Beschluss
9 TG 3452/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0217.9TG3452.86.0A
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Entscheidungsgründe
I . Die Antragstellerin nimmt an einer Umschulungsmaßnahme teil und erhält für diesen Zeitraum Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Die Antragsgegnerin gewährt der Antragstellerin und deren Ehemann laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und rechnet dabei das der Antragstellerin ausgezahlte Unterhaltsgeld in voller Höhe an. Am 8. Oktober 1986 beantragte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, ihr "einen Arbeitsmehrbedarfszuschlag für eine Umschulungsmaßnahme zu gewähren". Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Mit Beschluß vom 24. November 1986 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin für die Dauer der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme "Lehrgang Stenosekretärin" als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einen Mehrbedarf in angemessener Höhe für Erwerbstätige auszuzahlen. Gegen diesen Beschluß, der ihr am 9. Dezember 1986 zugestellt wurde, hat die Antragsgegnerin am 12. Dezember 1986 schriftlich Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den angefochtenen Beschluß, die Niederschrift des Verwaltungsgerichts über den Antrag der Antragstellerin vom 8. Oktober 1986 und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin. II . Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu Unrecht entsprochen. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es ist kein Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs im Sinne von § 23 Abs. 4 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zusteht. Nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG ist ein Mehrbedarf nur "für Erwerbstätige" anzuerkennen. Erwerbstätig ist aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur derjenige, der für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Gesetzgeber den Begriff "Erwerbstätige" anders verstanden wissen will. Auch ist zunächst in der Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1972 - BVerwGE 39, 314, 318 f. - und vom 14. September 1972 - BVerwGE 40, 343 ff.) und in der Literatur (Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 21. Juli 1969 - NDV 1969, 258) zur Frage, wann ein Mehrbedarf für Erwerbstätige anzuerkennen ist, immer darauf abgestellt worden, ob der Hilfesuchende für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Das Unterhaltsgeld im Sinne von § 44 des Arbeitsförderungsgesetzes ist aber keine Vergütung in diesem Sinne auch nicht etwa entsprechend einer Vergütung für Auszubildende sondern ebenso wie die Sozialhilfe eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Sozialleistung. Auch die Tatsache, daß das Unterhaltsgeld nach § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, spricht eindeutig dafür, daß der Gesetzgeber das Unterhaltsgeld nicht als Vergütung oder Entgelt für eine Erwerbstätigkeit ansieht. Später haben dann das Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluß vom 10. September 1985 - FEVS 35, 247) und ihm folgend das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in der angefochtenen Entscheidung die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG erweiternd dahin verstanden, daß sie auch Umschüler erfasse. Dieses Verständnis der Vorschrift ist aber nicht mehr mit ihrem. eindeutigen Wortlaut, der keinen Raum für eine weitere Auslegung läßt, vereinbar. Es ist auch nicht möglich, die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG für Umschüler entsprechend anzuwenden; denn es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit der Regelung in den §§ 23 und 24 BSHG die Fälle der Anerkennung eines Mehrbedarfs abschließend hat regeln wollen, so daß keine unbeabsichtigte Lücke des Gesetzes anzunehmen ist. Damit scheidet die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG hier als Anspruchsgrundlage aus. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung (Beschluß vom 30. Mai 1985 - 9 TG 247/83 - ESVGH 35, 227) fest. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob der Träger Sozialhilfe nicht dann, wenn bei dem Umschüler aufgrund seiner Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme ein besonderer Bedarf entsteht, dem nach anderen Vorschriften Rechnung tragen muß . Dabei ist einmal zu berücksichtigen, daß den Regelsätzen im Sinne von § 22 BSHG der Bedarf von Personen zugrunde liegt, die nicht im Erwerbsleben stehen und nicht an Maßnahmen der Umschulung oder Fortbildung teilnehmen. Es kommt deshalb für Umschüler in Betracht, daß die laufenden Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG abweichend von den Regelsätzen bemessen werden. - Zum anderen sind die Aufwendungen des Umschülers, die gerade durch seine Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme bedingt sind, und den notwendigen Umfang nicht übersteigen, als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG anzusehen, so daß sie nach dieser Vorschrift von dem Einkommen (Unterhaltsgeld) abzusetzen sind. Nach beiden Vorschriften kommt damit eine Erhöhung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, wobei jeweils die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend sind. Die Antragstellerin hat zwar, als sie am 8. Oktober 1986 bei dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellte, angegeben, sie habe wegen ihrer Teilnahme an der Umschulung einen erhöhten Aufwand für Ernährung und die Reinigung ihrer Kleidung. - Diese Angaben wiederholte sie am 15. Oktober gegenüber einer Sozialarbeiterin der Antragsgegnerin. - Auch erscheinen diese Angaben glaubhaft. Doch hat die Antragstellerin nicht dargetan, welchen konkreten Gesamtbetrag diese besonderen Aufwendungen im Monat erreichen. Damit fehlen dem Gericht die nötigen Grundlagen, um der Antragsgegnerin aufgeben zu können, der Antragstellerin höhere Leistungen der Sozialhilfe als bisher zu gewähren. Da die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde Erfolg hat und die Antragstellerin insgesamt unterlegen ist, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Gerichtskosten erhoben werden. Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.