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Beschluss

8 A 736/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0917.8A736.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2016 - 3 K 2079/15.DA - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2016 - 3 K 2079/15.DA - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger züchtet Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier und verkauft die von ihm gezüchteten Welpen. Dabei geht er davon aus, dass er für die Welpen keine vorläufige Haltererlaubnis benötigt. Am 29. Mai 2013 teilte der Kläger der Beklagten per E-Mail mit, dass zwei seiner Hündinnen insgesamt acht Welpen geboren hätten. Am 1. August 2013 übersandte der Kläger die Namen, das Geburtsdatum und die Chipnummern der Welpen sowie die Namen der neuen Besitzer. Daraufhin erließ die Beklagte am 14. August 2013 acht gesonderte Bescheide, in denen sie dem Kläger unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 der Hundeverordnung (HundeVO) die vorläufige Erlaubnis zur Haltung der jeweiligen Hunde erteilte. Für die Erteilung der Erlaubnis setzte sie eine Gebühr i.H.v. 55 € pro Hund fest. Gegen die Bescheide erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 14. Februar 2014 Widerspruch, weil dieser keinen entsprechenden Erlaubnisantrag gestellt habe. Mit Abhilfebescheid vom 29. Januar 2015 nahm der Bürgermeister der Beklagten die Bescheide vom 14. August 2013 zurück, weil er die vorläufige Erlaubnis zu einem Zeitpunkt erteilt habe, als die Hunde bereits an andere Hundebesitzer weiterverkauft und abgegeben worden seien. Der Kläger teilte der Beklagten sodann am 28. Juli 2014 per E-Mail mit, dass am 5. und 23. Mai 2014 weitere sechs Hunde geboren worden seien. Fünf der sechs Hunde hatten zu diesem Zeitpunkt bereits den Besitzer gewechselt. Für den in seinem Besitz verbliebenen Hund stellte er den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Mit Bescheid vom 28. August 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger die vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes und setzte eine Gebühr i.H.v. 55 € fest. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Weil der Kläger es unterlassen habe, für die übrigen fünf Welpen aus den Würfen im Mai 2014 vorläufige Erlaubnisse zu beantragen, erließ die Beklagte am 4. Mai 2015 fünf Bußgeldbescheide gegen den Kläger wegen der Haltung von gefährlichen Hunden ohne erforderliche Erlaubnis. Hiergegen erhob der Kläger beim Amtsgericht Groß-Gerau Einspruch. Mit seit dem 6. August 2016 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 24. Februar 2016 (33 OWi-8200 Js 28204/15) ist der Kläger zu Geldbußen von jeweils 100 € je Hund verurteilt worden. In der Begründung des Urteils führt das Amtsgericht aus, dass allein die Zugehörigkeit der Welpen zu einer Rasse die Vermutung ihrer Gefährlichkeit begründe und hieran knüpfe die Hundeverordnung zahlreiche Pflichten an. Dabei könne es nicht auf das Alter der Tiere ankommen, da dies die Kontrollmechanismen der Hundeverordnung ad absurdum führen würde. Am 16. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben und führt zur Begründung aus, er benötige für die Haltung von Hundewelpen im Alter von bis zu sieben Wochen keine Erlaubnis, da von diesen keine Gefahr ausgehe und es sich somit nicht um gefährliche Hunde im Sinne der Hundeverordnung handele. Die Regelung in § 2 HundeVO sei zu unbestimmt, da daraus nicht hervorgehe, ab welchem Alter von Hunden eine Gefahr ausgehe und ob es sich um eine widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutung handele. Eine unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit einer bestimmten Hunderasse sei im Übrigen pauschal nicht zulässig. Die Hundeverordnung dürfe nicht willkürlich Hundewelpen einer bestimmten Hunderasse als gefährlich einstufen, obwohl schon nach allgemeiner Lebenserfahrung alle Hundewelpen in einem Alter bis zu sieben Wochen ungefährlich seien. Die Festsetzung einer Gebühr für jeden einzelnen Hund sei nicht zulässig, vielmehr hätte nur eine Gebühr festgesetzt werden dürfen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für jeden einzelnen Welpen der Rasse Staffordshire-Bullterrier bis zu einem Alter von acht Wochen eine vorläufige Haltererlaubnis vom Kläger zu verlangen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Nachweise in Form eines einzigen Bescheides anzufordern und nicht durch Gebührenbescheide für jeden einzelnen Welpen mit einer entsprechenden Kostenanforderung. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Erlaubnispflicht bestehe ab dem Zeitpunkt der Geburt der Welpen, da sie unabhängig von dem Alter eines Hundes sei. Die mehrmalige Festsetzung von Gebühren in gesonderten Bescheiden sei zulässig, da der Kläger für jeden einzelnen Hund eine Erlaubnis benötige. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2016, zugestellt am 25. Januar 2017, abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, ein Feststellungsantrag nach § 43 VwGO sei zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, ob er als Hundezüchter auch in Zukunft für die gezüchteten Welpen eine Erlaubnis zu beantragen habe. Sollte er diese Frage für sich zu Unrecht verneinen, so müsse er mit einem erneuten Bußgeldverfahren rechnen. Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage sei auf vergangene Sachverhalte gerichtet, der Kläger käme zukünftig nicht zu einer Rechtsschutzmöglichkeit, wenn er es unterließe, einen Erlaubnisantrag zu stellen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger benötige eine vorläufige Erlaubnis und dies folge aus §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 4 Satz 2 der HundeVO. Bei Listenhunden werde eine Gefährlichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zur Rasse vermutet, diese werde nicht dadurch widerlegt, dass es sich um Welpen eines speziellen Alters handele. Der Verordnungsgeber habe im Rahmen der Erlaubnispflicht keine Ausnahme für Welpen bis zu einem bestimmten Alter gemacht, dies verstoße nach Auffassung der Kammer nicht gegen höherrangiges Recht. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage, da dem Kläger eine Anfechtungsklage zur Verfügung stehe, falls die Beklagte zukünftig gesonderte Gebührenbescheide erlasse. In der Sache sei keine Rechtsgrundlage zu erkennen, aus der sich die Verpflichtung zum Erlass eines nur einzigen Bescheides ergebe. Am 21. Februar 2017 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und zur Begründung am 13. März 2017 ausgeführt, das Verlangen der Beklagten, für jeden Welpen eine vorläufige Haltererlaubnis einzuholen, sei rechtswidrig, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Zwar gehörten die vom Kläger gezüchteten Hunde einer der aufgelisteten Rassen an, die als gefährlich eingestuft werden. Für die Hunde, die im Besitz des Klägers verblieben, habe er auch eine entsprechende Erlaubnis beantragt. Die Regelung gebe jedoch nicht an, ob die Verpflichtung zur Einholung einer Erlaubnis bereits ab der bloßen Zugehörigkeit zu einer Rasse und damit ab Geburt gelten solle oder erst wenn von dem Hund realistischerweise eine Gefahr ausgehen könne. Die Annahme, es sei auf die bloße Zugehörigkeit zu einer Rasse abzustellen, stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Ausschlaggebend sei hier die Frage, ob eine pauschale Einstufung als gefährlich auch für den Fall gelten könne, dass der Hund ein wenige Wochen alter Welpe sei. Es stehe im vorliegenden Fall außer Frage, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier als gefährlich einzustufen seien. Dies könne aber nicht gelten, sofern es sich um Welpen einer solchen Rasse handele. Denn es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die unter den Oberbegriff Welpen fallenden jungen Hunde einer gelisteten Rasse anders zu behandeln seien als junge Hunde anderer Rassen. Für Welpen aller Rassen gelte, dass sie weder besonders kampfbereit, noch angriffslustig, noch scharf oder menschen- oder tiergefährdend seien. Dies zeige der Verordnungsgeber auch daran, dass die Wesensprüfung erst in einem Alter von 15 Monaten durchgeführt werden müsse. Auch könne auf Seiten der Beklagten kein vernünftiges Interesse bestehen, eine solche Einstufung mit daran anknüpfenden Pflichten von Geburt an vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörden hätten durchaus ein Informationsinteresse, dieses könne jedoch nicht nur mit einem Erlaubnisverfahren erfüllt werden, völlig ausreichend sei es, in diesem Zusammenhang auf ein Anmeldeverfahren zurückzugreifen. Eine Erlaubniserteilung würde dann erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich. Wann dies sein solle, könne im vorliegenden Fall dahinstehen, da der Kläger die Welpen bereits im Alter von acht Wochen abgebe, also bevor sie in ein Alter kommen, in dem sie gefährlich werden könnten. Eine Ungleichbehandlung zu Welpen anderer Rassen könne somit nicht durch gewichtige Gründe gerechtfertigt werden. Hinsichtlich des Hilfsantrages trägt der Kläger vor, die Beklagte sei verpflichtet, die Nachweise für alle neugeborenen Welpen in einem einzigen Bescheid anzufordern und nicht durch Gebührenbescheide für jeden einzelnen Welpen mit einer entsprechenden Kostenforderung. Der Antrag sei zulässig, da es dem Kläger als Hundezüchter nicht zugemutet werden könne, jeden einzelnen Kostenbescheid im Wege der Anfechtungsklage anzugreifen. Vorliegend solle eine endgültige Klärung herbeigeführt werden und der Feststellungsantrag sei aus diesem Grund rechtsschutzintensiver als eine Anfechtungsklage. Die bloße Tatsache, dass die Verwaltung im Rahmen der Verwaltungskostenordnung grundsätzlich dazu berechtigt sei, für jeden Hund einen eigenen Kostenbescheid zu erlassen, bedeute nicht, dass dies im konkreten Fall des Klägers auch angemessen sei. Es sei nicht ersichtlich, welcher Verwaltungsaufwand für jeden einzelnen Hund entstehe, wenn Bescheide auch für den ganzen Wurf erlassen werden könnten. Die Hunde seien in dem Alter weder gechipt, noch einem Wesenstest unterzogen, so dass es zu keinen unterschiedlichen Umständen hinsichtlich der einzelnen Hunde komme. Dabei sei es auch nicht ausreichend, dass in den einzelnen Bescheiden die kleinstmögliche Gebühr für die Verwaltungstätigkeit angesetzt werde, da auch dies im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sei. Auch das Argument des Gerichts, der Kläger könne die anfallenden Gebühren auf die Käufer der Hundewelpen im Preis abwälzen, überzeuge nicht. Dies könne im konkreten Fall nicht dazu führen, die unangemessen erscheinenden Gebührenerhebungen der Beklagten rechtmäßig zu machen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2016, Az. 3 K 2079/15.DA, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für jeden einzelnen Welpen der Rasse Staffordshire-Bullterrier bis zu einem Alter von acht Wochen eine vorläufige Haltererlaubnis vom Kläger zu verlangen, hilfsweise unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2016, Az. 3 K 2079/15.DA, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Nachweise in Form eines einzigen Bescheides anzufordern und nicht durch Gebührenbescheide für jeden einzelnen Welpen mit einer entsprechenden Kostenanforderung. Die Beklagte beantragt, die Berufung abzulehnen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Verfahrensweise und abschließend zur Sache bis zum 31. August 2021 zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig im Ergebnis für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die mit dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2016 zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Zwar ist die Feststellungsklage zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Denn es besteht eine Wiederholungsgefahr, da für ihn als Hundezüchter beim nächsten Wurf sich der Sachverhalt und das behördliche Verhalten (ggf. mit anschließendem Bußgeldverfahren) wahrscheinlich wiederholen werden. 2. Die Feststellungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus der Hundeverordnung. Einen gefährlichen Hund darf danach nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist, § 1 Abs. 3 HundeVO. Eine solche Erlaubnis wird nur auf Antrag erteilt, § 3 Abs. 2 HundeVO. Der Kläger als Züchter ist Halter der in seiner Obhut geborenen Staffordshire-Bullterrier-Welpen und diese sind gefährliche Hunde im Sinne der HundeVO. Der Züchter ist Halter der in seiner Obhut geborenen Welpen, auch wenn diese nach mindestens acht Wochen abgegeben werden. Als Halter ist derjenige anzusehen, der einen Hund nicht nur kurzfristig und vorübergehend, quasi besuchsweise, sondern für eine solche Dauer zum Zwecke der Verwahrung bzw. Betreuung in seinem Haushalt aufnimmt, dass der „gewöhnliche Aufenthalt und Lebensmittelpunkt“ des Hundes in der Wohnung bzw. dem eingefriedeten Besitztum begründet wird. Auch wenn ein Züchter von vorneherein beabsichtigt, die Welpen abzugeben und zu veräußern, so verbleiben die Welpen jedoch mindestens acht bis neun Wochen in seinem Haushalt bei der Mutter, so dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt begründen. Auch bei Welpen der Rasse Staffordshire-Bullterrier handelt es sich um gefährliche Hunde im Sinne der Hundeverordnung. Was ein gefährlicher Hund ist, regelt § 2 der HundeVO. Dabei sind drei Alternativen zur Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden zu unterscheiden, eine art- oder wesensbedingte Gefährlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO), Rasseliste (§ 2 Abs.1 Satz 2 HundeVO) und individuelle Gefährlichkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HundeVO). Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier stehen auf der Rasseliste, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HundeVO. Nach dieser wird die Gefährlichkeit der genannten Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen vermutet. Erfolglos beruft sich der Kläger zunächst darauf, dass von den Welpen bis zu einer Abgabe mit einem Alter von frühestens ca. acht Wochen tatsächlich gar keine Gefahr ausgehen könne. Auf das Alter sog. Listenhunde kommt es nicht an. Bei Listenhunden wird die Gefährlichkeit mit Zugehörigkeit zur Rasse vermutet. Dieser Regelung lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber jüngere Hunde generell von einer Erlaubnispflicht ausnehmen wollte. Der Verordnungsgeber war sich durchaus bewusst, dass Hunde unterschiedlichen Alters, sowohl sehr junge (vgl. § 4 Abs. 4 HundeVO) als auch alte Hunde (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 4, 4 Abs. 6 HundeVO), der Hundeverordnung unterfallen. Bei jungen Hunden wird lediglich für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis auf bestimmte Voraussetzungen verzichtet (vgl. § 3 Abs. 2 HundeVO), bis diese im erwachsenen Alter des Hundes nachzuholen sind. Eine Beschränkung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO enthaltenen Vermutung von vornherein auf ältere Tiere oder ein entsprechender „Welpenbonus“ wurde seitens des Verordnungsgebers verzichtet (vgl. Hinweise für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (VVHundeVO) zu § 4, S. 11 des Abdrucks vorletzter Absatz). Eine solche Ausnahme wäre auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung nur schwer vereinbar. Bei den so genannten Listenhunden kommt es auf eine konkrete Gefährlichkeit des einzelnen Hundes zunächst nicht an, sondern eine solche wird anhand der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse vermutet. Bei einem reinrassigen Hund vom Züchter ergibt sich diese also mit Geburt, auch wenn in den ersten Wochen von dem Hund keine Gefahr ausgehen kann. Die Hundeverordnung dient jedoch nicht nur dazu, Gefahren einzudämmen, sondern auch eine gewisse Überwachungs- und Kontrollfunktion auszuüben. Dieser wird nur Rechnung getragen, wenn von Anfang an ein Erlaubnisverfahren durchzuführen ist. So können die Wege der jungen Hunde vom Züchter zu den neuen Besitzern nachvollzogen werden. Auch der Züchter kann und wird ein Interesse daran haben, seine Welpen an zuverlässige neue Besitzer abzugeben, die auch eine vorläufige Haltererlaubnis erhalten können und bereits bei Abgabe darauf hinzuwirken. Ein sogenannter „Welpen- oder Junghundebonus“ könnte gegenteilig dazu führen, dass die neuen Besitzer sich um dieses Thema zunächst keine Gedanken machen und den Hund später gegebenenfalls wieder abgeben müssen, weil sie keine Erlaubnis erhalten können. Dies ist jedoch weder im Interesse des Verordnungsgebers noch kann es im Interesse der Tiere sein; Ziel muss die Vermittlung in ein zuverlässiges, stabiles und verantwortungsvolles Umfeld sein. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, bereits frühzeitig gewisse Voraussetzungen auch für eine vorläufige Erlaubnis zu überprüfen, auch wenn der Hund das Alter für einen Wesenstest noch nicht erreicht hat. Gegen die Rechtmäßigkeit der Hundeverordnung oder einzelner der genannten Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HundeVO, wonach bei Hunden der in diesen Bestimmungen aufgeführten Rassen einschließlich ihrer Kreuzungen eine Gefährlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO vermutet wird, ist rechtmäßig. Diese Regelungen sind durch die gesetzliche Vorschrift des § 71a Abs. 1 HSOG gedeckt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.01.2004 - 11 N 520/03 - juris Rn. 83ff.; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2006 - 11 UE 3367/04 - juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 27.02.2007 - BVerwG 6 B 81/06 - juris). Dabei dient die Rassen- oder Gruppenzugehörigkeit von Hunden nicht als sachliche Grundlage für die Feststellung einer vermutlichen Gefährlichkeit von Hunden dieser Rassen oder Gruppen, sondern wird durch statistisches Material untermauert (Hess. VGH, Urteil vom 27.01.2004 - 11 N 520/03 - juris Rn. 134). An dieser grundsätzlichen Regelung hinsichtlich der Listenhunde bestehen auch seitens des Klägers keine Bedenken. Dabei ist der Verzicht mehrerer Bundesländer auf Listen nicht geeignet, den Einschätzungsspielraum anderer Landesgesetzgeber einzuengen (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2019 - BVerwG 37/19 - juris Rn. 8). 3. Hinsichtlich des Hilfsantrags wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Danach ist der Antrag bereits unzulässig. Aber auch in der Sache ist eine Zusammenfassung der Erlaubniserteilung völlig fernliegend, da keine „Rudelhaltung“ überprüft wird, sondern die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung für jeden einzelnen Hund, auf dessen Individualität es auch ankommt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 HundeVO), erfolgen soll. Hierbei sind bspw. die Namen der Hunde sowie die Chipnummern zu ergänzen und bei Abgabe ggf. mit jeder Gemeinde, in der die neuen Besitzer der einzelnen Welpen gemeldet sind, Kontakt aufzunehmen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat sich an Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Anh. zu § 164 Rn. 14) orientiert. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.