Urteil
9 TG 919/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0603.9TG919.87.0A
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Entscheidungsgründe
Der 1942 geborene Antragsteller ist Gemmologe und war nach seinen Angaben als Geschäftsführer im Kunstauktionshaus seiner Ehefrau beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Außendienstmitarbeiter für einen Mathematischen Dienst. Er bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Seit 26. Mai 1986 erhalten er, seine Ehefrau und seine drei Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt, die sich einschließlich einmaliger Beihilfen bis 31. Dezember 1986 ohne die nachträglich für diesen Zeitraum gewährten Sozialhilfeleistungen auf über 20.500,-- DM belaufen hat . In diesen Leistungen sind 3.318,-- DM für Kleiderbeihilfen enthalten, davon 1.518,-- DM für den Antragsteller. In diesem Betrag sind Beihilfen von 278,-- DM für Arbeitsbekleidung für den Antragsteller enthalten, damit er gemeinnützige Arbeit verrichten kann. Mit Antrag vom 17. Januar 1987 (Bl. 60 BA) beantragte der Antragsteller Beihilfen für Winterbekleidung sowie für den Erwerb einer Schneeschaufel und von 5 Zentner Streusalz. Mit Bescheid vom 6. März 1987 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung von Winterbekleidung abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 1987 Widerspruch eingelegt, über den offensichtlich noch nicht entschieden ist. Schon vorher, mit Schreiben vom 17. Februar 1987, beim Verwaltungsgericht am 20. Februar 1987 eingegangen, hat der Antragsteller einen Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, und ausgeführt, daß Beihilfen im Gesamtbetrag von 999,80 DM beansprucht würden, einschließlich 39,90 DM für einen Schneeschieber. Außerdem begehrte er Beihilfen für die Beschaffung von 5 Zentner Streusalz. Er benötige dringend die im einzelnen angeführten Bekleidungsstücke, da er bisher vom Sozialamt Beihilfen für Winterbekleidung noch nicht erhalten habe. - Einen Schneeschieber besitze er nicht. Er benötige ihn für die Schneeräumung auf und vor seinem Grundstück. Das Streusalz sei insbesondere zur Behandlung der auf seinem Grundstück befindlichen drei Treppen erforderlich. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung entgegengetreten. In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, daß er seine tatsächlichen Angaben glaubhaft machen müsse. Hierzu genüge die Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt. Der Antragsteller hat erklärt, daß er ausreichend vorgetragen habe, so daß er für eine eidesstattliche Versicherung kein Bedürfnis sehe. Mit Beschluß vom 12. März 1987 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, daß die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben nicht erfolgt sei. Soweit es um die Beihilfe für den Schneeschieber und das Streusalz gehe, fehle es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Im übrigen könne der Antragsteller auch andere Streumittel wie etwa Split oder Sand verwenden, die sich preiswerter als Streusalz beschaffen ließen. Gegen diesen dem Antragsteller am 17. März 1987 zugestellten Beschluß hat dieser am 26. März 1987 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, es stehe fest, daß er weder 1986 noch 1987 Beihilfen für die Beschaffung von Winterkleidung erhalten habe. Jedem Sozialhilfeempfänger stehe jedoch eine Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung zu. Zur Glaubhaftmachung in Form der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung macht der Antragsteller geltend, er sei Christ und halte sich an das Gesetz, wonach man nicht schwören solle. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie weist darauf hin, daß dem Antragsteller und seiner Familie im Juli, August und Anfang Oktober 1986 Beihilfen zur Beschaffung von Bekleidung von über 3.320,-- DM gewährt worden seien. Damit sei auch der Bedarf des Antragstellers bei weitem gedeckt. Dem Senat hat die einschlägige Behördenakte (zwei Hefter) vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Recht nicht entsprochen; denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ein Anspruch auf die durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erstrebte Beihilfen besteht. Das gilt jedenfalls, soweit Bekleidungsbeihilfen im Streit stehen. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung stellt einen geringeren Grad der Beweisführung dar (BFH, Betriebsberater 1978, S. 245). Sie erübrigt sich hier nicht etwa deshalb, weil ausweislich der vorliegenden Behördenakte dem Antragsteller, seitdem er Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, also seit Juni 1986, Beihilfen für Winterbekleidung noch nicht gewährt wurden. Die Auffassung des Antragstellers, daß jedem Sozialhilfeempfänger Beihilfen für Winterbekleidung zustünden, ist zwar richtig, wenn entsprechender Bedarf besteht. Die bloße Behauptung, es bestehe Bedarf, macht jedenfalls dann nicht die Glaubhaftmachung entbehrlich, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, daß tatsächlich eine Bedarfslage gegeben ist. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat bis Mitte 1986 offensichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt. Er war nach seinen eigenen Angaben Gemmologe und Geschäftsführer in dem Antiquitätengeschäft seiner Ehefrau, das diese allerdings aufgab, um sich der Erziehung ihres dritten Kindes (geboren im Januar 1986) widmen zu können. Offenbar im Anschluß daran war er im Außendienst für eine andere Firma tätig. Er unterhält einen Personenkraftwagen und ist mit seiner Ehefrau Eigentümer eines allerdings hochverschuldeten Einfamilienwohnhauses, dessen Verkehrswert über 400.000,-- DM liegt (vgl. Bl. 10, 62 BA). Mit Rücksicht darauf, daß der Antragsteller erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, muß davon ausgegangen werden, daß er an Bekleidung eine gewisse Grundausstattung besitzt. Diese "Vermutung" und eine durchschnittliche Gebrauchsdauer von wenigstens einem Jahr für die wichtigsten Bekleidungsstücke (vgl. Klein, Bekleidungshilfen, in Kleineren Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 60, 1977, Anlagen 3 und 4, - S. 49 und 50 -) haben verschiedene Sozialhilfeträger veranlaßt, für erwachsene Hilfeempfänger eine "Wartezeit" von sechs bis zwölf Monaten einzuführen (vgl. hierzu die Übersicht bei Wagner, Die Pauschalierung einmaliger Hilfen für Bekleidung, Wäsche und Schuhe nach § 21 BSHG, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1985, S. 411 ff). Vorliegend sind zwar bisher keine pauschalierten Bekleidungsbeihilfen gewährt worden, sondern einmalige Hilfen aufgrund jeweils geltend gemachten Bedarfs. Da rechtliche Bedenken gegen die Abgeltung von durch einmalige Beihilfen zu befriedigendem Bedarf in Form von laufenden Pauschbeträgen nicht bestehen (Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 11. Aufl., Rd.-Nr. 36 zu § 12; Hess. VGH, Urteil vom 28. Mai 1985, IX OE 67/82), können die an den Verbrauchergewohnheiten, wie sie bei Personen mit niedrigem Einkommen statistisch festgestellt worden sind, orientierten Pauschsätze für Bekleidungsbeihilfen zur Kontrolle herangezogen werden, ob die im einzelnen geltend gemachten Bekleidungsbeihilfen noch in dem oben gekennzeichneten Rahmen liegen. Nach den von Wagner, a.a.O. gemachten Erhebungen bei verschiedenen Sozialhilfeträgern liegen die für die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen jeweils für erwachsene Hilfesuchende gewährten Jahrespauschsätze (für 1984?) zwischen 340,-- DM und 475,-- DM. Selbst wenn man berücksichtigt, daß die Regelsätze und wahrscheinlich auch die nicht an den Regelsätzen orientierten Bekleidungspauschalen inzwischen angehoben worden sind, ist die dem Antragsteller in der Zeit von weniger als einem halben Jahr für die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen gewährte Beihilfe so hoch (1.518,-- DM abzüglich 278,-- DM für Arbeitsbekleidung), daß sie völlig aus dem Rahmen fällt. Wenn nunmehr im ersten Jahr des Bezugs von Sozialhilfeleistungen weitere Beihilfen für die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhe in Höhe von 960,-- DM beansprucht werden, so sind - auch unter Berücksichtigung dessen, daß auch bei Gewährung von Pauschalen die Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich sind (§ 3 Abs. 1 BSHG) - ganz besonders hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von § 920 Abs. 2 ZPO zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt, daß der Beweisaufnahme im Eilverfahren wegen der Besonderheit dieses Verfahrens Grenzen gesetzt sind, so daß das Mittel der Glaubhaftmachung in Form der Versicherung an Eides Statt besondere Bedeutung erlangt. Sofern die tatsächlichen Angaben des Antragstellers der Wahrheit entsprechen, sind keine Gründe für die Ablehnung der Bekräftigung dieser Angaben durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ersichtlich. Der Einwand des Antragstellers, er könne als Christ keine eidesstattliche Versicherung abgeben, ist unbeachtlich. Offensichtlich will er damit geltend machen, aus Gewissensgründen lehne er eine eidesstattliche Versicherung ab. Die dann nach § 484 ZPO vorgesehene Regelung gilt jedoch nur für den Eid (eines Schwurpflichtigen), nicht aber für eine eidesstattliche Versicherung nach § 294 (oder §§ 899 ff.) ZPO. Was die Beihilfe zum Kauf für eine Schneeschaufel und die Beschaffung von Streusalz angeht, wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Auch der beschließende Senat sieht insoweit keine Eilbedürftigkeit. Bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren ist es dem Antragsteller zuzumuten, für die Schneeräumung auch weiterhin die vorhandene Schaufel (siehe Niederschrift über den Erörterungstermin vom 10. März 1987) zu verwenden bzw. preiswert zu beschaffende abstumpfende Mittel statt Streusalz einzusetzen. Als Unterlegener hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, das jedoch nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Hinweis: Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.