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Beschluss

9 TG 218/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0615.9TG218.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht als unbegründet angesehen und zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aufgrund dessen ihr der geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zustünde. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Ausbildung zur medizinischen Dokumentationsassistentin, welche die Antragstellerin gegenwärtig betreibt, nachdem sie ein Studium abgebrochen hat, eine Ausbildung im Sinne von § 26 Satz 1 BSHG ist, die dem Grunde nach im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig ist. Ebenso ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, daß nach dem Sachverhalt, wie er sich gegenwärtig darstellt, hier kein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG anzunehmen ist. Der Umstand, daß die Antragstellerin die Ausbildung als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes betreibt, ergibt noch keine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG. Zwar wäre die Antragstellerin wegen ihres Kindes, das im September 1987 geboren ist, nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG sozialhilferechtlich nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Doch ist hier entscheidend, daß es gerade um einen durch die Ausbildung bedingten Bedarf und nicht um einen ausbildungsunabhängigen Bedarf geht und daß es nicht als Sonderfall anzusehen ist, wenn Auszubildende eine Ausbildung betreiben, obwohl sie Kinder haben und Ihnen gegenüber sorgeberechtigt und sorgepflichtig sind. Auch ist daraus, daß die Antragstellerin bei einem erfolgreichen Abschluß der Ausbildung die Chance hat, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden, noch nicht zu schließen, daß die Versagung der Sozialhilfe eine besondere Härte darstellt. Denn es ist bei den Ausbildungen im Sinne von § 26 BSHG in der Regel so, daß die Auszubildenden sie betreiben, um nach dem Ende der Ausbildung nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Ein besonderer Härtefall kann allerdings, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, dann vorliegen, wenn der oder die Auszubildende sich in der Abschlußphase der Ausbildung befindet und die Sozialhilfe dazu dienen soll, in den letzten Monaten der Ausbildung den Abschluß zu ermöglichen. Dieses Stadium hat die Antragstellerin in ihrer Ausbildung, die im Januar 1991 begonnen hat und auf zweieinhalb Jahre ausgelegt ist, noch nicht erreicht. Die Antragstellerin erstrebt eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, ihr für die Zeit vom Eingang ihres Antrags bei Gericht an (18. November 1991) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewähren. Der Antragsgegner hatte die Sozialhilfe mit der Begründung versagt, die Antragstellerin befinde sich im Sinne von § 26 BSHG in einer Ausbildung, die dem Grunde nach im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sei. Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hatte die Antragstellerin in der ersten Instanz keinen Erfolg. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Dezember 1991, der am 03. Januar 1992 zugestellt wurde, hat die Antragstellerin am 16. Januar 1992 Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und den angefochtenen Beschluß.