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Urteil

9 UE 450/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1208.9UE450.85.0A
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Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 i. Verb. mit § 125 Abs. 1 VwGO). Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers - die Beklagte hat der Erledigung widersprochen - bleibt die Rechtshängigkeit in der Hauptsache statt des vorherigen Klageziels (hier: die Klage auf die Einsicht in bestimmte Unterlagen des Beklagten) reduziert auf das Begehren auf Feststellung, daß sich die Hauptsache erledigt habe. Der Kläger hat zwar einen derartigen Antrag nicht gestellt, sondern lediglich die Erledigung der Hauptsache angezeigt und eine Kostenentscheidung (Antrag nach § 161 Abs. 2 VwGO) beantragt. Indes ist in diesem Fall die Erledigungserklärung des Klägers als ein Feststellungsantrag des Inhalts zu werten, daß dann im Klageverfahren (durch Urteil) über diese Frage entschieden werden muß (vgl. Schmitt, Immer noch Streit um den "Erledigungsstreit", DÖV 1984, 622 (623), unter Hinweis auf weitere Literatur). Es liegt eine - zulässige - Klageänderung vor (BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1969, BVerwGE 31, 318 (319), und vom 30. Oktober 1969, BVerwGE 34, 159 (160); a.A. Eyermann/Froehler, VwGO, 8. Aufl., Rd.-Nr. 14 zu § 161). Die Erledigungserklärung kann hier wegen ihrer Eindeutigkeit nicht als kaschierte Rücknahme der Klage gewertet werden. Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtsstreit habe sich erledigt. Um zu vermeiden, daß das Rechtsschutzbedürfnis an seiner Klage wegfällt, weil er unstreitig inzwischen in dem Arbeitsgerichtsprozeß gegen seinen früheren Arbeitgeber Kenntnis vom Inhalt des Besichtigungsbefunds (des "Unfallberichts") erhalten hat, dessen Einsicht er mit der vorliegenden Klage begehrt hat, war er gewissermaßen gezwungen, seinen Klageantrag für "gegenstandslos" zu erklären. Bei einer Rücknahme der Klage hätte er auf jeden Fall die Verfahrenskosten nach §§ 92 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO zu tragen gehabt. Die Erledigterklärung hat ihm aber die Möglichkeit eröffnet, daß eine für ihn günstigere Kostenentscheidung getroffen werde. Ob hier die einseitig erklärte Erledigung des Rechtsstreits ohne weiteres festgestellt werden kann, hängt davon ab, welcher der verschiedenen Rechtsauffassungen man sich zu dieser Frage anschließt. Die am weitesten gehende Auffassung besagt, die Feststellung der Erledigung habe weder zur Voraussetzung, daß die Klage (im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung) zulässig noch daß sie begründet war (Kopp, VwGO, 7. Aufl., Rdnrn. 23 und 24 zu § 161). Nach der überwiegenden Meinung - der sich der erkennende Senat anschließt - ist wenigstens die Zulässigkeit der Klage erforderlich, um zur Feststellung zu gelangen, daß sich die Hauptsache erledigt hat. Ist die Zulässigkeit gegeben, kann untersucht werden, ob tatsächlich die Erledigung eingetreten ist. Auf die Frage der ursprünglichen Begründetheit der Klage, kommt es dagegen nicht an (BVerwG, Beschluß vom 6. August 1987, 3 B 18.87, S. 6/7 der Ausfertigung; a.A. BVerwG, Beschluß v. 19. Dezember 1975, Buchholz 448.0, § 26 WPflG Nr. 23 S. 23 = Recht im Amt 1976, 140, wonach es auf die Zulässigkeit und Begründetheit nicht ankommt; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 1980, BVerwGE 60, 331, hat diese Frage offengelassen). In der zitierten Rechtsprechung hat soweit ersichtlich, die Zulässigkeit vor allem deswegen in Frage gestanden, weil die Klage verspätet erhoben worden war, oder die Hauptsache des Rechtsstreits sich schon vor Rechtshängigkeit erledigt hatte. Diese Gesichtspunkte sind hier nicht im Streit. Im vorliegenden Fall geht es - zunächst - um die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges. Diese stellt wie die Einhaltung der Klagefrist eine die Zulässigkeit der Klage berührende Prozeßvoraussetzung dar. Auch sie muß gegeben sein, damit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt werden kann. Dem Umstand, daß man der Abweisung der Klage als unzulässig dadurch begegnen kann, daß auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des zutreffenden Rechtsweges verwiesen wird, kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Mit dem Verweisungsantrag kann man zwar ein Prozeßurteil wegen Fehlens des Verwaltungsrechtsweges vermeiden. Die Verneinung des Verwaltungsrechtsweges steht daher einer Sachentscheidung - durch das zuständige Gericht - nicht entgegen. Das verweisende und eine Sachentscheidung ermöglichende Urteil enthält jedoch die Feststellung, daß der Rechtsweg unzulässig ist (§ 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierdurch kommt zum Ausdruck, daß eine objektiv unzulässige Klage vorliegt, über die jedenfalls von dem angerufenen Verwaltungsgericht nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Die Klage ist von Anfang an unzulässig, wenn der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Die vorliegende Klage ist, was die Rechtswegefrage betrifft, zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist allein die - nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den von dem Kläger vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art gegebenenfalls im Wege der Auslegung des Klagevorbringens festzustellende - wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses (GSOBG, Beschluß vom 4. Juni 1974, NJW 1974, 2087). Daß hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO, aber auch § 51 Abs. 1 SGB) vorliegt, steht außer Frage. Der Umstand allein, daß die Beklagte die Unterlagen, die der Kläger einzusehen begehrte, in ihrer Eigenschaft als Trägerin - der gesetzlichen Unfallversicherung und insoweit als Trägerin - der Sozialversicherung hatte erstellen lassen und die Tatsache, daß sich der Kläger an die Beklagte als Trägerin der Sozialversicherung gewandt hat, vermag noch nicht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten zu begründen. Die Sozialgerichte sind umfassend zuständig für Streitigkeiten, die ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsgesetz haben. Vorliegend ist eine solche materiell-rechtliche Grundlage nicht erkennbar, denn der Kläger hat die Einsicht in Unterlagen des Trägers der Sozialversicherung nicht begehrt, weil er einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen die Beklagte durchzusetzen beabsichtigte, sondern weil er seinen A r b e i t g e b e r in Anspruch nehmen wollte, von dem er angenommen hatte, daß er unfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet habe, so daß es zu dem schweren Unfall gekommen war. Die Frage, ob die Beklagte die begehrte Einsicht in ihre Akten gestatten muß, stellt sich somit nicht als eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB dar. Mit ihr sollte vielmehr eine Vorfrage für den Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber des Klägers geklärt werden. Daher kommt - weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und eine Zuweisungsnorm im Sinne von § 40 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 VwGO für ein anderes Gericht fehlt - nur die subsidiäre Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte in Frage. Die Klage ist auch sonst zulässig. Hierbei kann offenbleiben, ob das Begehren des Klägers in Form der Verpflichtungsklage (so das angefochtene Urteil) oder in Form der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen war. Ein Verpflichtungsbegehren im Sinne von § 42 VwGO, also ein auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtetes Begehren (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 42 und Rdnr. 9 zu Anhang § 42) setzt als Zulässigkeitserfordernis ein Vorverfahren nach § 68 VwGO voraus, das durch Erhebung des Widerspruchs eingeleitet wird. Widerspruch gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten hat der Kläger offenbar deswegen nicht erhoben, weil diese Bescheide eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten haben. Doch erscheint hier die Durchführung des Widerspruchsverfahrens aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen entbehrlich: Die Beklagte, die hier als Widerspruchsbehörde in Betracht gekommen wäre, hat das Begehren des Klägers mehrfach abgelehnt. Im übrigen hat sie sich im Klageverfahren vorbehaltslos auf die Klage eingelassen, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen (BVerwG, DVBl. 1984, 91). War das Begehren des Klägers in Form der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, war die Klage ohne Vorverfahren zulässig. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Dies besonders zu erwähnen besteht Anlaß, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 1969, a.a.O., und Beschluß vom 6. August 1987, 3 B 18.87, S. 7 der Ausfertigung) die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auch davon abhängt, daß das Rechtsmittel zulässig eingelegt worden ist. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klage und Berufung zu bejahen sind, kann nach den oben dargelegten Grundsätzen geprüft werden, ob tatsächlich die Erledigung eingetreten ist. An der Erledigung der Hauptsache bestehen keine Zweifel. Eine "Erledigung" kann auch eintreten, ohne daß ein Beteiligter das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Hier hat sich die Hauptsache objektiv erledigt, weil dem Kläger durch einen Dritten die von der Beklagten im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit begehrte Einsicht in den Gerichtsbefund über den Zustand der Stanzmaschine, an der der Kläger seinen Unfall erlitten hat, ermöglicht worden ist. Gleichwohl kann nach herrschender Auffassung (siehe hierzu den oben angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1987) die Feststellung der objektiven Erledigung - bei zulässiger Klage (und gegebenenfalls zulässigem Rechtsmittel) - daran scheitern, daß ein "nach den Grundsätzen des sinngemäß heranzuziehenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilendes rechtliches Interesse an der Abweisung der Klage oder Verwerfung des Rechtsmittels besteht" (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 18. Juli 1972, ESVGH 22, 245, wonach die Beklagte die materielle Prüfung des bisherigen Klagebegehrens, das nach begründeter Erledigungserklärung durch den Kläger außer Streit ist, nicht mit ihrem Klageabweisungsantrag erreichen kann, da sich dieser immer nur auf den jeweiligen Streitgegenstand bezieht). Dem Widerspruch der Beklagten muß also ein beachtliches Interesse an der Entscheidung über den erledigten Sachantrag zur Seite stehen (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986, 8 C 84.84, BayVBl. 1987, 502). Ein solches - beachtliches - Interesse der Beklagten kann jedoch nicht festgestellt werden. Als beachtlich in diesem Sinne, und damit als schutzwürdig, wäre das Interesse der Beklagten nur zu bewerten, wenn die Fortsetzung des Rechtsstreits unmittelbare Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten hätte. Dies wäre etwa der Fall, wenn zu befürchten wäre, daß der Kläger an die Beklagte erneut ein Begehren auf Einsicht in Unterlagen heranträgt, die die Beklagte als geheimhaltungsbedürftig ansieht. Eine solche Wiederholungsgefahr ist indes weder dargetan noch ersichtlich. Der Beklagten, die die geltend gemachte "grundsätzliche Bedeutung" der Sache nicht näher erläutert hat, kommt es offensichtlich darauf an, eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen, an der sie ihr zukünftiges Verhalten in ähnlichen Fällen orientieren kann. Dieses Interesse der Beklagten auf allgemeine Klärung einer Rechtslage ist jedoch nicht schutzwürdig. Es ist nicht Sinn des Rechtsschutzes, dem Prozeßgegner die Fortführung eines objektiv erledigten Verfahrens aufzudrängen, damit der Behörde bei eventuell erneuter Konfrontation mit dem Problem der Akteneinsicht eine gerichtliche Entscheidung gewissermaßen als Richtschnur für ihr Verhalten vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Der Kläger hatte am 13. Juli 1983 einen schweren Arbeitsunfall bei seinem Arbeitgeber, der Firma G. in Reutlingen. Die Beklagte ließ daraufhin durch ihre Mitarbeiter die Stanzmaschine untersuchen, an der der Kläger den Arbeitsunfall erlitten hatte. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger Einsicht in den Bericht der Beklagten über die Untersuchung der Stanzmaschine zur Feststellung der Unfallursache nehmen kann. Der nach der Verweigerung der Einsicht in den "Unfallbericht" am 2. Oktober 1984 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 6. Februar 1985 entsprochen. Es hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einblick in den Unfallbericht anläßlich seines Arbeitsunfalls vom 13. Juli 1983 zu gewähren. Nachdem die Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hatte, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 12. November 1986 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Er macht geltend, in dem Arbeitsgerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Reutlingen 4 Ca 251/86 habe er einen Schmerzensgeldanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber G. verfolgt. Die Firma G. habe mit der Klageerwiderung vom 8 Juli 1986 eine Kopie des Besichtigungsbefunds vom 23. August 1983 zum Beweis dessen vorgelegt, daß entgegen seiner - des Klägers - Annahme kein technischer Mangel vorgelegen habe, auf den der Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Dieser Besichtigungsbefund sei der "Unfallbericht" gewesen, dessen Einsicht er mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht erstrebt habe. Nachdem ihm der Besichtigungsbefund zugänglich gemacht worden sei, sei sein Interesse an der Fortführung des Verwaltungsrechtsstreits entfallen. Der Kläger beantragt, dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Februar 1985 aufzuheben und die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte hat eine Erledigungserklärung nicht abgegeben. Sie hält den Verwaltungsrechtsweg nicht für gegeben und begehrt eine Entscheidung über ihre Berufung, da die Frage ob sie verpflichtet sei, dem Kläger Einsicht in ihre Akten zu gewähren, für sie von grundsätzlicher Bedeutung sei. Sie habe den Kläger bereits mit Schreiben vom 31. August 1984 darauf hingewiesen, daß in dem Bericht, den er einsehen wolle, ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften nicht habe festgestellt werden können. Falls das Interesse des Klägers an der Einsicht in den Besichtigungsbefund weggefallen sei, möge er die Klage zurücknehmen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Senat hat die Akte des Arbeitsgerichts Reutlingen 4 Ca 251/86 vorgelegen. Sie ist zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.