Beschluss
8 B 1732/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0926.8B1732.23.00
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Leitsätze
Das Hessische Verfassungsschutzgesetz enthält keine Ermächtigungsgrundlage, nach der das Hessische Innenministerium als das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium zu der Bekanntgabe der Beobachtung einer Partei durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen außerhalb von Verfassungsschutzberichten berechtigt wäre.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1174/22.WI - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird - insofern unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1174/22.WI - für die erste Instanz auf 20.000,00 Euro und für die Beschwerdeinstanz auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Hessische Verfassungsschutzgesetz enthält keine Ermächtigungsgrundlage, nach der das Hessische Innenministerium als das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium zu der Bekanntgabe der Beobachtung einer Partei durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen außerhalb von Verfassungsschutzberichten berechtigt wäre. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1174/22.WI - wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird - insofern unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1174/22.WI - für die erste Instanz auf 20.000,00 Euro und für die Beschwerdeinstanz auf 12.500,00 Euro festgesetzt. I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um den hessischen Landesverband der bundesweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD). Sie wendet sich gegen die öffentliche Bekanntmachung ihrer Beobachtung durch den Antragsgegner und begehrt die Löschung beziehungsweise Unterlassung sowie öffentliche Richtigstellung der entsprechenden Berichterstattung. Im Zusammenhang mit der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2021 veröffentlichte der Antragsgegner am 5. September 2022 auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (heute: Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, im Folgenden: Hessisches Innenministerium) eine Pressemitteilung, in der er u. a. mitteilte, die Antragstellerin als Verdachtsfall zu beobachten. Im vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2021 erschien sie nicht als Beobachtungsobjekt. Nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben vom 22. September 2022 erfolglos zu der Entfernung der Pressemitteilung von seiner Internetseite, der Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie der Abgabe einer öffentlichen Erklärung über die Rechtswidrigkeit der Presseerklärung aufgefordert hatte, erhob sie am 6. Oktober 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und stellte zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 14. November 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren verpflichtet, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sogenannter Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt (Ziffer 1), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren verpflichtet, die in der streitbefangenen, veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu unterlassen (Ziffer 2) und dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsanordnungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro angedroht (Ziffer 3). Es hat den Antragsgegner überdies im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach er es vorläufig zu unterlassen habe, bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als Beobachtungsobjekt oder als Verdachtsfall geführt werde (Ziffer 4). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt (Ziffer 5). Gegen den ihm am 14. November 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 27. November 2023 Beschwerde erhoben und diese am 13. Dezember 2023 begründet. Er führt im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 i. V. m. § 19 Abs. 2 HVSG zu restriktiv ausgelegt. Die Aufklärung der Öffentlichkeit könne auch außerhalb von Verfassungsschutzberichten und anderen Berichten erfolgen, zum Beispiel durch Pressemitteilungen oder Erklärungen gegenüber Medien. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 (Az. 6 L 1174/22.WI) zu ändern, soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben worden ist, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abzulehnen, hilfsweise: a) Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 (Az. 6 L 1174/22.WI) zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit beantragt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 1173/22.WI zu verpflichten, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt, und sich dieses Antragsbegehren auch auf die öffentliche Bekanntgabe, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt, in Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür (sog. Verfassungsschutzberichten) erstreckt, b) Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 (Az. 6 L 1174/22.WI) zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit beantragt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 1173/22.WI zu verpflichten, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Antragstellerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall, rechtswidrig war, und sich dieses Antragsbegehren auch auf die öffentliche Bekanntgabe, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt, in Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür (sog. Verfassungsschutzberichten) erstreckt. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, es existiere bereits keine Ermächtigungsgrundlage für eine Verdachtsberichterstattung durch das Landesamt für Verfassungsschutz außerhalb des Verfassungsschutzberichts. Dies gelte erst Recht für den Antragsgegner; § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG ermächtige nur das Landesamt zur Erstellung und Veröffentlichung sog. Verfassungsschutzberichte. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 hat die Antragstellerin zudem beantragt, das Gericht solle den Antragsgegner auffordern, rechtsverbindlich die Staatsfreiheit der JA, die Staatsfreiheit der AfD, insbesondere des hiesigen Landesverbandes, die Quellenfreiheit des erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Materials sowie den Ausschluss der Prozessausspähung zu testieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere gemessen an § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgemäß eingelegt und begründet. Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. 1. Der Hauptantrag des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsichtlich der öffentlichen Bekanntgabe der Einstufung der Antragstellerin als sog. Verdachtsfall stattzugeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht hat. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach das Hessische Verfassungsschutzgesetz keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die hier streitgegenständliche öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner außerhalb sog. Verfassungsschutzberichte enthält, wird durch die dargelegten Beschwerdegründe nicht erschüttert. Das hier streitbefangene staatliche Informationshandeln stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar, der einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (vgl. Brandt, in: Dietrich/Eifler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII § 2 Rn. 70 f.). Eine dementsprechende Ermächtigungsgrundlage für verfassungsschutzrelevante Verlautbarungen durch den Antragsgegner ist entgegen seiner Ansicht im Hessischen Verfassungsschutzgesetz nicht enthalten. Der Antragsgegner kann sich weder mit Erfolg auf eine Befugnis des ihm nachgeordneten Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen (LfV) berufen (a)), von dem er ein eigenes Recht zur Veröffentlichung ableiten möchte, noch enthält das Hessische Verfassungsschutzgesetz eine Norm, die den Antragsgegner zu der streitgegenständlichen Veröffentlichung ermächtigt (b)). a) Der Senat hat in dem zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsstreitverfahren mit dem Aktenzeichen - 8 B 1714/23 -, in dem der Antragsgegner durch das LfV vertreten wird, mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass für das LfV eine Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche öffentliche Bekanntgabe nicht besteht. Zur Begründung hat der Senat auf den Seiten 42 (letzter Absatz) bis Seite 48 (erster Absatz) des Beschlussabdrucks des vorgenannten Verfahrens ausgeführt: „cc) Soweit der Antragsgegner behauptet, die in § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG vorgesehene Herausgabe des Verfassungsschutzberichts sowie dessen Bereitstellung auf der Internetseite des Antragsgegners nach § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG seien Mindestverpflichtungen und legten die Aufgaben und Befugnisse zur Information und Aufklärung nicht abschließend fest, legt er nicht dar, worauf sich diese, über den Wortlaut der Norm hinausgehende, Auslegung stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung des Antragsgegners, die Beschränkung der Aufklärung der Öffentlichkeit auf Verfassungsschutz- und sonstige Berichte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch der Gesetzessystematik des § 2 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 i. V. m. § 19 Abs. 2 HVSG, und widerspreche dem Zweck der Regelung. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des Wortlauts der Norm, der auch nach Auffassung des Senats insoweit eindeutig und nicht auslegungsbedürftig ist, zutreffend eine über die genannten Berichte hinausgehende Kompetenz des Antragsgegners auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruhend abgelehnt. dd) Der Antragsgegner wendet weiter ein, die Erwägung des Verwaltungsgerichts, § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG indiziere, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG die Öffentlichkeitarbeit auf Schriftpublikationen beschränke, überzeuge nicht. Dabei lässt er indes außer Acht, dass das Verwaltungsgericht dies bereits nicht erwogen hat, sondern die Frage ausdrücklich offen gelassen hat, da nach seiner Auffassung die Bekanntgabe der Einordnung der Antragstellerin durch den Antragsgegner bereits keine mündliche Erläuterung der Schriftfassung des Verfassungsschutzberichtes 2021 war. Die weiteren Ausführungen des Antragsgegners insbesondere dazu, dass § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG weder den (Umkehr)Schluss zulasse, die Aufklärung der Öffentlichkeit könne nur in Gestalt von Verfassungsschutzberichten erfolgen und nicht auch etwa in Form schriftlicher Pressemitteilungen, noch den (Umkehr)Schluss zulasse, die Aufklärung der Öffentlichkeit könne nur in schriftlicher Weise erfolgen und nicht auch etwa in Form von Bekundungen gegenüber den Medien, sind unerheblich, da das Verwaltungsgericht zutreffend - wie bereits oben ausgeführt - annimmt, das § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG bereits nur den Verfassungsschutzbericht und andere Berichte erfasst und § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG dieser zutreffenden Auslegung folgend keine weitergehende Rechtsgrundlage schafft. ee) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Prävention in § 2 Abs. 1 Satz 3 HVSG zu eng gefasst, rechtfertigt ebenfalls keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Vorschrift weder die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit des Amtes regelt noch die Befugnis zu bestimmten Maßnahmen mit Eingriffscharakter gibt. Aber auch in der Sache handelt es sich entgegen des Vorbringens des Antragsgegners bei der streitbefangenen Information der Öffentlichkeit durch den Antragsgegner nicht um Präventionsarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HVSG. Unter Präventionsarbeit in diesem Sinne versteht der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drucks 19/5412, S. 29) einerseits die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Erscheinungen von Extremismus und Terrorismus, zum Beispiel durch Podiumsveranstaltungen, bei der Lehrerfortbildung oder durch Besuche in Schulen, wobei es keinen allgemeinen Bildungsauftrag des Antragsgegners gibt. Prävention im engeren Sinne ist danach ein zielgerichtetes Tätigwerden zum Verhindern des Ausbreitens extremistischer und terroristischer Bestrebungen. Soweit der Antragsgegner meint, der Verfassungsschutzbericht sei nur eines der Instrumente der Prävention, keineswegs aber das allein zulässige Mittel zur Präventionstätigkeit durch Aufklärung der Öffentlichkeit, lässt er außer Acht, dass eine allgemeine Informationsbefugnis über das Tatbestandsmerkmal der Prävention nicht dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht. Als Beispiele für Präventionsarbeit nennt die Gesetzesbegründung vor allem Gespräche mit und Kontakte zu gesellschaftlichen Gruppen und Gremien, allgemein und in konkret veranlassten Einzelfällen (LT-Drucks 19/5412, S. 29). Auch wenn dem Antragsgegner darin zugestimmt werden kann, dass diese Aufzählung in der Gesetzesbegründung lediglich beispielhaft und nicht abschließend erfolgt ist, so reiht sich „Prävention“ durch Veröffentlichung der verfassungsschutzrechtlichen Einordnung eines bestimmten Beobachtungsobjektes im Internet bzw. in Rahmen von Presseerklärungen nicht in die Fallgruppen ein, die der Landesgesetzgeber im Blick hatte. Die hierüber hinausgehende Umdeutung des Präventionsbegriffs dergestalt, dass er auch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit umfasst, würde den Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die hier betroffenen Grundrechte der Antragstellerin nicht gerecht. ff) Die Auffassung des Antragsgegners, wonach § 2 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 HVSG eine Befugnis zur Aufklärung der Öffentlichkeit auch außerhalb von Verfassungsschutzberichten enthalte, findet entgegen seines Vorbringens auch keine Stütze in der Gesetzeshistorie. § 9 Abs. 3 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (GVBl. 1990, Teil I, S. 753 f.), in der Fassung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. 2012, Teil I, S. 578 f.) enthielt im Gegensatz zu den streitgegenständlichen Vorschriften die ausdrückliche Befugnis des Antragsgegners zur Information der Öffentlichkeit auch über Verdachtsfälle (vgl. Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 2 Rn. 60). Die Vorschrift lautete: § 9 (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Ministerien und die Staatskanzlei über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür, die für ihren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten übermittelt werden. (2) Das Ministerium des Innern darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür öffentlich bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. (3) Die Unterrichtung nach Abs. 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. Zu diesem Zweck darf auch das Landesamt für Verfassungsschutz Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Der Bericht darf vom Landesamt für Verfassungsschutz höchstens fünf Jahre im Internet eingestellt werden. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen 25. Juni 2018 (GVBl. 2018, Teil I, S. 302 f.) weggefallen. Ihr Wortlaut hat nur zum Teil Einzug in die neugefassten Vorschriften des HVSG gehalten: So entspricht der ehemalige § 9 Abs. 1 HVerfSchG 1990 dem aktuellen § 19 Abs. 1 HVSG; § 9 Abs. 2 HVerfSchG dem aktuellen § 19 Abs. 2 HVSG. Der hier streitbefangene § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers die vormals in § 9 Abs. 3 HVSG befindliche Regelung normieren (vgl. LT-Drucks 19/5412, S. 29); offenbar unterblieb indes die Übernahme der Ermächtigungsgrundlage für die Öffentlichkeitsarbeit. gg) Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, § 19 Abs. 2 HVSG sei eine tragfähige Rechtgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner. (1) Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, die Vorschrift regele einen datenschutzrechtlichen Teilaspekt (vgl. dazu auch die amtliche Begründung LT-Drs. 19/5412 zu § 20 Abs. 2 des Entwurfs, S. 46), der bei juristischen Personen und anderen Zusammenschlüssen mangels schützenswerter personenbezogener Daten in der Regel leerlaufe. Sie sei hingegen keine Ermächtigungsnorm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. Unabhängig davon handele es sich bei der Bekanntgabe des Beobachtungsstatus der Antragstellerin um die Bekanntgabe einer rechtlichen Einordnung des Antragsgegners und nicht um die Veröffentlichung personenbezogener Daten (vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 82). (2) Soweit der Antragsgegner meint, § 19 Abs. 2 HVSG müsse als mildere Maßnahme gleichwohl auch dann Anwendung finden, wenn nicht über personenbezogene Angaben, sondern über eine Organisation informiert werde, folgt der Senat dem nicht. Selbst wenn man die Vorschrift entsprechend umdeuten wollte, bliebe sie eine reine datenschutzrechtliche Rahmenregelung für gesetzlich vorgesehene Übermittlungsvorgänge. Es handelt sich bei ihr gerade nicht um eine Befugnisnorm zur Information der Öffentlichkeit, vielmehr soll § 19 Abs. 2 HVSG nach dem Willen des Landesgesetzgebers vorgeblich unter Einbeziehung des Antragsgegners den für die Übermittlung von personenbezogenen Daten notwendigen datenschutzrechtlichen Rahmen setzen (LT-Drucks 19/5412, S. 46). § 19 Abs. 2 HVSG entspricht inhaltlich ihrer Vorgängerregelung in § 9 Abs. 2 HVerfSchG, die bereits damals allein eine Regelung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten (vgl. Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 2 Rn. 17) und keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit enthielt. Im Zuge der Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei wurde die Überschrift des § 19 Abs. 2 HVSG um die Wörter „und Aufklärung der Öffentlichkeit“ ergänzt, um auf den Regelungsinhalt des § 19 Abs. 2 HVSG hinzuweisen (LT-Drucks 20/8129, S. 21). (3) § 19 Abs. 2 HVSG ist vielmehr hinsichtlich seines Regelungsgehalts mit § 16 Abs. 3 BVerfSchG vergleichbar, wonach bei der Information der Öffentlichkeit durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nach Abs. 1 und derjenigen durch das Bundesministeriums des Innern nach Abs. 2 personenbezogene Daten bekannt gegeben werden dürfen, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. Auch diese Vorschrift konkretisiert die Vorgaben in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfSchG hinsichtlich der Bekanntgabe personenbezogener Daten (Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 16 Rn. 9) und enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage. (4) Auch die Gesetzessystematik stützt die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Auslegung. Ausweislich der Gesetzesgliederung handelt es sich bei den Normierungen im Dritten Teil des Gesetzes (§§ 15 bis 27 HSVSG) um Regelungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten und damit um datenschutzrechtliche Vorgaben. Die Regelung ist dabei unabhängig von der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage zur Informationstätigkeit zu betrachten, weswegen der vom Antragsgegner ins Feld geführte Wertungswiderspruch im Vergleich zur Bekanntgabe personenbezogener Daten in Verfassungsschutzberichten auch nicht besteht. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 19 Abs. 2 HVSG keine Beschränkung auf die Bekanntgabe personenbezogener Daten in Verfassungsschutz- oder sonstigen Berichten enthält, sondern nach seinem Wortlaut allgemein und unabhängig von der Art der Bekanntgabe gilt. Gleichwohl setzt die Regelung nur den datenschutzrechtlichen Rahmen für Übermittlungsvorgänge, die ihrerseits gesetzlich vorgesehen sein müssen, was in Bezug auf die streitbefangenen öffentlichen Bekanntgaben aus den zuvor dargelegten Gründen nicht der Fall ist. Es mag sein, dass § 19 Abs. 2 HVSG in der streitbefangenen Konstellation zwar den datenschutzrechtlichen Rahmen für eine Datenübermittlung setzt, die mangels Ermächtigungsgrundlage nicht stattfinden darf. Hieraus lässt sich aber im Umkehrschluss keine Ermächtigungsgrundlage zur Öffentlichkeitsarbeit fingieren, die im Hessischen Verfassungsschutzgesetz nicht enthalten ist. § 19 Abs. 2 HVSG greift nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und kann daher gegebenenfalls - wie hier - ins Leere laufen. hh) Soweit der Antragsgegner meint, es widerspräche dem Sinn und Zweck der Prävention, die Öffentlichkeit zwar in einem eigenständigen, unterjährigen Bericht über die tatsächlichen Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Antragstellerin aufklären zu dürfen, nicht jedoch mittels Pressemitteilungen und anderen Verlautbarungen gegenüber den Medien, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung kann die Eingriffsintensität einer anlassbezogenen Pressemitteilung in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG im Einzelfall durchaus höher sein, als die eines Berichtes nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG. Zum einen dürfte eine punktuelle Pressemitteilung auf große mediale Resonanz stoßen (vgl. hierzu Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 2 Rn. 70) und rückt die Antragstellerin wesentlich stärker in den Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung als ihre Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht. Zum anderen steht die Antragstellerin durch eine eigens wegen ihr herausgegebenen Pressemitteilung wesentlich stärker im Fokus, als wenn sie in einem Bericht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG genannt würde. Sowohl die Verfassungsschutzberichte als auch die themenbezogenen Berichte des Antragsgegners haben Phänomene des Extremismus, wie beispielsweise der sogenannten Neuen Rechten, der Reichsbürgerbewegung sowie des Rechts- und Linksextremismus sowie des Antisemitismus und des Islamismus zum Thema. Auch gliedern sie sich nach diesen verfassungsschutzrelevanten Ausprägungen des Extremismus und nicht nach konkreten Beobachtungsobjekten. Deren Nennung ist in diesen Berichten unter Beachtung der Vorgaben des § 19 Abs. 2 HVSG zwar rechtmäßig, erfolgt aber unter ihrer Zuordnung zu den einzelnen Phänomenen des Extremismus und dadurch in der Regel weniger eingriffsintensiv als eine auf das Beobachtungsobjekt zugeschnittene Pressemitteilung.“ Ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen bereits für das LfV keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende öffentliche Bekanntgabe außerhalb von Verfassungsschutzberichten, kann für den Antragsgegner nichts anderes gelten. b) Es existiert zudem keine Ermächtigungsgrundlage, nach der das Hessische Innenministerium als das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium zu der streitgegenständlichen Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin berechtigt wäre, obwohl sie im Verfassungsschutzbericht keine Erwähnung findet. Insofern gilt für den Antragsgegner nichts anderes als oben hinsichtlich der Befugnisse für das LfV ausgeführt. § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG ermächtigt das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium lediglich zur Herausgabe des vom LfV jährlich zu erstellenden Verfassungsschutzberichts und dessen Bereitstellung auf der Internetseite des Landesamtes. Weitere Befugnisse für den Antragsgegner sind der Norm nicht zu entnehmen. In der Übertragung der Aufgaben der Herausgabe und Bereitstellung des Verfassungsschutzberichts an das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium folgt ausschließlich eine Übertragung von organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts. Eine Übertragung organisatorischer Aufgaben im Sinne einer Ermächtigung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit auszulegen, ist mit dem Wortlaut der Norm unvereinbar. Das gilt umso mehr, als Gegenstand der Unterrichtung nach dem Verständnis des Antragsgegners insbesondere auch Umstände sein sollen, die nicht Gegenstand des von ihm herauszugebenden Verfassungsschutzberichts sind. § 19 Abs. 2 Satz 1 HVSG regelt einen datenschutzrechtlichen Teilaspekt und ist als Ermächtigungsgrundlage für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit ungeeignet. Das gilt - wie oben ausgeführt - für Veröffentlichungen des LfV. Dieser Regelungsinhalt kommt der Norm auch im Hinblick auf Veröffentlichungen des Antragsgegners zu. Aufgrund dieses Regelungsgehalts ist sie als Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Veröffentlichung des Antragsgegners untauglich. Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Rechte der Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Bürger könnten nicht größer sein als die der nachgeordneten Behörde, darauf verweist, dass das LfV berechtigt sei, Informationen zu veröffentlichen, ergibt sich aus dem Vorstehenden das Gegenteil. 2. Auch die Hilfsanträge des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg. Auch in Bezug auf diese Anträge des Antragsgegners führen die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat auch hier nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen im Tenor zu 1 und 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts seien zu weit geraten. So habe das Verwaltungsgericht zutreffend anerkannt, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 HVSG jedenfalls eine gesetzliche Ermächtigung zur Erstellung, Herausgabe und Veröffentlichung von jährlichen Verfassungsschutzberichten sowie von unterjährigen anderen Berichten, die zur Aufklärung der Öffentlichkeit auch in die Rechte von Organisationen eingreifende Darstellungen zu Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG und tatsächliche Anhaltspunkte hierfür enthalte. Mit Ziffer 1 und Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses sei dem Antragsgegner jedoch im Widerspruch hierzu jede öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall untersagt. Ziffer 1 und Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses könnten jedenfalls mit ihrem umfassenden Verpflichtungsinhalt keinen Bestand haben. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Der Antragsgegner lässt außer Acht, dass Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens allein die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall außerhalb von Verfassungsschutzberichten war. Der Streitgegenstand eines Verfahrens ergibt sich aus dem auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht herangetragenen Begehren, die im Sachantrag bezeichnete Entscheidung zu treffen. Beides, Antrag und Begehren, bestimmen daher den Streitgegenstand (Claus/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 121 Rn. 56). Weder bezogen sich die Anträge der Antragstellerin auf eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten noch ergibt sich aus der Antragsbegründung ein solcher Bezug. Im Gegensatz macht die Antragstellerin ausdrücklich eine Unzulässigkeit der Berichterstattung allein außerhalb von Verfassungsschutzberichten geltend (vgl. etwa S. 44 f. der erstinstanzlichen Klage- und Antragsschrift, Bl. 44 der Gerichtsakte). Dies ist auch folgerichtig, da der vorgestellte Verfassungsschutzbericht 2021 die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall und deren Beobachtung nicht erwähnt. War damit die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall und deren Beobachtung innerhalb sog. Verfassungsschutzberichte nicht verfahrensgegenständlich, kann der begehrte Zusatz im Tenor nicht erfolgen. Die erstmals im Beschwerdeverfahren beantragte Ergänzung ist eine unzulässige Antragserweiterung. Insoweit fehlt es an einer erstinstanzlichen Entscheidung, die zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden könnte (vgl. zu etwaigen Ausnahmen, deren Voraussetzungen indes hier nicht gegeben sind: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2022 - 10 S 2420/21 -, juris Rn. 16). Weder die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch der Beschluss des Senats schränken daher die Befugnisse zur Aufklärung der Öffentlichkeit des Antragsgegners aus § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 HVSG innerhalb sog. Verfassungsschutzberichte ein. 3. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 beantragt, das Gericht möge den Antragsgegner nunmehr auffordern, rechtsverbindlich 1. die Staatsfreiheit der JA, 2. die Staatsfreiheit der AfD, insb. des hiesigen Landesverbandes, 3. die Quellenfreiheit des erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Materials sowie 4. den Ausschluss der Prozessausspähung zu testieren, wertet der Senat dies - rechtschutzfreundlich - nicht als weiteren prozessualen Antrag, sondern lediglich als Vertiefung des bisherigen Vorbringens der Antragstellerin. Bei einer Behandlung als eigenständigen, prozessualen Antrag wäre das Begehren schon deshalb erfolglos, weil es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung handelte, da der Antrag nicht bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 2.). Eine Auslegung im Sinne eines vertieften Vorbringens zum Einsatz von V-Leuten, wie sie der Senat im Beschluss vom heutigen Tag im zwischen den Beteiligten geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 B 1714/23 vorgenommen hat, scheidet hier aus, da die Rechtmäßigkeit der Beobachtung des Antragstellers vorliegend nicht streitgegenständlich ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitwerts gilt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind für die Streitwertfestsetzung für den vor dem Verwaltungsgericht entschiedenen Streitgegenstand nicht die von der Antragstellerin veranschlagten 12.500,00 Euro heranzuziehen. Bei der Bemessung des Streitwerts orientiert sich der Senat bezüglich der Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht an der Höhe der jeweils beantragten maximalen Ordnungsgeldhöhe (so VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 1001), sondern legt für die Anträge jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.769 -, juris Rn. 162). Der sich daraus für die erste Instanz ergebende Hauptsachestreitwert von 20.000,00 Euro ist nicht gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern, da die Entscheidung die Hauptsache jedenfalls in zeitlicher Hinsicht im Wesentlichen vorwegnimmt (Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.769 -, juris Rn. 162). Diese Grundsätze ergeben auf die Beschwerdeinstanz übertragen einen Streitwert von 12.500,00 Euro. Dabei wird für den Hauptantrag des Antragsgegners, soweit er sich gegen die teilweise Stattgabe der erstinstanzlichen Anträge zu 3, 5 und 6 im Tenor zu 2 und 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts richtet, jeweils ein Streitwert von 2.500,00 Euro zugrunde gelegt. Die Hilfsanträge des Antragsgegners wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Aus den bereits oben dargestellten Gründen ist auch für das Beschwerdeverfahren der Streitwert nicht gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).