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Urteil

9 UE 4224/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1126.9UE4224.88.0A
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Entscheidungsgründe
Über die Berufung kann der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Der Senat hält an seiner bereits in zahlreichen früheren Entscheidungen vertretenen Ansicht fest, daß die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für das Studium der Rechtswissenschaften auf 9 Semester für das Land Hessen nicht zu beanstanden ist. Diese Ansicht hat auch das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen vom 25. April 1991 - 5 C 15.87 u. 5 C 23.87 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 30 vgl. auch MDR 1991, 1003) vertreten. Der Kläger hat deshalb nur dann einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn einer der Tatbestände des § 15 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfüllt ist. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hier in der Fassung anzuwenden, die in dem streitigen Zeitraum galt. Dies war die Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243). Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt allein die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Betracht. Danach wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß als schwerwiegende Gründe im Sinne der genannten Vorschrift nur solche Verzögerungsgründe zu berücksichtigen sind, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Dabei kann grundsätzlich auch eine besonders lange Dauer des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen sein, soweit diese Dauer von den Vorgaben bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer abweicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1991 - 5 C 15 und 23.87 -, Buchholz a. a. O., S. 19 f.). Das späte Ende des Studiums aufgrund einer besonders langen Prüfungsdauer ist aber nur dann nicht von dem Studierenden zu vertreten, wenn es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten war, sich bereits früher zum Examen zu melden. Wann es einem Studierenden der Rechtswissenschaften in Hessen, der wie der Kläger im Jahr 1981 das Studium begonnen hatte, möglich und förderungsrechtlich zuzumuten war, sich zu der ersten juristischen Staatsprüfung zu melden, ist nach den Vorgaben des Hessischen Juristenausbildungsgesetzes und des Deutschen Richtergesetzes und dem Berechnungsmodell für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer zu beurteilen. Das Deutsche Richtergesetz und das Hessische Juristenausbildungsgesetz sahen für diesen Personenkreis eine Mindeststudienzeit von 3 1/2 Jahren vor. Das Berechnungsmodell für die Förderungshöchstdauer ging dahin, daß die Förderungshöchstdauer sich aus der Mindeststudienzeit, einem Verfügungssemester (Semester zur freieren Studiengestaltung) und einem Examenssemester zusammensetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1991 - 5 C 15 und 23.87 -, a.a.O., S. 18 f.). Für das vorliegende Verfahren kommt es entscheidend darauf an, ob es dem Studierenden zuzumuten ist, sich bereits in dem Verfügungssemester (Semester zur freieren Studiengestaltung) zum Examen zu melden. In seinen früheren Entscheidungen hat der Senat die Ansicht vertreten, einem Studierenden müsse das Verfügungssemester vollständig zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung stehen, der Studierende sei förderungsrechtlich nicht gehalten, sich bereits in diesem Semester zum Examen zu melden. Dem hat sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren angeschlossen. Diese Ansicht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu korrigieren. Dem Bundesverwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß der Studierende durch die förderungsrechtliche Obliegenheit, sich rechtzeitig zum Examen zu melden, nicht um wesentliche Teile des ihm zugebilligten Semesters zur freieren Studiengestaltung gebracht werden darf (so BVerwG, Urteile vom 25. April 1991 - 5 C 15 und 23.89 -, Buchholz a.a.O. S. 19), daß es aber - anders gewendet - als ausreichend anzusehen ist, wenn dem Studierenden wesentliche Teile des Semesters zur freieren Studiengestaltung verbleiben. Ob und wann es dem Studierenden zuzumuten ist, sich innerhalb des Verfügungssemesters zum Examen zu melden, ist folglich danach zu beurteilen, wann nach der Meldung mit der ersten Examensarbeit zu beginnen ist. Bleibt dem Studierenden mindestens der Teil des Semesters bis zur Zuteilung der Examensarbeit, in dem Vorlesungen u. ä. Lehrveranstaltungen stattfinden, so stehen ihm noch so wesentliche Teile des Semesters zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung, daß es ihm förderungsrechtlich zuzumuten ist, sich in dem Verfügungssemester zum Examen zu melden. (BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 45.78 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 8 und Urteil vom 14. März 1985 - 5 C 121.81 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 19). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger während seines achten Fachsemesters im Januar 1985 zum ersten Staatsexamen gemeldet. Hätte er sich nicht im Januar 1985, sondern bereits zu dem vorhergehenden Termin im Oktober 1984 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet, so wäre ihm die Hausarbeit bereits Anfang Januar 1985, also noch während der Vorlesungszeit des Verfügungssemesters zugeteilt worden. Ihm hätte dann nicht mehr der wesentliche Teil des Wintersemesters 1984/85 uneingeschränkt zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung gestanden. Danach war es dem Kläger nicht zuzumuten, sich bereits im Oktober 1984 zur ersten juristischen Staatsprüfung zu melden. Er hat deshalb die Verzögerungen, die bewirkten, daß er seine erste juristische Staatsprüfung erst nach Ende der Förderungshöchstdauer (30. September 1985) am 13. Dezember 1985 abschloß, nicht zu vertreten. Der Kläger begehrt Ausbildungsförderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus. Der Kläger erhielt für sein Studium der Rechtswissenschaften an der J -Universität G Ausbildungsförderung. Im Januar 1985 - in seinem achten Fachsemester - meldete er sich zum ersten juristischen Staatsexamen. Seine erste Examensaufgabe, die Hausarbeit, erhielt er im April. In Hessen war es zu dieser Zeit langjährige Praxis, daß die Hausarbeiten als erste Examensaufgabe zwei bis drei Monate nach dem Meldetermin ausgegeben wurden. Der genaue Termin der Ausgabe der Arbeit wurde auf den in der Universität ausgehängten Bekanntmachungen bezüglich der einzelnen Meldetermine angegeben. Der Kläger erhielt Ausbildungsförderung bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer (30. September 1985). Seinen Antrag auf Weiterförderung lehnte der Beklagte ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gießen hat - nach Anhörung der Beteiligten zu dieser Entscheidungsform - mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 1988 den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für das Studium der Rechtswissenschaften für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 13. Dezember 1985 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger habe einen Anspruch auf Weiterförderung für den genannten Zeitraum, da die Förderungshöchstdauer von ihm aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden sei (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -). Studenten der Rechtswissenschaften müsse es unter Berücksichtigung der Mindeststudienzeit von sieben Semestern und eines weiteren Semesters zur freieren Studiengestaltung zugemutet werden, sich unmittelbar nach dem achten Fachsemester zur ersten juristischen Staatsprüfung zu melden. Da das achte Studiensemester zur Erreichung der für die Examensmeldung erforderlichen Leistungsnachweise voll zur Verfügung stehen müsse, könne eine Examensmeldung nicht im Hinblick auf die Länge des Prüfungsverfahrens vor dem Ende des achten Semesters verlangt werden. Diesen Anforderungen sei der Kläger gerecht geworden. Werde auch bei Einhaltung dieser Meldeverpflichtung die Förderungshöchstdauer überschritten, so sei die Förderung um die Zeit zu verlängern, um die die Förderungshöchstdauer bei ordnungsgemäßem Verlauf der Prüfung überschritten werde. Innerhalb dieser Verlängerungszeit müsse der Auszubildende die Ausbildung berufsqualifizierend abschließen. Der Gerichtsbescheid ist dem Beklagten am 28. Oktober 1988 zugestellt worden. Dagegen richtet sich die am 3. November 1988 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangene Berufung des Beklagten. Nach den älteren Prüfungsordnungen sei in der Regel nur eine Mindeststudienzeit vorgesehen gewesen. Für diese Fälle sei seinerzeit bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zusätzlich ein Semester zur freieren Studiengestaltung und ein Examenssemester gewährt worden. Damit stimme nunmehr die mit dem Hochschulrahmengesetz von 1976 eingeführte Regelstudienzeit überein. Dies sei auch bei den Rechtswissenschaften mit 3 1/2 Jahren Mindeststudienzeit, einem Examenssemester und einem Semester zur freieren Studiengestaltung der Fall. Für die Gewährung eines zusätzlichen Semesters bestehe von der Studiengangskonzeption her auch unter dem Gesichtspunkt der in der Regel langen Prüfungsdauer keine Notwendigkeit. Von einem Studenten müsse erwartet werden, daß er sich rechtzeitig melde, um noch innerhalb der Förderungshöchstdauer sein Studium abzuschließen. Eine härtemildernd aufzufangende Diskrepanz zwischen dem normativen Ausbildungsgang und der tatsächlich geübten Ausbildungs- und Prüfungspraxis könne nur dann eintreten, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsorgane nicht den hochschulrechtlichen Vorgaben folgten. Ein derartiger Verstoß sei in der Praxis des Justizprüfungsamtes, das bei rechtzeitiger Meldung zu Beginn des achten Semesters einen Abschluß innerhalb der Regelstudienzeit und damit auch innerhalb der Förderungshöchstdauer von neun Semestern ermögliche, nicht zu erkennen. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Oktober 1988 - IV/1 E 2351/87 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat sich in der Berufungsinstanz nicht zur Sache geäußert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte des Eilverfahrens (VG Wiesbaden - Kammern Gießen - VI/2 G 574/85; Hess. VGH 9 TG 2281/85) sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.