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Beschluss

9 TG 2985/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0214.9TG2985.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht teilweise entsprochen. Die Antragstellerin, die seit dem Wintersemester 1991/92 in dem Studiengang Slawische Philologie/Russisch studiert, hat einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem für den Zeitraum, der von der einstweiligen Anordnung erfaßt wird (14. Oktober 1993 bis 31. März 1994), die Förderungsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfüllt sind. Ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer um ein Semester ist hier darin zu sehen, daß der Fachbereich Neuere Fremdsprachen und Literaturen von den Studierenden des Magister- Studiengangs Slawische Philologie/Russisch bisher verlangt hat, daß sie vor dem Grundstudium ein Sprachsemester absolvieren, wenn sie - wie die Antragstellerin - nicht über russische Sprachkenntnisse verfügen. Daß der Fachbereich dies bisher verlangt hat, ist durch die Auskunft des Direktors des Instituts für Slawische Philologie der Universität Marburg vom 18. November 1993 (Bl. 33 der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht. Da die Antragstellerin dem dargestellten Verlangen des Fachbereichs nachgekommen ist, hat sich ihr Studium bisher um ein Semester verzögert, so daß sie voraussichtlich die Förderungshöchstdauer um ein Semester überschreiten wird. Das Verlangen des Fachbereichs nach einem Sprachsemester vor dem Grundstudium kann zwar für den Magister-Studiengang nicht auf eine Studienordnung gestützt werden, da für diesen Studiengang bisher keine Studienordnung erlassen worden ist. Auch kann das Verlangen nicht aus der Prüfungsordnung für den Magister-Studiengang hergeleitet werden, so daß ihm die hochschulrechtliche Grundlage fehlt. Dennoch war das Verlangen für die Antragstellerin eine so eindeutige Vorgabe für ihr Studium, daß es ihr nicht zuzumuten war, sich ihm zu entziehen. Wenn es der Antragstellerin aber nicht zuzumuten war, sich dem Verlangen zu entziehen, so hat sie die Verzögerung ihres Studiums um ein Semester nicht zu vertreten. Damit ist insoweit ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer um ein Semester anzuerkennen. Dies führt dazu, daß der Antragsgegner nach § 48 Abs. 2 BAföG verpflichtet ist, die Vorlage der Bescheinigung nach Abs. 1 der Vorschrift ein Semester später zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, daß dem Amt für Ausbildungsförderung - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - dann, wenn der Tatbestand des § 48 Abs. 2 BAföG erfüllt ist, kein Ermessen zusteht. Da der Antragsgegner mit seiner Beschwerde keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Ausbildungsförderung keine Gerichtskosten erhoben werden. Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.