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Beschluss

8 A 780/17.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0825.8A780.17.A.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Dezember 2016 - 5 K 2342/16.KS.A - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Dezember 2016 - 5 K 2342/16.KS.A - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die am … 1975 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 17. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. August 2016 einen Asylantrag. Anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 14. Oktober 2016 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie sei bei einem Raketenangriff verletzt worden und habe sich lange Zeit im Krankenhaus aufhalten müssen. In Syrien herrsche Krieg, es gebe keine Sicherheit. Ein Onkel und ein Neffe von ihr seien bei Angriffen gestorben. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Am 4. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihr drohe unabhängig von einer Vorverfolgung angesichts der aktuellen Situation in ihrem Heimatland aus beachtlichen Nachfluchtgründen eine Verfolgung. Dies ergebe sich aus ihrer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und ihrem Auslandsaufenthalt. Dieses Verhalten werte das syrische Regime als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung. Ihr drohe die Gefahr, verhaftet und gefoltert zu werden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Furcht der Klägerin vor einer Verfolgung im Fall einer Rückkehr sei unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der Antragstellung in Deutschland und des entsprechenden Aufenthalts im westlichen Ausland begründet. Es entspreche bereits seit langem der Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrern im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte u. a. zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten hätten. Nach der Entscheidungspraxis sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form einer menschenrechtswidrigen Behandlung beinhalte. Der syrische Staat sehe die illegale Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung zwischenzeitlich generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung an. Die Gefährdung der Klägerin knüpfe auch an eine bei ihr vermutete politische Überzeugung an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Klägerin nicht zur Verfügung. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 24. Februar 2017 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Situation im Herkunftsland Syrien nach Stellung des Zulassungsantrags im Wesentlichen keine nennenswerte Änderung erfahren habe. Zur Berufungsbegründung werde daher auf den Zulassungsantrag vom 26. Januar 2017 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Dezember 2016 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass sich potenzielle Rückkehrerinnen aus Europa einer unkalkulierbaren Gefahr aussetzten, wegen ihres Aufenthalts in Westeuropa durch Staatssicherheitsdienste im besonderem Maße Misshandlungen und sonstigen Repressalien ausgesetzt zu werden. Hinzu kämen gefahrerhöhende individuelle Gesichtspunkte, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. So drohe ihr die Gefahr einer Sippenhaft, da sich zwei Brüder durch ihre Flucht ins Ausland dem Wehrdienst entzogen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach § 130a VwGO durch Beschluss über die Berufung der Beklagten, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 18. Juni 2020 hierzu gehört worden. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien vor, noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin ihr Herkunftsland verlassen hat. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder bereits im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat vielmehr anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, dass sie wegen des dort herrschenden Krieges und der daraus resultierenden Gefahren geflohen sei. Die Klägerin kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass syrischen weiblichen Staatsangehörigen im Fall der Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. zu den Gründen im Einzelnen: Urteil des Senats vom 25.09.2019 - 8 A 638/17.A - juris, m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Daran hält der Senat fest. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus neueren Berichten des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht Syrien vom 20.11.2019 und Fortschreibung Lagebericht Syrien vom 19.05.2020). Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung jedweden aus dem Ausland rückkehrenden Asylbewerbers kann daher nach wie vor keine Rede sein. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 unter Hinweis auf eine Reihe von Quellen ausführt, dass sich potenzielle Rückkehrerinnen aus Europa einer unkalkulierbaren Gefahr aussetzen würden, wegen ihres Aufenthalts in Westeuropa durch Staatssicherheitsdienste im besonderem Maße Misshandlungen und sonstigen Repressalien ausgesetzt zu werden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Klägerin bereits der subsidiäre Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde, eine asylrechtliche Relevanz dieser Misshandlungen und Repressalien jedoch nicht besteht (vgl. nochmals Urteil des Senats vom 25.09.2019, a. a. O., Rn. 103 ff.). Individuelle Faktoren oder Umstände, die eine reale Gefahr dafür begründen könnten, dass ausgerechnet der Klägerin eine Verfolgungshandlung droht, sind nicht erkennbar. Insbesondere unter dem Aspekt der Sippenhaft droht der Klägerin keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Insoweit macht sich der Senat die überzeugende Begründung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs zur Ablehnung einer Reflexverfolgung eines Verwandten eines Wehrdienstentziehers zu eigen (Bay. VGH, Urteil vom 09.04.2019 - 21 B 18.33075 - juris, Rn. 34 ff.). Dieser gelangt unter Auswertung zahlreicher Quellen zu den Folgen einer Wehrdienstentziehung für die Familienangehörigen des Wehrdienstpflichtigen zu dem Ergebnis, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat zu erwarten haben. Neuere Quellen, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, liegen dem Senat nicht vor. Darüber hinaus droht der Klägerin in Syrien auch keine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. Zum einen hat die Klägerin selbst nicht behauptet, dass ihr als Kurdin in Syrien politische Verfolgung droht. Zum anderen liegen dem Senat auch keine entsprechenden Erkenntnisse vor (siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 30.01.2020 - 20 B 19.32952 - juris -). Schließlich ergibt sich auch aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden und risikoerhöhenden Umstände nicht, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Die illegale Ausreise mit Verbleib im Ausland und Asylantragstellung wird einhellig nicht als verfolgungsbegründend betrachtet. Etwas Anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Klägerin Kurdin ist. Im Übrigen muss sie sich keine Wehrdienstentziehung vorwerfen lassen, da Frauen in Syrien nicht der Wehrpflicht unterliegen. Schließlich droht ihr auch keine Sippenhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten waren gemäß § 83b AsylG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision durch den Senat liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).