Beschluss
9 TG 2125/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:1114.9TG2125.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist srilankesischer Staatsangehöriger. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Über den Asylantrag ist noch nicht entschieden. Er wohnt in einer Gemeinschaftsunterkunft im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, von dem er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhält. Sein Antrag, ihm Barmittel zu gewähren, damit er sich selbst verpflegen könne, wurde zunächst nicht beschieden: Mit seinem am 25. Juli 1985 beim Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrte der Antragsteller ursprünglich die Barauszahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt, damit er sich mit der von ihm benötigten vegetarischen Kost selbst versorgen könne. Der Antragsgegner ist diesem Begehren insoweit nachgekommen, als er dem Antragsteller nunmehr Hilfe zum Lebensunterhalt, und zwar unter Berücksichtigung des § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG in Höhe von 80 % des Regelsatzes für Alleinstehende (= Regelsatz für Haushaltsangehörige, die das 22. Lebensjahr überschritten haben), abzüglich monatlich 13,12 DM für Kochfeuerung, Beleuchtung, Warmwasser usw. in bar gewährt. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, daß ihm der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes/Alleinstehenden sowie eine Mehrbedarfszulage wegen des Erfordernisses lactovegetabiler Kost zustehe. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen. Mit Beschluß vom 28. August 1985 stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt das Verfahren ein, soweit es seine Erledigung gefunden hatte. Im übrigen lehnte es den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab, bewilligte dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe und ordnete ihm seine Bevollmächtigte bei. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Kürzung der Sozialhilfe auf den Regelsatz für Haushaltsangehörige ab 22 Jahren sowie der Abzug von ersparten Aufwendungen für Kochfeuerung, Beleuchtung, Betrieb elektrischer Geräte und Warmwasser seien nicht zu beanstanden. Die Hilfe für asylsuchende Ausländer könne auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden. Die vom Antragsgegner getroffene Regelung liege im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung. Darüber hinaus habe der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mehrbedarfszulage nicht glaubhaft gemacht. Gegen den ihm am 4. September 1985 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am. 16. September 1985 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 2. Oktober 1985 wie folgt begründet: Der Antragsgegner habe eine pauschale Kürzung der Regelsatzleistungen für alle Asylbewerber ohne Vollverpflegung in Gemeinschaftsunterkünften vorgenommen. Dies entspreche nicht den Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung zu stellen seien. Er - der Antragsteller - habe höhere Unkosten, als sie durch den gekürzten Regelsatz abgedeckt seien. Unter Zugrundelegung des "Warenkorbes 1985" habe er einen Bedarf von 377,72 DM. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, der Antragsteller habe seiner Bedarfsberechnung einen anderen als den offiziellen Warenkorb zugrundegelegt. Die Bedarfsermittlung des Antragstellers sei auch im übrigen unzutreffend. Dem Senat haben die Behördenakten des Antragsgegners vorgelegen. Sie waren Gegenstand der Beratung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Verfahrens ist überwiegend begründet. Das Begehren des Antragstellers ist dahin zu verstehen, daß er ungekürzte Regelsatzleistungen für einen Alleinstehenden (derzeit in Hessen 390,-- DM monatlich), mindestens aber monatliche Sozialhilfe nach dem von ihm zugrundegelegten Warenkorb (377,72 DM) jeweils zuzüglich einer Mehrbedarfszulage für Schonkost beansprucht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmen ist, erweist .s ich die vom Antragsgegner vorgenommene Festsetzung der Sozialhilfe des Antragstellers in Höhe von 80 % des Regelsatzes für einen Alleinstehenden als rechtswidrig. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG in der Fassung vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) kann bei bestimmten Personengruppen von Ausländern die Hilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden. Der Antragsgegner hat das ihm durch die Formulierung "kann" eingeräumte Ermessen bei der Einschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt des Antragstellers nicht korrekt ausgeübt. Die Kürzung der Sozialhilfe orientiert sich an der Verfügung des Ersten Kreisbeigeordneten des Antragsgegners vom z. Mai 1985, fortgeschrieben durch Verfügung vom 20. Juni 1985 (Blatt 14-1ß d.A.), wonach bei Asylbewerbern, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, ohne daß sie an der Vollverpflegung teilnehmen, von der Regelung des § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG dergestalt Gebrauch gemacht werden soll, daß Haushaltsangehörige über 22 Jahre oder Alleinstehende monatlich 312,-- DM gemindert um einen Betrag für Kochfeuerung, Beleuchtung, Warmwasser usw. von derzeit 13,12 DM, also monatlich 299,88 DM erhalten sollen. Der Antragsgegner hat damit eine generelle Regelung für alle Asylbewerber in seinem Zuständigkeitsbereich getroffen, die Sozialhilfe erhalten. Die pauschale Gleichstellung von Haushaltsangehörigen über 22 Jahren und Alleinstehenden soll nach dem Willen des Antragsgegners offenbar ganz allgemein für alle Asylbewerber in gleicher Situation gelten, ohne daß es auf Umstände des Einzelfalles ankommt. Diese Absicht des Antragsgegners wird auch in der folgenden Formulierung der Verfügung vom 2. Mai 1985 deutlich, wo es wörtlich heißt: "2. Nach § 120 Abs. 2 letzter Satz BSHG kann die Hilfe 'auf das zum Leben Unerläßliche' beschränkt werden. Im Klartext bedeutet dies eine gekürzte Hilfe. Wir wollen von dieser Regelung Gebrauch machen." Eine generelle "Regelsatzrückstufung" widerspricht ebenso wie eine generelle lineare oder prozentuale Kürzung der Regelsätze tragenden sozialhilferechtlichen Grundsätzen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. März 1985 - 5 C 145.83 -, FEVS 34, 221 = DÖV 85, 625) hat ausgeführt, daß § 120 Abs. 2 BSHG es nicht erlaube, die Leistung im Regelfall auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche einzuschränken und sie nur ausnahmsweise ungekürzt zu gewähren. Mit einer solchen Verwaltungspraxis würden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Der Senat schließt sieh diesen Ausführungen an. § 120 BSHG geht auch in seinem Abs. 2 nach wie vor im Grundsatz von der ungekürzten Bewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt aus. Die Vorschrift ist keine ausländerrechtliche Regelung, sondern nach wie vor eine solche des Sozialhilferechts. Sie hat sich daher an den tragenden Prinzipien des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere dem Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 BSHG und dem in § 1 Abs. 2 BSHG zum Ausdruck kommenden Leitmotiv des BSHG zu orientieren. Generelle Kürzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt kehren das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 120 Abs. 2 BSHG in sein Gegenteil um. Dem Individualisierungsgrundsatz ist auch nicht dadurch Genüge getan, daß von der generellen Kürzung bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles abgesehen werden kann (so aber noch BayVGH, Beschluß vom 20. September 1983, BayVBl. 1983, 759). Vielmehr bedarf gerade die nach § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG vorzunehmende Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine solche liegt im Falle des Antragstellers bislang nicht vor. Sie wird, sofern der Antragsgegner eine Kürzung auch weiterhin beabsichtigt, von diesem nachzuholen sein. Der Senat verkennt nicht, daß eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung für den Träger der Sozialhilfe nicht einfach sein wird, von einem "Leerlaufen" der Vorschrift bei Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes kann allerdings nicht ausgegangen werden, denn § 120 Abs. 2 erfüllt seine Zielsetzung - Einsparen öffentlicher Mittel - in erster Linie durch die Beschränkung der Sozialhilfe auf die Hilfe zum Lebensunterhalt unter Wegfall der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Weitergehende ausländerpolitische bzw. asylpolitische Gesichtspunkte mögen beim Gesetzgeber mitgeschwungen haben, können aber bei der sozialhilferechtlichen Regelung des § 120 BSHG kein entscheidendes Gewicht erlangen, weil sie sich mit der Zielsetzung des Sozialhilferechts (menschenwürdige Sicherung des Lebensunterhalts) nicht ohne weiteres vereinbaren lassen. In Ermangelung einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X genügenden Ermessensentscheidung wird der Antragsgegner erneut über den Sozialhilfeanspruch des Antragstellers zu befinden haben, sofern er von einer Kürzung der Sozialhilfe nicht absehen will. Bis zum Ergehen dieser Ermessensentscheidung hat der Antragsteller Anspruch auf die Gewährung ungekürzter Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 11, 12 BSHG. Dieser Betrag ist allerdings um 13,12 DM zu kürzen. Dies sind anteilige Kosten für Kochfeuerung, Beleuchtung, Warmwasser usw., die der Antragsteller einspart, weil er in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Schmitten/Dorfweil untergebracht ist. Dieser Betrag ist rechtlich bedenkenfrei vom Antragsgegner ermittelt und auch vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen worden. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde sein Begehren auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG weiterverfolgt, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Er hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, daß die Beschaffung von lactovegetabiler Kost kostenaufwendiger ist als die Beschaffung normaler Kost, wie sie im Bedarfsmengenschema, welches den Regelsätzen nach § 22 BSHG und der dazu ergangenen Regelsatzverordnung zugrundeliegt, enthalten ist. Nach alledem hat die Beschwerde überwiegend Erfolg, so daß im Kostenausspruch dem Antragsgegner als überwiegend Unterlegenen zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwG0). Dabei bewertet der Senat den geltend gemachten Mehrbedarfszuschlag mit 10 % des Regelsatzes für einen Alleinstehenden. Die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Beschluß hält der Senat unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Beschwerde für zutreffend. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwG0. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwG0).