OffeneUrteileSuche
Urteil

9 UE 114/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0330.9UE114.86.0A
7mal zitiert
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung - über die gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben - ist auch hinsichtlich des durch Beschluß vom 14. Januar 1986 abgetrennten Teils des Verfahrens nicht begründet. Die Verfügung in Nr. 8 der Anordnung des Beklagten vom 2. Dezember 1975 in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 25. August 1976 erhalten hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage auch hinsichtlich dieses Teils der angefochtenen Anordnung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist nach den abfallrechtlichen Normen, die zur Zeit der Berufungsentscheidung gelten, zu beurteilen. Bei der unter Nr. 8 der Anordnung vom 2. Dezember 1975 getroffenen Regelung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn dem Kläger ist dadurch ohne zeitliche Begrenzung aufgegeben worden, auf seine Kosten in regelmäßigen Abständen Wasserproben aus dem zu errichtenden Beobachtungsbrunnen entnehmen und untersuchen zu lassen. Bei Verwaltungsakten dieser Art kommt es abweichend von dem für Anfechtungsklagen geltenden Grundsatz, daß die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, nach herrschender Ansicht auf den Rechtszustand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (bzw. der Entscheidung im schriftlichen Verfahren) an. Gleiches gilt nach weithin herrschender Auffassung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, die - wie die vom Kläger angefochtene Verfügung - zur Zeit der Gerichtsentscheidung noch nicht vollzogen sind (zu Vorstehendem vgl. Redeker-von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., Rd.-Nr. 18, 19 und 21 zu § 108; Kopp, VwGO, 7. Aufl., Rd.-Nr. 25, 25a zu § 113; jeweils mit Rechtsprechungshinweisen). Der erkennende Senat teilt für beide erwähnten Fallgruppen die herrschende Meinung. Für sie sprechen verfahrensökonomische Gründe; denn sie hat zur Folge, daß einer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen Änderung der Rechtslage gegebenenfalls nicht erst durch den Erlaß eines neuen Verwaltungsakts Rechnung getragen werden muß. Allerdings ist zu verlangen, daß der Klageantrag auch als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts von einem späteren Zeitpunkt als dem der letzten Behördenentscheidung verstanden werden kann (vgl. Redeker-von Oertzen, a.a.O., Rd.-Nr. 18 zu § 108; Kopp, a.a.O., Rd.-Nr. 25 zu § 113, mit weiteren Hinweisen). So verhält es sich im vorliegenden Falle. Für den Kläger hat sich die nicht vollzogene Verfügung des Beklagten tatsächlich noch nicht bestimmungsgemäß ausgewirkt. Sein Interesse geht gerade dahin, auch für die Zukunft eine Vollziehung des Verwaltungsakts durch dessen Aufhebung zu verhindern. Es kommt sonach darauf an, ob die angefochtene Anordnung in dem (Bundes-)Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz -AbfG -) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) oder in dem vom Landesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Nr. 24 GG) erlassenen Hessischen Gesetz über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Hessisches Abfallgesetz - HAbfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (GVBl. I 1986 S. 18) ihre Rechtsgrundlage findet. Bezogen auf das hessische Landesrecht kann diese Frage nicht ohne weiteres bejaht werden. Zwar bleibt nach § 17 Abs. 2 HAbfG der Inhaber einer stillgelegten Abfallbeseitigungsanlage verpflichtet, die Anlage entsprechend § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, wobei gemäß § 17 Abs. 5 die zuständige Behörde die Anordnungen, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, zu treffen hat. Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bestehen aber Bedenken. Der Senat hat in dem Auflagenbeschluß vom 14. Januar 1986 darauf hingewiesen, daß die §§ 15 Abs. 2, 3a Abs. 1 HAbfG in der Fassung des vierten Änderungsgesetzes vom 31. Oktober 1985 (GVBl. I S. 181) - die den §§ 17 Abs. 2 und 6 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 im Wortlaut entsprechen - mit dem § 11 Abs. 4 Satz 3 des damaligen (Bundes--) Abfallbeseitigungsgesetzes nicht im Einklang standen. Während die §§ 1,5 Abs. 2, 3a HAbfG die Kostentragungspflicht für Überwachungsmaßnahmen, wie sie hier zu beurteilen sind, dem Inhaber einer stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen auferlegten; bestimmte der § 11 Abs. 4 Satz 3 des Bundesgesetzes, daß der Abfallbeseitigungspflichtige diese Kosten zu tragen habe. Zwar besagt § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 des (Bundes-) Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (AbfG) - worauf noch näher einzugehen sein wird - nunmehr, daß die Betreiber stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach Anordnung der zuständigen Behörde den Zustand der Anlage auf ihre Kosten prüfen lassen müssen. Jedoch ist fraglich, ob mit dieser Neuregelung ein den §§ 17 Abs. 2 und 6 HAbfG zur Zeit ihres Erlasses etwa anhaftender zur Ungültigkeit führender Mangel, der darin zu sehen wäre, daß die Vorschrift dem ihr vorgehenden Bundesrecht widersprach, behoben worden ist. Hinzu kommt, daß die Überwachungs- und Maßnahmenpflicht des Inhabers einer stillgelegten Abfallbeseitigungsanlage nach § 17 Abs. 2 HAbfG "entsprechend § 6 Abs. 1 und 2" des Gesetzes besteht. Nach § 6 Abs. 1 haben die Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen regelmäßig Untersuchungen des im Einwirkungsbereich der Anlage anfallenden Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers auf ihre Kosten durchzuführen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Zusätzlich heißt es jedoch in § 6 Abs. 2 Nr. 2, daß der für die Abfallwirtschaft zuständige Minister im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Ressorts durch Rechtsverordnung regelt, in welchen Zeitabständen und in welcher Form Untersuchungen nach Abs. 1 durchzuführen seien. Die hier verlangte Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden. Dies begründet Zweifel daran, daß der § 6 Abs. 1 HAbfG bereits anwendbar ist. Indessen findet die angefochtene Verfügung ihre rechtliche Grundlage auf jeden Fall in § 11 AbfG, der die Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch die zuständige Behörde regelt. Nach § 11 Abs. 4 Satz 5 AbfG haben die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu lassen. Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage in diesem Sinne ist auch der Kläger. In dem Urteil vom 14. Januar 1986 hat der Senat festgestellt, daß der Kläger Inhaber einer stillgelegten Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 2 des (Bundes-) Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) ist. Er hat hierzu ausgeführt: "Der Kläger ist Inhaber der Deponie auf der Parzelle Nr. 25 im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß für den Begriff der Inhaberschaft nicht die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse entscheidend sind, sondern die Frage, wer Betreiber der Anlage ist. Nach der Vereinbarung des Klägers mit dem Land Hessen, vertreten durch den Landrat des Landkreises Offenbach, sowie dem Landkreis Offenbach vom 18. Februar 1971 (Bl. 32/33 der Behördenakten) betrieb der Kläger seine Deponie in eigener Regie für ein von den Gemeinden jährlich zu zahlendes Entgelt von 39.000,-- DM. Demgemäß beantwortete er eine Anfrage des Landkreises Offenbach vom 9. Dezember 1974 (Bl. 10/11 der Behördenakten) mit Schreiben vom 13. Dezember 1974 (Bl. 12/13 der Behördenakten) zutreffend wie folgt: 'Eigentümer und Betreiber dieser Grube ist Herr Otto Alfred Höfling, Zellhausen'. Der Umstand, daß der Kläger dies als Deponieinhaber für eine Anzahl von Gemeinden im Umkreis und nicht vorwiegend für die Beseitigung eigenen Abfalls oder des Abfalls von dritter Seite getan hat, ändert nichts an der Betreibereigenschaft. Ein Vergreifen im Ausdruck liegt bei der Erklärung vom 13. Dezember 1974 somit nicht vor. Dem steht nicht entgegen, daß eine Benutzungsordnung der ehemaligen Gemeinde Zellhausen vom 1. Juni 1971 (Bl. 17 der Behördenakten) Einzelheiten der Benutzung der Deponie auf der dem Kläger gehörenden Parzelle regelte. Vor Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes des Bundes und des Hessischen Abfallgesetzes ist auf diese Weise lediglich das geregelt worden, was nach Inkrafttreten dieser Gesetze bei der Genehmigung von Abfallbeseitigungsanlagen durch die zuständigen Behörden in den Genehmigungsbescheiden festgelegt wird. Die Regelungen der Benutzungsanordnung tragen im übrigen nur dem Umstand Rechnung, daß der abfallbeseitigungspflichtige Landkreis durch eine kreisangehörige Gemeinde die Einzelheiten der Inanspruchnahme der Deponie näher bestimmen lassen mußte." Diese Darlegungen gelten entsprechend im vorliegenden Zusammenhang, in dem es auf die Eigenschaft des Klägers als (früherer) Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 5 AbfG ankommt. Die Begriffe des "Betreibers" einer Abfallentsorgungsanlage in diesem Sinne und des "Inhabers" im Sinne des § 10 Abs. 2 des (Bundes-) Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung vom 5. Januar 1977 bzw. des (heutigen) § 10 Abs. 2 AbfG sind in ihrer Bedeutung gleich. Auch in § 11 AbfG werden im Gesamttext der Vorschrift die Begriffe "Betreiber" und "Inhaber" einer Abfallentsorgungsanlage nebeneinander gebraucht, ohne daß zu erkennen wäre, daß damit verschiedene Begriffsinhalte verbunden sein sollen. Der Kläger ist zwar nicht Betreiber (Inhaber) einer zur Zeit noch in Betrieb befindlichen Abfallentsorgungsanlage. Auf den in Rede stehenden Flurstücken Nr. 25 und Nr. 29 der Flur 9, Gemarkung Zellhausen, findet ein Deponiebetrieb seit Jahren nicht mehr statt, Jedoch ist § 11 Abs. 4 Satz 5 AbfG in erweiternder Auslegung dahin zu verstehen, daß er auch die Inhaber stillgelegter Anlagen erfaßt. Dies folgt aus dem Gesetzeszusammenhang. Bei der Auslegung der Einzelbestimmungen in § 11 AbfG ("Anzeigepflicht und Überwachung") ist zu beachten, daß nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AbfG die zuständige Behörde die Überwachung auch auf stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen erstrecken kann, wenn dies zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist. Dies ist als allgemeiner Hinweis für die Anwendung des § 11 AbfG aufzufassen, daß die nach der Vorschrift möglichen Maßnahmen - auch soweit stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen und ihre Inhaber oder früheren Inhaber nicht besonders genannt sind (wie z.B. im Katalog der Auskunftspflichtigen in § 11 Abs. 4 Satz 1 AbfG) - auch gegen Inhaber - auch die früheren Inhaber stillgelegter Anlagen ergriffen werden können. Allein dieses Verständnis des § 11 AbfG wird auch dem offenkundigen Zweck der Vorschrift gerecht, im Interesse des Allgemeinwohls eine umfassende Überwachung im Betrieb befindlicher und stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen herbeizuführen. Die Verfügung des Beklagten findet auch in ihrem materiellen Inhalt in § 11 Abs. 4 Satz 5 AbfG ihre rechtliche Grundlage. Mit der umstrittenen Anordnung an den Kläger, aus dem anzulegenden Beobachtungsbrunnen Proben des Grundwassers entnehmen und diese untersuchen zu lassen, ist dem Kläger im Sinne dieser Vorschrift aufgegeben worden, den Zustand der stillgelegten Abfallentsorgungsanlage auf seine Kosten prüfen zu lassen. Zwar bezieht sich die Verfügung nicht unmittelbar auf den Bereich, in dem die in der Mülldeponie befindlichen Abfälle abgelagert sind. Der Begriff der Anlage kann aber nicht so eng verstanden werden, daß er nur diesen Bereich umfaßt. In welchem Zustand sich eine Abfallentsorgungsanlage befindet, bestimmt sich auch danach, ob und welche Auswirkungen von ihr auf die Umgebung ausgehen. Die angefochtene Verfügung dient in diesem Sinne der Prüfung des Zustandes der stillgelegten Mülldeponie; denn sie soll bewirken, daß von der Deponie ausgehende Verunreinigungen des Grundwassers den zuständigen Behörden nicht verborgen bleiben. Die Verfügung an den Kläger ist im übrigen nur rechtmäßig, wenn sie im Sinne vorbeugender Gefahrenabwehr zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AbfG). Es ist dies zu bejahen. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Wahrung des Wohls der Allgemeinheit" ist hier konkretisiert durch die (nicht abschließende) Aufzählung der Beispiele der Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbfG, insbesondere der schädlichen Beeinflussung von Gewässern und Boden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 14. Januar 1986 - IX OE 47/80 - eingehend die Frage behandelt, ob die Anlegung eines Beobachtungsbrunnens zu den zur Abwendung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG erforderlichen Vorkehrungen gehört. Die damaligen Ausführungen gelten auch im vorliegenden Zusammenhang, in dem es nicht mehr um die Errichtung des Beobachtungsbrunnens, sondern um dessen Nutzung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AbfG geht. Sie haben den folgenden Wortlaut: "Die Anlegung eines Beobachtungsbrunnens gehört zu den erforderlichen Vorkehrungen zur Abwendung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 10 Abs. 2 AbfG. Es bedarf keiner näheren Darlegungen, daß die Ablagerung von Abfall im Erdreich zu Verunreinigungen bzw. zu Vergiftungen des Bodens und der unterirdischen Gewässer führen kann. Nur wenn lückenlos nachgewiesen werden kann, daß während der gesamten Dauer des Deponiebetriebs ausschließlich boden- und gewässerverträgliche Materialien abgelagert worden sind, erweisen sich Vorkehrungen zum Gewässerschutz, der wegen der Bedeutung des Grundwassers für die Trinkwassergewinnung von überragendem Belang ist, als nicht erforderlich. Diese Bedingungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger kann den Nachweis nicht führen, daß auf seiner Deponie zu keiner Zeit boden- bzw. grundwasserbelastende Stoffe abgelagert worden sind; denn zum einen war das Gelände nicht immer ausreichend abgesichert (ohne daß dies allein zu seinen Lasten ginge), zum anderen hat er vor Abschluß der Vereinbarung vom 18. Februar 1971 Hausmüll der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte vom Abfalltransportunternehmen Horvath auf seiner Deponie ablagern lassen (vgl. Bl. 25 - 35 der Akten VG Darmstadt III/H 303/70). Auch wenn zu dieser Zeit das Unternehmen Horvath Betreiber der Anlage gewesen sein mag, so ist doch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und dem Kläger die Verantwortlichkeit auf diesen übergegangen. - Hausmüll enthält die verschiedensten Materialien. Neben harmlosen Bestandteilen wie organischem Müll, Papier u.a.m. können Schwermetalle (z.B. von Batterien), Lösungsmittel, Lacke, Reinigungsmittel, Kunststoffbehälter mit PVC-Anteilen im Müll enthalten sein. Solche durchaus gefährlichen Abfallstoffe sind in der Vergangenheit von allen Bevölkerungskreisen zum normalen Hausabfall gegeben worden, weil das Bewußtsein für die damit verbundene Umweltbelastung nicht ausgeprägt vorhanden war und gesonderte Beseitigungsmöglichkeiten nicht bestanden. Erst in jüngster Zeit beginnen Kommunen und Landkreise vereinzelt mit dem getrennten Einsammeln von organischem Müll (inklusive Gartenabfällen), Schwermetallen, Lacken und Lösungsmitteln sowie Glas. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß schadstoffhaltige Materialien im Erdreich bis zur endgültigen Auslaugung durch Einsickern von Oberflächenwasser oder durch andere chemische Vorgänge oft viele Jahre zu Kontaminierungen des Grundwassers führen können. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall nicht bekannt und heute auch kaum noch aufzuklären, ob nicht seinerzeit auch noch gefährlichere Stoffe abgelagert worden sind. Die Frage, ob solche Verunreinigungen eingetreten oder zu besorgen sind, muß anhand von Gewässeruntersuchungen im Deponiebereich festgestellt werden. Im Gegensatz zur Vorinstanz erscheint es dem Senat allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger auch die Ablagerung von Klärschlamm angelastet werden kann. Die Akten jedenfalls ergeben - bei energischem Bestreiten des Klägers - hierüber keinen sicheren Aufschluß. Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, denn die frühere Ablagerung von Hausmüll rechtfertigt bereits die Anlegung eines Beobachtungsbrunnens. Darüber hinaus rechtfertigt auch schon die nach dem Vertrag vom 18. Februar 1971 zulässige Ablagerung von Bauschutt die Anlegung eines Beobachtungsbrunnens, denn auch in Bauschutt können sich schädliche Abfallstoffe befinden (z.B. PVC-Bestandteile von ehemaligen Fuß- und Teppichböden). Die Notwendigkeit der Brunnenanlegung ergibt sich verstärkt aus der Nähe zu der Trinkwassergewinnungsanlage "Lange Schneise" und ihrer Entnahmebrunnen. Demgegenüber greifen die Einwände des Klägers nicht durch. Das Vorhandensein einer 12 m mächtigen Lehmschicht im unmittelbaren Deponiebereich wird durch die plausiblen Darlegungen des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 2. Januar 1979 nicht bestätigt (vgl. Bl. 90 der Gerichtsakten). Vielmehr sind hiernach lokale tektonische Zerscherungen mit Erosions- und Sedimentationslücken möglich. Ebensowenig liegt die Umkehrung der derzeitigen Fließrichtung des Grundwassers außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, denn eine verstärkte Wasserentnahme am Wasserwerk "Lange Schneise" bzw. zwei oder mehr Trockenjahre können diese Umkehr der Fließrichtung zumindest zeitweise herbeiführen, wodurch das Wasserwerk in den Einzugsbereich möglicherweise kontaminierten "Deponiegrundwassers" geriete (so die Stellungnahme des Landesamtes vom 3. Juli 1985, Bl. 323 GA). Solchen Gefahren muß durch "erforderliche Vorkehrungen" zuvorgekommen werden. Die Anlage von Beobachtungsbrunnen gehört damit bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - wie hier - zu den nachwirkenden Pflichten des Inhabers einer stillgelegten Deponie im Sinne von §§ 10 Abs. 2, 2 Abs. 1 AbfG. Der Umstand, daß neben dem Kläger, möglicherweise sogar vorrangig, andere Deponieinhaber in unmittelbarer Nähe für Grundwassergefährdungen einzustehen haben, besagt nichts gegen die Verpflichtung des Klägers zur Anlegung eines Beobachtungsbrunnens. Jeder Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage gefährdet potentiell Grundwasser und Erdreich. Die Anlage von Beobachtungsbrunnen soll solchen Gefährdungen im buchstäblichen Sinne des Wortes auf den Grund gehen, um herausfinden zu können, ob Verunreinigungen eintreten. Von einer mißbräuchlichen Anwendung des § 10 Abs. 2 AbfG zum Nachteil des Klägers könnte die Rede sein, wenn der Beklagte allein dem Kläger, nicht aber den Inhabern der benachbarten Deponien mit gleicher potentieller Gefahrenwirkung die Anlage eines Kontrollbrunnens aufgegeben hätte. So verhält es sich aber nicht. Im übrigen ist, mit der ergangenen Anordnung über die Urheberschaft eventueller Kontaminierungen und die Verantwortlichkeit für die Sanierung von Boden und Grundwasser noch nichts ausgesagt. Vielmehr bedarf es, sollte sich jemals eine solche Notwendigkeit ergeben, erst noch genauer Ermittlungen des Beklagten, wer für festgestellte Verunreinigungen des Grundwassers in welchem Umfang zur Verantwortung gezogen werden kann." Der Regierungspräsident in Darmstadt war - und ist nach dem heutigen Rechtszustand - für den Erlaß der angefochtenen Verfügung auch zuständige Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 AbfG (siehe § 19 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972, BGBl. I S. 873, in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Abfallgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. April 1974, (GVBl. I S. 197, bzw. § 19 AbfG in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 HAbfG). Ihm ist bei der Verfügung an den Kläger auch kein Ermessensfehler unterlaufen, der zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen müßte. Da die regelmäßige Entnahme von Grundwasser aus dem vom Kläger anzulegenden Beobachtungsbrunnen und die chemische Untersuchung dieser Wasserproben, wie dargelegt, zur Wahrung des Allgemeinwohls geboten sind, mußte die Behörde die entsprechende Anordnung trotz der Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AbfG als Kannvorschrift erlassen. Einen Ermessensspielraum hatte sie insoweit nicht. Ebenso läßt die Ausgestaltung der dem Kläger auferlegten Pflichten, insbesondere was die Festlegung einer halbjährlichen Entnahme und Untersuchung von Grundwasserproben angeht, einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. Es kann nach alldem dahinstehen, ob die angeordneten Grundwasseruntersuchungen unter den Begriff der Vorkehrungen im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG fallen und der umstrittene Verwaltungsakt möglicherweise auch in dieser Vorschrift seine rechtliche Stütze findet. Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung auch insoweit zurückzuweisen, als das erstinstanzliche Urteil die Verfügung unter Nr. 8 der Anordnung des Beklagten vom 2. Dezember 1975 betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger ist Bauunternehmer und war Eigentümer des Grundstücks Flur 9, Flurstück 25 in der Gemarkung Zellhausen (Landkreis Offenbach). Auf diesem Gelände betrieb er eine Abfalldeponie, auf der zunächst im Einvernehmen mit der Stadt Babenhausen und dem Abfalltransportunternehmen Horvath in Hanau Hausmüll der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte abgelagert wurde. Ab 1. März 1971 bestand eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Land Hessen, vertreten durch den Landrat des Landkreises Offenbach, sowie dem Landkreis Offenbach vom 18. Februar 1971, wonach der Landkreis "die derzeitige Müllgrube des Eigentümers in Flur 9 der Gemarkung Zellhausen als Kreisdeponie zur Ablagerung von Bauschutt, Abraumerde und nicht brennbarem Sperrgut für die Gemeinden Zellhausen, Mainflingen, Klein-Krotzenburg, Klein-Welzheim, Froschhausen und die Stadt Seligenstadt" auswies und sich verpflichtete, dem Kläger die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen bzw. deren Erteilung zu veranlassen. Weiter regelte die Vereinbarung, daß der Kläger die Deponie in eigener Regie betreibe und hierfür ein jährliches Entgelt von 39.000,-- DM erhalte, ferner, daß er sich verpflichte, die Deponie in der gleichen Weise zu betreiben und zu unterhalten wie die übrigen Kreisdeponien. Des weiteren war der Kreis mit der Ablagerung von Bauschutt und Erdaushub einverstanden. Südlich vom Grundstück des Klägers befinden sich die Flurstücke 26 bis 28, auf denen die Gemeinde Zellhausen (nunmehr Gemeinde Mainhausen) ebenfalls eine Deponie betrieb. Westlich von diesen Grundstücken verläuft die Straße von Zellhausen nach Babenhausen; jenseits der Straße befindet sich eine weitere, von der Firma Simon KG betriebene Abfalldeponie (Flur 9, Flurstück 14). Östlich der Parzellen 25 und 28 befindet sich als schmaler Streifen die Parzelle 29, die vom Kläger und der Gemeinde Zellhausen mitumzäunt worden ist. Zu Deponiezwecken wurde der Geländestreifen vom Kläger nicht benutzt. Mit einer abfallrechtlichen Anordnung vom z. Dezember 1975 untersagte der Regierungspräsident in Darmstadt dem Kläger aufgrund der §§ 9 bis 11 Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG sowie §§ 9, 13 Hessisches Abfallgesetz - HAbfG - (i.d.F. von 1974) für dessen Abfallbeseitigungsanlage auf den Grundstücken Flur 9 Nr. 25 und 29 in der Gemarkung Zellhausen jede weitere Ablagerung von Abfällen außer Erdaushub, Abraum und kulturfähigem Boden und ordnete zusätzliche Maßnahmen, insbesondere zur Rekultivierung und Überwachung der Anlage an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 1976 im wesentlichen zurück. Mit am 24. September 1976 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage. Im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens wurde ein Teil des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich beendet. Ein weiterer Teil endete nach Erledigung der Hauptsache durch Abtrennung. Lediglich die Nrn. 7 und 8 des angefochtenen Bescheides blieben im Streit. In Nr. 7 war dem Kläger aufgegeben worden, zur Entnahme von Wasserproben geeignete Grundwassermeßstellen (Beobachtungsbrunnen) an näher bestimmter Stelle nach näherer behördlicher Angabe auf eigene Kosten anzulegen, während Nr. 8 folgenden Wortlaut hatte: "Nach Niederbringung der Brunnen sind halbjährlich, erstmals zum 1. Mai 1976 Wasserproben durch die Hessische Landesanstalt für Umwelt oder ein staatlich anerkanntes Institut auf Kosten des Deponiebetreibers entnehmen und untersuchen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und der Oberen Wasserbehörde vorzulegen." Im Widerspruchsbescheid wurde die Nr. 7 der Anordnung wie folgt neu gefaßt: "Zur Beobachtung der Auswirkungen der Abfallablagerungen auf das Grundwasser ist bis zum 1.11.1976 eine zur Entnahme von Wasserproben geeignete Grundwassermeßstelle anzulegen. Diese soll sich ca. 80 m SO der Straße Babenhausen/Zellhausen, ca 3 m SW des das Grundstück des Widerspruchsführers im NO begrenzenden Weges, in dem dort stehen gebliebenen Altkiefernhorst, beim Koordinatenschnittpunkt R 34 99 00, H 55 40 63, ca. 135 m über NN befinden. Die Tiefe und technische Ausführung sind im Benehmen mit dem Hessischen Landesamt für Bodenforschung, Wiesbaden, und dem Wasserwirtschaftsamt Darmstadt festzulegen. Der festgelegte Brunnen ist in einen Lageplan einzuzeichnen. Dieser ist bei der oberen Wasserbehörde in 5-facher Ausfertigung bis zum 15. Oktober 1976 einzureichen. Vor Niederbringung des Brunnens hat der Widerspruchsführer einen Gestattungsvertrag mit dem Forstfiskus - Forstamt Seligenstadt - abzuschließen." Zu Nr. 8 der Anordnung bestimmte der Widerspruchsbescheid: "Ziffer 8 der Anordnung vom 2.12.1975 gilt weiter mit der Maßgabe, daß sie nicht für zwei, sondern nur noch für einen zu errichtenden Beobachtungsbrunnen gilt und die Entnahme der Wasserproben erstmals zum 15.11.1976 erfolgen muß." Der Kläger beantragte, insoweit den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom z. Dezember 1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1976 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Mit am 29. Februar 1980 verkündetem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 1980 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Gegen das am 23. April 1980 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 23. Mai 1980 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt - Az. Hess. VGH IX DE 47/80 - und zur Begründung geltend gemacht, er sei weder Eigentümer des Grundstücks Flurstück 29 noch habe er dort jemals eine Abfallbeseitigungsanlage betrieben. Selbst wenn im Jahre 1975 eine Verunreinigung des Bodens auf der Parzelle Nr. 25 stattgefunden haben sollte , könne dies nicht mehr die Anlage eines Beobachtungsbrunnens rechtfertigen, da Beeinträchtigungen nicht mehr zu befürchten seien. Er habe keinen Hausmüll und keinen Klärschlamm abgelagert oder ablagern lassen. Den Behörden seien die Eigentumsverhältnisse in der Grube nicht klar gewesen, so daß sie ständig ihn für die Mißstände auf der Deponie der Gemeinde Zellhausen verantwortlich gemacht hätten. In unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks werde Klärschlamm und Hausmüll abgelagert, so daß die eventuelle Feststellung von Grundwasserverunreinigungen keinesfalls darauf schließen lasse, daß diese von seinem Grundstück herrührten. Es sei technisch nicht möglich, bei mehreren Deponien in unmittelbarer Nachbarschaft festzustellen, von welchem Grundstück Verunreinigungen ausgegangen seien. Die Möglichkeit einer Umkehrung der Fließrichtung des Grundwassers bestehe nicht, weil in der Nähe des Grundwasserpegels keine Veränderungen vorgenommen worden und natürliche Veränderungen nicht eingetreten seien. Der Beklagte müsse - auch aus Gründen der Gleichbehandlung - die Betreiber der Nachbardeponien in Anspruch nehmen. Er , der Kläger, sei auch nicht Betreiber der Müllgrube gewesen, sondern die Gemeinde. Die mit der abfallrechtlichen Anordnung für ihn verbundene Kostenbelastung stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Etwa 350 m nordöstlich des jetzigen Deponiegeländes solle eine neue Deponie für Hausmüll und Schutt errichtet werden, die zur Verunreinigung des Grundwassers beitragen könne. Unterirdische Strömungen könnten das Grundwasser in den Bereich des von ihm anzulegenden Beobachtungsbrunnens gelangen lassen, so daß eine genaue Feststellung, woher die Verunreinigung kommen könnte, in Zukunft nicht mehr möglich sei. Wenn auf der Deponie der Gemeinde Zellhausen zum Teil in ein bis zwei Meter Entfernung von seiner Parzelle Nr. 25 Klärschlamm abgelagert worden sei, so sei eine Feststellung, auf seinem Grundstück seien Grundwasserverunreinigungen verursacht worden, nicht möglich. Es könnten ohne großen technischen Aufwand auf der Nachbarparzelle Nr. 23, die auf einer Tiefe von 18 bis 20 m ausgekiest sei, Grundwasserbohrungen durchgeführt werden, ohne daß auf seiner Parzelle ein Tiefbrunnen angelegt werden müßte. Eine Verunreinigung des Grundwassers sei ausgeschlossen, weil sich unterhalb der Deponie eine ca. 12 m dicke Lehmschicht befinde. Er sei seit 1982 nicht mehr Eigentümer der Grundstücke Flur 9, Flurstücke 25 und 29, sondern die Firma Höfling, Sandgruben- und Baggerbetriebs GmbH, Zellhausen, Jahnstraße 3. Diese sei im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hat in dem Berufungsverfahren IX OE 47/80 beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. Februar 1980 (III E 261/76) und den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 2. Dezember 1975 in den Punkten 7 und 8 in der Fassung, die diese Punkte im Widerspruchsbescheid vom 25. August 1976 erhalten haben, aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und erwidert, der Kläger sei Betreiber der Deponie auf der Parzelle Nr. 25, die sich auch auf die Parzelle Nr. 29 erstrecke. Er habe sich auch selbst als Eigentümer und Betreiber der Grube bezeichnet. Auch noch mehrere Jahre nach Beendigung des Deponiebetriebes könnten Niederschläge zu Auslaugungen führen, durch die das Grundwasser verunreinigt werde. Nur durch Beobachtungsbrunnen könne festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Grundwasserverunreinigungen aufgetreten seien. Im Bereich der Deponie der Firma Simon KG seien bereits zwei Beobachtungsbrunnen niedergebracht, die Gemeinde Zellhausen werde ebenfalls dazu verpflichtet werden. Um ein vollständiges Bild zu erhalten, müsse auch im Bereich der Deponie des Klägers ein Brunnen angelegt werden. Sollten Verunreinigungen festgestellt werden und ihre Verursachung nicht einwandfrei einem einzelnen Deponiebetreiber zugerechnet werden können, so müßten Schutzmaßnahmen von allen betroffenen Deponiebetreibern anteilig getragen werden. Die neu geplante Deponie in der Gemarkung Zellhausen (Flur 3, Flurstücke Nr. 447/1 und 447/2) liege 600 m nordöstlich der Deponie des Klägers. Unter anderem enthalte die Genehmigung die Auflage, daß fünf Beobachtungsbrunnen anzulegen seien, die bereits vor Beginn des Deponiebetriebs in einer sogenannten Nullprobe mit der Untersuchung des Grundwassers begännen. Wenn der Kläger und die Gemeinde Zellhausen die ihnen auferlegten Beobachtungsbrunnen angelegt hätten, lasse sich beurteilen, ob eventuelle Verunreinigungen von ihren Deponien oder der neuen Abfallbeseitigungsanlage ausgingen. Auf dem Gelände des Klägers fänden nach wie vor unkontrollierte Ablagerungen statt. Eine Bohrung auf dem Nachbargrundstück bei nur zwei Meter Erdschicht zwischen Grubensohle und Grundwasser sei ungeeignet zur Untersuchung des Grundwassers, weil Verunreinigungen des Grundwassers durch den Bohrungsvorgang entstehen könnten. Eine Umkehr der Fließrichtung des Grundwassers von Nordosten nach Südwesten und damit in Richtung auf die Entnahmebrunnen des Wasserwerks "Lange Schneise" sei bei steigender Wasserentnahme wahrscheinlich. Im Gegensatz zur Behauptung des Klägers befinde sich unter seiner Deponie sandig-kiesiger Untergrund und keine 12 m dicke Lehmschicht. Das Hessische Landesamt für Bodenforschung hat auf Anfrage des Berichterstatters erklärt, daß sich an der derzeitigen Grundwasserfließrichtung in nordöstlicher Richtung in Perioden normaler Grundwasserneubildung kaum etwas ändern werde. Nach wie vor nicht auszuschließen sei jedoch, daß in mehreren aufeinanderfolgenden Trockenjahren wie etwa 1971 und 1976 bei voller Ausnutzung der Förderrechte des Wasserwerks "Lange Schneise" eine befristete Umkehr des örtlichen Spiegelgefälles eintrete, so daß das im Deponiebereich zirkulierende Grundwasser zumindest zeitweise in Brunnenrichtung fließe. Der Senat hat nach der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1986 den Teil des Verfahrens zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, der die Anfechtung der Nr. 8 des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand hat. Dieser Teil des Verfahrens wird unter dem Geschäftszeichen 9 UE 114/86 weitergeführt. In dem nicht abgetrennten Teil des Verfahrens hat der Senat durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil vom 14. Januar 1986 die Berufung zurückgewiesen. In dem abgetrennten Teil hat der Senat den Beteiligten durch Beschluß vom 14. Januar 1986 aufgegeben, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 15 Abs. 2, 3a Abs. 1 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 1985 unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Widerspruchs zum (Bundes-) Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 31. Oktober 1985 Stellung zu nehmen. Die Beteiligten sind dieser Auflage nachgekommen. Sie haben hinsichtlich des abgetrennten Verfahrensteils auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Senat haben die Akten über die Berufungsverfahren IX OE 47/80, ein Hefter Behördenakten des Beklagten, die Deponie Höfling betreffend, sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt II/H 15/71, III M 20/71 und III H 303/70 sowie ein Umschlag mit 23 Lichtbildern nebst einem Kontrollbericht des Beklagten und der Ablichtung einer Anordnung an die Gemeinde Mainhausen, einen Beobachtungsbrunnen auf dem Zellhausener Deponiegelände anzulegen, vorgelegen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.