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Beschluss

9 TG 1014/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0707.9TG1014.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß vom 6. März 1987 zu Recht dargelegt, daß die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, wie er als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich ist, nicht glaubhaft gemacht hat. Nach im vorliegenden Verfahren gebotener summarischer Prüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr im Wintersemester 1986/87 begonnenes Studium der Humanmedizin, nachdem sie ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördertes Germanistikstudium von sechs Semestern abgebrochen hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats - im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983, 5 C 8.80, BVerwGE 67, 235 - ist in den Fällen, in denen trotz vorhandener Neigung für ein anderes Studium wegen der Zulassungsbeschränkung für das entsprechend der Neigung in Aussicht genommene Studium zunächst ein sogenanntes Parkstudium absolviert wird, eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das förderungsrechtlich bedeutsame öffentliche Interesse gegen den Fachrichtungswechsel dem persönlichen Interesse des Auszubildenden an dem Fachrichtungswechsel gegenüberzustellen ist. Im vorliegenden Fall überwiegen die öffentlichen Interessen, die gegen den Fachrichtungswechsel sprechen, das private Interesse der Antragstellerin an dem vorgenommenen Fachrichtungswechsel. Ausschlaggebend ist hier, daß die Antragstellerin öffentliche Förderungsmittel für ein sechssemestriges Universitätsstudium in Anspruch genommen hat. Auch wenn man berücksichtigt, daß ihr sechstes Studiensemester wegen Vorliegens eines anerkennenswerten Grundes im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als fünftes Fachsemester anzusehen war, hat die Antragstellerin das Parkstudium zu einem Zeitpunkt abgebrochen, in dem sie die Hälfte der nach der Förderungshöchstdauerverordnung vorgesehenen 10 Semester absolviert hatte. Es trifft zu, daß das Bundesverwaltungsgericht bisher, soweit ersichtlich, keine Aussage gemacht hat, wieviele Semester eines Parkstudiums absolviert sein dürfen, um - noch - einen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anerkennen zu können. Es wird sich in dieser Hinsicht in der Rechtsprechung wahrscheinlich auch keine feste Regel ausbilden, die besagt, daß die Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Semestern der Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG entgegensteht. Andererseits hat der beschließende Senat mehrfach entschieden, daß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung, daß ein oder mehrere Semester des vorangegangenen Studiums auf das jetzt betriebene Studium angerechnet werden - die Förderung von ein oder zwei Semestern des Erststudiums in der Regel der Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG nicht entgegenstehen. Je länger jedoch das Erststudium betrieben wurde, um so größer ist das Gewicht der einem Fachrichtungswechsel entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist in die Abwägung nicht nur einzustellen, daß nutzlos öffentliche Förderungsmittel vertan wurden, sondern auch der Umstand, daß der Studienplatz als solcher durch den Einsatz von Steuermitteln ermöglicht und unterhalten wird. Darüberhinaus ist bei Numerus-Clausus-Fächern zu berücksichtigen, daß durch die Inanspruchnahme des Studienplatzes ein anderer Studienwilliger daran gehindert wird, dieses Studium zu betreiben. Auch wenn man berücksichtigt, daß im vorliegenden Fall das Parkstudium der Antragstellerin in einer zugangsfreien Fachrichtung stattgefunden hat, ist insbesondere die Dauer des Parkstudiums so lange, daß die öffentlichen Interessen an der Fortsetzung des Studiums in der bisherigen Fachrichtung in förderungsrechtlicher Hinsicht höher zu bewerten sind als das private Interesse der Antragstellerin an der Durchführung ihres Wunschstudiums. Als wichtigen Grund für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel hat die Antragstellerin geltend gemacht, sie habe sich seit Erlangung der Hochschulreife, die sie auf dem zweiten Bildungsweg erworben hat, nachdem sie mehrere Jahre als Arzthelferin tätig war, ständig um einen Studienplatz in der Fachrichtung Humanmedizin bemüht und habe stets beabsichtigt, das angetretene Parkstudium abzubrechen, wenn sie zum Studium der Humanmedizin zugelassen werde. Dies sei ihr leider erst zum Wintersemester 1986/87 ermöglicht worden. Im übrigen sei sie mit Rücksicht auf § 10 Abs. 3 BAföG gezwungen gewesen, alsbald ein Studium (mit geringerer) Neigung aufzunehmen. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz sieht grundsätzlich die Gewährung von Förderungsleistungen nur für eine (einzige) der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung vor (§ 1 BAföG). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß die aufgenommene Ausbildung auch der Neigung des Studierenden entspricht. Als wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel hatte die Rechtsprechung früher nicht anerkannt, daß für die "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG, für die von vornherein schon die Neigung bestanden hatte, zunächst Zugangsschwierigkeiten bestanden haben. Erst durch das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vorliegt, auch anerkannt worden, daß Zugangsbeschränkungen den Studierwilligen gehindert haben, das Studium seiner Neigung aufzunehmen und er stattdessen ein Parkstudium begonnen hat. Dabei sind jedoch strenge Grundsätze zu beachten. Die Auffassung der Antragstellerin, die wohl dahin geht, daß unabhängig von der Dauer des Parkstudiums stets dann ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anzuerkennen ist, wenn es der sich um das Studium seiner Neigung Bewerbende nicht in der Hand hat, wann der Fachrichtungswechsel erfolgen kann, kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O., (vgl. auch das diese Rechtsprechung fortführende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1985, 5 C 64.82, BayVBl. 1986, 344) nicht beigepflichtet werden. Denn ein Merkmal des Parkstudiums ist nicht nur, daß es bis zur Zulassung zum Studium der eigentlichen Neigung betrieben wird, sondern auch, daß es berufsqualifizierend abgeschlossen wird, sollte es dem Auszubildenden nicht gelingen, während dieser Ausbildung in sein eigentliches Wunschstudium überzuwechseln. Das Studium der eigentlichen Neigung könnte dann nur noch unter den ganz engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden. Derjenige, der eine Ausbildung mit der Absicht beginnt, sie abzubrechen, wenn er die Zulassung zum Studium in der Fachrichtung seiner hauptsächlichen Neigung erhält, muß sich darüber im klaren sein, daß die Fortführung eines Parkstudiums über eine bestimmte Zeit hinaus dem Anspruch auf Förderungsleistungen für ein späteres Studium seiner primären Neigung entgegensteht. Der beschließende Senat hält grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Fortsetzung des Parkstudiums für gewichtiger als das private Interesse eines Auszubildenden an einem Fachrichtungswechsel, wenn das Parkstudium, wie hier, bereits die Hälfte der nach der Förderungshöchstdauerverordnung maßgeblichen Höchstdauer erreicht hat, ohne daß eine wenigstens teilweise Anrechnung der bisherigen Studienleistungen auf das Studium, für das jetzt Ausbildungsförderung begehrt wird, erfolgen kann. Zutreffend hat im übrigen der Antragsgegner darauf hingewiesen, daß sich die Antragstellerin nicht darauf berufen kann, sie sei mit Rücksicht auf ihr Alter gezwungen gewesen, mit dem Parkstudium zu beginnen. Denn als Hinderungsgrund für eine nicht unverzüglich begonnene Ausbildung würde auch die Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren in Frage gekommen sein. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Hinweis: Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.