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Urteil

9 UE 1352/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1020.9UE1352.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat nach §§ 101 Abs. 2, 125 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der vom Kläger im Klageverfahren gestellte und im Berufungsverfahren weiterverfolgte Antrag ist auslegungsbedürftig. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. April 1986, dessen Wirkungen der Kläger beseitigt wissen will, enthält lediglich eine Vorabentscheidung im Sinne des § 46 Abs. 5 Nr. 3 BAföG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 - BGBl. I S. 645). Darin hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß die Förderungsvoraussetzungen für "eine andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht gegeben seien. Der Beklagte hat mit dem vorgenannten Bescheid nicht über die dem Kläger für das Medizinstudium zustehenden Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entscheiden wollen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des Bescheides vom 22. April 1986; zum anderen daraus, daß der Beklagte dem Kläger vor der Erteilung des Bescheides vom 22. April 1986 bereits Förderungsleistungen für das Sommersemester 1986 bewilligt hatte und über einen Antrag des Klägers vom 4. Juli 1986 auf Weitergewährung von Förderungsleistungen für das Wintersemester 1986/87 und für das Sommersemester 1987 durch einen besonderen Bescheid vom 10. Juli 1986 (für den Kläger negativ) entschieden hat. Der Kläger will mit seiner Klage die im Bescheid vom 22. April 1986 enthaltene Vorabentscheidung korrigiert wissen. Der Beklagte soll das Studium der Humanmedizin als förderungsfähige "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anerkennen. Von dieser Vorabentscheidung im Sinne des § 46 Abs. 5 Nr. 3 BAföG hängt nämlich der Anspruch des Klägers auf Förderungsleistungen für sein gesamtes Studium der Humanmedizin ab. Der Anspruch des Klägers auf eine für ihn positive Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Nr. 3 BAföG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 BAföG ist begründet. Nach § 46 Abs. 5 Nr. 3 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) hat das Amt für Ausbildungsförderung auf Antrag dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete "andere Ausbildung" nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. Eine Änderung dieser Bestimmungen durch das 8., 9. und 10. BAföG-Änderungsgesetz (BGBl. I 1984 S. 707, BGBl . I 1985 S. 1243 und BGBl. I 1986 S. 897) ist nicht erfolgt. Nach § 7 Abs. 3 BAföG hat der Auszubildende, der die Fachrichtung seines Studiums gewechselt hat, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nur dann, wenn der Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund erfolgt ist. Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 9. Juni 1983 und 28. November 1985 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 Nrn. 37 und 50 zu § 7 BAföG) bereits wiederholt entschieden hat, kann ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG auch für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden ist (vgl. hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 15. August 1986 - 9 UE 2154/84 - und vom 1. Juni 1987 - 9 UE 2279/85 -). Es kommt dabei - wie bei jedem Fachrichtungswechsel - darauf an, ob dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die Interessen des Auszubildenden an dem Wechsel und die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen, die gegen einen Fachrichtungswechsel sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, daß bei einem sogenannten Parkstudium von nur wenigen Semestern, das wegen der Zulassungsbeschränkungen in dem Wunschstudium aufgenommen worden ist, die öffentlichen Interessen, die für ein Verbleiben des Auszubildenden in dem Parkstudium sprechen, in der Regel geringer zu bewerten sind als das Interesse des Auszubildenden, sein Wunschstudium durchzuführen. Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel von einem Parkstudium in das Wunschstudium ist allerdings, daß der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze wahrgenommen hat, zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden und sich damit bemüht hat, die Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten. Im Urteil vom 12. Dezember 1985 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 Nr. 53 zu § 7 BAföG - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG ein Parkstudium von zwei Semestern noch als Studium von kürzerer Dauer anzusehen sei, welches das Interesse des Auszubildenden an seiner Neigung entsprechenden Ausbildung gewichtiger erscheinen lasse als das Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichst sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel. In gleichem Sinne hat der erkennende Senat in seinen Beschlüssen vom 21. März und 3. Juli 1984 - 9 TG 203/83 und 9 TG 609/84 - sowie in seinen Urteilen vom 15. August 1986 und 1. Juni 1987 - 9 UE 2154/84 und 9 UE 2279/85 entschieden (vgl. hierzu auch Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: Dezember 1984, Anmerkung 29.7 a.E. zu § 7, die als Parkstudium von kürzerer Dauer ein Studium von höchstens drei Semestern ansehen). Der Kläger hat das der Zulassung zum Medizinstudium vorausgegangene Studium der Biologie als ein sogenanntes Parkstudium betrieben. Sein gesamtes Vorbringen und die Tatsache, daß er sich vom Sommersemester 1982 bis zum Sommersemester 1986 mit Ausnahme des Wintersemesters 1984/85, in dem er das Biologiestudium aufgenommen hat, lückenlos um einen Studienplatz im Fach Medizin beworben hat, beweisen, daß das Medizinstudium von Anfang an das Studium seiner Neigung gewesen ist. Nur wegen der für das Fach Humanmedizin bestehenden Zulassungsbeschränkungen hat er im Wintersemester 1984/85 ein Studium der Biologie aufgenommen, in der Hoffnung, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu dem eigentlichen Wunschstudium zugelassen zu wenden. Da ein Semester des Biologiestudiums auf das Medizinstudium angerechnet worden ist, wird das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel und daran, daß Studienplätze nicht unnütz von Parkstudenten besetzt werden, nicht stärker berührt, als bei solchen Studierenden, die den Fachrichtungswechsel nach zwei Semestern vornehmen. Das vom Kläger betriebene Parkstudium der Biologie ist daher als ein Studium von kürzerer Dauer anzusehen. Der Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG steht hier auch nicht entgegen, daß der Kläger sich im Wintersemester 1984/85 nicht um einen Studienplatz für das Fach Medizin bemüht und damit nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden. Nachdem der Kläger sich fünf Semester lang vergeblich um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin beworben hatte, mußte er damit rechnen, zu diesem Studium überhaupt nicht mehr zugelassen zu werden. Es ist verständlich, wenn er sich in dieser Situation um einen Studienplatz in einem dem Wunschstudium verwandten Studienfach bemühte und sich im Wintersemester 1984/85 ausschließlich um einen Studienplatz im Fach Biologie (Diplom) bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bewarb. Hätte er sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen im Wintersemester1984/85 in erster Linie um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin und nur hilfsweise um einen Studienplatz im Fach Biologie (Diplom) beworben, so hätte er praktisch keine Chance gehabt, wenigsten seinen Studienplatz im Fach Biologie zu erreichen. Mit einer positiven Entscheidung über die nur hilfsweise erfolgte Bewerbung für ein Studienfach kann der Bewerber nur dann rechnen, wenn alle anderen Bewerbern, die dieses Studienfach bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen als Fach ihrer ersten Präferenz genannt haben, ein Studienplatz zugewiesen werden konnte. Da es im Fach Biologie (Diplom) seit Jahren mehr Bewerber als freie Studienplätze gibt, ist ein nur hilfsweise gestellter Antrag auf Zulassung zu diesem Studiengang von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen mit denjenigen des Klägers kann es den Kläger aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich nach fünf vergeblichen Bewerbungen um Zulassung zu seinem Wunschstudium mit Aussicht auf Erfolg um Zulassung zu einem Studium seiner zweiten Präferenz bewerben wollte und deshalb im Wintersemester 1984/85 von einer Bewerbung um einen Studienplatz für das Fach Humanmedizin abgesehen hat. Auch der Umstand, daß das Parkstudium des Klägers ebenso wie sein Wunschstudium Zulassungsbeschränkungen unterlag, so daß er durch die Inanspruchnahme eines Studienplatzes im Fach Biologie (Diplom) einen anderen Bewerber verdrängt hat, ändert nichts daran, daß für den vorn ihm vorgenommenen Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist. Neben der Zeitdauer des Parkstudiums verdient auf der Seite der öffentlichen Interessen zwar auch die Frage Beachtung, ob der Studierende während des Parkstudiums wegen der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen für das zunächst gewählte Parkstudium andere Auszubildende von diesem Fach verdrängt hat. Andererseits muß aber zu Gunsten des Auszubildenden ins Gewicht fallen, daß es verständlich ist, wenn er sich bei fehlender Zulassung zu seinem eigentlichen Wunschstudium einem anderen Fach zuwendet, das ihm nach seiner Eignung und Neigung noch akzeptabel erscheint. Derjenige, der zu seinem Wunschstudium nicht zugelassen wird und deshalb ein anderes Studienfach wählt, muß damit rechnen, das Studium seiner zweiten Wahl zu Ende führen und sich einem Beruf zuwenden zu müssen, der durch das Ausweichstudium eröffnet wird. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen daran, zulassungsbeschränkte Studienplätze möglichst denjenigen zukommen zu lassen, die mit Hilfe dieses Studienplatzes einen berufsqualifizierenden Abschluß erreichen wollen, mit den Interessen eines Auszubildenden daran, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, der möglichst weitgehend seinen Neigungen und seiner Eignung entspricht, kann es jedenfalls bei einem Parkstudium von nur zwei Semestern nicht zum Nachteil des Auszubildenden gereichen, wenn dieser während des Parkstudiums einen Studienplatz besetzt hält, der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen unterliegt und um den sich andere Studienbewerber vergeblich bemüht haben. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Frankfurt am Main als "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG sind nach allem gegeben. Dementsprechend ist der Beklagte verpflichtet, eine für den Kläger günstige Vorabentscheidung im Sinne des § 46 Abs. 5 Nr. 3 BAföG zu treffen. Entsprechend dem mit der Klage verfolgten Begehren des Klägers war das erstinstanzliche Urteil zur Klarstellung neu zu fassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über dis vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1987 (Az.: 5 C 22.82) und vom 2. Juli 1987 (Az.: 5 C 17.85) ist umfassend entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für den Wechsel aus einem zulassungsbeschränkten Parkstudium in ein ebenfalls zulassungsbeschränktes Wunschstudium anerkannt werden kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Die Nichtzulassung dar Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Studium der Humanmedizin, das der Kläger im Sommersemester 1986 aufgenommen hat, die Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gegeben sind. Der im Jahre 1961 geborene Kläger legte im Jahre 1980 die Reifeprüfung ab und leistete von Januar 1981 bis April 1982 den gesetzlichen Zivildienst. Vom Sommersemester 1982 an bis zum Sommersemester 1984 bewarb er sich regelmäßig bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Studienplatz für das Fach Humanmedizin. Diese Bewerbungen hatten keinen Erfolg. Zum Wintersemester 1984/85 nahm er an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main ein Studium der Biologie (Diplom) auf. Er erhielt für dieses Studium von dem Beklagten Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Vom Sommersemester 1985 an bewarb der Kläger sich erneut regelmäßig um einen Studienplatz für das Fach Humanmedizin. Aufgrund dieser Bewerbungen wurde ihm zum Sommersemester 1986 ein Studienplatz im Fach Humanmedizin an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main zugewiesen. Das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe rechnete von dem drei Semester dauernden Studium der Biologie ein Semester auf das Studium der Humanmedizin an. Im März 1986 teilte der Kläger dem Beklagten, der dem Kläger für das Studium der Biologie Förderungsleistungen bis Ende September 1986 bewilligt hatte, den Studienfachwechsel mit und begründete den Wechsel wie folgt: Das Studium der Biologie sei für ihn, der von Anfang an Medizin habe studieren wollen, lediglich eine Notlösung gewesen. Im Verlauf des Biologiestudiums habe er feststellen müssen, daß die Aufgaben eines Biologen mit seinen Wünschen und Vorstellungen unvereinbar seien. Bei der wissenschaftlichen Arbeit fehle ihm der praktische Bezug. Überdies widerstrebe es ihm, Tiere zu Versuchszwecken zu mißbrauchen. Durch Bescheid vom 22. April 1986 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß das Studium der Medizin dem Grunde nach nicht gefördert werden könne, weil der Fachrichtungswechsel nicht aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 BAföG) vorgenommen worden sei. Den am 21. Mai 1986 eingegangenen Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1986 zurück: Die Annahme eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel sei ausgeschlossen, wenn der Auszubildende nicht ohne Unterbrechung die ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt habe. Der Kläger habe sich zum Wintersemester 1984/85 nicht um einen Studienplatz für das Fach Medizin, sondern um einen solchen für das Fach Biologie bemüht. Auf die fehlende Eignung oder Neigung für das Biologiestudium könne der Kläger sich nicht berufen, weil diese ihm bereits vor der Aufnahme des Biologiestudiums bekannt gewesen sei. Er trage selbst vor, daß er von Anfang an Medizin habe studieren wollen. Am 16. Januar 1987 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und geltend gemacht, das Studium der Medizin müsse nach § 7 Abs. 3 BAföG gefördert werden. Er habe das Studium der Biologie erst aufgenommen, nachdem er sich fünfmal erfolglos um einen Studienplatz für das Fach Medizin beworben habe. Er habe geglaubt, daß das Biologiestudium seinen Neigungen wegen seiner Nähe zur Medizin noch am ehesten entspreche. Hätte er sich zum Wintersemester 1984/85 erneut um einen Studienplatz im Fach Medizin beworben, so wäre ihm ein Studienplatz für das Fach seiner zweiten Präferenz nicht zugewiesen worden. Es dürfe einem Auszubildenden, der sich fünfmal vergeblich für einen Studienplatz im Fach Medizin beworben habe und nicht wisse, ob er je einen Studienplatz in seinem Wunschfach erhalten werde, nicht zum Nachteil gereichen, wenn er zwischenzeitlich nach Möglichkeiten suche, zumindest ein Fach seiner zweiten Wahl studieren zu können, wobei es, für ihn unvermeidlich sei, daß er dabei auf Bewerbungsmöglichkeiten für sein eigentliches Wunschstudium verzichte. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG dürfe für den Fachrichtungswechsel auch nicht deshalb verneint werden, weil das Biologiestudium insgesamt drei Semester gedauert habe. In Anbetracht der Anrechnung des Biologiestudiums mit einem Semester auf das Studium der Medizin habe sich die Förderungsdauer in seinem Fall durch den Fachrichtungswechsel nur um zwei Semester erhöht. Ein Parkstudium von zwei Semestern, das nur wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen aufgenommen worden sei, müsse nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen bei der Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes noch als ein Studium von kürzerer Dauer angesehen werden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. April 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1986 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Ausbildungsförderung für das Studium der Medizin an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main vom 1. April 1986 an nach den gesetzlichen Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetz zu leisten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Gerichtsbescheid vom 7. April 1987 - II/3 E 111/87 - verpflichtet, dem Kläger für sein Studium der Humanmedizin an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main Ausbildungsförderung zu gewähren. In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Förderung des Medizinstudiums nach § 7 Abs. 3 BAföG. Die vorliegende Fallgestaltung entspreche derjenigen, die in dem Eilverfahren 9 TG 609/84 zu einer für den Antragsteller positiven Entscheidung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof geführt habe. Gegen diesen dem Beklagten am 15. April 1987 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. Mai 1987 eingegangene Berufung des Beklagten. Mit ihr macht der Beklagte geltend: Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen mit denjenigen des Klägers dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger durch das Studium der Biologie drei Semester lang einen anderen Bewerber an der Aufnahme bzw. Weiterführung dieses Studiums gehindert habe. Überdies müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger außer der ihm gewährten Ausbildungsförderung während des Biologiestudiums aufgrund seines Status als Studierender Vergünstigungen - wie etwa geringe Krankenversicherungsbeiträge, Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Personenverkehr - in Anspruch genommen habe, die das öffentliche Interesse daran, daß das einmal begonnene Biologiestudium nicht ergebnislos abgebrochen werde, im Vergleich zu dem persönlichen Interesse des Klägers an einem Fachrichtungswechsel als gewichtiger erscheinen ließen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 1987 - II/3 E 111/87 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt:, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ergänzt sein Vorbringen dahin, der Beklagte habe in einem gleichgelagerten Parallelfall, in dem der Auszubildende ein dreisemestriges Parkstudium in dem zulassungsbeschränkten Fach Psychologie durchgeführt habe, ehe er zum Studiengang Medizin wechselte, Ausbildungsförderung auch nach dem Fachrichtungswechsel gewährt. Dies ergebe sich aus den Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main VII/3 E 2662/83. Beide Beteiligte haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Förderungsakten des Beklagten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden.