Beschluss
8 B 921/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0707.8B921.23.00
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Leitsätze
1. Zweckveranlasser ist, wer durch sein an sich rechtmäßiges Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hervorruft. Dies ist nur dann der Fall, wenn die erwartete Störung (Gefahr) naheliegende und typische Folge des Geschehens ist.
2. Der Veranstalter ist in der Regel nur Anlassgeber und nicht Zweckveranlasser, wenn die Störungen von Dritten ausgehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des VG Gießen vom 05.07.2023 - 4 L 1614/23.GI - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren für beide Instanzen auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweckveranlasser ist, wer durch sein an sich rechtmäßiges Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hervorruft. Dies ist nur dann der Fall, wenn die erwartete Störung (Gefahr) naheliegende und typische Folge des Geschehens ist. 2. Der Veranstalter ist in der Regel nur Anlassgeber und nicht Zweckveranlasser, wenn die Störungen von Dritten ausgehen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des VG Gießen vom 05.07.2023 - 4 L 1614/23.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren für beide Instanzen auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller meldete am 23.02.2023 die für den 07.07.2023, 17 Uhr bis 09.07.2023, 15 Uhr geplante Veranstaltung „A...-Festival“ in den B... Gießen der C... GmbH an (näher Bl. 141 ff. GA). Erwartet werden 1.500 bis 2.500 Personen. Um eine gleichzeitige Anwesenheit von max. 1.200 Personen zu gewährleisten, soll die Besucherzahl durch den Verkauf von Eintrittskarten und eine Eingangskontrolle begrenzt werden. Im Vorfeld kam es zu konkreten Gewaltaufrufen Dritter gegen die Veranstaltung und ihre potentiellen Besucher. Laut Polizei sei mit bis zu 500 gewaltbereiten Personen vor Ort zu rechnen. Am 23.05.2023 fand ein gemeinsames Gespräch zwischen den Beteiligten und der Polizei statt. Daraufhin gestattete die Antragsgegnerin am 31.05.2023 dem Antragsteller die Veranstaltung und forderte zur Vorlage eines Sicherheitskonzeptes auf, welches der Antragsteller vorlegte und auf Nachfrage mehrfach aktualisierte. Nach Anhörung verbot die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Verfügung vom 28.06.2023 (näher Bl. 145 ff.) u.a. die Veranstaltung unter Hinweis auf die zu befürchtende hohe Anzahl gewaltbereiter Personen auf dem Veranstaltungsgelände nach § 11 HSOG (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 3). Der Antragsteller legte am 30.06.2023 Widerspruch gegen die Verfügung ein und begehrte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Gießen, welches mit Beschluss vom 05.07.2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin wiederherstellte. Der Antragsteller sei für die drohenden Gefahren nicht verantwortlich und könne insbesondere nicht als sog. Zweckveranlasser in Anspruch genommen werden. Gegen diesen am 05.07.2023 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 06.07.2023 Beschwerde eingelegt und näher begründet. Der Antragsteller sei verantwortlich, weil er gewaltbereiten Störern durch den Verkauf der Tickets Zutritt zur Veranstaltung verschaffe und mangels ausreichenden Sicherheitskonzepts Gefahren für die Besucher schaffe. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.07.2023 aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er sei kein Störer. Einlasskontrollen und Sicherheitskonzept seien ausreichend. Die Antragsgegnerin habe sich unzureichend mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akte 4 L 1614/23.GI Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Da die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 1112 (1113); ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Hess. VGH, Beschl. v. 16.11.2022, 8 B 1886/22 - juris). Hiernach hat das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Der Senat verweist insoweit zunächst gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses. Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Das Sicherheitskonzept ist ausreichend. Insbesondere sind nicht mehr als die (stabilen) Bauzäune auf dem Gelände zu verlangen. Der von der Antragsgegnerin beschriebenen Gefahr, dass gewaltbereite Personen die Zäune (etwa mit Hilfe eines Kfz) durchbrechen, wird im Sicherheitskonzept vom 29.06.2023 begegnet (Bl. 337: „Überlaufen oder Überfahren von Bauzaunabtrennungen“). Es gibt Einlasskontrollen, Personenvereinzelung und eine Waffenverbotszone im inneren Ring von Gießen, dazu sind Sicherheitskräfte, Polizisten und Ordner anwesend. Der Antragsteller ist im vorliegenden Fall nur Anlassgeber, nicht Zweckveranlasser. Zweckveranlasser ist, wer durch sein an sich rechtmäßiges Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hervorruft. Dann ist er als mittelbarer Verursacher selbst Störer. Die hierzu vertretene subjektive Theorie, wonach der Zweckveranlasser die schließlich eingetretene Gefahrensituation gezielt herbeiführt oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, teilt der Senat nicht. Denn generell sind subjektive Kriterien der Gefahrenabwehr völlig fremd, die innere Einstellung des Störers spielt keine Rolle (OVG Sachsen-Anh, Beschl. v. 24.04.2006 – 2 M 174/06 –, juris Rn. 5; Nds. OVG NVwZ 1988, 638 (639); Baudewin, Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 312 - 314). Entscheidend ist danach, ob die Gefahr naheliegende und typische Folge des Geschehens ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat ein ausreichendes Sicherheitskonzept vorgelegt, das den drohenden Gefahren für Veranstalter und Besucher begegnet. Ein gezielter Kartenverkauf an Gegner der Veranstaltung findet nicht statt, so dass der Vorwurf der Antragsgegnerin sich allenfalls darauf beziehen kann, der Verkauf finde unkontrolliert statt. Dem hätte der Antragsteller nur mit einem personalisierten Verkauf begegnen können. Eine solche Anforderung wäre allerdings unverhältnismäßig. Selbst bei Großveranstaltungen der Fußballbundesliga sind lediglich die Dauerkarten personalisiert – und dies auch nicht in erster Linie aus Gründen der Gefahren-, sondern der Betrugsabwehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz von Amts wegen ab. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung folgt abweichend von der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen nicht aus Nr. 45.4 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: Kopp/Schenke, 28. Auf. 2022, Anhang zu § 164 VwGO Rn. 14), da sich der Senat an Nr. 35.1 orientiert. Der Senat hat die Festsetzung aufgrund der zu erwartenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).