Urteil
9 UE 404/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0319.9UE404.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage unzulässig, soweit der Kläger den Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 29. Oktober 1976 in dem Teil angreift, der die Ausbildungsförderung für den Monat September 1976 betrifft. Denn insoweit hatte der Kläger seinen Widerspruch mit dem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 21. Januar 1977 zurückgenommen. Ob die Klage auch im übrigen unzulässig ist, kann unentschieden bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich folglich jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig darstellt. Zwar gehört die Rechtzeitigkeit der Klage zu den sogenannten Sachurteilsvoraussetzungen, die grundsätzlich vorliegen müssen, ehe eine Entscheidung "zur Sache", d. h. über die Begründetheit der Klage ergeht. Doch folgt der Senat der in der Rechtsprechung und Literatur zunehmend vertretenen Ansicht, daß das Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung zwar eine positive Entscheidung über die Klage ausschließt, aber im Einzelfall das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzung offenbleiben kann, wenn die Klage jedenfalls unbegründet ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. November 1967 -- I B 91.67 -- DÖV 1968, 214; Säcker, JZ 1968, 712; Sendler, DVBl. 1982, 923, 929 -- und die Nachweise bei Zöller, Zivilprozeßordnung, 16. Aufl. 1990, Rdnr. 10 vor § 253). Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann angezeigt, wenn keinem der Beteiligten aus der Abweisung der Klage als jedenfalls unbegründet ein Nachteil erwachsen kann (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 10 vor § 40), wenn die Frage der Zulässigkeit eine sehr umfangreiche Prüfung -- unter Umständen mit einer Beweisaufnahme -- erfordert und wenn auch der Beklagte zur Begründetheit der Klage Stellung genommen hat. Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. Die Unbegründetheit der Klage folgt daraus, daß der Bescheid vom 29. Oktober 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar/12. März 1981 rechtmäßig ist. Wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit das Sozialgesetzbuch -- Verwaltungsverfahren -- anzuwenden, da der Widerspruchsbescheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurde. Doch führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids. Mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches -- Zehntes Buch (X) -- Verwaltungsverfahren (SGB X) vom 18. August 1980 am 1. Januar 1981 trat die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft. Dies war in Artikel II § 1 der Übergangs- und Schlußvorschriften zum Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches bestimmt. An ihre Stelle traten die §§ 45 ff. SGB X. Aus Artikel II § 37 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 und 2 der Übergangs- und Schlußvorschriften ergibt sich in ihrem Zusammenhang, daß in den Widerspruchsverfahren, in denen -- wie hier -- am 1. Januar 1981 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen war, die Prüfung eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids nunmehr nach den §§ 45 ff. SGB X zu erfolgen hat (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Februar 1988 -- 9 UE 1965/85 -- NVwZ 1988, 743; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1987 -- BVerwG 5 C 26.84 -- BVerwGE 78, 101 = NVwZ 1988, 829). Entgegen der Ansicht des Klägers ist in seinem Falle aber nicht die Vorschrift des § 45 SGB X maßgeblich, sondern § 48 dieses Gesetzes. Denn der Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 1976 war nicht von Anfang an rechtswidrig. Vielmehr trat nachträglich eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein. Diese bestand darin, daß der Kläger am 15. Juni 1976 das Staatsexamen bestand, damit nach § 15a Abs. 3 BAföG die Ausbildung beendet war und infolgedessen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG mit dem Ablauf des Prüfungsmonats der Anspruch auf Ausbildungsförderung entfiel. Hier sind die Aufhebungstatbestande des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X erfüllt. Der Kläger war nach der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches -- Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich waren oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden waren, unverzüglich mitzuteilen. Der mit dem Examen erreichte Abschluß der Ausbildung war eine solche Änderung. Zwar hatte der Kläger bereits in seinem Schreiben an das Amt für Ausbildungsförderung vom 17. November 1975 (Blatt 218 der Behördenakte) angegeben, die mündliche Prüfung werde Mitte nächsten Jahres sein. Doch war damit der Tag und Monat der Prüfung noch nicht eindeutig bezeichnet. Auch durfte der Kläger daraus daß ihm trotz seines Hinweises auf die mündliche Prüfung "Mitte nächsten Jahres" die Ausbildungsförderung für das gesamte Semester bis September 1976 bewilligt wurde, nicht darauf schließen, das Amt für Ausbildungsförderung wolle ihm die Leistungen auch noch für die Zeit nach dem erfolgreichen Abschluß des Examens gewähren, so daß der Tag des Examens unerheblich sei. Vielmehr mußte sich ihm die Erheblichkeit des Bestehens des Examens in solchem Maße aufdrängen, daß er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzte, als er die Anzeige des Examens unterließ. Ihm ist insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit unterwerten. Da der Kläger wissen mußte, daß mit dem Bestehen des Examens der Anspruch auf Ausbildungsförderung wegfiel, ist nicht nur der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, sondern auch der von Nr. 4 erfüllt. Falls der Kläger -- wie er vorträgt -- wirklich nicht gewußt haben sollte, daß mit dem Bestehen des Examens der Anspruch auf Ausbildungsförderung entfiel, ist ihm auch insoweit vorzuwerfen, daß er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, daß es sich als offensichtlich aufdrängt, daß die Ausbildungsförderung endet, wenn der Auszubildende sein Examen besteht. Bei dieser Sachlage wer es für die Widerspruchsbehörde rechtlich weder möglich noch notwendig, ein Ermessen auszuüben. Aus der Verwendung des Wortes "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X folgt, daß der Verwaltungsakt aufgehoben werden muß, wenn der Regelfall gegeben ist, und ein Ermessen nur dann besteht, wenn es sich um eine atypische Fallgestaltung handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O. BVerwGE 78, 105, 113 = NVwZ 1988, 830, 832). Eine atypische Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Der Umstand, daß der Sachbearbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, daß der Anspruch auf Ausbildungsförderung mit dem Examen ende und daß der Kläger nach dem Examen anstelle von Ausbildungsförderung Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz beantragen könne, führt nicht zu einer atypischen Fallgestaltung, zumal es naheliegt, daß der Kläger rechtzeitig auf die Möglichkeit der Anträge auf andere Sozialleistungen hingewiesen worden wäre, wenn er das Bestehen des Examens im Examensmonat angezeigt hätte. Ein pflichtwidriges Verhalten des Sachbearbeiters des Beklagten ist nicht festzustellen. Nach § 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X durfte mit der teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheids zugleich die Erstattung der zu Unrecht gewährten Beträge gefordert werden. Die Ausführungen dazu, daß der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt ist ergeben zugleich, das bei dem Erlaß des Ausgangsbescheids vom 29. Oktober 1976 der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der damals geltenden Fassung gegeben war und der Ausgangsbescheid rechtmäßig war. Der Kläger wendet sich dagegen, daß das Amt für Ausbildungsförderung diejenigen Beträge der Ausbildungsförderung, die nach dem Examen des Klägers gewährt wurden, zurückgefordert hat. Das Amt für Ausbildungsförderung, das damals der Universität F zugeordnet war, hatte dem Kläger mit einem Bescheid vom 27. Februar 1976 für die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 30. September 1976, dem Ende des zehnten Fachsemesters des Klägers, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 555,00 DM bewilligt. Am 15. Juni 1976 bestand der Kläger sein Staatsexamen und schloß damit sein Studium ab. Dies zeigte er dem Amt für Ausbildungsförderung nicht an; vielmehr erfuhr die Behörde dies von dem Prüfungsamt. Daraufhin teilte das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger mit einem Schreiben vom 9. September 1976 mit, daß er ab dem 1. Juli 1976 keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung habe und überzahlte Beträge zurückgefordert würden. Dementsprechend erging ein Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 29. Oktober 1976, der an die Stelle des Bescheids vom 27. Februar 1976 trat. Darin bewilligte die Behörde nur noch für die Monate Oktober 1975 bis Juni 1976 Ausbildungsförderung und forderte die für die Monate Juli, August und September 1976 gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 1.665,00 DM zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. November 1976 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erklärte er durch seinen damaligen Bevollmächtigten, der Bescheid vom 29. Oktober 1976 werde nur insoweit angegriffen, als er die Rückzahlung von Förderungsleistungen für die Monate Juli und August 1976 betreffe. Zur Begründung des Widerspruchs führte er u.a. aus: Der Beklagte habe die Ausbildungsförderung für das Sommersemester 1976 bewilligt, weil er, der Kläger, persönliche Gründe dafür dargelegt habe, daß er das Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer von neun Semestern, die mit dem Wintersemester 1975/76 geendet habe, abschließen könne. Obwohl er seinerzeit angegeben habe, daß die mündliche Prüfung im Juni oder Juli 1976 stattfinden werde, sei ihm für das gesamte Semester Ausbildungsförderung bewilligt worden. Daß er die Ausbildungsförderung, die er nach dem Examen erhalte, zurückzahlen müsse, habe der Sachbearbeiter der Behörde ihm nicht gesagt. Er sei deshalb davon ausgegangen, daß er die Ausbildungsförderung für das gesamte Semester behalten könne. Dementsprechend habe er das Geld verbraucht und keine Anträge auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz gestellt. Solche Leistungen hätte er aber beantragt, wenn er rechtzeitig auf die Rückzahlungspflicht hingewiesen worden wäre. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens trat der Beklagte als Amt für Ausbildungsförderung an die Stelle der Universität F als Amt für Ausbildungsförderung. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 27. Februar/12. März 1981 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In dem Widerspruchsbescheid hieß es: Der Bescheid vom 29. Oktober 1976 sei rechtmäßig. Die Ausbildungsförderung für die Monate Juli, August und September 1976 sei zu Recht zurückgefordert worden, da die Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 2 BAföG nur bis zum Ende der Ausbildung geleistet werde und da die Ausbildung damit geendet habe, daß der Kläger am 15. Juni 1976 das Staatsexamen bestanden habe. -- Da zu Beginn des Semesters nicht mit Sicherheit habe unterstellt werden können, daß der Kläger den geplanten Termin der Prüfung einhalten und sie auch bestehen werde, sei die Ausbildungsförderung vorsorglich bis zum Semesterende bewilligt worden. -- Der Kläger sei verpflichtet gewesen, jegliche Änderung unverzüglich anzuzeigen. Auf diese Pflicht sei er in jedem Bewilligungsbescheid hingewiesen worden. Da er trotz dieser Verpflichtung das Ende seiner Ausbildung nicht mitgeteilt habe, habe der Rückforderungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG a. F. vorgelegen, wonach der Förderungsbetrag insoweit zu erstatten sei, als der Auszubildende eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches unterlassen habe. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem früheren Bevollmächtigten des Klägers am 17. März 1981 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. In dem Widerspruchsbescheid hieß es in der Rubrik Förderungs-Nr. 312-15397.4 --------------- 225/76 fr/Be Demgegenüber hieß es auf der Postzustellungsurkunde in der Rubrik Geschäftsnummer: 615-15397.4. Darüber standen der Vor- und Zuname des Klägers, während darunter "Widerspruchsbescheid" stand. In der Folgezeit unternahm der Beklagte zahlreiche Versuche, die Anschrift des Klägers zu erfahren. Dabei wandte er sich auch an den früheren Bevollmächtigten des Klägers. Dieser teilte im Februar 1983 mit, ihm sei die aktuelle Anschrift des Klägers nicht bekannt, er vertrete ihn schon seit Jahren nicht mehr. Auf die telefonisch erklärte Bitte der Sachbearbeiterin des Beklagten hin sandte der frühere Bevollmächtigte des Klägers Ende August 1983 den Widerspruchsbescheid an den Beklagten zurück und teilte mit, er habe den Widerspruchsbescheid nicht dem Kläger zustellen können, weil ihm seine Anschrift unbekannt gewesen sei. Inzwischen hatte der Beklagte die Anschrift des Klägers erfahren. Mit einem Schreiben vom 5. September 1983 teilte er ihm mit, daß das Widerspruchsverfahren abgeschlossen sei. Der Widerspruchsbescheid sei dem früheren Bevollmächtigten am 17. März 1981 zugestellt worden. -- Zugleich wurde der Kläger gebeten, den noch offenen Restbetrag der Rückforderung zu überweisen. Zu seiner Unterrichtung erhielt er eine Kopie des Widerspruchsbescheids. Daraufhin erhob der Kläger am 13. September 1983 bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main Klage. Er machte geltend: Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an seinen früheren Bevollmächtigten sei fehlerhaft, da die diesem erteilte Vollmacht bereits Jahre zuvor erloschen sei. Daß die Vollmacht nicht mehr bestanden habe, habe der Beklagte auch aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 1979, das er an den Beklagten gerichtet habe, entnehmen können. Darin habe er ausdrücklich gebeten, die Widerspruchsentscheidung an ihn selbst zu senden. Davon abgesehen sei die Zustellung auch deshalb fehlerhaft, weil auf der Zustellungsurkunde eine andere Geschäftsnummer angegeben sei als auf dem Widerspruchsbescheid. Für den Fall, daß das Gericht von einer wirksamen Zustellung ausgehe, beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist. Er habe erst durch das Schreiben des Beklagten vom 5. September 1983 von dem Widerspruchsbescheid erfahren, sei also ohne Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Mit seinem Schreiben vom 21. Dezember 1979 habe er alles getan, um eine Zustellung des Widerspruchsbescheids an sich zu ermöglichen. -- Der Kläger legte eine Kopie seines Schreibens vom 21. Dezember 1979 vor und versicherte die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt. -- Weiterhin führte er aus: Der Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig, weil bei dem Erlaß des Widerspruchsbescheids die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG a. F. nicht mehr gegolten habe. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches -- Verwaltungsverfahren habe die Behörde bei der Entscheidung über die Rückforderung ein Ermessen ausüben müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Der Kläger beantragte, den Bescheid vom 29. Oktober 1976 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1981 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er machte geltend: Der Widerspruchsbescheid sei dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Klage sei deshalb verspätet und damit unzulässig. Im übrigen wäre die Klage auch materiell nicht begründet. Das Verwaltungsgericht wies die Beteiligten darauf hin, daß eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht komme, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer solchen Verfahrensweise. Sodann wies das Verwaltungsgericht mit einem Gerichtsbescheid vom 26. Januar 1987 die Klage mit folgender Begründung ab: Die Klage sei unzulässig. Der Rückforderungsbescheid vom 29. Oktober 1976 sei bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Soweit er die Rückforderung von Leistungen für den Monat September 1976 betreffe, ergebe sich dies daraus, daß der damalige Bevollmächtigte des Klägers den Widerspruch insoweit bereits im Vorverfahren zurückgenommen habe. Der Rückforderungsbescheid sei aber auch im übrigen bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn der Widerspruchsbescheid sei dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 17. März 1981 wirksam zugestellt worden, so daß die erst im Jahr 1983 erhobene Klage nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO wahre. Der Kläger habe die seinem früheren Bevollmächtigten erteilte Vollmacht nicht vor der Zustellung des Widerspruchsbescheids widerrufen. Das Schreiben des Klägers vom 21. Dezember 1979 sei nicht in die Behördenakte gelangt. Der Wirksamkeit der Zustellung stehe auch nicht entgegen, daß auf dem Widerspruchsbescheid und der Postzustellungsurkunde unterschiedliche Geschäftsnummern angegeben seien. Schließlich könne dem Kläger hinsichtlich der versäumten Klagefrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 31. Januar 1987 zugestellt wurde, hat der Kläger am 9. Februar 1987 Berufung eingelegt. Der Kläger vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz und beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 1987 dahin zu ändern, daß der Bescheid vom 29. Oktober 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 27. Februar/12. März 1981 aufgehoben wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid, den Inhalt der beigezogenen Förderungsakte des Beklagten und den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu dem Verfahren derselben Beteiligten unter dem Aktenzeichen VII/3 H 2479/83 (= Hess. VGH 9 TH 201/83).