Urteil
9 UE 3473/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0218.9UE3473.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Gegensatz zum angefochtenen Urteil ist der Senat der Auffassung, daß die Überleitung der Unterhaltsansprüche der Mutter des Klägers auf den Landeswohlfahrtsverband H statt auf den Beklagten selbst zu Recht erfolgen durfte. Dem steht der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige bewirken kann, daß ein Anspruch des Hilfeempfängers auf ihn übergeht, nicht entgegen, denn der Beklagte ist nicht als örtlicher Träger der Sozialhilfe in eigener Zuständigkeit (§§ 97, 99 BSHG) tätig geworden. Vielmehr ist der Landeswohlfahrtsverband als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Hilfegewährung sachlich zuständig gewesen und hat diese Zuständigkeit auch nicht auf den Beklagten übertragen. Die sachliche Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes H ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 68 ff. BSHG, denn die Mutter des Klägers gehörte zum Personenkreis der körperlich wesentlich Behinderten im Sinne von § 39 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Eingliederungshilfeverordnung, für die es erforderlich ist, die Hilfe in einem Heim zu gewähren (vgl. Blatt 9, 10, 17a und b der Behördenakte). Die sachliche Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes H als überörtlicher Träger der Sozialhilfe entfiel auch nicht etwa deshalb, weil die Mutter des Klägers trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht Eingliederungshilfe, sondern Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68 ff. BSHG im Alten- und Pflegeheim erhielt, denn die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG erstreckt sich auf alle Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen und ist nicht auf die Gewährung von Eingliederungshilfe beschränkt (BVerwGE 59, 73 ff.; ebenso BSHG-LPK 3. Auflage, § 100 Anmerkung 3). Die sachliche Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes H ist ferner nicht deshalb entfallen, weil er mit Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 25. März 1977 und mit Zustimmung des Hessischen Sozialministers und des Hessischen Ministers des Innern (StAnz. 1977, 2513 f.) die örtlichen Sozialhilfeträger zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach § 5 HAGBSHG herangezogen hat. Durch diesen Beschluß hat der Landeswohlfahrtsverband H seine sachliche Zuständigkeit als überörtlicher Sozialhilfeträger nicht auf andere Sozialhilfeträger übertragen oder auf sonstige Weise aus der Hand gegeben, vielmehr liegt lediglich eine Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger in Form eines besonderen Auftragsverhältnisses vor. Gemäß § 96 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 HAGBSHG kann der überörtliche Träger mit Zustimmung des Sozialministers und des Ministers des Innern bestimmen, daß örtliche Träger dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbständig entscheiden. Dies hat der Verwaltungsausschuß des Landeswohlfahrtsverbandes H in einer den Erfordernissen des § 5 Abs. 2 HAGBSHG genügenden Form getan. Diese Heranziehung zur Erfüllung von Aufgaben hat jedoch zu keiner Kompetenzverlagerung auf die Ebene der örtlichen Sozialhilfeträger geführt, denn § 5 Abs. 1 HAGBSHG in Verbindung mit dem Beschluß des Landeswohlfahrtsverbandes vom 25. März 1977 begründet keine Delegation von Aufgaben des überörtlichen Trägers auf den örtlichen Träger mit der Folge des Kompetenzverlustes des überörtlichen Trägers. Für Hessen ergibt sich dies daraus, daß zum einen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HAGBSHG eine allgemeine Weisungsbefugnis des überörtlichen Trägers besteht, gleichzeitig aber der Beschluß des Verwaltungsausschusses des Landeswohlfahrtsverbandes H vom 25. März 1977 die Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes als überörtlicher Träger gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG unberührt läßt (Abschnitt I 1 des Beschlusses) und ausgehend von ihr den örtlichen Trägern wegen ihrer größeren Nähe zum Hilfesuchenden die Durchführung der Aufgaben überträgt. Das Fortbestehen der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ergibt sich im Hilfefall der Mutter des Klägers auch aus der Tatsache, daß der Landeswohlfahrtsverband die ungedeckten Heimpflegekosten übernahm und nicht der Beklagte die Leistungen erbrachte und sie sich gegebenenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3 HAGBSHG erstatten ließ. Alle diese Umstände lassen den Schluß zu, daß in Hessen von der Ermächtigung des § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der Weise Gebrauch gemacht worden ist, daß die Heranziehung des örtlichen Trägers die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers unberührt läßt und daß im Fall der Heranziehung der örtlichen Sozialhilfeträger diese für den überörtlichen Träger gleichsam als dessen "Außenstelle" tätig werden (ebenso Schulte/Trenk-Hinterberger, BSHG 2. Auflage, § 96 Anm. 3; BSHG-LPK 3. Auflage, § 90 Anm. 33, § 96 Anm. 4 und 11; ähnlich Gottschick/Giese, BSHG 9. Auflage, § 96 Anm. 5.1, 8; Knopp/Fichtner, BSHG 6. Auflage, § 96 Anm. 4 und Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 13. Auflage, § 96 Anm. 16). Dies hat zur Folge, daß die Überleitung der Unterhaltsansprüche auf den Landeswohlfahrtsverband durch den Beklagten nicht gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG verstößt. Hierzu ist der örtliche Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt IV 4. des Beschlusses vom 25. März 1977 ausdrücklich herangezogen worden. Dem steht der Beschluß des Senats vom 24. August 1987 (9 TH 666/84) nicht entgegen, denn in dem dort entschiedenen Fall hielt der Senat die vorgenommene Überleitung mit dem Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG für nicht vereinbar, weil zwischen dem Kostenträger und dem tätig gewordenen örtlichen Träger der Jugendhilfe keine Identität bestand. Ein solcher Fall liegt hier aber nach dem zuvor Gesagten gerade nicht vor. Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet, weil die Unterhaltsfähigkeit des Klägers nicht zutreffend ermittelt worden ist. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG darf die Überleitung von Unterhaltsansprüchen nur in dem Umfang bewirkt werden, in dem ein Hilfeempfänger nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der §§ 84 Abs. 2, 85 Nr. 3 Satz 2 sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hätte. Der Unterhaltspflichtige genießt demnach den gleichen Schutz wie ein Hilfeempfänger, so daß dem übergeleiteten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch zusätzliche sozialhilferechtliche Schranken gesetzt sind. Diese Schranken hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht korrekt beachtet. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind zunächst das anrechenbare Einkommen sowie eventuell einzusetzendes Vermögen zu ermitteln und den maßgeblichen Einkommens- bzw. Verwertungsgrenzen (§§ 79 ff., 88 Abs. 2 und 3 BSHG) gegenüberzustellen. Sodann ist in einem zweiten Schritt eine Bedarfsberechnung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger (kleinere Schriften des Deutschen Vereins Band 17, 2. Auflage 1978) vorzunehmen und mit der ermittelten Einkommensgrenze zu vergleichen, wobei das für den Unterhaltspflichtigen günstigere Ergebnis der Entscheidung über die Heranziehung zugrundezulegen ist (vgl. Empfehlungen Rdnrn. 82, 87 in Verbindung mit 64 bis 72 sowie Erläuterungen zu Rdrn. 87 und 65 bis 70). Die Empfehlungen des Deutschen Vereins werden allgemein als Kriterienkatalog zur gleichmäßigen und ermessensfehlerfreien Heranziehung Unterhaltspflichtiger angesehen und von den meisten Sozialhilfeträgern angewandt. Auch der Beklagte hatte erkennbar die Absicht, die Empfehlungen des Deutschen Vereins im vorliegenden Fall anzuwenden (vgl. Bl. 109, 126a und b der Behördenakte). Bei der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit des Klägers kann sein Vermögen außer Betracht bleiben, denn sein Hausgrundstück ist nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vor Verwertung geschützt. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Ferner gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiteren verwertbaren Vermögens. Das nach § 76 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG bereinigte Einkommen des Klägers betrug in dem hier streitigen Zeitraum 3.274,00 DM. Dieser Betrag ergibt sich daraus, daß von einem Gesamtnettoverdienst von 3.937,00 DM monatlich (einschließlich selbständiger Lehrtätigkeit) 268,00 DM an Werbungskosten gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG (Arbeitsmittel, Kraftfahrzeug, Gewerkschaftsbeitrag) sowie 395,00 DM für Versicherungen gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abzuziehen sind. Diesem bereinigten Nettoeinkommen steht für die Zeit vom 01. Dezember 1984 bis 30. Juni 1985 eine Einkommensgrenze von 2.742,00 DM gegenüber. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: 1) Dreifacher Regelsatz gemäß § 81 Nr. 5 BSHG in der seinerzeit gültigen Fassung, weil der Mutter des Klägers Hilfe zur Pflege in einem Heim gewährt wurde (Eckregelsatz damals 358,00 DM) 1.074,00 DM 2) Familienzuschlag (2 X 80 v. H. des Eckregelsatzes) gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 BSHG 574,00 DM 3) Unterkunftskosten gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BSHG (Zinsen, Tilgung BHW, Volksbank Gießen; Gebäudenebenkosten wie Brandversicherung, Grundsteuer usw. abzüglich Heizkosten 1.094,00 DM Gesamt 2.742,00 DM. Nicht zu berücksichtigen sind 189,00 DM monatliche Heizkosten (vgl. Blatt 154 der Behördenakten), da diese nach überwiegender Meinung, die der Senat teilt, nicht zu den Kosten der Unterkunft zählen (OVG Lüneburg, FEVS 36, 108, 118; Gottschick/Giese, BSHG 9. Auflage, § 79 Anmerkung 7.3; Mergler/Zink, BSHG, § 79 Anmerkung 31; anders BSHG-LPK, 3. Auflage, § 79 Anmerkung 4). Für die Zeit vom 01. Juli 1985 bis 27. Februar 1986 errechnet sich die Einkommensgrenze wie folgt: 1) Grundbetrag gemäß § 81 Nr. 5 BSHG in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 21. Juni 1985 1.104,00 DM 2) Familienzuschlag (2 X 80 v. H. des Eckregelsatzes von 390,00 DM gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 BSHG 624,00 DM 3) Unterkunftskosten gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BSHG 1.094,00 DM Gesamt 2.822,00 DM. Diesen Einkommensgrenzen sind bei der Entscheidung über die Heranziehung des Klägers noch als besondere Belastungen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG 270,00 DM zuzurechnen (200,00 DM Kreditverpflichtung für die Anschaffung eines PKW - Blatt 144 der Behördenakte - und 70,00 DM Kindergartenbeitrag für den Sohn des Klägers, vgl. BSHG-LPK, 3. Auflage, § 84 Anmerkung 8). Die zum Vergleich vorzunehmende Bedarfsberechnung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Rdnrn. 82 in Verbindung mit 64 - 70, 87 sowie Erläuterungen dazu) ergibt für die Zeit vom 01. Dezember 1984 bis 30. Juni 1985 folgendes Bild (Zahlen für die Zeit vom 01. Juli 1985 bis 27. Februar 1986 in Klammern): 1) Doppelter Regelsatz des Haushaltsvorstandes 716,00 DM (780,00 DM) 2) 1,5-facher Regelsatz Ehefrau 429,00 DM (468,00 DM) 3) 1,5-facher Regelsatz Sohn 241,50 DM (264,00 DM) 4) Unterkunftskosten 1.094,00 DM (1.094,00 DM) 5) 10 % des Nettoerwerbseinkommen 394,00 DM (394,00 DM) 6) 10 % des bereinigten Einkommen 327,00 DM (327,00 DM) 7) besondere Belastungen 270,00 DM (270,00 DM) Gesamt 3.471,50 DM (3.597,00 DM). Beiden Berechnungen liegen verhältnismäßig hohe Unterkunftskosten zugrunde, deren Notwendigkeit und Angemessenheit dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten jedoch nicht streitig sind und die auch vom Senat nicht in Zweifel gezogen werden. Der Vergleich der Berechnung der maßgeblichen Einkommensgrenze und der Bedarfsberechnung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins ergibt, daß nach der letzteren der Kläger zu Unterhaltsleistungen nicht herangezogen werden kann, weil der Bedarf seiner Bedarfsgemeinschaft das gemäß § 76 Abs. 2 BSHG bereinigte Einkommen übersteigt. Der Beklagte hätte deshalb von der für den Kläger günstigeren Berechnung ausgehen und von einer Heranziehung absehen müssen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins, Erläuterungen zu Rdnr. 87). Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Beklage den Kläger bei dieser Sachlage nach § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG hätte heranziehen können, denn diesbezügliche Ermittlungen und Ermessenserwägungen hat der Beklagte nicht angestellt. Der Kläger wendet sich gegen die Überleitung von Unterhaltsansprüchen seiner Mutter für die Zeit vom 01. Dezember 1984 bis 27. Februar 1986 durch den Beklagten. Die am 27. Februar 1986 verstorbene Mutter des Klägers erhielt vom Landeswohlfahrtsverband H in den letzten Lebensjahren während der Zeit ihrer Unterbringung in dem Haus B in R - bis zu ihrem Tod Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG. Durch notariellen Übergabevertrag aus dem Jahre 1968 haben die Eltern des Klägers diesem gegen Einräumung eines Altenteilsrechts das Hausgrundstück A Straße (jetzt) in A übertragen. Das Wohnhaus war von den Eltern im Jahre 1954 im wesentlichen in Eigenleistung mit einfachen Mitteln errichtet worden. Der Kläger hat für notwendige Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude insgesamt 102.000,00 DM aufgewendet und diese Summe mit Bauspardarlehen beim Beamtenheimstättenwerk (BHW) sowie einem Kredit bei der Volksbank G finanziert. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Maßnahmen, die der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Mai 1988 im einzelnen aufgelistet hat und die vom Beklagten nicht bestritten werden, wie zum Beispiel Bau einer Heizungsanlage einschließlich Folgemaßnahmen, Erneuerung sämtlicher Fenster und Rolläden, Ausbesserungen am Außenputz, Isolation des Mauerwerkes nach Feuchtigkeitsschäden, Schornsteinsanierung, Verstärkung des Stromanschlusses und Erneuerung der elektrischen Leitungen nach Brand der Hauptleitung, Wärmedämmung sämtlicher Außenwände im Dachgeschoß, Erneuerung von Fußböden und Türen im Dachgeschoß sowie der Umstellung der Heizung wegen Defekts des Heizungskessels auf Propangas, Anschaffung eines Propangastankes und eines Gasheizkessels sowie die Erneuerung der meisten Wasserleitungsrohre. Die monatliche Belastung aus den Darlehensverpflichtungen gegenüber dem BHW und der Volksbank G betrugen im Jahre 1985 1.033,00 DM. Nach Anhörung des Klägers leitete der Beklagte mit Bescheid vom 07. November 1985 einen nach seiner Auffassung bestehenden Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers gegen den Kläger in Höhe von monatlich 98,00 DM für die Zeit ab dem 01. Dezember 1984 bis zur Beendigung der Hilfegewährung auf den Landeswohlfahrtsverband H über. Zur Begründung hatte der Beklagte ausgeführt, die Prüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers habe ergeben, daß von ihm im Rahmen seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 98,00 DM monatlich für die Zeit ab dem 01. Dezember 1984 verlangt werden könne. Die Überleitung des Unterhaltsanspruches erfolge, weil der Mutter des Klägers nicht zugemutet werden könne, selbst ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger geltend zu machen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete ihn damit, der angegriffene Bescheid lasse nicht erkennen, von welchen Gesichtspunkten die Behörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens ausgegangen sei. Der vom Sozialamt des Beklagten verwendete Vordruck diene zur Feststellung der Unterhaltsfähigkeit bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, während die Prüfung seiner Unterhaltsfähigkeit sich auf eine Hilfe in besonderen Lebenslagen hätte beziehen müssen. Aus diesem Grunde sei sein Eigenbedarf falsch berechnet worden. Auch die Kosten der Unterkunft seien unrichtig festgesetzt worden. Schließlich seien auch Schuldverpflichtungen, die vor Eintritt der Unterhaltspflicht eingegangen worden seien, als besondere Belastungen nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1986 wies der Landeswohlfahrtsverband H den Widerspruch zurück. Er legte im wesentlichen dar, aus welchen Gründen sich die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner inzwischen verstorbenen Mutter ergeben habe. Die Mutter des Klägers sei außerstande gewesen, während der Zeit ihres Aufenthaltes im Altenpflegeheim ihren angemessenen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Deshalb sei die Anspruchsüberleitung zu Recht erfolgt. Es liege auch keine besondere Härte im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG vor. Das Sozialamt des Beklagten habe nach den Angaben des Klägers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge einen Unterhaltsbetrag von 98,00 DM errechnet. Diese Berechnung sei nicht zu beanstanden. Mit am 17. Oktober 1986 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren vertieft. Insbesondere hat er noch einmal auf die im Zusammenhang mit der Übernahme des elterlichen Hausgrundstückes erforderlichen Renovierungen und die damit verbundenen Schuldverpflichtungen hingewiesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Gießen vom 07. November 1985 und den Widerspruchsbescheid des Landeswohlfahrtsverbandes H vom 18. September 1986 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 21. Juni 1988 hat das Verwaltungsgericht Gießen der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Zwar enthalte der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 07. November 1985 keine dem Gesetzeszweck entsprechenden Ermessenserwägungen, doch sei dieser Mangel in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 07. Januar 1986 sowie in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid des Landeswohlfahrtsverbandes H vom 18. September 1986 behoben worden. Ebensowenig bestünden ernstliche Zweifel aus den von dem Kläger vorgetragenen Einwänden, die sich auf das Bestehen und die Höhe des übergeleiteten Anspruchs bezögen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mutter nicht bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rechtmäßigkeit der Überleitung grundsätzlich vom Bestand und Umfang des übergeleiteten Anspruches unabhängig. Die Rechtmäßigkeit sei nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich der Anspruch nicht bestünde. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergebe sich jedoch aus der Tatsache, daß der Beklagte die Unterhaltsansprüche der Mutter des Klägers nicht auf sich selbst, sondern auf den Landeswohlfahrtsverband H - Landessozialamt W - übergeleitet habe. Der Wortlaut der Überleitung sei insoweit eindeutig und es könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handele. Der Bescheid vom 07. November 1985 stehe mit § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz nicht im Einklang. Da im vorliegenden Fall zwischen dem Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG und dem Kostenträger einer sozialhilferechtlichen Maßnahme keine Identität bestehe, sei es vom Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht möglich, einen Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten unmittelbar auf den Kostenträger überzuleiten. Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG lasse bei einer fehlenden Identität des Kostenträgers und des Trägers der Sozialhilfe die Möglichkeit eines Übergangs des Anspruchs auf einen anderen als den Träger der Sozialhilfe nicht zu. Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Überleitung auf einen anderen als den Träger der Sozialhilfe hätte eröffnen wollen, hätte eine derartige Handhabung ausdrücklich gesetzlich geregelt werden müssen. Gegen das am 25. Juli 1988 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 24. August 1988 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Er, der Beklagte, habe den Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers auf den örtlich und sachlich zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger - den Landeswohlfahrtsverband H - übergeleitet. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. August 1987 (9 TH 666/84) betreffe einen gänzlich anderen Fall. Der Landeswohlfahrtsverband H als überörtlicher Träger habe gemäß § 5 HAGBSHG in Verbindung mit § 96 Abs. 2 BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu bestimmten Aufgaben herangezogen. Dies sei weder eine Delegation noch handele es sich um ein Mandat, sondern um ein besonderes Auftragsverhältnis, bei dem ein Wechsel in der Trägerschaft nicht eintrete. Das bedeute, daß trotz der Aufgabenübertragung der Landeswohlfahrtsverband weiter Träger der Sozialhilfe geblieben sei. Deshalb bestehe im vorliegenden Fall zwischen dem Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 90 Abs. 1 BSHG und dem Kostenträger der sozialhilferechtlichen Maßnahme eine Identität, weshalb der Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unmittelbar auf den Landeswohlfahrtsverband überzuleiten gewesen sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juni 1988 (IV/1 E 664/86) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dem Träger der Sozialhilfe sei es nicht möglich, einen Anspruch des Hilfeempfängers gemäß §§ 90 ff. BSHG unmittelbar auf den Kostenträger überzuleiten, soweit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Kostenträger keine Identität bestehe. Im vorliegenden Fall sei die Durchführung bestimmter Aufgaben auf den Beklagten delegiert worden. Der Beklagte sei somit als Delegatar tätig geworden. Dies bewirke eine Änderung der ursprünglichen Kompetenzverteilung in der Weise, daß die abgebende Stelle ihre Zuständigkeit verliere, während die nachgeordnete Stelle eine neue Zuständigkeit erhalte. Allein zuständiger Träger der Sozialhilfe im vorliegenden Fall sei somit der Beklagte gewesen, wohingegen die Kostenträgerschaft gemäß § 96 Abs. 2 BSHG i. V. m. §§ 5 und 8 HAGBSHG beim überörtlichen Träger verblieben sei. Dem Senat hat ein Hefter Behördenakten vorgelegen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Akte Bezug genommen.