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Beschluss

8 B 2310/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0213.8B2310.21.00
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Leitsätze
1. Für die Annahme einer Gefährlichkeit kommt es nicht darauf an, ob sich der Hund gesteigert aggressiv gegen Menschen/Tiere oder hundetypisch verhält. 2. Eine positive Wesensprüfung i.S.d. § 7 HundeVO widerlegt nicht die Gefährlichkeit eines Hundes, sondern erleichtert lediglich sein Halten. 3. Es bleibt rechtlicher - und nicht sachverständiger - Würdigung vorbehalten, ob ein gefährlicher Hund i.S.d. HundeVO vorliegt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 29.10.2021 - 5 L 2309/21.F – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer Gefährlichkeit kommt es nicht darauf an, ob sich der Hund gesteigert aggressiv gegen Menschen/Tiere oder hundetypisch verhält. 2. Eine positive Wesensprüfung i.S.d. § 7 HundeVO widerlegt nicht die Gefährlichkeit eines Hundes, sondern erleichtert lediglich sein Halten. 3. Es bleibt rechtlicher - und nicht sachverständiger - Würdigung vorbehalten, ob ein gefährlicher Hund i.S.d. HundeVO vorliegt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 29.10.2021 - 5 L 2309/21.F – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Halter des Wolfshund-Mischlings „X...“, der am 14.09.2020 auf dem Grundstück H. in A-Stadt ein Rehkitz hetzte und verletzte. Die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten streitig. Mit Verfügung vom 18.09.2020 (Bl. 7 ff.) stellte die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers u.a. fest, dass der Hund gefährlich i.S.d. § 2 Abs. 2 HundeVO ist (1.) und ordnete die sofortige Vollziehung an (6.). Am 16.10.2020 unterzog der Sachverständige H. den Hund einer Wesensprüfung (näher Bl. 14 ff.). Der Antragsteller erhielt eine Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes, die derzeit bis zum 27.05.2025 befristet ist (Bl. 120 f. BeiA). Der Antragsteller legte am 22.09.2020 Widerspruch gegen die Verfügung ein und begehrte beim VG Frankfurt am Main (erst) am 16.08.2021 vorläufigen Rechtsschutz. Es liege ein Unfall vor, der absolut uncharakteristisch für seinen unauffälligen Hund sei, wie auch die Wesensprüfung zeige. Es fehle an objektiven Nachweisen für den Vorfall. Mit Beschluss vom 29.10.2021 (5 L 2309/21.F, Bl. 27 ff.) hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Gegen den am 05.11.2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18.11.2021 Beschwerde eingelegt und diese begründet. Das VG habe nicht sachgerecht argumentiert und den Sachverhalt sowie die überzogenen, emotional gesteuerten Zeugenaussagen nicht ausreichend gewürdigt. X... verhalte sich gegenüber den anderen Tieren (Ponys, Chinchillas, Vögel) des Antragstellers sehr sozial. Der Pächter habe trotz Suche kein verletztes Reh gefunden, also gebe es keins. Blutspuren fehlten. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des VG Frankfurt am Main vom 29.10.2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.09.2020 wiederherzustellen, mit welcher diese festgestellt hat, dass der Wolfshund-Mischling „X...“ des Antragstellers gefährlich ist i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erfolgt, um weitere Vorfälle zu vermeiden. Der Widerspruch gegen die Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes verwundere, da diese erteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorgebrachten Rügen, die gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen und beschränken, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die zulässige Beschwerde ist nämlich unbegründet. Der Senat verweist insoweit zunächst gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Die im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren sicherzustellen ist, dass von dem Hund einstweilen keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Hess. VGH, Beschl. v. 20.08.2021, 8 B 1101/21). Denn das VG durfte im Rahmen einer summarischen Prüfung davon ausgehen, dass „X...“ ein gefährlicher Hund i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO ist, weil er ein Reh gehetzt und verletzt hat. Zwar muten bestimmte Zeugenaussagen in der Tat übertrieben und emotional aufgeladen an, doch stimmt das Kerngeschehen überein und gilt unabhängig davon, ob noch ein zweiter Hund in den Vorfall involviert war. Auch der Antragsteller und seine Frau sind zunächst davon ausgegangen, dass der Hund den Vorfall verursacht hat (siehe nur Bl. 16 und 72 BeiA), dies hat sich erst mit Einschaltung eines Anwalts geändert. Der genaue Hergang des Geschehens bedarf der Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Es kommt allerdings für die Annahme einer Gefährlichkeit nicht darauf an, ob sich der Hund gesteigert aggressiv gegen Menschen/Tiere oder hundetypisch verhält (Hess. VGH, Beschl. v. 09.02.2023, 8 B 2333/21; Sächs. OVG, Beschl. v. 9.9.2022, 6 B 156/22 – juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschl. v. 31.07.2014, 10 ZB 14.688 – juris Rn. 7). Dies gilt auch hinsichtlich des Umgangs mit den anderen Haustieren des Antragstellers. Vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht und muss mit entsprechenden Reaktionen seines Hundes rechnen, wenn er ihn in der Öffentlichkeit ausführt. Eine erfolgreiche Wesensprüfung widerlegt zudem nicht die Gefährlichkeit des Hundes. Denn die Wesensprüfung erleichtert (lediglich) das Halten eines gefährlichen Hundes, weil hierdurch bestimmte Anordnungen i.S.d. HundeVO wegfallen. Sie kann jedoch nicht überprüfen, wie sich der Hund in der Vergangenheit verhalten hat, sondern nur sein aktuelles Auftreten würdigen. Der Sachverständige H. konnte daher in seinem Gutachten vom 16.10.2020 zurecht nur Feststellungen „zum Zeitpunkt der Überprüfung“ (Bl. 88 BeiA) treffen. Er geht allerdings über seine Prüfungskompetenz hinaus, wenn er zusätzlich behauptet, dass es sich bei X... nicht um einen gefährlichen Hund i.S.d. HundeVO handele (so ebenfalls Bl. 88 BeiA). Denn dies festzustellen, bleibt rechtlicher - und nicht sachverständiger - Würdigung vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG. Der Senat orientiert sich an Nr. 35.2 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: Kopp/Schenke, 28. Auf. 2022, Anhang zu § 164 VwGO Rn. 14) und halbiert den Wert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren begehrten Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).