Beschluss
8 B 309/21.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0319.8B309.21.N.00
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Leitsätze
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Einrichtungsschutzverordnung Hessen ist ebenso wie die zugrundeliegende Verordnungsermächtigung mit höherrangigem Recht vereinbar.
Distanzunterricht ist als Minus gegenüber der Schulschließung in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG von der Verordnungsermächtigung gedeckt (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. 01.2021 - 13 B 53/21.NE -, juris).
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin, § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (- 8 C 311/21.N -) vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 3 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Einrichtungsschutzverordnung Hessen ist ebenso wie die zugrundeliegende Verordnungsermächtigung mit höherrangigem Recht vereinbar. Distanzunterricht ist als Minus gegenüber der Schulschließung in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG von der Verordnungsermächtigung gedeckt (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. 01.2021 - 13 B 53/21.NE -, juris). 1. Der Antrag der Antragstellerin, § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (- 8 C 311/21.N -) vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen § 3 Abs.1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 142) - Corona-Einrichtungsschutzverordnung. Die Vorschrift verordnet, dass ab Jahrgang 7 mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht erfolgt. Die Antragstellerin ist 13 Jahre alt und besucht die achte Klasse eines Gymnasiums in A-Stadt. Sie wird zur Zeit ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet. Am 16. Februar 2021 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO anhängig gemacht. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Regelung verletze sie in ihrem Recht auf Bildung aus Art. 2 ZP 1 EMRK, § 1 Hess. SchulG. Auch seien ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte in Form der Entfaltung der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG stellten keine rechtmäßige Verordnungsermächtigung dar, da weder dem Parlamentsvorbehalt noch der Wesentlichkeitslehre genüge getan sei. Jedenfalls lägen aber die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen nicht vor. Zudem nehme die angegriffene Norm in rechtswidriger Weise Nichtstörer in Anspruch und verstoße gegen das Übermaßverbot. Dass ausgerechnet Kinder und Jugendliche Sonderopfer erbringen sollten, während weite Teile der Bevölkerung unbehelligt blieben, verstoße gegen das Willkürverbot. Es sei nicht mehr hinnehmbar, dass die Exekutive unter Außerachtlassung jeglicher wissenschaftlichen Evidenz und rechtsstaatlicher Grundsätze schalte und walte, wie es ihr beliebe. Die Antragstellerin leide unter dem Verbot des Präsenzunterrichts sehr. Ihr fehlten die sozialen Kontakte und die direkte Kommunikationsmöglichkeit mit Lehrerinnen und anderen Kindern. Wegen der mitunter stundenlangen Nutzung von Kopfhörern klage sie inzwischen immer wieder über Ohren- und Kopfschmerzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift sowie die dazugehörigen Anlagen sowie die weiteren Schriftsätze vom 19. und 25. Februar 2021 sowie vom 8. und11. März 2021. Die Antragstellerin beantragt, § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung (Hessen) vom 26. November 2020, in Kraft getreten am 1. Dezember 2020, in der Fassung der am 8. März 2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 2 der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 4. März 2021 (GVBl. S. 142) vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält die angegriffene Norm aufgrund ausführlicher Begründung für vereinbar mit höherrangigem Recht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Gerichtsakten des zwischen den Beteiligten geführten weiteren Verfahrens mit dem Az. 8 C 309/21.N. II. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO i. V. m § 17 Abs. 2 HessAGVwGO). Der Antrag ist zulässig (dazu A.), jedoch nicht begründet. Die vorläufige Außervollzugsetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung (CoronaEV) ist nicht dringend geboten (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil die CoronaEV als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht (in Hessen: dem Hess. VGH) sein kann. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Es erscheint aufgrund ihres Vortrages möglich, dass sie durch die angegriffene Norm in ihren eigenen Rechten, jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt ist. Der Zulässigkeit steht zudem nicht entgegen, dass die Antragstellerin nur eine Teilregelung der angegriffenen Verordnung außer Vollzug gesetzt wissen will, denn die angegriffene Verordnung ist i.S. des § 139 BGB teilbar und die Antragstellerin hat zutreffend nur den sie betreffenden Teil der Verordnung zur Überprüfung gestellt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin in der Hauptsache einen Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits anhängig gemacht. B. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffene Regelung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (1.), noch erfordert eine - bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende - Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung (2.). 1. Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. a. Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung für die streitgegenständliche Norm. § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaEV findet seine Grundlage in der Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 33 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die es durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. 2020 I S. 1385 ff.) erhalten hat. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 der Regelung kann die Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 unter anderem die in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen, zu denen auch Schulen gehören (vgl. § 33 Nr. 3 IfSG). Dies sieht auch § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG als mögliche notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 vor. (1) Die Ermächtigungsgrundlage ist mit den Grundrechten vereinbar. Nach dem Grundgesetz ist der Staat nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris). In der Entscheidung zur Fristenlösung (BVerfG, Urteil vom 25. Januar 1975 – 1 BvF 1/74 u.a. –, juris = BVerfGE 39, 1 [44] = NJW 1975, 573) und im Beschluss vom 16. Oktober 1977 (- 1 BvQ 5/77 -, juris, -Schleyer -) hat das Bundesverfassungsgericht betont, über die Art und Weise, wie die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Schutzpflicht zu erfüllen ist, hätten in erster Linie die staatlichen Organe in eigener Verantwortung zu entscheiden; sie befänden darüber, welche Maßnahmen zweckdienlich und geboten seien, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten. Schon vorher hatte das Bundesverfassungsgericht in anderen Entscheidungen maßgeblich darauf abgestellt, ob den staatlichen Organen eine evidente Verletzung der in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen zur Last zu legen sei (BVerfG, Urteil 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 –, juris = BVerfGE 33, 303 [333] = NJW 1972, 1561 - Numerus clausus I; vgl. ferner BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 u.a. –, juris = BVerfGE 4, 7 [18] = NJW 1954, 1235; BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1969 – 1 BvR 624/56 –, juris = BVerfGE 27, 253 [283] = NJW 1970, 799; BVerfG, Urteil vom 5. März 1974 - 1 BvR 712/68 –, juris = BVerfGE 36, 321 [330 f.] = NJW 1974, 689). Diese Begrenzung der verfassungsrechtlichen Nachprüfung begründet das Bundesverfassungsgericht damit, dass es regelmäßig eine höchst komplexe Frage sei, wie eine positive staatliche Schutz- und Handlungspflicht, die erst im Wege der Verfassungsinterpretation aus den in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen hergeleitet wird, durch aktive gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981, - 1 BvR 612/72 -). Eine derart evidente Pflichtverletzung wohnt der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Verordnungsregelung angesichts der aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit gegenüber den durch das Corona-Virus bewirkten Gefahren (vgl. zum Aids-Virus: BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1987 - 1 BvR 842/87 -, juris) nicht inne. Zur Erfüllung dieser Schutzpflicht, insbesondere um eine unkontrollierte Weiterverbreitung und eine Überlastung des Gesundheitssystems durch eine zu große Anzahl gleichzeitig erkrankter Menschen zu vermeiden, verfolgt der Staat das Ziel, Sozialkontakte so weit wie zur Bekämpfung des Corona-Virus erforderlich zu unterbinden, u.a. durch die vorübergehende Schließung von Schulen. Die unter verschiedenen Wissenschaftlern geführten Diskussionen über den richtigen Weg zur Bekämpfung des Corona-Virus zeigen außerdem - insoweit wird auf die zahlreichen von der Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Quellen Bezug genommen -, dass unterschiedliche Lösungen denkbar und wissenschaftlich vertretbar sind. (2) Der Senat hält die in den vorgenannten Normen des IfSG vorgesehenen und konkret beschriebenen Schutzmaßnahmen nach wie vor für mit den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes vereinbar. Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, sodass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 BvL 3/77, 2 BvL 9/77, juris). Das ist hier der Fall. Denn dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden; das gilt insbesondere im Falle neu und pandemisch auftretender, übertragbarer Krankheiten, bei denen sich typischer Weise die Art und Intensität der erforderlich werdenden Schutzmaßnahmen auch von Spezialisten auf dem Gebiet des Seuchenschutzes nicht zuverlässig und zweifelfrei vorhersehen lassen. Der neugeschaffene § 28a IfSG listet 17 konkrete Maßnahmen auf, die eine notwendige Schutzmaßnahme i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung von COVID-19 sein können und beschränkt sie zeitlich auf die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz1 IfSG durch den deutschen Bundestag. Auch der Vortrag der Antragstellerin auf Seite 31f. der Antragsschrift führt nicht zur Annahme der Unbestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage. Die Antragstellerin rügt, dass § 28a Abs. 3 IfSG Schwellenwerte festlege und daran die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen anknüpfe, obwohl die Schwellenwerte sich nicht zuverlässig aus den derzeit durchgeführten PCR-Tests ermitteln ließen. Dieser Vortrag könnte allenfalls für Schutzmaßnahmen i.S. des § 28a Abs. 3 Satz 2, 1. HS IfSG, d. h. regionale Maßnahmen, zutreffen. Der von der Antragstellerin bemängelte Zusammenhang zwischen den (ihrer Ansicht nach unzutreffend ermittelten) Schwellenwerten und dem jeweiligen Grundrechtseingriff kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28a Abs. 3 Satz 2, 2. HS IfSG bei landesweiten Maßnahmen wie der vorliegenden Rechtsverordnung nicht zum Tragen. Denn Halbsatz 2 der Norm bestimmt, dass, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes regional übergreifend oder gleichgelagert sind, die Schwellenwerte der Sätze 4 bis 12 gerade nicht eingreifen. Im Übrigen steht den Rechtsbedenken der Antragstellerin Satz 12 des Absatzes 3 des § 28a entgegen, der ausdrücklich bestimmt, dass für die Bestimmung der regionalen Inzidenzen i.S. des Abs. 3 die durch das Robert-Koch-Institut auf dem RKI-Dashboard veröffentlichten Werte maßgeblich sind; der von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Argumentation vorgenommene Rückgriff auf § 2 Nr. 1 IfSG unterbleibt somit. Im Übrigen führte der Vortrag der Antragstellerin zur geringen Aussagekraft von PCR-Tests auch aufgrund der Erwägungen des OVG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 5. März 2021 (-11 S 17/21 -, juris) nicht zum Erfolg des Antrages. (3) Etwaige Bedenken gegen den Parlamentsvorbehalt sind angesichts der mittlerweile durch § 28a IfSG zum 18. November 2020 geschaffenen Sonderregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausgeräumt. Sie dient insbesondere dazu, angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG durch eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen Rechnung zu tragen (BT-Drs. 19/23944, 21). Der Gesetzgeber beabsichtigte insoweit, die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern selbst vorzunehmen und somit die wesentlichen Entscheidungen zu treffen (BT-Drs. a.a.O.). Das ist ihm durch die kleinteilig geregelten Eingriffsvoraussetzungen in § 28a IfSG auch gelungen. (4) Der von der Antragstellerin weiter geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der v.g. Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaEV durch die Inanspruchnahme von sog. Nichtstörern liegt nicht vor. Der nach § 1 Abs. 1 IfSG verfolgte Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern ist legitim. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die zeitweise Schließung von Schulen und die damit verbundene Inanspruchnahme auch von (bislang) nicht-erkrankten Personen („Nichtstörern“) auch geeignet, da die Verbreitung von Covid-19 durch den Aufenthalt mehrerer Personen in geschlossenen Räumen begünstigt wird und in Schulen typischerweise Schüler in Gruppen von 20 bis 35 Personen sich in einem Raum aufhalten. Da Covid-19 auch durch Personen übertragen werden kann, die (ggfs. noch nicht) erkennbar erkrankt sind, werden durch die Schulschließung die Infektionswege unterbrochen. Die in der gesetzlichen Ermächtigung vorgesehene Schulschließung, die auch Nichtstörer trifft, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG, zu denen insbesondere das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“ gehört, auch angemessen. Sie dient dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems (vgl.§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG), während sich die Folgen für den gesunden Schüler als Nichtstörer beispielsweise durch Distanzunterricht und zeitlich Begrenzung der Schulschließung demgegenüber als hinnehmbar darstellen. Im Übrigen tragen entgegen der Ansicht der Antragstellerin mitnichten allein die Schüler die Last der Pandemiebekämpfung. Beispielsweise haben viele Gaststättenbetreiber und Gewerbetreibende seit mehr als einem Jahr erhebliche Einnahmeverluste hinzunehmen und eine große Zahl von Arbeitnehmern erleiden aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit oder Arbeitsplatzverlusten massive Einkommenseinbußen. b. § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaEV ist von der nach den vorstehenden Ausführungen rechtmäßigen gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und zwar auch unter Berücksichtigung der zusätzlich einschränkenden Vorgabe „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“ in § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. HS IfSG. (1) Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Sie wurde ebenso wie ihre letzte Änderung, die Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus, im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen bekannt gemacht (GVBl. I 2020 S. 826 bzw. 2021 Seite 142). Dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist Genüge getan, vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 29. Juni 2020 - 8 B1505/20.N. (2) § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaEV ist auch in materieller Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig. aa. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage ist erfüllt. Es sind in Hessen Personen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin deckt die Ermächtigungsgrundlage auch Maßnahmen gegen Personen, die sich bisher nicht mit Covid-19 infiziert haben (sog. Nichtstörer). Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können auch Dritte Adressaten von Maßnahmen sein. Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 1. HS IfSG klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können ("Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit", BT-Drucks. 8/2468 S. 27 f.; BR-Drucks. 566/99 S. 169 f.). Schließlich können (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, m.w.N.). Da der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt hat und diese Feststellung in der Folge mehrfach bestätigt hat, ist auch § 28a Abs. 1 IfSG erfüllt. Der hier verordnete Distanzunterricht ist zwar ausdrücklich in den vorgenannten Normen des IfSG nicht genannt, aber als Minus gegenüber der Schulschließung in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG ebenfalls von der Verordnungsermächtigung gedeckt (so auch OVG NRW, Beschluss vom 22. 01.2021 - 13 B 53/21.NE -, juris). Der Verordnungsgeber ist auch seiner Pflicht aus § 28a Abs. 5 IfSG nachgekommen und hat die nach §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG erlassene CoronaEV mit einer Begründung versehen (veröffentlicht in GVBL Seite 146f.) und zeitlich befristet (§ 12 CoronaEV: Befristung bis zum 28. März 2021). bb. § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaEV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. α) Die Norm verletzt Schüler nicht in ihrem Recht auf Bildung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 HSchG. Satz 3 des Absatzes 1 der Norm bestimmt, dass aus dem Recht auf schulische Bildung sich einzelne Ansprüche nur ergeben, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmt sind. Als durch § 3 Abs. 1 CoronaEV HE beeinträchtigter und gesetzlich eingeräumter Anspruch kommt vorliegend zwar das Recht auf Unterricht aus § 69 Abs. 2 HSchG in Betracht. Nach dieser Norm haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule. Das Recht des Schülers begründet allerdings keinen unbegrenzten Anspruch, sondern lediglich einen Teilhabeanspruch. Das einzelne Kind hat lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm so viel an öffentlicher Bildung und Erziehung zu Teil wird, wie der Staat mit seinen Bildungseinrichtungen allgemein gewährleistet (Achilles in: Köhler/Achilles, Hessisches Schulgesetz, § 69, 3.1. m. w. N.). Damit ist der Anspruch der Schüler aus § 1 Abs. 1 Satz 1 HSchG ohnehin schon damit erfüllt, dass derzeit an den weiterführenden Schulen eingeschränkter Unterricht in der Form des Distanzunterrichts erteilt wird und sich daher der Bildungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 1 Hess. SchulG in Zeiten beschränkten Unterrichts nur auf Unterricht im reduzierten Umfang als derzeit allgemein gewährtem Unterricht erstreckt. β) Auch der Verweis auf Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Diese Regelung bestimmt, dass niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf. Wie alle völkerrechtlichen Verträge genießt diese Norm über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes. Der Text der Norm dient als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Umfang von Grundrechten, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt.Letztlich kann der Senat dahinstehen lassen, ob Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte zu vermitteln vermag. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, ergäbe sich hieraus kein zwingendes Erfordernis, § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaEV aufzuheben. Denn die der Verordnung unterworfenen Schüler können ihr Recht auf Bildung weiterhin ausüben, indem sie Homeschoolingangebote wie den Distanzunterricht wahrnehmen. Ein uneingeschränktes Recht auf eine bestimmte Stundenanzahl an Präsenzunterricht oder Beibehaltung des Unterrichts im gewohnten Klassenverband vermittelt die Norm entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht nicht. δ) § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaEV HE verstößt auch nicht gegen Grundrechte. Selbst wenn man zugunsten der von der Aufhebung des Präsenzunterrichts betroffenen Schüler die Existenz eines Grundrechts auf Bildung und zusätzlich dessen Verletzung annähme, könnte es sich allenfalls um die Verletzung eines Teilhaberechts handeln. Ein Teilhaberecht vermittelt aber nur einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen (Unterrichts-) Angeboten, d. h. zur Zeit für die Schüler ab Klasse 7, die keine Abschlussklasse besuchen, ein Teilnahmerecht am Distanzunterricht. Das Erstarken des dem einzelnen Schüler zustehenden Teilhabeanspruchs zu einem Verschaffungsanspruch setzte voraus, dass es selbst an dem zur Erhaltung des Teilhaberechts auf Bildung notwendigem Minimum fehlte (vgl. OVG Münster a. a. O.). Angesichts der Unterrichtsdurchführung im bisherigen Umfang als Distanzunterricht ist ein Fehlen des notwendigen Minimums fernliegend. Die streitgegenständliche Regelung steht ferner auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das daraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch sachliche Gründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 -, juris Rdnr. 94). Die an das Alter der Schüler anknüpfende Möglichkeit, am Präsenzunterricht teilzunehmen, ist gerechtfertigt, weil zum einen in den Klassen 1 bis 4 bzw. 6 die Schüler aufgrund ihres Entwicklungsstandes und ihrer in der Regel geringeren Fähigkeiten zur Selbstorganisation größere Schwierigkeiten mit dem Distanzunterricht haben als die älteren Schüler. Zum anderen legen die neuesten Erkenntnisse des RKI nahe, dass die Ansteckungszahlen mit Covid-19 mit dem Alter zunehmen. So legt das RKI in seinem Epidemiologischen Bulletin 13/21 aus Seite 7 unten dar, dass bezogen auf die gesamte Bundesrepublik das relative Risiko bei den 11- bis 14-jährigen und den 15- bis 20-jährigen signifikant höher sei als bei den 6- bis 10-jährigen. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Abschlussklassen, die derzeit Präsenzunterricht erhalten, rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass diese die Schule zeitnah verlassen und/oder zur Zeit Leistungen erbringen, die für berufseröffnende Prüfungen erforderlich sind. Zwar stellt der derzeitige Ausfall des Präsenzunterrichts einen Eingriff in das - einschränkbare - Recht des Schülers auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit und von Anlagen und Befähigungen nach Artikel 2 Absatz 1 GG dar (vgl. dazu BVerfGE 45, 400 m. w. N.). Wie das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 18. Januar 2021 (13 MN 8/21 -, juris) zutreffend ausführt, stellt die zeitweise Ersetzung des Präsenzunterrichts durch den Distanzunterricht eine der gravierendsten Maßnahmen dar, mit denen die betroffenen Schüler konfrontiert werden. Den Schülern wird - angesichts bestehender Kontaktbeschränkungen - eine weitere Möglichkeit genommen, einen unmittelbaren Kontakt zu Altersgenossen herzustellen. Auch der von der Antragstellerin hervorgehobene Integrationsauftrag wird durch die Ersetzung des Präsenzunterrichts durch den Distanzunterricht in seiner Umsetzung zwar nicht vereitelt, aber erschwert. Dieser Eingriff durch die CoronaEV ist aber aufgrund der ihrerseits verfassungsgemäßen Vorschriften des IfSG (s.o.) gerechtfertigt. ϫ) Die angegriffene Regelung ist schließlich verhältnismäßig. Sie verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu unterbinden und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu erhalten. Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die veröffentlichten Daten nicht für valide hält und auf die ihrer Ansicht nach fehlende Aussagekraft von PCR-Tests hinweist, lässt dies die Legitimität des Zwecks nicht entfallen. Auch die nach Ansicht der Antragstellerin mangelhafte Aktenführung des Antragsgegners hat keine andere Einschätzung hinsichtlich der Legitimität zur Folge, denn diese prüft das Gericht - seiner Pflicht zur Amtsermittlung folgend - unabhängig von der Vollständigkeit von Behördenvorgängen. Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaEV auch geeignet, denn die Aufhebung der Präsenzpflicht und die Fortführung des Unterrichts als Distanzunterricht fördern zumindest die Erfüllung des Schutzauftrages des Staates: Je weniger Sozialkontakte stattfinden, umso weniger Übertragungsmöglichkeiten werden eröffnet. Risikoerhöhend tritt in Schulen hinzu, dass es im Normalbetrieb in Klassenzimmern aufgrund begrenzter räumlicher Kapazitäten üblicherweise zu physischen Nahkontakten zwischen den Schülerinnen und Schülern kommt und vor allem bei Wortbeiträgen vermehrt potentiell virushaltige Aerosole in die Umgebungsluft abgegeben werden können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2021 - 13 B 53/21.NE -, juris). Dass Kinder grundsätzlich als Überträger des Virus ausscheiden, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Die Belastung des Gesundheitssystems ist nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor angespannt und kann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet werden (Risikobewertung zu Covid-19, Stand 18.März 2021). Nach der Beurteilung des RKI, dem bei der Beurteilung der epidemiologischen Lage aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als nationale Behörde u.a. zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (vgl. § 4 IfSG) herausragende Bedeutung zukommt (st. Rspr des Senats), werden die bundesweit hohen Fallzahlen durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen u.a. in Schulen verursacht (Lagebericht vom 17. März 2021). Diverse hessische Städte und Kreise haben aufgrund deutlich steigender Fallzahlen bereits entschieden, den Unterricht entgegen der Planung weiterhin von zu Hause stattfinden zu lassen (laut hessenschau.de, Stand 17.03.21 23:13: acht Kreise und die Stadt Offenbach). Nach aktuellen Zahlen der Kultusministerkonferenz waren in der vergangenen Woche 2.300 Schulen geschlossen von 23.000 Schulen, zu denen Daten vorlagen (tagesschau.de, 11.53 Uhr - KMK: Rund 2300 Schulen geschlossen). Den Ländern seien in der vergangenen Woche knapp 4.000 Corona-Infektionen unter Schülern bekannt geworden, darüber hinaus seien rund 28.000 Kinder und Jugendliche in Quarantäne. Bei rund 870.000 Lehrkräften, zu denen eine Meldung aus den Ländern vorlag, seien 929 Corona-Fälle gezählt worden. Rund 3.300 seien darüber hinaus in Quarantäne. Zusätzlich können Übertragungen auch durch Personen (Schüler oder Lehrer) stattfinden, die unerkannt erkrankt sind, weil sie keine Symptome entwickeln. Nach den Erkenntnissen des RKI wurden zwischen der 32. und 50. Kalenderwoche 2020 insgesamt 1020 Ausbruchsgeschehen im „Schulsetting“ übermittelt, was 3 % aller übermittelten Covid-19 Ausbrüche in diesem Zeitraum ausmache (RKI, Epidemiologisches Bulletin 13/2021 1. April 2021, online vorab veröffentlicht). Zusammenfassend legten Daten und Studien dar, dass Schüler eher nicht als „Motor“ eine größere Rolle spielten, aber die Häufigkeit in einer engen Beziehung zur Inzidenz in der Gesamtbevölkerung stehe (RKI, Epidemiologisches Bulletin 13/2021 1. April 2021, online vorab veröffentlicht). Das RKI führt a.a.O. weiter aus, dass etwaige Maßnahmen (Schließungen/Wiederöffnungen) sollten unbedingt in den Kontext der regionalen Gesamtinzidenz in der Bevölkerung gesetzt werden, und in der Reihenfolge nach Altersgruppen priorisiert erfolgen. Die Virusmutationen stellten neue Herausforderungen dar. Die bisherigen Daten wiesen darauf hin, dass mindestens die Mutation B 1.1.7 leichter übertragbar sei. Diese leichtere Übertragbarkeit scheine auf alle Altersgruppen zuzutreffen, inklusive Kinder und Jugendliche. Das könne bei einer Ausbreitung ansteckungsfähiger Varianten bedeuten, dass Schulen einen größeren Beitrag zum Infektionsgeschehen leisten könnten, was wiederum bei Überlegungen zu Öffnungen berücksichtigt werden solle. Es werde ein besonders rascher Anstieg der Covid-19-Fallzahlen bei Kindern und Jugendlichen beobachtet (RKI, Risikobewertung, Stand 15. März 2021). Auch die Empfehlungen der sog. S3-Leitlinie (Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen | Lebende Leitlinie vom Februar 2021 Kurzfassung - Leitlinie) stellt die Annahme der Geeignetheit der angegriffenen Bestimmung nicht in Frage, sondern stützt sie. Zur Erarbeitung der Leitlinie wurde eine Gruppe gebildet, deren Mitglieder auf Seite 19 der Kurzfassung näher aufgeführt sind, und der Schüler, Angestellte im Schulbereich (d.h. Lehrer, Schulleiter, Sonderpädagogen), Eltern, Entscheidungsträger in Schulämtern, Akteure des öffentlichen Gesundheitswesens (u.a. Gesundheitsämter, RKI) sowie wissenschaftliche Akteure (diverse medizinische Fachgesellschaften, Bildungswissenschaften) angehören. Diese Gruppe empfiehlt unter 1.2 der Leitlinien mit einer Konsensstärke von 92 % bei einem hohen Infektionsgeschehen nach den Feststellungen des RKI zusätzlich zur Kohortierung der Klassen (d.h. kleinere Gruppen, Beschränkung der Kontakte innerhalb der festgelegten Gruppe, Kontakte zwischen Gruppen werden weitgehend ausgeschlossen) eine gestaffelte Öffnung nach Jahrgängen und/oder eine Halbierung der Klassen. Unter einer gestaffelten Öffnung versteht die Leitlinie eine Regelung, wonach die Klassen 1 bis 4 bzw. 1 bis 6 Präsenzunterricht haben und die höheren Jahrgänge Distanzunterricht. Bei einem sehr hohen Infektionsgeschehen nach den Feststellungen des RKI sollten nach Ansicht der Leitlinie alle Maßnahmen umgesetzt werden. In seinem Lagebericht vom 17. März 2021 schätzt das RKI die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung als sehr hoch ein, so dass die angegriffene Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaEV exakt der Empfehlung der Leitlinie entspricht. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel, dass der Distanzunterricht entgegen der Ansicht der Antragstellerin evidenzbasiert hilft, die Weiterverbreitung von Covid-19 zu unterbinden. Dementsprechend hat auch die Hessische Landesregierung am 18. März 2021 von ihrem Vorhaben, auch für die Klassen 7 aufwärts wieder zum Präsenzunterricht zurückzukehren, wieder Abstand genommen. Im Übrigen verletzt der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht schon, wenn er bei der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen, die derzeit kursieren, bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, soweit er nicht feststehende, damit unvereinbare Tatsachen ignoriert (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris). Zudem darf der Normgeber nicht erst dann tätig werden, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (Bay. VGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.411, juris). Zu Recht weist der Antragsgegner daraufhin, dass Schutz- und Hygienekonzepte sowie der Unterricht in Kohorten kein milderes, zur Zielerreichung gleich geeignetes Mittel sind, die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern bzw. das lnfektionsrisiko deutlich zu reduzieren. Dem Antragsgegner ist es im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative unbenommen, über dieses insoweit als nicht ausreichend erachtete Schutzniveau zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus hinauszugehen und die seiner Ansicht nach daher geeignetere Maßnahme des vorübergehenden Distanzunterrichts auszuwählen, solange nicht weniger belastende Eingriffe sich als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Die angegriffenen Regelungen sind auch angemessen, d.h. die Nachteile der betroffenen Kinder stehen nicht außer Verhältnis zu den bezweckten Vorteilen. In diesem Zusammenhang verweist die Antragstellerin auf negative Auswirkungen für Familien und Kinder, insbesondere die Gefahr von Misshandlungen, häuslicher Gewalt, geminderter Lebensqualität, das Entstehen psychischer Auffälligkeiten, eine geringere Lebenserwartung, Angst, Einsamkeit, Leistungsdefizite und Wissenslücken. Den Kindern und Jugendlichen würden Bildungsinhalte vorenthalten. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch hohe Belastungspotentiale in den Familien, wenn Eltern Homeschooling und eigene Berufstätigkeit vereinbaren müssen. Demgegenüber steht allerdings das vom Verordnungsgeber verfolgte legitime Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Corona-Virus möglichst verhindert werden sollen. Dieses Ziel lässt sich ohne Beschränkungen auch für Schüler nicht verwirklichen. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass ohne die Kontaktbeschränkungen, zu denen auch die Schulschließungen gehören, und ihre Überwachung und Durchsetzung die Infektionszahlen wieder zunehmen werden und das Gesundheitssystem überlastet werden könnte. Nicht zuletzt die Beispiele in Ländern, in denen erst spät Beschränkungen getroffen wurden, sowie die Neuausbrüche in verschiedenen hessischen Schulen zeigen die fortbestehende Gefährlichkeit des Virus auf. Angesichts dessen sind die verordneten Maßnahmen voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne, zumal die Folge der Regelungen - kein Präsenzunterricht ab Klasse 7- durch den Distanzunterricht zumindest etwas abgemildert wird und die Schüler damit neben den fachlichen Inhalten die Möglichkeit haben, Selbständigkeit und Selbstorganisation einzuüben sowie den Umgang mit digitalen Medien zu erlernen - auch über den Freizeit- und Unterhaltungsbereich hinaus. Auch besteht trotz der Durchführung des Unterrichts als Distanzunterricht die Möglichkeit für Schüler, die sich in den von der Antragstellerin befürchteten Notlagen befinden, die Lehrkräfte oder auch andere Schüler digital im Einzelkontakt um Hilfe zu ersuchen. Zudem dient der angegriffene Distanzunterricht auch dem Schutz der Familie der Schüler. Selbst wenn die überwiegende Zahl der Eltern aufgrund ihres Alters eine geringere Wahrscheinlichkeit haben sollten, an Covid-19 zu erkranken, dient die Kontaktreduzierung durch den Distanzunterricht zumindest der Gesunderhaltung ihrer Großeltern. Die getroffenen Regelungen unterliegen zudem als dauerhaft eingreifende Maßnahmen der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Corona-Virus. Der Verordnungsgeber ist bisher dieser Verpflichtung nachgekommen. Er verfolgte nach der kompletten Schulschließung zunächst konsequent den Weg, die Kinder nach und nach gestaffelt nach ihrem Alter wieder in die Schulen zurückzuführen. Hierbei wurde in der Regel eine mehrwöchige Wartezeit eingehalten, bevor die nächstjüngeren Jahrgangsstufen ebenfalls wieder am eingeschränkten Präsenzunterricht teilnahmen, um die Entwicklung des Infektionsgeschehens abwarten und beurteilen zu können, bevor weitere Öffnungen stattfänden. Mit steigenden Infektionszahlen und Auftreten von Virusmutationen im Herbst 2020 hat der Verordnungsgeber die Öffnungen zunächst wieder zurückgefahren. Dass er nun von der vorgesehenen Wiedereinführung des Präsenzunterrichts für die Klassen 7 aufwärts angesichts einer Inzidenz von über 100 in Hessen am nächsten Montag wieder Abstand nimmt, zeigt seine Bereitschaft zur fortlaufenden Überprüfung deutlich. 2. Eine bei (unterstellt) offenem Ausgang des Verfahrens vorzunehmende Folgenabwägung käme ebenfalls zum klaren Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse erfordert die Betrachtung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die streitgegenständliche Regelung außer Vollzug gesetzt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob der Antragstellerin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.). Danach überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Verordnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Antragstellerin erhält zwar derzeit ausschließlich Distanzunterricht und muss sich den Unterrichtsstoff im Homeschooling im Übrigen selbst erarbeiten. Dieser Umstand erscheint jedoch ebenso wie die verminderten direkten Sozialkontakte, die die Antragstellerin hinzunehmen hat, zwar schmerzlich, aber angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin als Gymnasiastin der Jahrgangsstufe 8 intellektuell in der Lage sein dürfte, sich die Notwendigkeit der Maßnahme zu erschließen, zumutbar. Soweit sie sich über aufgrund andauernden Tragens von Kopfhörern schmerzende Ohren beklagt, hat sie die Möglichkeit, diese Schmerzen abzustellen, indem sie die Kopfhörer abnimmt und dem Unterricht über Lautsprecher folgt. Die geltend gemachten Defizite im Lernstoff können ebenfalls durch die Antragstellerin teilweise selbst aufzufangen werden, indem sie ihr zur häuslichen Bearbeitung gestellte Hausaufgaben erledigt. Zudem sind die Eltern im Rahmen ihres Erziehungsauftrags ohnehin selbst gehalten, ihr Kind beim Bildungserwerb zu unterstützen. Soziale Kontakte können im Rahmen der derzeit gültigen Verordnungen auch durch das Zusammentreffen mit anderen Kindern außerhalb der Schule beispielsweise beim Vereinssport ersetzt werden. Danach kann die vorzunehmende Abwägung hier nicht zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen. Denn in diese Abwägung sind neben den von ihr geltend gemachten Belangen auch die Belange der anderen Schüler und der Allgemeinheit mit einzubeziehen, zu denen in erster Linie eine weitere Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus und der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen und der staatlichen Einrichtungen gehört. Bei der Abwägung des befristeten Eingriffs in die Grundrechte der Antragstellerin mit dem Grundrecht ansteckungefährdeter Dritter aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG muss sich hier der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durchsetzen (Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 6.Januar 2021 - P. St. 2768, 2769 e.A.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht der Senat angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag jeweils nicht nur eine für sich selbst günstige Regelung erstreiten will, sondern die Anwendung der Norm für ganz Hessen außer Vollzug gesetzt sehen möchte, vom doppelten Auffangwert aus und verzichtet angesichts der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung (vgl. dazu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164 Rdnr. 14]). E. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).