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Beschluss

9 TG 4955/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0618.9TG4955.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, daß es für den Erlaß der einstweiligen Anordnung zuständig sei. Da das Studentenwerk M für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für ein Studium in Paris zuständig ist, bestimmt sich gemäß §§ 123 Abs. 2 Satz 1, 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Der Antragsteller hatte aber seinen Wohnsitz nicht im Verwaltungsgerichtsbezirk Gießen. Das bedeutet allerdings nicht, daß die Beschwerde wegen der örtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgericht begründet ist. Über die Generalverweisung des § 173 VwGO ist nämlich § 512a ZPO, der über seinen Wortlaut hinaus auch für Beschwerden gilt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. § 512a, Anm. 3), im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift kann die Beschwerde in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, und um solche handelt es sich bei den hier in Frage stehenden Förderungsleistungen, nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Unzuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. § 512a ZPO will und soll vermeiden, daß die Sacharbeit der Vorinstanz nur deshalb hinfällig wird, weil das angerufene Gericht lediglich örtlich unzuständig war (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. Anm. 1). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm stehen finanzielle Mittel zur Fortsetzung seines Studiums nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, die Entscheidung über die begehrte einstweilige Anordnung ist mithin eilbedürftig. Auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist zu bejahen. Die in § 7 Abs. 1 BAföG aufgestellten Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung sind erfüllt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Aufnahme des Studiums an der E.A.P. nicht um eine Schwerpunktverlagerung, sondern um einen schlichten Hochschulwechsel, der jedoch in förderungsrechtlicher Hinsicht ebenso unschädlich ist. Von einer Schwerpunktverlagerung kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn sich aus den Ausbildungsbestimmungen ergibt, daß die betreffenden Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester in vollem Umfang auf den neuen Studiengang angerechnet werden, so daß sich damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluß trotz der im anderen Studiengang absolvierten Studienzeiten nicht ergibt (vgl. Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. Aufl., § 7 Anm. 42 unter Hinweis auf BVerwG, FamRZ 1980, 834 (835)). Beide Alternativen liegen hier aber nicht vor. Der Studiengang an der E.A.P. setzt ein viersemestriges Studium oder das Vordiplom an einer anderen Hochschule voraus. Er ist deshalb kein Vollstudiengang, sondern eher einem Aufbaustudiengang vergleichbar. Deswegen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß vier Semester eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an einer anderen Hochschule "angerechnet" werden, denn diese Semester sind Zugangsvoraussetzung zu dem nunmehr beginnenden Teilstudiengang. Eine Schwerpunktverlagerung kann aber nur bei inhaltlich nahe verwandten Vollstudiengängen angenommen werden, wie der Formulierung in Tz. 7.3.4 a) VwV -- BAföG eindeutig zu entnehmen ist. Entgegen der Annahme des Antragsgegners hat der Antragsteller auch nicht die Fachrichtung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG gewechselt, als er das Studium an der E.A.P. aufnahm, denn die Fachrichtung ist in den entscheidenden Kriterien im wesentlichen identisch mit derjenigen, die er früher an der Universität B bzw. an der Universität K studierte. Die E.A.P. ist mit Wirkung vom 26. Oktober 1988 gemäß § 123 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) i.V.m. § 70 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) als wissenschaftliche Hochschule anerkannt. Sie ist gemäß § 123 Abs. 6 BerlHG berechtigt, die Diplomprüfung für das Studiengebiet Wirtschaftswissenschaften abzunehmen und den Hochschulgrad "Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann" zu verleihen (vgl. Amtsblatt für Berlin Nr. 56 vom 18. November 1988, Seite 1802). Die Abgrenzung unterschiedlicher Fachrichtungen im Verhältnis zueinander ist vorzunehmen nach der Bezeichnung der Studiengänge, dem Hochschultypus, dem Ausbildungsziel bzw. dem Ausbildungsabschluß, dem Inhalt und Aufbau der Studiengänge sowie der Förderungshöchstdauer (vgl. Ramsauer/Stallbaum, a.a.O. Anm. 41). Davon ausgehend ist festzuhalten, daß der Hochschultypus der Universität B, der Universität K sowie der E.A.P. identisch ist, da die genannten Ausbildungsstätten als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Auch ist der Ausbildungsabschluß bzw. die vermittelte Berufsqualifikation an diesen Hochschulen identisch. Desweiteren ist eine Identität der Studiengänge anzunehmen. Daß der Antragsteller nicht mehr Betriebswirtschaftslehre, sondern nunmehr Wirtschaftswissenschaften studiert, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da in dem Studium der Betriebswirtschaftslehre nur eine besondere Ausprägung des Studiums der Wirtschaftswissenschaften zu erblicken ist (vgl. VG Münster FamRZ 1977, 74). Ebenso entsprechen Inhalt und Aufbau des Studiengangs an der E.A.P. -- soweit diese von dem Antragsteller im Schreiben vom 16. September 1988 dem Antragsgegner (vgl. Blatt 79/80 der Behördenakten) mitgeteilt worden sind -- im wesentlichen der Diplomprüfungsordnung z. B. des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der P -Universität M für die Studiengänge "Diplom-Volkswirt" und und "Diplom-Kaufmann" vom 8. Dezember 1982 (siehe Amtsblatt des Hessischen Kultusministers und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst 1984, Seite 542 f.). Auch ist die Förderungshöchstdauer für die betroffenen Studiengänge identisch. Sie beträgt für das Studium der Betriebswirtschaftslehre sowie für das Studium der Wirtschaftswissenschaften jeweils neun Semester (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 101 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 -- BGBl. I Seite 577 --, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juli 1988 -- BGBl. I Seite 1029 --). Da es nach den oben genannten Kriterien für die rechtliche Qualifizierung eines Studienfachwechsels nicht allein auf die Förderungshöchstdauer ankommt, kann der Feststellung, daß ein Fachrichtungswechsel nicht vorliegt, auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Förderungshöchstdauer generell nur neun Semester beträgt, das Studium an der E.A.P. aber neben den vier Zugangssemestern noch sechs weitere Semester umfaßt und somit die Gesamtstudienzeit die Förderungshöchstdauer um ein Semester überschreitet. Daß dieser Umstand nicht allein maßgeblich sein kann, ergibt sich schon aus der Regelung des § 8 Abs. 3 FörderungshöchstdauerV, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Förderungshöchstdauer für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für einzelne Studiengänge um zwei Semester verlängert werden kann. Im übrigen ergibt sich auch aus der FörderungshöchstdauerV selbst, daß für einzelne Studiengänge an verschiedenen Hochschulen eine unterschiedliche Förderungshöchstdauer festgesetzt werden kann (vgl. z. B. § 5 Abs. 1 Nummern 14, 15; 23 bis 26; 34, 37a, 37b FörderungshöchstdauerV). Darüber hinaus kann und muß eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften an der E.A.P. in der FörderungshöchstdauerV vom Gericht in eigener Kompetenz ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 14; Hess. VGH, Beschluß vom 18. September 1989 -- 9 TG 776/86 --). Da nach den getroffenen Feststellungen ein Fachrichtungswechsel nicht vorliegt, sondern vielmehr von einem schlichten Hochschulwechsel auszugehen ist, kommt der Tatsache, daß der Antragsteller nach dem Ablegen des Vordiploms nach dem Ende des vierten Semesters zwei weitere Semester Betriebswirtschaftslehre studiert und sich in dieser Zeit fehlende, für die Aufnahmeprüfung an der E.A.P. vorausgesetzte Kenntnisse in der französischen Sprache angeeignet hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dieser Umstand ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, in förderungsrechtlicher Hinsicht am Ende des Förderungszeitraums zu berücksichtigen, falls der Antragsteller einen Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus stellen sollte. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. Zum Wintersemester 1984/85 nahm der Antragsteller an der Fachhochschule D ein Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre mit dem Studienziel Betriebswirt (Grad.) auf. Im Sommersemester 1985 setzte er das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Studienziel Diplom an der Universität B fort. Das Studentenwerk B hatte diesem Wechsel zugestimmt. Im Sommersemester 1987 nach dem Ende des 4. Fachsemesters legte der Antragsteller das Vordiplom an der Universität B ab. Zum Wintersemester 1987/88 wechselte er zur Universität K, wo er zwei weitere Fachsemester Betriebswirtschaft studierte. Im Juni 1988 bestand er die Aufnahmeprüfung zum Studium an der E.A.P. Europäische Wirtschaftshochschule. Ende August 1988 nahm er das Studium auf. Das erste Studienjahr in Paris begann am 31. August 1988 und endete im Juli 1989. Das zweite Studienjahr findet in Oxford und das dritte und letzte Studienjahr in Berlin statt. Unterrichtssprache ist die jeweilige Landessprache. Mit Formblatt 1/86, datiert vom 30. Juni 1988, beantragte der Antragsteller beim Studentenwerk M die Gewährung von Ausbildungsförderung für dieses Studium. Vorher hatte er noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen. Mit Schreiben vom 16. September 1988 legte er eingehend die Gründe für sein Studium an der E.A.P. dar. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 26. September 1988 den Antrag ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nach dem Ende des vierten Semesters das Vordiplom abgelegt und danach noch zwei Semester Betriebswirtschaftslehre weiterstudiert. In diesen zwei Semestern habe er seine französischen und englischen Sprachkenntnisse vertieft. Nach Tz 7.3.11. der Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sei ein wichtiger Grund immer anzunehmen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolge, durch die der Zugang zu einer anderen Ausbildung eröffnet worden sei. Hätte der Antragsteller nach der Vordiplomprüfung die Sprachkenntnisse, die neben dem Vordiplom Zugangsvoraussetzung für das E.A.P.-Studium seien, nachgeholt, ohne das Studium der Betriebswirtschaftslehre fortzusetzen, hätte er zum Studienjahr 1988/89 unverzüglich den Fachrichtungswechsel vollzogen. Über den hiergegen am 26. Oktober 1988 beim Antragsgegner eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Mit am 11. Oktober 1988 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er u.a. aus, das Studium an der E.A.P. sei als förderungswürdig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anerkannt. Der Abschluß an dieser Einrichtung sei mit dem Abschluß an einer deutschen Universität betreffend die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften gleichzusetzen. Ein Fachrichtungswechsel liege nicht vor. Es handele sich vielmehr bei dem Studium an der E.A.P. um eine Schwerpunktverlagerung. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, daß die in Berlin abgelegte Abschlußprüfung an der E.A.P. bisher im Verfahren der Einzelanerkennung dem Abschluß als Diplomkaufmann gleichgesetzt worden sei. Ab dem 26. Oktober 1988 sei aber die Einzelanerkennung nicht mehr erforderlich, da gemäß dem Berliner Hochschulgesetz die E.A.P. staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule werde und damit den Titel Diplomkauffrau/Diplomkaufmann direkt verleihen könne. Er -- der Antragsteller -- sei nicht in der Lage gewesen, sofort nach dem Vordiplom die Aufnahmeprüfung für die E.A.P. abzulegen. Dies liege daran, daß die Prüfung nur einmal jährlich, nämlich Ende Mai/Anfang Juni, stattfinde, und er sich noch tiefer mit der französischen Sprache habe vertraut machen müssen, um die Aufnahmeprüfung erfolgreich zu bestehen. An der Aufnahmeprüfung 1987 habe er nicht mehr teilnehmen können, da er erst im Juli 1987 das Vordiplom bestanden habe. Somit sei von ihm die erste Möglichkeit für die Ablegung einer Aufnahmeprüfung wahrgenommen worden. Sein Vater habe seinerzeit wegen einer eventuellen Exmatrikulation bei der Universität vorgesprochen und die Auskunft erhalten, man möge doch damit warten, denn es bestünde kaum eine Möglichkeit, wieder in das Studiums hineinzukommen, falls die Aufnahmeprüfung nicht erfolgreich verlaufe. Die Situation sei insofern für ihn schwierig gewesen, als er zu diesem frühen Zeitpunkt den weiteren Verlauf des Studiums noch nicht habe eindeutig fixieren können. Hätte er sich nämlich exmatrikulieren lassen und dann die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, so wäre die Fortsetzung des Studiums fraglich gewesen. Dieser Zwickmühle habe er erst mit Bestehen der Aufnahmeprüfung entrinnen können. Der Antragsteller beantragte sinngemäß, das Studentenwerk M im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm -- dem Antragsteller -- für sein Studium an der E.A.P. Europäische Wirtschaftshochschule Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen. Er hielt die Auffassung des Antragstellers, es liege kein Fachrichtungswechsel, sondern eine Schwerpunktverlagerung vor, für unzutreffend, da die in Tz 7.3.4 VwV -- BAföG genannten Voraussetzungen für eine Schwerpunktverlagerung hier nicht erfüllt seien. Zur weiteren Begründung verwies er auf seinen Bescheid vom 26. September 1988. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1988 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung insofern stattgegeben, als der Antragsgegner verpflichtet wurde, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 11. Oktober 1988 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liege vor, da dem Antragsteller finanzielle Mittel zur Fortsetzung seines Studiums nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden. Ein Anordnungsanspruch sei zu bejahen, da die in § 7 Abs. 1 BAföG aufgestellten Voraussetzungen vorlägen. Das vom Antragsteller am 31. August 1988 an der E.A.P. Europäische Wirtschaftshochschule aufgenommene Studium sei keine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG. Der Antragsteller habe nämlich keinen Fachrichtungswechsel gemäß dieser Vorschrift vollzogen. Es sei vielmehr von einer Schwerpunktverlagerung auszugehen. Das ergebe sich daraus, daß die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife sowie das wirtschaftswissenschaftliche Vordiplom bzw. ein vergleichbares Universitätsstudium Zugangsvoraussetzungen für das E.A.P.-Studium seien. Der Antragsteller habe das Vordiplom zeitgerecht nach dem Ende des vierten Semesters abgelegt, mithin würden die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Studienleistungen voll auf das Studium an der E.A.P. angerechnet. Für eine Schwerpunktverlagerung spreche weiterhin, daß der Abschluß an der E.A.P. mit dem an einer deutschen Universität in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften erzielten Abschluß gleichzusetzen sei. Auch werde das Studium an der E.A.P. mit dem gleichen Titel abgeschlossen wie ein wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität. Letztlich entsprächen beispielsweise auch Inhalt und Aufbau des Studienganges an der E.A.P. im wesentlichen der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität M für die Studiengänge Diplom-Volkswirt und Diplomkaufmann vom 8. Dezember 1982. Da ein Fachrichtungswechsel nicht vorliege, sei die Tatsache, daß der Antragsteller nach Ablegen des Vordiploms nach dem Ende des vierten Semesters zwei weitere Semester Betriebswirtschaftslehre studiert und sich in dieser Zeit fehlende, für die Aufnahmeprüfung vorausgesetzte Kenntnisse in der französischen Sprache angeeignet habe, nicht entscheidungserheblich. Dieses Verhalten sei in förderungsrechtlicher Hinsicht erst am Ende des Förderungszeitraums zu berücksichtigen. Gegen diesen am 20. Dezember 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 23. Dezember 1988 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Antragsgegner begründet die Beschwerde wie folgt: Das Verwaltungsgericht Gießen sei örtlich nicht zuständig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereiches des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entscheide das Land Hessen über das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung bei einer Ausbildung in der Stadt Paris. Durch das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sei nach § 1 Abs. 3 das Amt für Ausbildungsförderung bei der P -Universität in M zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sei das Studentenwerk M herangezogen worden. Da mithin die P -Universität M bundesweit für die Entscheidung über alle Anträge auf Förderung eines Studiums in Paris zuständig sei, bestimme sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Im übrigen sei der Beschluß des Verwaltungsgerichts auch inhaltlich unzutreffend. Der Studiengang an der E.A.P. setze ein viersemestriges Studium oder das Vordiplom voraus. Wegen der Unterschiede im Ausbildungsgang handele es sich trotz desselben Ausbildungsziels um unterschiedliche Fachrichtungen, für die der wichtige Grund nur bei einem unverzüglichen Wechsel anerkannt werden könne. Wollte man hiervon abweichend weniger auf die Unterschiede im Ausbildungsgang und dafür mehr auf das gemeinsame Ausbildungsziel abstellen, so sei es konsequent, einen schlichten Hochschulwechsel innerhalb derselben Fachrichtung anzunehmen. Das würde ein Beibehalten des bisherigen Förderungshöchstdauer voraussetzen. Die konkrete Fallgestaltung lasse dies aber nicht zu. Zu den vier Zugangssemestern müßten an der E.A.P. mindestens sechs weitere Semester studiert werden. Die Förderungshöchstdauer betrage jedoch nur neun Semester. Auch mit dem Begriff der Schwerpunktverlagerung könne für den Übergang von einem Universitätsstudium zur E.A.P. keine überzeugende Lösung angeboten werden. Ein Fachrichtungswechsel setze nämlich, um als förderungsrechtlich unschädliche Schwerpunktverlagerung anerkannt werden zu können, eine vollständige Anrechnung der bis dahin verbrachten Fachsemester voraus. Der Nachweis einer vollständigen Anrechnung sei dem Antragsteller aber wegen der auslandsbezogenen Unterschiede im Ausbildungsgang nicht möglich. Im Ergebnis sei der spätere Wechsel des Antragstellers in jedem Falle schädlich, nämlich entweder wegen der fehlenden vollständigen Semesteranrechnung oder wegen der fehlenden Unverzüglichkeit des Wechsels. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Dezember 1988 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit für unerheblich und nimmt im übrigen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Dem Senat hat die einschlägige Behördenakte des Antragsgegners vorgelegen. Sie war Gegenstand der Beratung. Auf ihren Inhalt und die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.