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Beschluss

9 TG 1258/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0627.9TG1258.91.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin, die wegen der Höhe ihres Renteneinkommens keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, ist schon mehrfach an die Antragsgegnerin wegen einmaliger Beihilfen herangetreten. Sie hat in diesem Zusammenhang immer wieder geltend gemacht, ihr seien größere Geldbeträge abhanden gekommen. Darüber hinaus sei sie wegen ihrer Erkrankung (Diabetes mellitus) gezwungen, so hohe Aufwendungen zu machen, daß die von ihr bezogene Rente zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreiche. Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin wegen der von ihr geltend gemachten Notlagen immer wieder Beihilfen und beglich in diesem Zusammenhang auch die Strom- und Gasrechnungen für die Wohnung der Antragstellerin vom September 1990 bis einschließlich Februar 1991. Außerdem erhielt die Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Gutscheinen und - offenbar bis heute - durch Übernahme der Telefongrundgebühren in Höhe von 22,00 DM monatlich. Am 18. März 1991 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die am 25. März 1991 fällige Strom- und Gasrechnung über 246,22 DM "zur Sicherung der Stromversorgung". Außerdem begehrte sie eine Neuberechnung ihres Bedarfsatzes für Beihilfen, wobei sie auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG verwies. Dieser Antrag ist - soweit ersichtlich - noch nicht beschieden. Am 30. April 1991 hat die Antragstellerin einen Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, die Übernahme der Kosten für die Strom- und Gasrechnung der Main-Gas-AG in Höhe von 246,22 DM durch die Antragsgegnerin zu erreichen. Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend, sie habe wegen ihrer Kontaktallergie erhöhte Aufwendungen, so daß der sozialhilferechtliche Bedarf höher angesetzt werden müsse, als die Antragsgegnerin ihn bei der Berechnung von Einzelhilfen ansetze. Sie müsse befürchten, daß Strom und Gas abgestellt würden. Bei einer Stromsperre könne sie aber nicht mehr für eine ausreichende Kühlung des Insulins sorgen, so daß ihre Diabetesbehandlung gefährdet sei. Hilfsweise begehre sie die Übernahme der offenstehenden Strom- und Gasrechnung durch ein Darlehen. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung entgegen, daß dem Gesamtbedarf der Antragstellerin von monatlich 1.155,40 DM ein anzurechnendes Einkommen von monatlich 1.309,37 DM gegenüberstehe. In die Bedarfsberechnung sei unter anderem ein Mehrbedarf wegen der Zuckerkrankheit der Antragstellerin von monatlich 154,00 DM eingestellt. Bei der Höhe des anzurechnenden Einkommens der Antragstellerin bestehe kein Anspruch auf einmalige Beihilfen. Die Antragstellerin verhalte sich unwirtschaftlich und führe zielbewußt angebliche Notlagen herbei. Gleichwohl habe die Sozialstation bereits mehrfach Beihilfen für Strom- und Gasrechnungen unter dem Gesichtspunkt des § 15a BSHG gewährt. Die Antragstellerin wisse, daß alle 2 Monate neue Rechnungen der Stadtwerke anstünden. Gleichwohl treffe sie keinerlei Vorsorge zur Begleichung dieser Rechnungen. Mit Beschluß vom 08. Mai 1991 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß wegen der Höhe des Einkommens der Antragstellerin ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von laufenden oder einmaligen Leistungen nicht bestehe. Auch die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 3, 6, 15a oder 15b BSHG kämen als Grundlage für eine ergänzende Hilfe nicht in Frage. Die Antragstellerin habe in zahlreichen gerichtlichen Verfahren dokumentiert, daß sie sich unwirtschaftlich verhalte. Ihr auf weitere Leistung der Sozialhilfe gerichtetes Begehren sei als missbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Gelder zu bewerten. Dies sei schon in früheren vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren dargelegt worden (z. B. VG Ffm. VIII/3 G 3120/88). Das gegenwärtige Verhalten der Antragstellerin lasse keine abweichende Bewertung zu. Sie verhalte sich nicht nur grob unwirtschaftlich, sondern führe geradezu zielstrebig angebliche Notlagen herbei, um diese sodann zum Anlaß der Beantragung von Sozialhilfemitteln zu nehmen. Sie wolle das Sozialamt der Antragsgegnerin vorliegend dadurch unter Druck setzen, daß sie wegen ihrer Insulinabhängigkeit dringend auf elektrischen Strom zum Betrieb eines Kühlschrankes angewiesen sei. Jedoch treffe die Antragstellerin keinerlei Vorsorge, um den lebensbedrohlichen Umstand etwa dadurch abzuwenden, daß sie sich hinsichtlich anderer, weniger vordringlicher Ausgaben einschränke. Das großzügige Verhalten der Antragsgegnerin bei der Beurteilung der von der Antragstellerin immer wieder behaupteten Bedürftigkeit führe offenbar dazu, daß diese keine Veranlassung sehe, ihre Ausgaben den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln anzupassen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die von der Antragsgegnerin aufgestellte Bedarfsrechnung als Grundlage für die Prüfung, ob eine einmalige Beihilfe gemäß § 21 Abs. 2 BSHG gezahlt werden solle, nicht zu beanstanden. Auch könne der Antragstellerin nicht gefolgt werden, daß bei ihr wegen der besonderen Umstände von einem erhöhten Regelsatz auszugehen sei. Sofern die Antragstellerin, der wegen ihrer Zuckerkrankheit ein angemessener laufender Bedarf zugestanden werde, noch weitere krankheitsbedingte Leistungen beanspruche, seien diese nicht durch einen erhöhten Regelsatz zu berücksichtigen, sondern allenfalls nach § 37 BSHG. Nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen der Antragsgegnerin sei bei der Antragstellerin unter Berücksichtigung eines 10prozentigen Zuschlages zum Regelsatz ein Betrag vom monatlich 109,07 DM als Überschreitungsbetrag festgestellt worden. Für 3 Monate - diesen Zeitraum lege die Antragsgegnerin regelmäßig bei der Berechnung von einmaligen Leistungen zugrunde - ergebe sich eine Summe, die erheblich über dem begehrten Beihilfebetrag von 246,00 DM liege, so daß der Antragstellerin zuzumuten sei, die Strom- und Gasrechnung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Gegen den der Antragstellerin am 16. Mai 1991 zugestellten Beschluß hat diese am 28. Mai 1991 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin rügt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ihr Verhalten rechtsmißbräuchlich und erpresserisch sei. Der angefochtene Beschluß habe den Antrag ersichtlich aus pädagogischen Gründen abgelehnt. Dies widerspreche jedoch dem Grundgedanken der Sozialhilfe, die sich gerade nicht an einem Schuldprinzip orientiere. Bei der Gewährung von Sozialhilfe habe man sich an objektiven Fakten des einzelnen Falles zu orientieren und nicht daran, wie häufig bisher die Hilfe in Anspruch genommen worden sei. Sie - die Antragstellerin - sei aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage, Ansparungen vorzunehmen. Dies führe zu vermehrtem Hilfeanspruch. Auch nach den Berechnungen der Antragsgegnerin liege der sozialhilferechtliche Bedarf nur wenig unter dem Einkommen. In der Literatur werde jedoch darauf hingewiesen, daß der Regelsatz bereits im Dezember 1988 für einen Haushaltsvorstand 464,00 DM betragen müsse. Heute müsse der Regelsatz wegen der inzwischen eingetretenen Preissteigerung noch höher liegen, um zur Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse auszureichen. Hinzu komme vorliegend, daß wegen der bestehenden Erkrankungen zwangsläufig höhere Ausgaben erforderlich seien, die von den Regelsätzen nicht erfaßt würden. Der Kauf von Billigprodukten verböte sich wegen der bestehenden Krankheiten. Bei Zugrundelegung des geltenden Regelsatzes ergebe sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf von 1.272,90 DM, der durch Zuschläge für Kleidergeld, Rezeptkosten, Tupfer für Blutentnahme und "ungedeckten Bedarf HLU" sich auf 1.469,04 DM erhöhe. Der "ungedeckte Bedarf" berechne sich aus der Fortschreibung des Warenkorbes. Erst jenseits des anerkannten Regelsatzes plus 70,00 DM pro Monat beginne die Finanzreserve für einmalige Beihilfen. Im übrigen wäre es ermessensmißbräuchlich, sie - die Antragstellerin - der Gefahr der angedrohten Stromsperre mit der Folge auszusetzen, daß ihre Gesundheit gefährdet, weil sie ihr Insulin nicht mehr kühlen könne. Zudem sei bei der Bedarfsberechnung noch nicht berücksichtigt, daß ein erhöhter finanzieller Aufwand für Spezialseifen, Körperpflege, Öle, Shampoos und Reformhaus-Waschpulver bestehe. Sie - die Antragstellerin vertrage im übrigen keine Synthetikstoffe und müsse daher erheblich teere Baumwolltextilien kaufen. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Mai 1981 der Antragsgegnerin durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, einen Zuschuß (hilfsweise: ein Darlehen) für die Strom- und Gasrechnung März/April 1991 in Höhe von 246,22 DM zu bewilligen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint habe. Es könne nicht davon abgesehen werden, das persönliche von ihrem Wollen getragene Verhalten der Antragstellerin in die Beurteilung mit einzubeziehen. Dies sei bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob eine objektive Bedürftigkeit im konkret vorliegenden Fall bestehe. Daher erscheine es nicht angängig, dem Gericht anzulasten, es habe die Ablehnung (auch) aus ersichtlich pädagogischen Gründen vorgenommen. An die Höhe des festgesetzten Regelsatzes sei im übrigen die Behörde gebunden. Daher sei der von der Antragstellerin behauptete Anspruch nach § 21 BSHG nicht gegeben. Dem Senat hat ein Auszug aus der Behördenakte mit einschlägigen Unterlagen vorgelegen (17 Blatt). Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die - zulässige - Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Sie hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der von der Antragstellerin begehrten einmaligen Beihilfe im Sinne von § 21 Abs. 2 BSHG vorliegen. In diesem Zusammenhang ist streitig, ob die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bedarfsberechnung zutreffend ist. Die Einstellung des für das Land Hessen maßgebenden Regelsatzes, der für Alleinstehende ab 25 Jahren monatlich 449,00 DM betragen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht in ihrem Falle keine Veranlassung, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG einen Betrag in die Bedarfsberechnung einzustellen, der wegen der "Besonderheit des Einzelfalles" von den Regelsätzen nach oben abweicht. Eine höhere Bemessung wäre nur dann geboten, wenn die Regelsatzleistungen nicht geeignet wären, den Besonderheiten des Einzelfalles zu genügen, wenn mithin ein laufender Bedarf vorläge, der von der typisierten Bedarfsberechnung der Regelsätze nicht erfaßt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1966, V C 29.66, FEVS Band 14, S. 243, 250; st. Rspr. des Senats, zuletzt: Beschluß vom 24. April 1991, 9 UE 2390/90). Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, daß sie wegen ihrer Zuckerkrankheit nicht nur für die Krankenkost sondern auch sonst erhöhte Aufwendungen habe, die darauf zurückzuführen seien, daß sie ständig Medikamente verordnet bekomme, für die sie in der Apotheke Rezeptgebühren entrichten müsse. Die für die Blutentnahme erforderlichen Tupfer müßten ebenso wie die wegen ihrer ärztlich bescheinigten Kontaktallergie erforderlichen Spezialkörperpflege- und Waschmittel voll aus ihrem Einkommen bezahlt werden, wobei der höhere Aufwand für die Körperpflege- und Waschmittel wie auch für allergieunschädliche Bekleidung krankheitsbedingt sei. Die Antragstellerin hat diese von ihr geltend gemachten zusätzlichen Belastungen beziffert und teilweise auch nachgewiesen, wobei allerdings hinsichtlich der Kosten für Pur-Cellin-Tupfer (1000 Stück 16,50 DM) nicht glaubhaft gemacht worden ist, daß diese, wenn ärztlich verordnet, nicht auch von der Krankenkasse übernommen werden. Soweit Rezeptgebühren und ein krankheitsbedingter Mehrbedarf an Körperpflege- und Waschmittel in Rede stehen, sieht der Senat keine Möglichkeit die monatlich in ihrer Höhe unterschiedlichen Aufwendungen gewissermaßen in einem Tauschbetrag als Zuschlag zu dem Regelsatz anzuerkennen. Ob ein Teil des durch die zusätzlichen Aufwendungen der Antragstellerin entstehenden Mehrbedarfs durch den von der Antragsgegnerin bereits in die Bedarfsberechnung eingestellten Mehrbedarf für die in § 23 Abs. 1 Nummer 2 BSHG genannten Personen abgedeckt ist, kann dahinstehen. Immerhin ist es wahrscheinlich, daß die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin, die den von der Antragsgegnerin anerkannten Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Nummer 2 BSHG ausgelöst hat, wenigstens teilweise durch die bei der Antragstellerin festgestellten Krankheiten bedingt ist, deretwegen die Antragstellerin auch erhöhte Aufwendungen hat. Es kann jedoch bei diesen Aufwendungen nicht von einem ständig auftretenden gleichbleibenden Mehrbedarf gesprochen werden. Daher wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob der Antragstellerin für die im einzelnen nachzuweisenden Mehraufwendungen einmalige Leistungen (Beihilfen) gewährt werden können. Der Antragstellerin ist auch nicht darin zu folgen, daß der in die Bedarfsberechnung einzusetzende Regelsatz deswegen zu niedrig ist, weil nach einem Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom Dezember 1988 der Regelsatz eines Alleinstehenden über 25 Jahre Haushaltsvorstand) damals schon 464,00 DM im Monat hätte betragen müssen und inzwischen aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten bei einer Fortschreibung heute ein ungedeckter Bedarf von monatlich 0,00 DM anzusetzen sei. Es kann eingeräumt werden, daß die Regelsätze als Mindestsicherung je nach der für richtig gehaltenen Zusammensetzung des diesen Sätzen zugrundeliegenden Bedarfsbemessungssystems nicht ausreichen. Da es jedoch dem einzelnen Träger der Sozialhilfe, also auch der Antragsgegnerin, verwehrt ist, unter Mißachtung der Festsetzung durch die zuständige Landesbehörde eine höhere Regelsatzleistung zu gewähren (BVerwG Beschluß vom 25. Januar 1988, 5 B 96.87, NDV 1988, 284), muß es bei dem Regelsatz verbleiben, den die Antragsgegnerin in die Bedarfsberechnung bei der Antragstellerin eingestellt hat. Dem in die Bedarfsberechnung einzustellenden Regelsatz kann auch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - kein Betrag für Bekleidungsbeihilfen zugeschlagen werden. Es steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers, ob er durch einmalige Beihilfen den zusätzlichen und nicht im Regelsatz enthaltenen Bekleidungsbedarf abdeckt oder ob er Pauschalleistungen zur Abdeckung des zusätzlichen Bekleidungsbedarfes gewährt. Da die Antragsgegnerin soweit dem Senat bekannt - Bekleidungsbeihilfen nicht in Form von Pauschalleistungen gewährt, hat auch die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine monatliche Bekleidungspauschale zu den in die Bedarfsberechnung einzustellenden Regelsatz. Es wird vielmehr jeweils von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Gewährung von individuellen Bekleidungsbeihilfen erfüllt. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob sich unter dem Gesichtspunkt der Krankenhilfe (§ 37 BSHG) deswegen Überschneidungen ergeben, weil die Antragstellerin wegen ihrer Kontaktallergie nach ihrem Vortrag auf allergieunschädliche und daher kostenaufwendigere Textilien angewiesen ist. Auch der Umstand, daß die Antragsgegnerin die Strom- und Gasrechnungen der Antragstellerin in den 3 vorherigen Zahlungsperioden aus Sozialhilfemitteln bestritten hat, begründet keinen Anspruch auf weitere Übernahme dieser Aufwendungen. Dies bedarf schon deswegen keiner weiteren Ausführungen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einmaliger Beihilfen jeweils bei Vorliegen eines Antrags zu prüfen sind. Sollten bei früheren Übernahmen der Strom- und Gasrechnungen die Voraussetzungen für die Gewährung einmaliger Beihilfen nicht vorgelegen haben, hat die Antragsgegnerin diese Beihilfen der Antragstellerin gewährt, ohne daß eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, daß die Antragsgegnerin weiterhin so verfährt. Die Antragsgegnerin wird jedoch zu berücksichtigen haben, daß der in die Bedarfsberechnung eingestellte Mehrbedarf für Krankenkost (§ 23 Abs. 4 BSHG) wegen Diabetes mellitus zu niedrig bemessen ist. Die Antragsgegnerin ist von einem Monatsbetrag von 154,00 DM als Ausgleich des Mehraufwands ausgegangen. Der Senat hält diesen Betrag aufgrund folgender Überlegungen für nicht mehr angemessen: Nach dem Erlaß des Hessischen Sozialministers zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge vom 27. November 1975 (StAnz. 1976 S. 22 ff.)/ der Bezug nimmt auf die Empfehlungen für Krankenkostzulagen in Heft 48 der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ist (Anlage 1) ein monatlicher Regelwert der Zulage für Diabetes mellitus von 128,00 DM angemessen. Daß dieser Erlaß im Zusammenhang mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins eine geeignete sachverständige Hilfe für die Beantwortung der Frage; welches Krankheitsbild in welcher Höhe eine Krankenkostzulage erforderlich macht, hat der Senat schon mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 26. Januar 1988, 9 UE 858/84, FEVS Bd. 37, 451; Beschluß vom 16. Mai 1990, 9 TP 185/90). Der seinerzeit als angemessen betrachtete Betrag ist heute jedoch nicht mehr angemessen, da seitdem die Kosten für Nahrungsmittel angestiegen sind. Im Verhältnis des Anstiegs ist dieser Betrag nach oben zu korrigieren. Dabei zwar die Entwicklung in 1-2-Personenhaushalten von Rentnern und Sozialhilfeempfängern mit geringem Einkommen zugrundezulegen. Der Anstieg belief sich von 1973 bis 1986 von 100 % auf 151 % (vgl. Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage, § 23, Randnummer 28). Nach dem Statistischen Jahrbuch für 1989 betrugen die monatlichen Ausgaben für Nahrungsmittel im "Haushaltstyp 1" 338,83 DM (s. S. 466). Sie betrugen 1986 monatlich 326,32 DM (s. S. 462). Das stellt eine Steigerung von 1986 bis 1988 von 151 % auf 156,78 % dar. Die Steigerung für die Zeit von 1988 bis 1991 schätzt der Senat auf zusätzlich etwa 5 % (bezogen auf 1973), so daß seit 1973 eine Steigerung auf rund 162 % eingetreten wäre. Für 1991 ergäbe sich daher unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 62 % auf den für 1973 maßgeblichen Betrag (128,00 DM) ein Monatsbetrag von 207, 00 DM für kostenaufwendigere Ernährung bei Vorliegen von Diabetes mellitus. Im vorliegenden Verfahren kann aber letztlich offen bleiben, ob diese Steigerungsrate gerade für die Mehrkosten der Ernährung bei Diabetes mellitus zutrifft. Denn auch bei Zugrundelegung dieses Betrags ergibt sich nach überschlägiger Betrachtung und unter Hinzuziehung der von der Antragsgegnerin für die Ermittlung eines Anspruchs auf einmalige Beihilfe im Sinne von § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BSHG herangezogenen "Frankfurter Richtlinien 2034" - die der Senat im übrigen in ständiger Rechtsprechung als mit dem von der Antragsgegnerin im Rahmen des von ihr auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens als nicht zu beanstanden betrachtet hat (vgl. zuletzt Beschluß vom 24. April 1991, 9 UE 2349/90) gleichwohl kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrte Beihilfe. Da jedoch die Höhe der beantragten einmaligen Beihilfen nach diesen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG ergangenen Richtlinien in Bezug zu setzen ist zu dem festgestellten 3monatigen Überschreitungsbetrag, besteht die Möglichkeit, daß bei gleichzeitiger Beantragung mehrerer einmaliger Beihilfen im Einzelfall der festgestellte Bedarf das Einkommen mit der Folge übersteigt, daß Beihilfen nach § 21 Abs. 2 BSHG zu bewilligen sind. Bereits in früheren, die Antragstellerin betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 04. März 1991, 9 TG 396/91 und vom 28. März 1991, 9 TG 697/91) hat der beschließende Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß nicht auszuschließen sei, daß sich die Antragstellerin beim Umgang mit Geld grob unwirtschaftlich verhalte. Die Antragstellerin, die wußte, daß die Rechnungen für Strom und Gas alle 2 Monate anfallen , hat gleichwohl keine Vorsorge dafür getroffen, diesen Verpflichtungen gerecht zu werden. Es spricht viel dafür, daß die Antragstellerin bewußt die Begleichung der Strom- und Gaskosten zugunsten anderer Ausgaben unterlassen hat, um auf diese Weise eine "Notlage" herbeizuführen, die den Sozialhilfeträger veranlassen sollte (vgl. § 5 BSHG), einzugreifen. Soweit die Antragstellerin ihre existentielle Notlage damit begründet, daß sie mit der Sperrung der Stromlieferung rechnen müsse, wenn die Außenstände nicht alsbald beglichen würden, ist darauf hinzuweisen, daß die Zufuhr bisher nicht unterbrochen wurde, obwohl die Antragstellerin früher schon mehrfach die unmittelbar drohende Sperrung der Zufuhr geltend gemacht hatte. Im übrigen ist zweifelhaft, ob eine Sperrung tatsächlich deswegen unter dem Gesichtspunkt zu einer existentiellen Notlage führen würde, weil die Antragstellerin auf die Kühlung von Insulins angewiesen ist. Deshalb sei es erforderlich, daß ihr elektrischer Kühlschrank nicht ausfallen dürfe. Nach einem Aufsatz in dem in Apotheken ausliegenden "Diabetiker-Ratgeber" (Heft 6 1991, S.34) sollte lediglich der Insulinvorrat im Gemüse- oder Butterfach des Kühlschranks aufbewahrt werden. Angebrochene Insulinspritzfläschchen könnten bei Zimmertemperatur aufbewahrt werden. Die Antragstellerin kann also eine Notlage nicht damit begründen, sie sei wegen ihrer Zuckererkrankung unbedingt auf den Betrieb ihres elektrischen Kühlschranks angewiesen. Einen eventuellen Vorrat kann sie in der Apotheke gekühlt lagern lassen; für angebrochene Insulinspritzfläschchen bedarf es keiner besonderen Kühlung. Die Antragstellerin weist zutreffend daraufhin, daß es für die durch den Sozialhilfeträger gebotene Beseitigung einer Notlage nicht darauf ankommt, ob die Notlage verschuldet ist oder nicht. Vorliegend hat die Antragstellerin jedoch keine Notlage glaubhaft gemacht, die das sofortige Tätigwerden des Sozialhilfeträgers erforderlich machte. Aus den vorgenannten Gründen kommt auch die von der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung begehrte darlehensweise Beihilfe nach §§ 15a BSHG nicht in Frage. Die Sperrung der Elektrizitätszufuhr wegen vorhandener Energieschulden ist zwar als "vergleichbare Notlage" im Sinne des § 15a BSHG anzusehen. Indes hat die Antragstellerin - wie oben dargelegt die alsbald drohende Sperrung nicht glaubhaft gemacht. § 15b ( BSHG scheidet als Grundlage für ein Darlehen schon deswegen aus, weil diese Bestimmung nur laufende Leistungen zum Lebensunterhalt und nicht einmalige Leistungen betrifft. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hat, hat sie nach § 154 Abs. 2 GKG auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten ä nach § 188 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Gerichtskosten erhoben werden. Vorsitzender Richter am Hess.VGH Götz ist infolge Urlaubs, den er nach der Beratung angetreten hat, verhindert, seine Unterschrift beizufügen.