Beschluss
8 A 1034/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0315.8A1034.15.00
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Leitsätze
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach Gemeindevertreter in Hessen ein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf haben, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen zu lassen (Urteil des Senats vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 - juris).
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. März 2015 – 8 K 1526/13.GI – wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach Gemeindevertreter in Hessen ein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf haben, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen zu lassen (Urteil des Senats vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 - juris). Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. März 2015 – 8 K 1526/13.GI – wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beklagte begehrt die Zulassung ihrer Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil, mit dem festgestellt worden ist, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit zum Tagesordnungspunkt 19 in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Gießen am 20. Juni 2013 rechtswidrig war. Die Stadt Gießen unterhält bereits seit längerer Zeit Vertragsbeziehungen zur X... mbH (im folgenden GmbH). Der Vertrag zwischen der Stadt Gießen und der GmbH zur Nutzung einer städtischen Sporthalle war am 6. Mai 2013 ausgelaufen. Zuvor hatte sich die Stadt in Hinblick auf wirtschaftliche Probleme für Kontokorrentverbindlichkeiten der GmbH gegenüber verschiedenen Banken verbürgt. Nachdem die GmbH Insolvenz angemeldet hatte, stellten die Banken die Kredite und die Bürgschaft fällig. Nach Teilzahlungen der Stadt Gießen schloss die GmbH mit den Banken und der Stadt Rückführungsverträge. In einer Sitzung am 10. Juni 2013 erklärte die Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen, bislang sei der Nutzungsvertrag gleichwohl noch nicht verlängert worden, weil diverse Fragen u.a. bzgl. Kosten noch klärungsbedürftig seien. Der Magistrat werde die Angelegenheit im nichtöffentlichen Teil der Stadtverordnetensitzung behandeln. Die städtischen Vertragsoptionen sollten nicht in der Öffentlichkeit diskutiert und damit dem Vertragspartner bekannt gegeben werden. In der Sitzung der Beklagten am 20. Juni 2013 beantragte der Magistrat sodann den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Tagesordnungspunkt 19. Gegenstand dieses Tagungsordnungspunks war der Antrag des Magistrats, ihn mit den Verhandlungen um einen neuen Hallennutzungsvertrag für die städtische Sporthalle und den Abschluss eines solchen Vertrages mit der GmbH zu beauftragen. Zur Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit heißt es in der Vorlage: „Der Antrag dient der Vorbereitung von Vertragsverhandlungen und dem Abstecken der Verhandlungsposition der Stadt. Eine öffentliche Beratung würde dazu führen, dass der Verhandlungspartner die Verhandlungsstrategie der Stadt erkennt und sich darauf einstellen kann. Dadurch würde die Verhandlungsposition der Stadt erheblich verschlechtert. Abgesehen davon betreffen Informationen über die Rückführung der Kontokorrentverbindlichkeiten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Banken der GmbH“. Der Kläger trat dem Antrag entgegen. Die Oberbürgermeisterin wies auf Informationen über Kontokorrent, Verbindlichkeiten, Verhandlungen mit den Banken, Stundungsverträge und ähnliches hin. Die Beklagte beschloss sodann unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Tagesordnungspunkt nichtöffentlich zu behandeln. In nichtöffentlicher Sitzung beschloss sie mehrheitlich die Vorlage des Magistrats zum Punkt 19. Am 8. August 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er sei durch den Ausschluss der Öffentlichkeit in seinem Recht zur freien Mandatsausübung aus § 35 Abs. 1 HGO verletzt. Durch den rechtswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit sei er automatisch zur Verschwiegenheit über den Beschluss und die verhandelten Gegenstände verpflichtet worden. Es sei nicht korrekt dargelegt worden, weshalb und in welcher Weise Dritte durch die öffentliche Behandlung geschädigt werden könnten. Die Erwägungen der Beklagten seien unzutreffend. Es habe ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse bestanden. Der Magistratsvorlage könne keine Verhandlungsstrategie oder neue Informationen entnommen werden. Nicht einmal ein Verhandlungsziel sei konkret benannt worden. Informationen über die Rückführung der Kontokorrentverbindlichkeiten seien bereits in der Presse bekannt gegeben worden. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit zu dem Tagesordnungspunkt 19 in der Sitzung der Beklagten am 20. Juni 2013 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig, zumindest aber unbegründet, da nach den Ausführungen des Klägers die Magistratsvorlage bereits keine neuen Informationen für ihn enthalten habe, die nicht schon öffentlich bekannt gewesen seien. Durch die nichtöffentliche Beratung sei die Pflicht des Klägers zur Verschwiegenheit also nicht berührt und er sei in der Ausübung des freien Mandats nicht tangiert worden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei auch rechtmäßig gewesen. Vorbereitungen von Vertragsverhandlungen und Abstecken von Verhandlungspositionen seien anerkannte Gründe für den Ausschluss. Der Antrag habe auch dem Zweck gedient, den Stadtverordneten Gelegenheit zu geben, weitere aus ihrer Sicht bedeutsame Aspekte für die Verhandlungen einzubringen. Außerdem sei der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt worden, weil die Vorlage vertrauliche Informationen über die Rückführung von Kontokorrentverbindlichkeiten der GmbH betroffen habe. Mit Urteil vom 26. März 2015 hat das Verwaltungsgericht Gießen festgestellt, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit zu dem Tagesordnungspunkt 19 in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 20. Juni 2013 rechtswidrig war. Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger klagebefugt. Als verfüge er über ein wehrfähiges organschaftliches Recht, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Stadtverordnetenversammlung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen zu lassen. Er sei aufgrund der nichtöffentlichen Sitzung gemäß §§ 24 Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 2 S. 1 HGO verpflichtet, in dieser Angelegenheit Verschwiegenheit zu wahren. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, dass die in der Vorlage mitgeteilten Tatsachen offenkundig gewesen seien und nicht der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, unter Verzicht auf die gerichtliche Klärung möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Zudem wäre es sonst auch nicht möglich, den Ausschluss der Öffentlichkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn dieser damit begründet werde, dass geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten erörtert werden sollten. Die Klage sei auch begründet. Der Ausschluss der Öffentlichkeit zum Tagesordnungspunkt 19 sei rechtswidrig gewesen. Es habe keine Gefahr bestanden, dass durch eine öffentliche Behandlung die Verhandlungspositionen der Stadt Gießen mit der GmbH geschwächt worden wäre. Die Vorlage habe keine Informationen enthalten, deren öffentliche Erörterung die Verhandlungspositionen unterlaufen bzw. dem Vertragspartner einen Vorteil verschaffen hätte können. Es sei nur um das „Ob“ einer Beauftragung und nicht um das „Wie“ der Mandatierung gegangen. Aussagen zu Strategien, zu Argumenten, zu Stärken und Schwächen der Verhandlungsposition sowie zu Risiken seien in der Magistratsvorlage nicht enthalten. Die Angaben in der Vorlage könnten einen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht rechtfertigen. Der städtische Verzicht auf ein Nutzungsentgelt sei bereits öffentlich bekannt gewesen. Dass den Leistungen der Stadt ein Entgelt in Gestalt von Marketingleistungen der GmbH gegenüberstehen solle, sei eine bloße Erläuterung informatorischen Charakters, nicht aber eine abschließende bindende Bewertung gewesen. Die beabsichtigte Vereinbarung von Berichtspflichten in der GmbH sei bereits durch einen öffentlichen Beschluss vom 16. Dezember 2010 bekannt gewesen. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass auch eine Diskussion mit den Stadtverordneten gewünscht gewesen sei, ändere dies ebenfalls nichts. Etwaige Anregungen der Stadtverordneten hätten keine bindende Wirkung für den Magistrat, so dass die Strategie der Stadt nicht öffentlich festgelegt worden wäre. Für den Fall, dass einzelne Stadtverordnete Initiativanträge eingebracht hätten, wäre es möglich gewesen, die Öffentlichkeit für die jeweilige Beratung und Abstimmung darüber auszuschließen. Ein Ausschluss auf Verdacht sei nicht zulässig. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Banken und der GmbH habe die Magistratsvorlage ohnehin nicht enthalten. Die Information zu einer Bürgschaft der Stadt Gießen für die GmbH sei bereits öffentlich bekannt gewesen. Informationen zu dem Stundungsvertrag der Stadt mit der GmbH bezögen sich auf einen abgeschlossenen Sachverhalt. Gegen das der Beklagten am 28. April 2015 zugestellte Urteil hat diese am 27. Mai 2015 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 27. Juni 2015, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am Montag, dem 29. Juni 2015, sowie mit weiterem Schriftsatz vom 14. März 2017, begründet. Die Beklagte macht die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung geltend. Die Klage sei schon unzulässig. Die Öffentlichkeit der Beratungen begründe keine subjektive Rechtsposition. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2008 (Az. 8 A 674/08 - ESVGH 59, 240 = juris Rn. 17-29) gehe davon aus, dass die Beratung unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Stadtverordneten verpflichte, Stillschweigen über die im Rahmen dieser Beratung erlangten Kenntnisse zu wahren. Diese Verknüpfung treffe jedoch nicht zu. Der Beschluss zeige keine Wirkung, die über den gesetzlichen Umfang der Schweigepflicht hinausginge. § 24 Abs. 1 HGO kenne keine durch den Beschluss begründete Schweigepflicht. In diesem Gesichtspunkt unterscheide sich das hessische Recht von § 30 Abs. 1 GemO für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Der Beschluss bewirke nicht konstitutiv eine Verschwiegenheitspflicht. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der Umfang der Schweigepflicht seien unabhängig voneinander zu beurteilen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebiete die Schweigepflicht des § 24 Abs. 1 HGO restriktiv auszulegen. Damit vertrage sich keine Auslegung, die einem Stadtverordnetenbeschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit Rechtswirkungen zumesse, die die Meinungsfreiheit begrenzten, ohne dass irgendein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Die Klage sei auch unbegründet. Es sei unzutreffend, dass es in der Magistratsvorlage nur um das „Ob“ eines Verhandlungsauftrages, nicht aber um die Art und Weise dessen Umsetzung gegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe die Vorlage nicht vollständig und nicht im gesamten Kontext in Kenntnis genommen. Diese laute wörtlich: „Der Antrag dient der Vorbereitung von Vertragsverhandlungen und dem Abstecken der Verhandlungsposition der Stadt“. Das Verwaltungsgericht habe sich damit begnügt, seine Schlüsse aus dem beantragten Beschluss zu ziehen. Es verenge den Blickwinkel, wenn es den Verhandlungsgegenstand alleine durch den Beschlussvorschlag begrenzt sehe. Die Stadtverordneten seien im Rahmen des Verhandlungsgegenstandes „Nutzung der Sporthalle Ost durch die Herrenbasketballbundesligamannschaft der GmbH“ befugt gewesen, Beiträge zu leisten und Anträge zu stellen, die auch das „Wie“ der Mandatierung hätten betreffen können. Die Beklagte hätte Vorgaben für die Vertragsinhalte beschließen, hätte sonstige Weisungen oder Junktims vorgeben und auch Einzelheiten beschließen können. Die Fassung der Vorlage habe das nicht ausschließen können und sollen. Die Verhandlungsposition werde aber auch dann geschwächt, wenn keine bindenden Beschlüsse zum Ziel und zur Strategie gefasst würden. Auch Anregungen und die Reaktion des Magistrats auf diese Anregungen erlaubten dem Verhandlungspartner Rückschlüsse auf die Position der Stadt. Rechtsirrig sei daher die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Öffentlichkeit sei erst auszuschließen, wenn während der laufenden Beratung Initiativanträge gestellt würden. Bereits der Inhalt von öffentlichen Initiativ oder Änderungsanträgen verschlechtere die Position der Stadt. Eine solche Verfahrensweise würde es verantwortungsvoll handelnden Stadtverordneten unmöglich machen, derartige Anträge überhaupt zu stellen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit schütze damit gerade das freie Mandat. Eine Abwägung ergebe, dass die Einschränkung der Öffentlichkeit geringer zu gewichten sei, als die Befürchtungen der Beklagten. Die öffentlichen Äußerungsmöglichkeiten des Klägers würden nicht über Gebühr eingeschränkt. Denn diese endeten, sobald der Vertrag abgeschlossen sei. Der Einwand des Klägers, bei den Erörterungen hätten Fragen zur Strategie und zur Verhandlungsposition tatsächlich keine Rolle gespielt, sei irrelevant. Maßgeblich sei, dass den Stadtverordneten die Möglichkeit geboten werde, Gesichtspunkte vorzutragen, ohne dass der Verhandlungspartner zuhören könne. Ob dies dann tatsächlich erfolgt, sei ohne Belang. Es käme darauf an, den Stadtverordneten die Möglichkeit zu eröffnen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer vergleichbaren Situation in der Versammlung am 14. Juli 2016 einen Beschluss für rechtmäßig erachtet habe. Es handele sich immer um eine prognostische Entscheidung. Prognosen seien aber nur dann fehlerhaft, wenn die Tatsachengrundlage fehlerhaft oder wenn die Prognosemethode ungeeignet sei, was hier beides nicht zutreffe. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob eine Stadtverordnetenversammlung die Öffentlichkeit auch dann vor Eintritt in die Beratung ausschließen dürfe, wenn der zu beratende Antrag und dessen Begründung keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthielten, der Antragsteller aber anstrebe oder zumindest ermöglichen wolle bzw. der Verhandlungsgegenstand es zulasse, dass Fragen der Verhandlungsstrategie und -ziele für von der Stadt zu führende Vertragsverhandlungen beraten oder beschlossen würden, wodurch die Verhandlungsposition der Stadt beeinträchtigt würde. Diese Frage sei entscheidungserheblich, weil die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil davon ausgehe, dass die Vorlage, um die es hier gehe, keine Tatsachen enthalte, die der Schweigepflicht unterlägen. Es komme deshalb darauf an, ob auch andere Gesichtspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen können. Die Frage bedürfe im Sinne der Rechtseinheit der Beantwortung. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertrete in mehreren Entscheidungen die Auffassung, dass die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit vor dem Eintritt in die Beratung des Verhandlungsgegenstandes zu fallen habe (z.B. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 - juris Rn.20; Beschluss vom 16. Juli 2009 - 15 A 945/09 - juris Rn. 8, 10) und es ausreiche, wenn das verhandlungstaktische Vorgehen besprochen werden soll (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 2001 - 15 A 3021/97 - juris Rn.33). Auch die Geschäftsordnungen anderer hessischer Gemeindevertretungen setzten voraus, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit vor dem Eintritt in die Beratung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes zu entscheiden sei. Diese Frage sei für viele Sitzungen von Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen, Ausschüssen und Ortsbeiräten von ständiger Bedeutung. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch, ob der Senat an der Rechtsauffassung festhalten wolle, dass der Beschluss nach § 52 Abs. 1 HGO eine Schweigepflicht der Stadtverordneten unabhängig davon begründe, ob die in der nichtöffentlichen Sitzung erörterten Tatsachen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 HGO erfüllten, also offenkundig oder nicht geheimhaltungsbedürftig seien. Zu dieser Frage gebe es zwar eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Urteil des Senats vom 6. November 2008. Dieses stütze sich jedoch ausschließlich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2001 ohne zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung auf § 30 Abs. 1 GO NRW beruhe, der im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 HGO ermögliche, die Schweigepflicht ohne weitere Anforderung an die Geheimhaltungsbedürftigkeit durch Beschluss des Rates zu begründen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. März 2015 - 8 K 1526/13 - zuzulassen. Der Kläger beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder eine grundsätzliche Bedeutung seien nicht erkennbar. Ernstliche Zweifel an der Klagebefugnis bestünden nicht. Diese ergebe sich aus dem Zusammenhang von § 52 Abs. 1 und Abs. 2 mit § 35 Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 S. 2 HGO. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass durch eine öffentliche Behandlung des Tagesordnungspunktes die städtische Position in den anstehenden Verhandlungen nicht geschwächt worden wäre. Ausweislich der Vorlage sei es ausschließlich darum gegangen, ob dem Magistrat ein Verhandlungsauftrag erteilt werde. Verhandlungsziele oder eine bestimmte Strategie seien in der Vorlage nicht formuliert worden. Hätte der Magistrat solche aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung einholen wollen, so hätte das sein Antrag, dessen Begründung oder die Beschreibung des Gegenstandes im Einladungsschreiben konkret zum Ausdruck bringen müssen. Die Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes habe jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass neben dem Planungsauftrag auch konkrete Ziele und Strategien Gegenstand sein sollten. Die Beklagte habe auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Soweit sie sich auf obergerichtliche Entscheidungen beziehe, könne dies die Rechtseinheit nicht in Frage stellen, weil es um die Anwendung von Landesrecht gehe. Ein Bedürfnis für eine Überprüfung der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Klagebefugnis bestehe nicht. Die Frage, ob der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit eine Schweigepflicht der Stadtverordneten begründe, beantworte sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres aus dem Gesetz. II. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung. 1. Der Zulassungsantrag vermag zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Ernstliche Zweifel sind dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantragsteller unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand einen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83). Der Zulassungsantrag enthält jedoch keine Gründe, die diesen Anforderungen genügen. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten begründen die Darlegungen der Beklagten zur Klagebefugnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis auf das Recht des Klägers auf freie Mandatsausübung gestützt. Dies entspricht dem Urteil des Senats vom 6. November 2008 (Az. 8 A 674/08, juris Rn.17-29), nach dem Gemeindevertreter in Hessen durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen und Beschlüssen der Gemeindevertretung in ihrem Recht auf freie Mandatsausübung tangiert werden. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch weiterhin fest (vgl. nur Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 8 C 127/13. N - juris Rn. 29). Gemeindevertreter können in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen lassen, sofern sie selbst im Einzelfall von allen ihnen nach Gesetz und Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht haben, um eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den betroffenen Gegenstand zu erreichen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, folgende Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 24. April 2001 (Az. 15 A 3021/97, juris Rn.11 ff - DVBI. 2001, 1281 = NVwZ-RR 2002, 135) seien auf die hessische Rechtslage übertragbar: „Maßgeblicher Auslegungsgesichtspunkt für den Senat ist die Systematik der Gemeindeordnung: Belegt schon das Antragsrecht des Ratsmitglieds aus § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW, dass subjektive Organrechte im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit auch Ratsmitgliedern zustehen, so kommt entscheidend hinzu, dass die Behandlung einer Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung das Ratsmitglied verpflichtet, über diese Angelegenheit nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW Verschwiegenheit zu wahren. Denn als Angelegenheiten, deren Geheimhaltung im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW vom Rat beschlossen wurde, gelten nach nahezu übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur diejenigen Angelegenheiten, die auch ohne ausdrücklichen Ratsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. [...]. Durch diese gleichsam automatische Einbeziehung in die Verschwiegenheitspflicht gerät jeder Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit notwendig in Konflikt mit dem sonst gegebenen Recht des Ratsmitglieds auf freie Mandatsausübung (§ 43 Abs. 1 GO NRW), dessen wesentliches Element die Befugnis ist, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Ratsgremien zu betreiben. Berät der Rat eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung, so liegt darin zugleich eine Einschränkung des Mandatsausübungsrechts, die das Ratsmitglied nur dann hinzunehmen hat, wenn die gesetzlichen oder geschäftsordnungs-rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Verfahrensweise gegeben sind.“ Ergänzend hat der Senat ausgeführt, durch die mit einer nichtöffentlichen Beratung von Gegenständen durch die Gemeindevertretung verbundene Geheimhaltungspflicht im Rahmen seiner Schweigepflicht (§§ 24 Abs. 1, 35 Abs. 2 S. 1 HGO) sei der Gemeindevertreter in seinem Recht auf freie Mandatsausübung (§ 35 Abs. 1 HGO) tangiert. Nach einhelliger Auffassung verpflichte die Beratung der Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung zum Stillschweigen über im Rahmen dieser Beratung erlangte Kenntnisse (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, a. a. O., juris Rn.11 f) und hindere den Gemeindevertreter, dieses Wissen im Rahmen seiner kommunalpolitischen Tätigkeit in und außerhalb der Gemeindevertretung - jedenfalls soweit dieses Organ öffentlich berät - zu verwerten. Die Einwände der Beklagten gegen diese rechtliche Sicht begründen keine Notwendigkeit einer erneuten Auslotung dieser Senatsrechtsprechung. Die Beklagte wendet erfolglos ein, der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit begründe keine eigenständige Verschwiegenheitspflicht. Die Verschwiegenheitspflicht entstehe nur, weil die beratenen Tatsachen durch den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht offenkundig würden, was ein rein tatsächlicher Vorgang sei. Verschwiegenheitspflicht und Ausschluss der Öffentlichkeit seien voneinander unabhängig. In tatsächlicher Hinsicht ist dieser Vortrag auch zutreffend. Dies vermag das Bestehen eines wehrfähigen organschaftlichen Rechts jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Maßgebend ist, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit eine Rechtsfolge auslöst, die die sich aus dem freien Mandat ergebenden organschaftlichen Befugnisse einschränken. Auf welche Art diese Rechtsfolge ausgelöst wird, ist unerheblich. Durch den Beschluss, die Öffentlichkeit von der Sitzung der Gemeindevertretung auszuschließen, wird nach hessischem Recht - anders als nach § 30 Abs. 1 S. 1 GO NRW - zwar keine Verschwiegenheitspflicht der Gemeindevertreter angeordnet, sondern diese gemäß §§ 24 Abs. 1,35 Abs. 2 S. 1 HGO kraft Gesetzes normiert, weil dem Gemeindevertreter die Tatsachen im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt werden, soweit diese Tatsachen nicht offenkundig bzw. Tatsachen sind, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 GO NRW hat der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht kann sich hier also aus einem Ratsbeschluss selbst ergeben, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Geheimhaltungsbedürfnis besteht. Der Beschluss über den Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit ist also nach nordrhein-westfälischem Recht gleichzeitig ein Beschluss des Rates gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GO NRW, über die in der nichtöffentlichen Sitzung bekanntwerdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dagegen kann nach § 24 HGO ein Beschluss der Gemeindevertretung oder eines sonstigen Gemeindeorgans eine Verschwiegenheitspflicht nicht verbindlich anordnen. Nach § 24 Abs. 1 HGO hat der ehrenamtlich Tätige, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder um Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der hessische Gesetzgeber hat die Verschwiegenheitsgründe also nicht positiv benannt, sondern wortgleich zu § 84 Abs. 1 HVwVfG eine allgemeine und umfassende Verschwiegenheitspflicht bestimmt und davon nur die Ausnahmen vorgesehen. Geheimhaltungsbedürfnisse die es rechtfertigen, die Sitzungsöffentlichkeit auszuschließen, können jedoch nie Tatsachen sein, die im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 HGO ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Wegen dieser logischen Verknüpfung gibt es für die Anordnung einer Verschwiegenheitspflicht durch einen Beschluss - anders als im nordrhein-westfälischen Recht - auch kein Bedürfnis. Das freie Mandat wird in Hessen also nicht unmittelbar durch einen rechtsgestaltenden Akt der Gemeindevertretung berührt, sondern mittelbar kraft Gesetzes. Dieser Umstand, den die Beklagte für erheblich hält, ist für die Frage einer Beeinträchtigung des freien Mandats durch einen Ausschluss der Öffentlichkeit aber ohne Belang. Maßgeblich für eine Beeinträchtigung des freien Mandats ist, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit grundsätzlich eine Rechtsfolge ausgelöst wird, nämlich die Pflicht zur Verschwiegenheit, die die sich aus dem freien Mandat ergebenden organschaftlichen Befugnisse einschränkt. Dabei handelt es sich auch nicht um eine bloß reflexhafte, zufällige Auswirkung. Denn nach der Wertung des Gesetzgebers wird bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit eine Verschwiegenheitspflicht in der Regel begründet, weil der Beratungsgegenstand und die Beratung entgegen der vom Gesetzgeber im Grundsatz gewollten Öffentlichkeit von Stadtverordnetensitzungen selbst nicht öffentlich werden. Dies ist eine vom Gesetzgeber zielgerichtet gesetzte Rechtsfolge. Die Schutzbedürftigkeit des freien Mandats misst sich nicht daran, ob die das freie Mandat beeinträchtigende Rechtsfolge unmittelbar durch die Anordnung einer Schweigepflicht oder mittelbar durch das gesetzliche Entstehen einer Schweigepflicht ausgelöst wird. Dies sind nur verschiedene vom Gesetzgeber gewählte rechtliche Regelungstechniken, denen keine unterschiedlichen Bewertungen der Schutzbedürftigkeit des freien Mandats inne wohnen. Für die rechtliche Bewertung von zentraler Bedeutung ist jeweils, dass die durch die fehlende Öffentlichkeit entstehende Schweigepflicht den Gemeindevertreter daran hindert, sein in der nichtöffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung erworbenes Wissen im Rahmen seiner kommunalpolitischen Tätigkeit in und außerhalb der Gemeindevertretung umfassend zu verwerten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. November 2008, a. a. O., juris Rn.17-29). Die Beklagte verkennt diese Bedeutung der Öffentlichkeit für das freie Mandat, wenn eingewendet wird, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit das freie Mandat schütze. Soweit die Beklagte ferner meint, es handele sich um eine unzulässige Begrenzung der Meinungsfreiheit, wenn in dem Beschluss über den Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit zugleich die Anordnung einer Verschwiegenheitspflicht der Stadtverordneten gesehen wird, dringt auch dieser Einwand nicht durch. Ein derartiger Rechtssatz lässt sich bereits nicht dem angefochtenen Urteil entnehmen. Die Anerkennung der Klagebefugnis ergibt sich nach den Urteilsgründen daraus, „dass ein aufgrund der nichtöffentlichen Behandlung einer Sitzung [...] verpflichtet ist [...] in dieser Angelegenheit Schweigen zu wahren“. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Beschluss, die Sitzungsöffentlichkeit auszuschließen, eine eigenständige Schweigepflicht unabhängig von den Ausnahmen der Verschwiegenheitspflicht begründet. Für die Klagebefugnis bedeutungslos ist auch der Einwand der Beklagten, nach § 24 HGO gebe es Fallkonstellationen, bei denen der Mandatsträger unabhängig von dem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, nämlich soweit die Tatsachen bereits offenkundig oder von ihrer Bedeutung her nicht geheimhaltungsbedürftig seien. Im Rahmen der Klagebefugnis ist nämlich nur die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu prüfen. Das bedeutet, dass zum einen untersucht wird, ob die Norm, deren Verletzung gerügt wird, überhaupt ein subjektives Recht vermittelt. Dies wird mit diesem Einwand nicht infrage gestellt. Zum anderen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses subjektive Recht tatsächlich verletzt ist. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, BVerwG 3 C 3.89, juris Rn.31 m. w. N.). Eine Verletzung des freien Mandats ist nicht ausgeschlossen, da nicht offensichtlich ist, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit zu Recht erfolgt und der Kläger trotz Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Auch die Angriffe der Beklagten gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht Gießen angenommenen Begründetheit der Klage rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes 19 in der Sitzung der Beklagten am 20. Juni 2013 sei zu Unrecht erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Nach § 52 Abs. 1 S. 2 HGO kann die Gemeindevertretung für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der Senat hat ebenfalls in seinem Urteil vom 6. November 2008 (Az. 8 A 674/08, juris Rn.32) entschieden, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf es deshalb berechtigter Ansprüche oder besonders zu schützende Interessen eines Einzelnen oder der Allgemeinheit. Nur wenn ein Geheimhaltungsbedürfnis, welches das öffentliche Interesse an einer umfassenden Information über die Vorgänge in der Gemeinde und das Interesse der Mandatsträger, ihr in einer öffentlichen Sitzung erworbenes Wissen bei ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit zu verwerten, überwiegt, besteht, ist es gerechtfertigt, vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, der der demokratischen Verantwortlichkeit der Gemeindevertreter als Repräsentanten des Gemeindevolkes dient, eine Ausnahme zu machen. Diesen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht beachtet, wenn es auf „Gründe des allgemeinen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner“ reflektiert. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Vorgänge, deren Mitteilung dem öffentlichen Zweck, dem Wohl der Gemeinde oder dem berechtigten Interesse einzelner zuwiderlaufen würde. Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der Allgemeinheit durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich und nachhaltig verletzt werden könnten. Berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner können beispielsweise Tatsachen aus dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, Bedürftigkeit oder Kreditfähigkeit Dritter, Personalangelegenheiten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein. Ob ein solches überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis besteht, ist nicht allein anhand des mitgeteilten Inhalts des zu beratenden Antrags und/oder seiner Begründung zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Tatsachen, für die ein überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis besteht, zur Sprache kommen werden. Ergeben sich solche bereits aus dem Antrag und/oder seiner Begründung, ist dies evident. Sind in dem Antrag und der Begründung aber - wie das Verwaltungsgericht vorliegend meint - keine enthalten, bedeutet dies nicht, dass solche nicht in der Beratung der Stadtverordnetenversammlung zur Sprache kommen werden bzw. dürfen. Die Stadtverordnetenversammlung muss deshalb bei ihrer Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit eine entsprechende Prognoseentscheidung vor dem Eintritt in die Beratung zur Sache treffen. Die Anforderungen an diese Prognoseentscheidung messen sich an dem Zweck des Öffentlichkeitsgebotes. Die Öffentlichkeit der Stadtverordnetensitzungen garantiert die Transparenz des Handels der Gemeindevertretung als oberstes Organ der Gemeinde und die Kontrolle durch die Gemeindebürger, die die Stadtverordneten gewählt haben. Sie ist für die Legitimation unabdingbar. Diese Prognoseentscheidung muss deshalb zum einen auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen. Bloße Mutmaßungen und Spekulationen genügen hierfür nicht. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen zum anderen auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass Geheimhaltungsinteressen bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes, zu dem die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll, berührt werden. Die bloße Möglichkeit genügt nicht. Grundlage für die Prognoseentscheidung ist zunächst der Antrag selbst und seine Begründung. Die Magistratsvorlage zum Tagesordnungspunkt 19 enthält jedoch keine Angaben, die der Schweigepflicht unterliegen und bereits für sich einen Ausschluss der Öffentlichkeit hätten rechtfertigen können. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und dem hat sich auch die Beklagte in ihrer Antragsbegründung vom 27. Juni 2015 auf Seite 11, letzter Absatz, angeschlossen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Begründung des beantragten Ausschlusses der Öffentlichkeit in der Beschlussvorlage des Magistrats, wonach der Antrag auch der Vorbereitung von Vertragsverhandlungen und dem Abstecken der Verhandlungspositionen der Stadt diene, erlaube eine solche Prognose, kann der Senat dem nicht folgen. Dies deutet nur auf die Möglichkeit hin, dass Stadtverordnete sich auch zur Verhandlungsstrategie äußern und gegebenenfalls Initiativanträge stellen könnten. Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet diese „Möglichkeit“ jedoch keinen Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Möglichkeit von Spontanäußerungen, Spontandebatten und Initiativanträgen ist im politischen Tagesgeschäft einer Stadtverordnetenversammlung immer gegenwärtig, rechtfertigt aber nicht schon deshalb vorbeugend den Ausschluss der Öffentlichkeit. Die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus der Aufnahme eines allgemeinen Passus bei der Begründetheit eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der Magistratsvorlage daher allein nicht. Der Magistrat hat eine solche Erörterung der Verhandlungsstrategie nicht beantragt. Aus der eigentlichen Begründung des TOP 19 ergibt sich auch nicht, dass von den Stadtverordneten eine Diskussion der Verhandlungsstrategie erwartet wird. Auch der Bezeichnung des Tagesordnungspunktes (§ 58 Abs. 1 S. 1 HGO) ist dafür nichts zu entnehmen. Auch die Darlegungen der Oberbürgermeisterin in der Aussprache zum Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Tagesordnungspunkt 19 benennen solche nicht. Die Oberbürgermeisterin hat sich nur darauf bezogen, dass Geheimhaltungsinteressen Dritter berührt seien, indem sie ausgeführt hat: „nämlich der Begründung, dass wir sagen, dass wir hier Informationen geben müssten in der Öffentlichkeit, die nicht in die Öffentlichkeit gehören, deswegen ist er auch in diesem Teil“. Damit wird jedoch lediglich gesagt, dass bei einer Erörterung der Verhandlungsstrategie vom Magistrat entsprechende Informationen gegeben werden müssten. Dies begründet aber nicht die hinreichende Prognose, dass es über die vom Magistrat beabsichtigte Beschlussfassung über seine Mandatierung zu Vertragsverhandlungen hinaus zu einer Aussprache oder gar zu Beschlussfassungen zur Verhandlungsstrategie, zu Vorgaben über die Vertragsinhalte oder zu sonstigen Weisungen beim Tagesordnungspunkt 19 kommen wird, obwohl der Magistrat solche selbst nicht anstrebt. Sonstige durchgreifende Anhaltspunkte dafür sind weder der Beklagten vor ihrer Beschlussfassung noch dem Gericht dargelegt worden. Die Beklagte hat deshalb ihre Entscheidung, die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne eine hinreichende Tatsachenbasis getroffen. Es sind auch nachträglich keine hinreichenden Tatsachen dargelegt worden, die eine solche Prognose gerechtfertigt hätten. Soweit die Beklagte in der ergänzenden Begründung des Zulassungsantrages vom 14. März 3017 auf eine Sitzung vom 14. Juli 2016 und einer dort erforderlichen Beschlussfassung über eine Vorlage hinweist, fehlt es schon an der Vergleichbarkeit. Dort ergaben sich Tatsachen, für die ein überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis ggf. bestand - was hier nicht zu klären ist -, bereits aus der von der Beklagten zitierten Begründung des Ausschlussantrages („Mitteilung des Wortlautes amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens“). Vergleichbar konkret benannte und individualisierte Daten lagen vorliegend nicht vor. Soweit die Beklagte schließlich ausführt, (1) die Verhandlungsposition der Stadt werde selbst dann geschwächt, wenn in der Stadtverordnetensitzung keine bindenden Beschlüsse zu Verhandlungszielen und Verhandlungsstrategien gefasst würden, (2) die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Öffentlichkeit sei erst in dem Zeitpunkt auszuschließen, zu dem während der laufenden Beratung Initiativanträge zur Verhandlungsstrategie oder zu Verhandlungspositionen gestellt werden, sei verfehlt, (3) die öffentlichen Äußerungsmöglichkeiten würden nicht über Gebühr eingeschränkt und (4) die tatsächlichen Erörterungen in der nichtöffentlichen Behandlung des Tagesordnungspunktes 19 seien ohne Belang, begründen auch diese weiteren Argumente keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Diese Gesichtspunkte sind für die Entscheidung unerheblich, weil es bereits - wie dargelegt - an einer zureichenden Prognose der Beklagten, bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes 19 werde es zur Erörterung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten kommen, fehlt. Dass der Kläger tatsächlich in seiner sich aus dem freien Mandat ergebenden Befugnis, sein in der nichtöffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung erworbenes Wissen im Rahmen seiner kommunalpolitischen Tätigkeit in und außerhalb der Gemeindevertretung umfassend zu verwerten, verletzt ist, wird von der Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dies wäre zu verneinen, wenn die in der Sitzung tatsächlich bekannt gewordenen Tatsachen trotz geheimer Beratung bereits offenkundig wären und der Kläger deshalb nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre. Insofern sind aber keine Gründe von der Beklagten dargelegt, die eine darauf gestützten Zulassung der Berufung zum Erfolg verhilft (§ 124 a Abs. 5 S. 2 VwGO). Allein im Rahmen der Frage des Bestehens einer Klagebefugnis hat die Beklagte ausgeführt, dass ein auch aus einer nicht öffentlich beratenen Vorlage zitieren dürfe, soweit deren Inhalt offenkundig oder nicht geheimhaltungsbedürftig sei. Sie hat aber nicht dargelegt, dass der Kläger trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit bei der Beratung des Tagesordnungspunktes 19 in der Sitzung am 20. Juni 2013 über die ihm dabei bekannt gewordenen Tatsachen in allen Punkten und Details nicht schweigen muss. Ebenso wenig hat die Beklagte schlüssig dargelegt, weshalb die Verschwiegenheitspflicht mit Abschluss des Vertrages geendet haben soll, obwohl Geheimhaltungsinteressen der GmbH in Form von Kontokorrent, Verbindlichkeiten, Verhandlungen mit Banken über Stundungsverträge und Ähnliches (Angaben der Oberbürgermeisterin in der Sitzung am 20. Juni 2013) zu wahren seien. 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die im Zusammenhang mit der Klagebefugnis des Klägers von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Beschluss nach § 52 Abs. 1 HGO, die Öffentlichkeit auszuschließen, eine Schweigepflicht der Stadtverordneten unabhängig davon begründet, ob die in der nichtöffentlichen Sitzung erörterten Tatsachen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 HGO erfüllen, also offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht geheimhaltungsbedürftig sind, ist für die Entscheidung nicht erheblich, da die Beantwortung dieser Frage für die Klagebefugnis aus den oben genannten Gründen ohne Belang ist. In Hinblick auf die umfassenden Ausführungen zu § 24 Abs. 1 HGO und der damit verbundenen rechtsvergleichenden Betrachtung findet auch der Vorhalt der Beklagten, der Senat stütze sich ausschließlich auf das Urteil des OVG NRW, keine Grundlage. Die weitere von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine Stadtverordnetenversammlung die Öffentlichkeit auch dann vor Eintritt in die Beratung ausschließen darf, wenn der zu beratende Antrag und seine Begründung keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten, der Antragsteller aber anstrebt, zumindest ermöglichen will bzw. der Verhandlungsgegenstand es zulässt, dass Fragen der Verhandlungsstrategie und Verhandlungsziele für von der Stadt zu führende Vertragsverhandlungen beraten oder auch beschlossen werden, wodurch die Verhandlungsposition der Stadt beeinträchtigt würde, rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Diese Rechtsfrage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da die Beklagte keine hinreichenden Tatsachen für eine solche Prognose dargelegt hat. Ebenso hat sie eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Soweit die Beklagte auf abweichende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verweist, berührt dies die zu wahrende Einheitlichkeit des Rechts schon deshalb nicht, weil diese Entscheidungen nicht zur HGO ergangen sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. 4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 GKG. Da das Verfahren ohne Sachantrag der rechtsmittelführenden Beklagten endet, ist nach § 47 Abs. 3, Abs. 1 S. 2 GKG deren Beschwer maßgebend. Bei der Bemessung dieser Beschwer orientiert sich der Senat an Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die für Kommunalverfassungsstreitverfahren einen Streitwert von 10.000,00 EUR vorschlägt. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).