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Urteil

9 UE 1540/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1210.9UE1540.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Berichterstatter aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2 und 3 und § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Die Ergänzung des Urteilstenors des Verwaltungsgerichts dient lediglich der Klarstellung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß für die Teilnahme der Klägerin an dem Fernunterrichtslehrgang in der Zeit von Oktober 1988 bis September 1989 die Förderungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, das hier in der Fassung Elften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 829) anzuwenden ist, erfüllt sind. Dazu ist lediglich im Streit, ob der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gegeben ist, daß die Teilnahme an dem Fernunterrichtslehrgang die Arbeitskraft der Klägerin voll in Anspruch nimmt. Dabei geht es allein um die Zeit von Oktober 1988 bis September 1989, das letzte Jahr des auf zweieinhalb Jahre angelegten Lehrgangs, der auf die Abiturprüfung für "Nichtschüler" (sogenannte Externe) vorbereitete. Die Klägerin hat dazu zwar mit ihrem Förderungsantrag eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts auf dem Formblatt 2/83 vorgelegt, in der zu der Frage "Nimmt die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch?" die Antwort "ja" angekreuzt ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist aber das Amt für Ausbildungsförderung nicht an diese Bescheinigung gebunden. Vielmehr ist die Behörde berechtigt und nach § 20 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, Anhaltspunkten, die gegen die Richtigkeit der Bescheinigung sprechen, nachzugehen. Denn hier gelten andere Grundsätze als bei der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, an die das Amt für Ausbildungsförderung gebunden ist. Während es nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG allein auf die Bescheinigung als Tatbestandselement ankommt und diese Bescheinigung nicht durch andere Nachweise ersetzt werden kann, sofern nicht der Tatbestand der Nr. 1 gegeben ist, hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 BAföG eine andere Konstruktion gewählt. Hier kommt es darauf an, daß der Tatbestand des Satzes 1 erfüllt ist. Die Bescheinigung nach Satz 2 soll dem Amt für Ausbildungsförderung nur die Prüfung erleichtern, ob dies der Fall ist. Wenn das Amt für Ausbildungsförderung aber an den Inhalt der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht gebunden ist, so ist zu prüfen, ob tatsächlich der Tatbestand des Satzes 1 erfüllt ist und damit die Bescheinigung zutreffend ist. Ob die Teilnahme an dem Fernunterrichtslehrgang die Arbeitskraft der Auszubildenden voll in Anspruch nimmt, ist nach der konkreten Ausgestaltung des Lehrgangs in dem maßgebenden Bewilligungszeitraum zu beurteilen und nicht danach, welche Angaben das Lehrinstitut in dem Informationsmaterial und seinerzeit gegenüber dem Landesamt für Ausbildungsförderung des Landes Baden-Württemberg sowie gegenüber der Staatlichen Zentralstelle für den Fernunterricht pauschal zu dem Lehrgang gemacht hat. Dafür, daß es auf die konkrete Ausgestaltung des Lehrgangs in dem konkreten Bewilligungszeitraum und auf die konkrete Inanspruchnahme eines durchschnittlich begabten Auszubildenden ankommt, spricht auch der Unterschied in der Formulierung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG einerseits und § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG andererseits. Während es nach § 2 Abs. 5 Satz 1 darauf ankommt, daß die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden "im allgemeinen voll in Anspruch nimmt", fehlen in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Worte "im allgemeinen". Ob die Teilnahme an einer Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt, ist nach der Zeit zu beurteilen, die der Auszubildende für die Ausbildung aufwenden muß. Erfordert die Ausbildung nach der allgemeinen Erfahrung etwa vierzig Wochenstunden, so ist eine volle Inanspruchnahme anzunehmen. Von einer solchen Gesamtbelastung ist aber bereits dann auszugehen, wenn die Unterrichtszeit mindestens zwanzig Wochenstunden beträgt (vgl. Teilziffer 2.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz). Ob daneben eine Berufstätigkeit -- etwa als Teilzeittätigkeit -- möglich ist, ist nicht entscheidend. Dies zeigt die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Besuchs von Abendgymnasien nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in den letzten drei Schulhalbjahren, in denen die Auszubildenden zwar von der Verpflichtung zur Berufstätigkeit befreit sind, aber andererseits doch -- zumindest teilweise -- berufstätig sein dürfen. Für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin kommt es danach darauf an, ob in dem hier maßgebenden Zeitraum des letzten Ausbildungsjahres der vermittelte Unterrichtsstoff des Fernunterrichts einschließlich des Direktunterrichts demjenigen eines Direktunterrichts von mindestens zwanzig Wochenstunden entspricht (vgl. Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 1991, Randnummer 5 zu § 3 BAföG). Das Gericht ist davon überzeugt, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Grundlage für diese Überzeugung bilden zum einen die -- allerdings nicht näher begründete -- Bescheinigung des Fernlehrinstituts auf dem Formblatt 2/83 vom 08. September 1988 (Blatt 4 Rückseite der Behördenakte), die Bestätigung des Instituts vom 14. Januar 1989 (Blatt 19 der Behördenakte) und die Stellungnahme des Instituts vom 07. September 1990 (Blätter 20 und 21 der Gerichtsakte). Soweit in der Bestätigung vom 14. Januar 1989 und in der Stellungnahme vom 07. September 1990 unterschiedliche Zeiten für die Bearbeitung der Fernunterrichtspensen angesetzt worden sind, einmal fünfundzwanzig Wochenstunden und zum anderen fünfzehn Wochenstunden, hat die Klägerin dies überzeugend erklärt: Während in der Bescheinigung vom 14. Januar 1989 die Vorbereitung auf den Direktunterricht in die Zeit für die Fernunterrichtspensen einbezogen worden ist, ist die Zeit für die Vorbereitung auf den Direktunterricht in der Stellungnahme vom 07. September 1990 mit zehn Stunden besonders ausgewiesen worden. Der Überzeugungskraft der Bestätigung vom 14. Januar 1989 steht auch nicht entgegen, daß die Mitarbeiterin des Fernlehrinstituts, welche die Bestätigung ausgestellt hatte, später gegenüber dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst telefonisch erklärt hat, der Fernunterrichtslehrgang könne nebenberuflich absolviert werden. Denn die telefonische Erklärung gründete offenbar darauf, daß die Teilnehmer des Fernunterrichtslehrgangs -- ähnlich wie die Schüler der Abendgymnasien -- in ihrer Zeiteinteilung so frei sind, daß daneben eine -- zumindest zeitweise -- Berufstätigkeit grundsätzlich möglich ist. Zu der Belastung von fünfundzwanzig Wochenstunden kommt der Direktunterricht mit zunächst zehn und später acht Stunden hinzu. Schließlich sind noch mindestens fünf Stunden für die Nacharbeit zu dem Direktunterricht anzusetzen. Die Überzeugung des Gerichts, daß der vermittelte Unterrichtsstoff im letzten Jahr des Fernunterrichts einschließlich des Direktunterrichts quantitativ demjenigen eines Direktunterrichts von mindestens zwanzig Wochenstunden entsprach und ein durchschnittlich begabter Teilnehmer deshalb etwa vierzig Wochenstunden insgesamt aufwenden mußte, gründet sich zum anderen auf folgendes: Das Ausbildungsziel des auf zweieinhalb Jahre angelegten Fernunterrichtslehrgangs entspricht dem dreijährigen Kurs des Abendgymnasiums. Es ist also nötig, in den zweieinhalb Jahren des Lehrgangs den Stoff zu vermitteln, der dem Stoff des dreijährigen Kurses des Abendgymnasiums, in dem jeweils zwanzig Wochenstunden Direktunterricht erteilt werden, entspricht. Dementsprechend ist auch die Aussage des Mitarbeiters des Fernlehrinstituts glaubhaft, soweit sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Oktober 1967 -- II 286/66 -- (ESVGH 18,189) unter c) der Entscheidungsgründe wiedergegeben ist. Sie kann deshalb hier als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, nachdem die Beteiligten im vorliegenden Verfahren bereits darauf eingegangen sind. Der Mitarbeiter des Fernlehrinstituts hatte seinerzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Zeuge bekundet, daß in der zweiten Phase des Fernunterrichtslehrgangs zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung die Belastung durch die Pensen des Fernunterrichts und durch den begleitenden Direktunterricht für normal begabte Teilnehmer so stark sei, daß die gleichzeitige Ausübung einer beruflichen Tätigkeit allenfalls noch in geringfügigem Umfang möglich sei. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sich an den Verhältnissen, die der Mitarbeiter des Fernlehrinstituts im Jahr 1967 bekundet hat, bis zu den hier maßgebenden Jahren 1988 und 1989 Entscheidendes geändert hat. Da die Förderungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 BAföG für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1988 bis September 1989 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß andere Ausschlußgründe gegeben sind, hat die Klägerin für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist streitig, ob der Klägerin für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zusteht. Die Klägerin, die im Jahr 1966 geboren ist, hatte im Jahr 1982 den Realschulabschluß erreicht. Seit Januar/Februar 1987 nahm sie an einem Fernunterrichtslehrgang der ... gesellschaft für Erwachsenenfortbildung mbH teil, der auf die Reifeprüfung vorbereitete und im September 1989 endete. Mit einem Formularantrag vom 12. September 1988 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr für die Teilnahme an dem Fernunterrichtslehrgang Ausbildungsförderung zu gewähren. Sie legte eine Bescheinigung des Lehrinstituts vor, in der es unter anderem hieß, die Teilnahme an dem Lehrgang nehme die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch. Mit einem Bescheid vom 12. Januar 1989 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung mit folgender Begründung ab: Die Teilnahme an einem Fernlehrgang im letzten Jahr vor der Abschlußprüfung könne nur dann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden, wenn die Teilnahme die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nehme. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn das Fernlehrinstitut eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens vierzig Stunden für erforderlich halte. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. In einer Broschüre gebe das Institut an, daß eine Arbeitszeit von täglich lediglich ca. 2,5 Stunden erforderlich sei. Dies sei noch nicht einmal die Hälfte der Zeit, die das Gesetz fordere. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 25. Januar 1989 Widerspruch ein. Sie machte geltend: Die Angaben des Lehrinstituts in der Werbebroschüre dürften keine Bewertungsgrundlage für ihren Antrag auf Ausbildungsförderung sein. Maßgebend müßten vielmehr die Angaben in der Bestätigung des Instituts vom 14. Januar 1989 sein. -- Darin hieß es unter anderem: "In der Endphase der Abiturvorbereitung ist es erforderlich, daß 25 Wochenstunden für die Bearbeitung der Fernunterrichtspensen angesetzt werden, 10 Stunden für den mündlichen Unterricht am Samstag und weitere 5 Stunden für die Nachbereitung des Samstagsunterrichts. Sollte weniger Zeit aufgewendet werden können, so würde sich die Vorbereitungsdauer verlängern und die angestrebte Punktzahl möglicherweise verringern." Mit einem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1990 wies das Regierungspräsidium in Darmstadt den Widerspruch der Klägerin zurück. Darin wurden die Erwägungen aus dem Bescheid vom 12 Januar 1989 wiederholt. Ergänzend hieß es: Die Bestätigung vom 14. Januar 1989 stehe im Gegensatz zu den Lehrgangsinformationen des Lehrinstituts. Trotz mehrfacher Nachfrage seien die Angaben der Außenstelle F ... des Instituts von der Zentrale in Stuttgart nicht bestätigt worden. Vielmehr habe die Leiterin der Außenstelle F ... auf telefonische Anfrage dem Ministerium gegenüber eingeräumt, daß der Lehrgang nebenberuflich absolviert werden könne. -- Bei dieser Sachlage müsse die Bescheinigung vom 14. Januar 1989 als widerlegt angesehen werden. -- Der Widerspruchsbescheid wurde am 16. Mai 1990 zugestellt. Am 15. Juni 1990 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, daß ihre Ausbildung in dem Fernunterrichtslehrgang sehr wohl mindestens vierzig Stunden pro Woche in Anspruch genommen habe. Dies werde auch durch ein Schreiben des Instituts vom 07. September 1990 bestätigt. -- Das Schreiben vom 07. September 1990 hat die Klägerin vorgelegt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 12. Januar 1989 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Dt vom 11. Mai 1990 die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihren Antrag ebenfalls begründet. Mit einem Gerichtsbescheid vom 10. Mai 1991 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der am 22. Mai 1991 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 19. Juni 1991 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie als Amt für Ausbildungsförderung an die von dem Fernlehrinstitut nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BAföG ausgestellte Bescheinigung gebunden sei. Dabei habe das Gericht nicht das Gebot beachtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; auch habe es nicht das Gebot der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beachtet. Soweit das Gericht Parallelen zur Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG ziehe, habe es verkannt, daß auch bei dieser Bescheinigung keine uneingeschränkte Bindungswirkung eintrete. Nach den dort geltenden Überprüfungsgrundsätzen sei die Bescheinigung des Fernlehrinstituts fehlerhaft. Die widersprüchlichen Auskünfte des Instituts zeigten deutlich, daß Bewertungsgrundsätze zur Frage der Vollzeitausbildung grob mißachtet und die Möglichkeit, Bescheinigungen hierüber auszustellen, trotz der unbestreitbar nebenberuflichen Form der Ausbildung im Interesse der Auszubildenden und der Ausbildungsstätte mißbraucht worden seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Frage, ob ein Fernlehrgang als Vollzeitausbildung angeboten werde, nach der objektiven Ausbildungskonzeption zu beantworten. Auf die individuellen Vorkenntnisse des Teilnehmers, seine Begabung, Auffassungsgabe und das Bestreben, einen möglichst guten Abschluß zu erreichen, komme es nicht an. Auch durch das neueste Studienprogramm des Fernlehrinstituts werde bestätigt, daß der Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung nach seiner objektiven Konzeption keine Vollzeitausbildung sei. Die Frage, ob der Auszubildende seine Berufstätigkeit einschränke oder aufgebe, liege ausschließlich in seiner eigenen Entscheidung. Objektiv sei die Ausbildung so gestaltet, daß daneben eine Berufstätigkeit möglich und zumutbar sei. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß das Fernlehrinstitut unter den gegebenen Umständen eine Vollzeitausbildung in dem von ihm verstandenen Sinne gar nicht bescheinigen könne, da es nicht in der Lage sei, die tatsächlich vollständige oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu überprüfen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1991 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bindung des Amtes für Ausbildungsförderung an die Bescheinigung des Fernlehrinstituts seien zutreffend. Die Angaben des Instituts seien auch nicht unrichtig. Vermeintliche Widersprüche in den Bescheinigungen des Instituts vom 03. August 1988, 14. Januar 1989 und 07. September 1990 seien sehr leicht aufzuklären. Sie, die Klägerin, gehöre zu den Lerntypen, die einen erhöhten Lernzeitaufwand benötigten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß der Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Beklagten einschließlich der Widerspruchsakte.