wirtschaftsjahr von mindestens 60.000,- Euro je Spielhalle aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B1903/17 - , juris Rdnr. 50f.) und reduziert diesen Betrag angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung um die Hälfte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).