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Beschluss

8 E 381/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0416.8E381.24.00
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Leitsätze
Munitionserwerbsberechtigungen wirken sich unabhängig davon, ob sie auf Waffenbesitzkarten eingetragen oder durch Munitionserwerbsschein erteilt wurden, streitwerterhöhend aus.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2024 abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verwaltungsstreitverfahren wird 7.250,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Munitionserwerbsberechtigungen wirken sich unabhängig davon, ob sie auf Waffenbesitzkarten eingetragen oder durch Munitionserwerbsschein erteilt wurden, streitwerterhöhend aus. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2024 abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verwaltungsstreitverfahren wird 7.250,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2024 durch die Berichterstatterin ergangen ist. Als Einzelrichter des Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist nicht nur der nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bestimmte Einzelrichter, sondern auch der nach gesetzlicher Anordnung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO sowie der im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Absätze 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter anzusehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 3 E 1003/14 -, juris Rn. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, juris Rn. 1; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, GKG, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 90; Zimmermann, in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 68 Rn. 24). Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen des Beschwerdewerts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in Höhe von 200,00 Euro statthaft. Die Beschwerde ist auch begründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst den Wert für den Widerruf der Waffenbesitzkarte zuzüglich einer weiteren Waffe festgesetzt. Dem hinzuzurechnen ist nach Auffassung des Senats der Streitwert für den (jedenfalls konkludent) erfolgten Widerruf der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Munitionserwerbsberechtigung des Klägers in Höhe von 1.500,00 Euro (Ziffer 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Er wird vom Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht miterfasst. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes - WaffG - wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition entweder durch entsprechende Eintragung in der Waffenbesitzkarte (für die hierin eingetragenen Schusswaffen) oder gesondert durch einen Munitionserwerbsschein erteilt. Da der Streitwertkatalog in Ziffer 50.3 nicht von einem „Munitionserwerbsschein“, sondern von einer „Munitionserwerbsberechtigung“ spricht, ist anzunehmen, dass dieser in beiden Varianten eine eigenständige Bedeutung zugemessen wird und es nicht darauf ankommt, wie sie dokumentiert wird (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. November 2021 - 4 MB 16/21 -, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2016 - 11 ME 35/16 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 1 B 88/23 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2006 - OVG 11 N 17.06 -, juris Rn. 14; Saarländisches OVG, Beschluss vom 21. November 2007 - 1 B 405/07 -, juris Rn. 15 wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 6 S 420/19 -, juris Rn. 13 zum Munitionserwerbsschein, a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 14. November 2019 - 5 K 1230/19.F -, juris Rn. 4). Der Senat sieht - unabhängig von der Art der Erteilung der erteilten Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition - ebenfalls einen eigenständigen Regelungsgehalt sowohl der Munitionserwerbsberechtigung als auch des Munitionserwerbsscheins. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung klargestellt, dass nur der Inhaber einer Erlaubnis zum Munitionserwerb den Besitz an Munition auf Dauer ausüben können soll (vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 10 Rn. 46). Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.