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Beschluss

8 A 2672/19.Z.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0226.8A2672.19.Z.A.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. September 2019 - 5 K 2610/18.KS.A – wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. September 2019 - 5 K 2610/18.KS.A – wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, denn er ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt worden (dazu 1.); Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 VwGO liegen nicht vor (dazu 2.). 1. Die Beklagte hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 15. Oktober zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2019 nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die mit Ablauf des 15. November 2019 endete (§ 57 Abs. 1, 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), wirksam gestellt. Der am 14. November 2019 als elektronisches Dokument beim Verwaltungsgericht über dessen Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 2019 ist formunwirksam, denn er genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Der Schriftsatz ist nicht mit einer die Unterschrift ersetzenden qualifizierten elektronischen Signatur (i.S. v. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 [eIDAS-VO], ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 73-114) der verantwortenden Person (§ 55a Abs. 3 Alt. 1 VwGO) versehen, sondern trägt nur eine einfache Signatur in Form des maschinenschriftlichen Namenszugs der Urheberin oder des Urhebers des Schriftsatzes. Mit der einfachen Signatur ist die Schriftform nicht gewahrt. Denn die Übertragung auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 4 VwGO, die eine einfache Signatur zur Formwahrung ausreichen lässt (§ 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO), ist nicht nachgewiesen (dazu: a.); der Nachweis ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (dazu: b.) a. Gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO ist der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts ein sicherer Übermittlungsweg, wobei das Nähere die Verordnung gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO regelt. Das ist durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, geschehen. § 6 Abs. 1 ERVV legt fest, dass Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Postfachinhaber) zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) verwenden können, und definiert zugleich die Anforderungen daran. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV muss bei einem beBPo feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Deshalb muss für das Gericht beim Empfang einer Nachricht in der elektronischen Poststelle des Gerichts für diese die Identität des Inhabers eines beBPo feststellbar sein. Dieser Feststellung dient die Übermittlung einer weiteren Datei, der sogenannte „Vertrauenswürdige Herkunftsnachweis“ (VHN). Dieser VHN weist dem empfangenden Gericht nach, dass der versendende Postfachinhaber nach seiner Authentifizierung und Identifizierung in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ERVV) und dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht eine der zugangsberechtigten Personen (vgl. § 8 ERVV) sicher an seinem Postfach (dem beBPo) angemeldet war. Ist das der Fall, gibt die Software des EGVP dem Empfänger (dem Gericht) über den Transfervermerk und das Prüfprotokoll (seit September 2019 auch über den deren Daten zusammenfassenden Prüfvermerk) die Information „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach“ (vgl. die Informationen zum besonderen Behördenpostfach unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach, abgerufen am 19. Februar 2020, sowie die dort verlinkte Information zum Herkunftsnachweis unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/Information_VHN_fuer_beBPos.pdf, Stand: 10. April 2018). Diese Information weist der Transfervermerk (Bl. 61 der Gerichtsakte) zu der beim Verwaltungsgericht am 14. November 2019 elektronisch eingegangenen Antragsschrift der Beklagten vom 13. November 2019 (Datei: AZB 7589608-475.pdf) nicht aus. Ob die Beklagte die Antragsschrift aus ihrem beBPo versandt hat und der elektronischen Nachricht infolge des beschriebenen technischen Problems nur kein VHN beigefügt worden ist, oder die elektronische Nachricht auf einem anderen als einem sicheren Übermittlungsweg zur elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts gelangt ist, kann der Senat anhand der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29. November 2019 sowie der ihm vorliegenden technischen Begleitdokumente zur elektronischen Nachricht vom 14. November 2019 nicht beurteilen. Dieser Frage muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn jedenfalls fehlt zu der elektronischen Nachricht vom 14. November ein VHN und das Signaturprivileg, so dass die Verzichtbarkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht eingreift. b. Der Nachweis der Übermittlung der Antragsschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg ist auch nicht entbehrlich. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wonach ausnahmsweise auch ein nicht eigenhändig unterzeichneter bestimmender Schriftsatz beachtlich sein kann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 2003 – 1 B 31.03 –, juris Rn. 1), führt hier nicht zur Entbehrlichkeit des VHN. Denn um nach dieser Rechtsprechung die Schriftform zu wahren, muss sich aus dem nicht eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, ihn in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 -, juris Rn. 2). Es muss feststehen, dass das Schriftstück kein Entwurf ist, sondern dass es dem Gericht mit Wissen und Willen des Berechtigten zugeleitet wurde (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 30. April 1979 - GmS-OGB 1.78 -, juris Rn. 31). Ob der Wille des Berechtigten (der verantwortenden Person i. S v. § 55a Abs. 3 VwGO), ein elektronisches Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen, bei dessen Versand vorlag, lässt sich jedoch nicht ohne weitere Ermittlungen feststellen, wenn ei-ne Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ein elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person übermittelt und auch keinen Herkunftsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV für die Übermittlung aus ihrem beBPo beifügt. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann, wenn die Behörde ihr beBPo bisher in ständiger Übermittlungspraxis inhaltlich vergleichbar, aber unter Beifügung eines solchen Herkunftsnachweises genutzt hat. Denn nur der Herkunftsnachweis belegt, dass eine der gemäß § 8 ERVV zugangsberechtigten Personen zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht mittels Zertifikat und Passwort sicher am beBPo angemeldet war und die Nachricht, der das elektronische Dokument angehängt wurde, versandt hat. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass das elektronische Dokument mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde, weil nur die gemäß § 8 ERVV zugangsberechtigten Personen befugt sind, auf diesem Wege für den Postfachinhaber (für die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts) und damit auch für den Berechtigten elektronische Dokumente an das Gericht zu übermitteln. Ohne Herkunftsnachweis ist dagegen für den Empfänger nicht ohne weitere Ermittlungen feststellbar, ob der Versand durch eine der gemäß § 8 ERVV zugangsberechtigten oder durch andere Personen erfolgt ist, gleichgültig, welchen Inhalt die Nachricht oder die beigefügten elektronischen Dokumente haben. (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 A 1158/19.A –, Rn. 7 - 9, juris). 2. Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in die versäumte Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann der Beklagten nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (dazu: a.), andere Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor (dazu b.). a. Die Beklagte war nicht ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Antragsfrist gehindert. Verschulden i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. An Behörden sind dabei die gleichen Anforderungen zu stellen wie an Rechtsanwälte. Auch Behörden haben hinreichende Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen zu treffen, die gewährleisten, dass der tatsächliche Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Sie haben ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass - jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze - eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann, die den Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherstellt und den Nachweis darüber ermöglicht (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2005 – 2 B 44.05 -, juris Rn. 2/3, m. w. N.). Dem ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Es ist zwar glaubhaft, dass die zum beBPo zugangsberechtigte Person im Asylverfahrenssekretariat des Referats 61 D / 61 E beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die den Schriftsatz mittels des beBPo versenden wollte, beim elektronischen Versand der Antragsschrift nicht erkennen konnte, dass der nötige Herkunftsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV nicht beigefügt wurde, weil das vom EDV-System der Beklagten erstellte Sendeprotokoll (das den Eingang der Nachricht auf dem Server des Gerichts bestätigt, die sog. „Eingangsbestätigung“, Bl. 130 der Gerichtsakte) dergleichen nicht angibt. Jedoch obliegt es der Behörde, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und demgemäß auf elektronischem Wege nur Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen. Dass dies technisch möglich ist, hat die Beklagte selbst vorgetragen und ausgeführt, zu Beginn des Versands über ihr beBPo sei keine Versendung möglich gewesen, falls nicht die technischen Voraussetzungen implementiert gewesen seien, bzw. es habe dann systemseitig eine klare Fehlermeldung gegeben. Die bloße Unkenntnis über den Versand ohne den nötigen Herkunftsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV kann die Beklagte deshalb nicht entlasten. Es hätte ihr oblegen, sich bei den von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleistern, welche ihr EDV-System technisch betreuen, wie sie vorträgt, um geeignete technische Vorkehrungen zu bemühen, damit derartige Fehler in ihrem Machtbereich nicht auftreten oder rechtzeitig bemerkt werden. b. Andere Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere tritt das Organisationsverschulden der Beklagten nicht hinter einer fehlerhaften Verfahrensbearbeitung zurück. Weder das Verwaltungsgericht noch der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben eine einfachgesetzliche Hinweispflicht versäumt (dazu: aa.), noch eine auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende Fürsorgepflicht gegenüber einem Verfahrensbeteiligten verletzt (dazu: bb.). aa. Eine unverzügliche Hinweispflicht ergab sich weder für das Verwaltungsgericht noch für den Senat aus § 55a Abs. 6 VwGO. Danach ist - wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist - dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass diese Vorschrift, die inhaltsgleich auch in den anderen Prozessordnungen gilt, gemäß ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines elektronischen Dokuments, nicht aber dessen rechtswirksame Übermittlung, die vorliegend allein in Frage steht, betrifft (BVerwG, Beschluss vom 07. September 2018 – 2 WDB 3/18 –, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 A 1158/19.A –, Rn. 14 m. w. N., juris). bb. Aus der dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rdnr. 45 ff.) ergibt sich kein Grund für die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zulassung der Berufung. In einer Konstellation wie der hier vorliegenden erfordert die Fürsorgepflicht, dass das mit der Sache befasste Gericht im Fall des Eingangs eines nicht formwahrenden Schriftsatzes, der auf entsprechenden – im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ergehenden – gerichtlichen Hinweis innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist ohne weiteres nochmals formwahrend übersandt werden kann, den Verfahrensbeteiligten auf einen – leicht erkennbaren – Formmangel hinzuweisen und ihm damit die Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. dazu auch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2019 m. w. N. – 4 A 2330/19.A –). Hier war aus dem Transfervermerk leicht zu erkennen, dass das elektronische Dokument vom 13. November 2019 nicht nachweislich auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 4 VwGO beim Verwaltungsgericht eingereicht worden ist und auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Das Verwaltungsgericht war im ordnungsgemäßen Geschäftsgang aber nicht verpflichtet, die Beklagte anstelle des Rechtsmittelgerichts auf den Mangel bei der elektronischen Übermittlung des Zulassungsantrags hinzuweisen. Denn das Verwaltungsgericht ist im Berufungszulassungsverfahren nicht befugt, die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung zu prüfen. Für das Verwaltungsgericht bestand deshalb auch kein Anlass dazu. Diese Prüfung obliegt allein dem Rechtsmittelgericht. Dass infolge dessen der Rechtsmittelführer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erst mit einiger zeitlicher Verzögerung nach Einlegung seines Rechtsmittels einen gerichtlichen Hinweis auf offenkundige Formmängel seines Schriftsatzes erwarten kann, benachteiligt ihn nicht unzumutbar. Denn es obliegt ihm - wie ausgeführt - grundsätzlich selbst, für die Einhaltung der nötigen Formalien zu sorgen, so dass er nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mit einem solchen Hinweis rechnen darf. Will er sich die Möglichkeit eines solchen Hinweises offenhalten, muss er deshalb sein Rechtmittel so rechtzeitig vor Fristablauf einlegen, dass er bei Berücksichtigung der notwendigen gerichtlichen Bearbeitungs- und üblichen Laufzeit der Akten vom Ausgangs- zum Rechtsmittelgericht im normalen Geschäftsgang (ohne Eilmaßnahmen) noch vor Fristablauf einen solchen Hinweis vom Rechtmittelgericht erwarten kann. Etwaige zeitliche Unwägbarkeiten gehen dabei zu Lasten des Rechtsmittelführers, weil er grundsätzlich selbst die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für eine wirksame Rechtsmitteleinlegung trägt. (so auch: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 A 1158/19.A –, Rn. 21, juris). Auch eine verzögerte und einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr genügende Bearbeitung des Verfahrens liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die bei ihm am 14. November 2019, einem Donnerstag, eingegangene Antragsschrift am darauffolgenden Arbeitstag, am 15. November 2019, an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof übersandt. Hierin liegt keine verzögerte Sachbearbeitung. Der Antrag und die Gerichtsakte sind am gleichen Tag, dem letzten Tag der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Am nächsten Arbeitstag (Montag, 18. November 2019) hat der Senatsvorsitzende den zuständigen Berichterstatter bestimmt, dem die Gerichtsakte sodann vorgelegt worden ist. Damit war bereits im Zeitpunkt der Aktenvorlage an den Senatsvorsitzenden die Antragsfrist abgelaufen und ein gerichtlicher Hinweis auf die Formunwirksamkeit des Zulassungsantrages wäre nicht mehr geeignet gewesen, der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, den Mangel zu beheben. Nach alledem war der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).