Beschluss
9 TG 811/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0710.9TG811.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die im Jahre 1960 geborene ledige Antragstellerin beantragte im Dezember 1984 bei dem Antragsgegner die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie trug vor, das ihr vom Arbeitsamt Offenbach gezahlte Arbeitslosengeld von wöchentlich 72,60 DM reiche nicht aus, um ihren Lebensbedarf (Miete für eine 2-Zimmer-Wohnung und sonstige Lebenshaltungskosten) zu decken. Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin daraufhin zunächst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 494,-- DM. Er ermittelte in der Folgezeit, daß die Mutter der Antragstellerin eine monatliche Witwenrente von 924,-- DM und ein monatliches Netto-Arbeitseinkommen von 821,-- DM bezog. Er forderte die Mutter der Antragstellerin zur Erklärung darüber auf, ob sie bereit sei, der Antragstellerin Unterhalt zu gewähren. Die Mutter der Antragstellerin ließ sich dahin ein, daß sie bereit sei, die Antragstellerin in ihren Haushalt aufzunehmen, ihr dort ein Zimmer zur Verfügung zu stellen und sie zu verköstigen, solange sie keine Arbeitsstelle gefunden habe. Zu weiteren Leistungen sei sie nicht bereit. Sie müsse von ihrem Einkommen noch einen 1965 geborenen Sohn unterhalten, der das 13. Schuljahr absolviere. Mit Bescheid vom 28. Januar 1985 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, daß die Sozialhilfeleistungen zum 31. Januar 1985 eingestellt würden. Nachdem ihre Mutter sich bereit erklärt habe, der Antragstellerin ein Zimmer sowie Kost zur Verfügung zu stellen, sei sie nicht mehr bedürftig. Es stehe grundsätzlich im Ermessen der Eltern, die Form des Unterhaltes gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern zu bestimmen. Es stehe der Antragstellerin frei, beim Amtsgericht überprüfen zu lassen, ob die Bestimmung des Unterhalts durch ihre Mutter mißbräuchlich sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 28. Februar 1985 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, ihre Mutter sei entgegen ihrer Erklärung nicht bereit, sie - die Antragstellerin - zu unterstützen. Diesen Widerspruch wies der Antragsgegner durch den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1985 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 30. August 1985 Klage zum Verwaltungsgericht Darmstadt (VI/2 E 1634/85) erhoben. Über diese Klage ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden. Am 7. März 1985 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, ihr Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren. Die Antragstellerin hat vorgetragen, es sei ihr nicht zumutbar, in die Wohnung ihrer Mutter zurückzukehren. Die Wohnung ihrer Mutter bestehe aus 3 Zimmern, Küche und Bad (insgesamt 62,75 qm). In dieser Wohnung lebten ihre Mutter, deren Freund und ihr Bruder. Zu ihrer Mutter und deren Freund habe sie ein sehr schlechtes Verhältnis und wenig Kontakt. Ihre Mutter habe sie im Alter von 20 Jahren noch öfter geschlagen. Aus diesem Grund habe sie sich vor 5 Jahren eine eigene Wohnung gesucht. Seither habe sich ihre Mutter nie um sie gekümmert. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluß vom 10. April 1985 - VI/1 G 387/85 - verpflichtet, der Antragstellerin vom 7. März 1985 an vorläufig bis auf weiteres, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 28. Januar 1985, ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Hilfsbedürftige könne dann nicht auf Möglichkeiten der Selbsthilfe verwiesen werden, wenn der vorrangige Unterhaltsanspruch den gesamten Bedarf nicht abdecken könne und die Sozialhilfe zumindest zusätzlich eintreten müsse. Die von der Mutter der Antragstellerin angebotenen Leistungen (Unterkunft und Verpflegung) umfaßten nicht die Kosten für Bekleidung und andere lebensnotwendige Bedürfnisse. Im übrigen sei es der Antragstellerin aber auch nicht zumutbar, ihre derzeitige Wohnung aufzugeben und in die Wohnung der Mutter zurückzukehren, um sich nach Wiedereintritt in das Erwerbsleben erneut eine eigene Wohnung zu suchen. Zweifelhaft sei überdies, ob in der Wohnung der Mutter überhaupt genügend Wohnraum für die Antragstellerin zur Verfügung stehe und ob die persönlichen Spannungen zwischen der Antragstellerin einerseits und ihrer Mutter sowie deren Freund andererseits eine Rückkehr in die Wohnung der Mutter zuließen. Im übrigen verstoße der Einstellungsbescheid des Antragsgegners gegen die zwingende Bestimmung des § 24 Abs. 1 SGB X. In dieser Bestimmung sei vorgesehen, daß demjenigen, in dessen Rechte durch einen Verwaltungsakt eingegriffen werden solle, vor dem Erlaß des Verwaltungsakts Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müsse. Gegen diesen dem Antragsgegner am 17. April 1985 zugestellten Beschluß richtet sich dessen am 30. April 1985 eingegangene Beschwerde. Der Antragsgegner macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe gemäß § 2 BSHG nicht beachtet. Sachleistungen Dritter gingen der Sozialhilfe vor. Wenn das Verwaltungsgericht berücksichtige, daß die Mutter der Antragstellerin die Kosten für Bekleidung und andere lebensnotwendige Bedürfnisse nicht sicherstellen könne, so sei dem entgegenzuhalten, daß die Antragstellerin über eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe von 41,87 DM (monatlich 181,30 DM) verfüge und somit in der Lage sei, die Kosten für die vorgenannten Aufwendungen selbst zu tragen. Im übrigen stehe die Bestimmung der Form des Unterhalts gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern grundsätzlich im Ermessen der Eltern. Die unterhaltsberechtigten Kinder hätten lediglich die Möglichkeit, beim Vormundschaftsgericht überprüfen zu lassen, ob die Bestimmung des Unterhalts durch die Eltern mißbräuchlich sei oder aus sachfremden Erwägungen erfolge. Der Antragstellerin könne zugemutet werden, sich der Unterhaltsbestimmung durch ihre Mutter zu fügen, solange das Vormundschaftsgericht nicht eingreife. Die Anwendung des § 24 SGB X sei hier ausgeschlossen, weil es sich bei der Ablehnung einer Sozialhilfeleistung nicht um den Eingriff in bestehende Rechte handele. Im übrigen könne nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eine unterlassene Anhörung durch Nachholung geheilt werden. Dies sei bei der Sitzung des Anhörungsausschusses am 13. März 1985 geschehen. Die Mutter der Antragstellerin habe sich anläßlich eines Hausbesuchs am 11. Juni 1985 weiterhin bereit erklärt, ihrer Tochter sofort ein Zimmer (9,75 qm) und Kost zur Verfügung zu stellen. Das Zimmer werde derzeit von dem Bruder der Antragstellerin bewohnt, der dieses jedoch nach dem Einzug der Antragstellerin räumen werde. Die Mutter der Antragstellerin habe erklärt, bei den von der Antragstellerin behaupteten "Schlägen" handele es sich um eine einmalige Ohrfeige, die die Antragstellerin erhalten habe, weil sie seinerzeit zu spät nach Hause gekommen sei und auf Befragen nicht angegeben habe, wo sie in der Nacht gewesen sei. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. April 1985 - VI/1 G 387/85 - aufzuheben und den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt erneut vor, eine Rückkehr in die Wohnung ihrer Mutter sei ihr nicht zumutbar. Der Einzug des Freundes ihrer Mutter vor etwa 5 Jahren und die Tatsache, daß sie bis zu ihrem 20. Lebensjahr ständig von ihrer Mutter grundlos geprügelt worden und gezwungen worden sei, in der Garage zu übernachten, hätten sie veranlaßt, aus der Wohnung ihrer Mutter auszuziehen. Das Verhältnis zu ihrer Mutter habe sich seither nicht gebessert. Aus dem Bescheid des Arbeitsamtes über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gehe hervor, daß sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter von wöchentlich 22,33 DM geltend machen könne. Sie habe dies ihrer Mutter mitgeteilt und um die Zahlung des Betrages gebeten. Ihre Mutter habe jedoch auf dieses Schreiben nicht reagiert. Ihr Bruder befinde sich derzeit in einem Ausbildungsverhältnis bei einer Bank. Seine Ausbildungsvergütung ermögliche ihm noch keine selbständige Existenz. Er könne und wolle daher aus der Wohnung der Mutter nicht ausziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Sozialhilfeakte, des Antragsgegners, die Antragstellerin betreffend, sowie die gewechselten Schriftsätze und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden, Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um - vor allem bei einem dauernden Rechtsverhältnis - wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach dieser Bestimmung ist nur dann zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Regelung besteht. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis wäre dann nicht gegeben, wenn die Antragstellerin im Verfahren nach § 123 VwGO Leistungen begehrte, die sie mit einer Hauptsacheklage nicht erreichen könnte (vgl. Kopp, VwGO, 6. Auflage, § 123 Anmerkung 11). Im vorliegenden Fall ist ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung für die gesamte Zeit seit dem 7. März 1985 gegeben, obwohl die von ihr am 30. August 1985 zum Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Verpflichtungsklage - VI/2 E-1634/85 nur insoweit zulässig ist, als mit ihr Sozialhilfeleistungen bis zum 30. Juli 1985 erstrebt werden. Soweit der erkennende Senat in Fällen, in denen sich ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf laufende Sozialhilfeleistungen für Zeitabschnitte nach Erlaß des Widerspruchsbescheids bezog, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Anordnungsantrag grundsätzlich verneint hat (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1985, 9 TG 100/85), wird daran nicht mehr festgehalten. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt (u.a. im Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -) ausgeführt hat, kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts normalerweise nur die Zeit bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides (hier die Zeit bis zum 30. Juli 1985). Wenngleich die Antragstellerin mit der zum Verwaltungsgericht Darmstadt erhobenen Verpflichtungsklage Ansprüche auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Zeiten nach dem 30. Juli 1985 nicht verfolgen kann, steht dies der Zulässigkeit des Antrags auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, soweit dieser sich auf Zeiträume nach dem 30. Juli. 1985 erstreckt. Denn die Antragstellerin hat die Möglichkeit, ihre Ansprüche für die Zeiten vorn 31. Juli 1985 an durch eine weitere Hauptsacheklage bei dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Nur wenn feststände, daß es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einem zulässigen Hauptsacheverfahren kommen kann, wäre das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verneinen (vgl. Finkelnburg, vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 2. Auflage, Anmerkung 105). Zwar hat die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Sozialhilfeansprüche ab 31. Juli 1985 noch keinen besonderen Antrag bei dem Antragsgegner gestellt. Auch hat dieser hierüber noch keinen (ablehnenden) Verwaltungsakt erlassen mit der Folge, daß die Antragstellerin zur Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt wäre: Wie jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Februar 1984 - 5 C 22.83 - ausgeführt hat, ist ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht von einem Antrag des Hilfesuchenden abhängig. Die Sozialhilfe setzt von Amts wegen ein. Maßgebend für das Einsetzen der Sozialhilfe ist das Bekanntwerden ihrer Voraussetzungen bei dem zuständigen Sozialhilfeträger. Dadurch, daß der Hilfebedürftige die Sozialhilfe auch beantragen kann, wird diese nicht zu einer Sozialleistung, die von einem Antrag abhängig wäre. Im. vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner die Voraussetzungen für die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch für Zeiten nach dem 30. Juli 1985 bekannt, daß die Antragstellerin ihren notwendigen Lebensbedarf nicht aus der ihr zufließenden Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, hat sich auch in der Zeit nach dem 30. Juli 1985 nicht geändert. Auch ist - wie im folgenden noch ausgeführt wird - sowohl für Zeiten vor dem 30. Juli 1985 als auch für Zeiten danach davon auszugehen, daß der Antragstellerin vorerst nicht zugemutet werden kann, den von ihrer Mutter angebotenen Naturalunterhalt anzunehmen. Die Bedürftigkeit der Antragstellerin auch in der Zeit nach dem 30. Juli 1985 ist dem Antragsgegner dadurch bekannt, daß er der Antragstellerin aufgrund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Darmstadt bis jetzt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wobei er verpflichtet ist, die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin laufend zu überprüfen. Wenn der Antragsgegner von der Möglichkeit, über den Sozialhilfeanspruch der Antragstellerin für Zeiten nach dem 30. Juli 1985 durch Verwaltungsakt zu entscheiden, keinen Gebrauch macht, so kann die Antragstellerin insoweit zwar nicht durch eine Verpflichtungsklage die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erreichen suchen; jedoch verbleibt ihr die Möglichkeit, dieses Ziel durch eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verfolgen. Da eine Untätigkeitsklage einen Antrag des Hilfesuchenden bei der Behörde auf den Erlaß eines Verwaltungsakts voraussetzt und ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nur dann anerkannt werden kann, wenn der Antragsteller die ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten ausschöpft, die Berechtigung seines Begehrens in einem Hauptsacheverfahren vom Gericht nachprüfen zu lassen, hat der Senat der Antragstellerin aufgegeben, innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Beschlusses laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Erlaß des Widerspruchbescheides vom 30. Juli 1985 bei dem Antragsgegner zu beantragen und auf diese Weise die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage zu schaffen. Diese Auflage beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 935 ZPO (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 26. Juli 1956, ESVGH 5, 226, 228). Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf die begehrte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einen Anordnungsgrund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, beides allerdings nur für die Zeit bis zum 31. Oktober 1986. Der Anspruch der Antragstellerin auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG hängt davon ab, ab ihr zugemutet werden kann, die von ihrer Mutter angebotenen Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) entgegenzunehmen. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nämlich nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Nach § 1612 Abs. 2 BGB können Eltern, die verpflichtet sind, einem unverheirateten Kind Unterhalt zu leisten, grundsätzlich bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden soll. Dies gilt auch im Verhältnis zu volljährigen Kindern. Haben sie die Bestimmung dahin getroffen, daß der Unterhalt in Form von Naturalleistungen gewährt werden soll, dann sind die Kinder grundsätzlich daran gebunden und können Unterhalt in Form von Barleistungen - von einem etwaigen Taschengeld abgesehen - nicht verlangen. Die Unterhaltsbestimmung ist nur dann unwirksam, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, wenn es sich lediglich um eine Scheinerklärung handelt, die verdecken soll, daß die Eltern sich der Unterhaltspflicht ganz entziehen wollen oder wenn die Eltern ihre Befugnis mißbrauchen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die elterliche Bestimmung offensichtlich aus sachfremden Erwägungen getroffen worden ist und unter keinem verständigen Gesichtspunkt Beachtung verdient (vgl. hierzu Thierschmann, Unterhaltsansprüche Volljähriger gegen ihre Eltern, Verlag Gieseking, 1986, Seiten 142,143). Liegt eine wirksame Unterhaltsbestimmung vor, so wird die Verpflichtung des (volljährigen) Kindes zur Entgegennahme von Naturalleistungen von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligt mit der Folge, daß der Bedarf, der durch die angebotenen Naturalleistungen gedeckt werden soll, nicht gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden kann. Mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Mutter der Antragstellerin kann hier von einer offensichtlich auf sachfremden Erwägungen beruhenden Unterhaltsbestimmungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Allerdings bestimmt § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB, daß das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes aus besonderen Gründen die Bestimmung der Eltern ändern kann. Als "besondere Gründe" sind dabei solche Gründe anzuerkennen, die schwerer wiegen als diejenigen Gründe, derentwegen das Bestimmungsrecht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern besteht (vgl. Thierschmann, a.a.O., Seite 148). Das Bestimmungsrecht der Eltern gegenüber volljährigen Kindern hat im wesentlichen den Zweck, den Eltern eine wirtschaftliche Entlastung zu verschaffen. Bei der vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Entscheidung muß daher das wirtschaftliche Interesse der Mutter der Antragstellerin daran, ihrer Tochter lediglich Naturalleistungen zu gewähren, dem Interesse der Antragstellerin an dem Erhalt von Barleistungen gegenüber gestellt werden. Dabei fällt zugunsten der Antragstellerin ins Gewicht, daß sie sich seit nunmehr 6 Jahren aus dem Haushalt der Mutter gelöst hat, daß die Beziehungen zu ihrer Mutter offensichtlich gespannt sind und daß sie bei einer Rückkehr in die Wohnung der Mutter auf engem Raum nicht nur mit dieser sowie mit ihrem Bruder, sondern auch mit dem Freund ihrer Mutter zusammenleben müßte. Überdies fällt zugunsten der Antragstellerin ins Gewicht, daß sie ihren Bruder aus dessen bisherigem Zimmer verdrängen müßte, wobei die Mutter der Antragstellerin bisher nicht angegeben hat, wo der noch in der Ausbildung befindliche Bruder der Antragstellerin gegebenenfalls untergebracht werden soll. Zugunsten der Antragstellerin ist auch zu berücksichtigen, daß sie bei einer Rückkehr in die Wohnung der Mutter ihren eigenen Haushalt auflösen müßte, wobei zu erwarten ist, daß sie erneut einen eigenen Haushalt gründen wird, sobald sie eine Arbeitsstelle findet. Unter den hier gegebenen Umständen spricht vieles dafür, daß das Vormundschaftsgericht einem Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der getroffenen Unterhaltsbestimmung stattgeben wird. Weigern unterhaltspflichtige Eltern sich, ihren Kindern Barunterhalt zu leisten und lassen gewichtige Gründe erwarten, daß das Vormundschaftsgericht die auf das Angebot von Naturalunterhalt lautende Unterhaltsbestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB abändern wird, so ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 2 BSHG bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichts davon auszugehen, daß dem unterhaltsbedürftigen Kind die Annahme des angebotenen. Naturalunterhalts nicht zugemutet werden kam mit der Folge, daß laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG zu gewähren ist. Allerdings muß dem hilfesuchenden Kind in einem derartigen Fall angesonnen werden, bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht unverzüglich die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beantragen, damit alsbald geklärt wird, ob die Annahme des angebotenen Naturalunterhalts zumutbar ist oder ob ein Anspruch auf Barunterhalt besteht, der - gegebenenfalls - durch eine Klage bei dem Familiengericht durchgesetzt werden kann. Mit Rücksicht darauf, daß die Antragstellerin verpflichtet ist, alsbald eine Entscheidung des Vormundschaftsgericht über die von ihrer Mutter getroffene Unterhaltsbestimmung herbeizuführen, kann vorerst von einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen nur bis zum 31. Oktober 1986 ausgegangen werden. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt trotz unverzüglichen Antrags eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts noch nicht ergangen und die Antragstellerin weiterhin bedürftig sein sollte, bleibt es ihr unbenommen für Zeiten nach dein 31. Oktober 1986 erneut den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Sollte das Vormundschaftsgericht die getroffene Unterhaltsbestimmung bestätigen, dann besteht ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter den gegebenen Verhältnissen nicht. Gleiches gilt dann, wenn die Antragstellerin es unterläßt, alsbald bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht eine Abänderung der von ihrer Mutter getroffenen Unterhaltsbestimmung zu beantragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem zeitlich unbefristeten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur teilweise stattgegeben wurde, erschien es angemessen, den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).