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Urteil

9 UE 1867/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0425.9UE1867.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet; denn auch der zulässige Klageantrag ist nicht begründet. Der Senat versteht das Klagebegehren dahin, daß es der Klägerin in erster Linie - wie in der Berufungsschrift formuliert - um eine Stundung des Rückforderungsbetrags mit der Gestattung von Raten in Höhe von monatlich 200,00 DM geht und die Stundung mit Raten in Höhe von monatlich 350,00 DM nur hilfsweise begehrt wird. Weder mit Raten von 200,00 DM noch mit solchen von 350,00 DM ist das Klagebegehren begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte den Rückforderungsbetrag aus dem Bescheid vom 24. August 1989 stundet. Der geltend gemachte Anspruch auf Stundung kann nicht unmittelbar auf § 59 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) gestützt werden. Diese Bestimmung ist, wie die Überschrift des Teils III der Landeshaushaltsordnung zeigt, eine Vorschrift zur Ausführung des Haushaltsplans. Sie entfaltet - ebenso wie im allgemeinen die übrigen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung - Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander. Das Verhältnis des Landes zum zahlungspflichtigen Bürger regelt sie nicht (in diesem Sinn bereits Hess. VGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - 9 UE 50/91 -). Insoweit gilt das Gleiche wie zu § 59 der Bundeshaushaltsordnung - BHO - (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. August 1986 - 3 B 47.85 -, NVwZ 1987, 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 1992 - 16 A 1434/90 -, NWVBl. 1993, 65; Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9a RV 3/90 -, SozR 3 - 1300 § 50 SGB X Nr. 8). Als Rechtsgrundlage kommt allerdings die sich aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Verpflichtung des Beklagten in Betracht, die einschlägigen Verwaltungsvorschriften gleichermaßen auf alle Berechtigten und Verpflichteten anzuwenden. Maßgebend ist hier der "Erlaß über Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen" vom 26. August 1991 des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (Amtsblatt 1991, 905). Dieser befaßt sich im Abschnitt 3 mit der Stundung und erklärt in Abschnitt 3.1 § 59 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften für maßgebend. Ergänzend heißt es in Abschnitt 3.2.1, daß die Entscheidung über eine Stundung gemäß den vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft herausgegebenen "Richtlinien zur einheitlichen Anwendung des Landeshaushaltsrechts bei der Veränderung von Ansprüchen nach § 50 SGB X sowie den §§ 20, 37 und 47a BAföG" vom 26. Oktober 1981 - mit einer späteren Änderung vom 29. November 1983 - zu treffen ist. Diese Richtlinien hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit einem weiteren Erlaß vom 26. August 1991 zum 1. Oktober 1991 neu in Kraft gesetzt (Amtsblatt 1991, 905). Sowohl nach § 59 Abs. 1 LHO als auch nach den genannten einschlägigen Verwaltungsvorschriften setzt die Stundung zunächst voraus, daß der Anspruch fällig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beträge, die der Beklagte aufgrund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts geleistet hat, folgt aus § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 945 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Mit der Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 1989, die nach der Zustellung vom 1. August 1989 am 2. September 1989 eingetreten ist, ist dieser Anspruch fällig geworden. Im vorliegenden Verfahren kann dahinstehen, ob der Ersatzanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO rechtmäßig durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann (verneinend OVG Hamburg, Urteil vom 1. November 1989 - Bf V 47/86 - NVwZ 1990, 686; bejahend OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1993 - 4 L 151/92 -, NDMBl. 1994, 114). Denn der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. August 1989 ist damit bestandskräftig geworden, daß die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 1991 ihre Klage gegen diesen Bescheid zurückgenommen hat. Die Klägerin hat zwar am 22. Februar 1991 nochmals gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Dieser offensichtlich unzulässige Widerspruch ändert aber an der Bestandskraft des Bescheids vom 24. August 1989 nichts. Auch dann, wenn man dieses Widerspruchsschreiben der Klägerin (Bl. 296 der Behördenakte) als Antrag nach § 44 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) auf Änderung des Bescheids vom 24. August 1989 versteht, bleibt es zunächst bei der Bestandskraft dieses Bescheids, bis eine anderweitige Entscheidung des Beklagten ergangen ist. - Von einer Nichtigkeit dieses Bescheids ist nicht auszugehen, wenn er auch bereits vor der Rechtskraft des Urteils vom 24. Mai 1989, die am 2. September 1989 eingetreten ist, erlassen worden ist. Die zweite Voraussetzung für die Stundung ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO i. V. m. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, daß die sofortige Einziehung der Forderung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre. Nach Abschnitt 1.2 zu § 59 LHO der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Anlage zum Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 14. Januar 1972 (Staatsanzeiger 1972, 197, 211); zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 neu in Kraft gesetzt durch Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 11. Oktober 1994 (Staatsanzeiger 1994, 3067)) ist eine erhebliche Härte für den Schuldner dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist eine solche erhebliche Härte hier zu bejahen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 1991 erhielt die Klägerin lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von 301,20 DM wöchentlich (Bescheid des Arbeitsamts vom 9. Dezember 1991 - Bl. 363 der Behördenakte -). Gegenwärtig erhält sie nach ihrem glaubhaften Vorbringen lediglich Krankengeld, bei dem davon auszugehen ist, daß ein Betrag in Höhe von etwa 2.000,00 DM nicht überschritten wird. Da bereits aus diesem Grund eine erhebliche Härte zu bejahen ist, braucht nicht abschließend darauf eingegangen zu werden, ob eine erhebliche Härte auch daraus herzuleiten ist, daß viel dafür spricht, die Antragstellerin ebenso zu behandeln wie Empfänger von Ausbildungsförderung, die ohne Vorbehalt der Entscheidung des Klageverfahrens gewährt worden ist. Diese Auszubildenden sind nach den §§ 18 ff. BAföG grundsätzlich lediglich verpflichtet, die Darlehensbeträge in Raten von mindestens 200,00 DM zurückzuzahlen. Für eine Gleichbehandlung spricht, daß in den Bewilligungsbescheiden für die Klägerin für die Zeit ab Oktober 1982 kein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich des Klageverfahrens aufgeführt war, daß die Leistungen zum Verbrauch in dem jeweiligen Semester bestimmt waren und daß schließlich ein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin dadurch begründet worden ist, daß der Beklagte die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde angegriffen hat. Trotz dieser erheblichen Härte ist das der Behörde zustehende Ermessen hier nicht dahin eingeschränkt, daß nur eine Stundung mit monatlichen Raten von 200,00 DM oder auch 350,00 DM rechtmäßig wäre. Dabei ist entscheidend, daß die Stundung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden soll und daß die Klägerin sich nicht in der Lage sieht, Sicherheit zu leisten. Gerade bei Beträgen, die - wie hier - eine Summe von etwa 20.000,00 DM erreichen, müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, um ein Abweichen von der Soll-Regelung zu rechtfertigen. Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach den genannten Richtlinien des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 26. Oktober 1981 (abgedruckt im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1982, 51) auf die besondere Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung bei der Stundung von Ansprüchen in Höhe von mehr als 3.000,00 DM hingewiesen wird. Wenn hier auch ein Anspruch auf eine Stundung zu verneinen ist, so führt dies nicht dazu, daß die Klägerin gegenüber der Vollstreckung durch den Beklagten schutzlos ist. Vielmehr sind auch hier - ebenso wie bei einer Vollstreckung durch einen privaten Rechtsträger - die Vollstreckungsschutzvorschriften zu beachten. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da die Klägerin mit ihrer Berufung keinen Erfolg hat, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Ausbildungsförderung keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, den Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen der Ausbildungsförderung, die ihr aufgrund einer einstweiligen Anordnung gewährt wurden, in der Weise zu stunden, daß ihr gestattet wird, monatliche Raten in Höhe von 200,00 DM zu zahlen. Die Klägerin hatte nach dem Erlangen der Hochschulreife zunächst das Studium der Romanistik aufgenommen, dieses aber nach drei Semestern wieder abgebrochen. Vom Sommersemester 1982 bis zum Wintersemester 1985/86 studierte sie dann an der Fachhochschule Frankfurt am Main in der Fachrichtung Sozialarbeit. Für dieses Studium gewährte der Beklagte der Klägerin aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 1983 (VII/2 G 244/83) für die Zeit von Oktober 1982 bis August 1985 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in einer Gesamthöhe von 26.428,00 DM. Am 29. Januar 1986 schloß die Klägerin dieses Studium erfolgreich ab. Bevor der Beklagte aufgrund der einstweiligen Anordnung die Ausbildungsförderung bewilligte, hatte er die Gewährung mit der Begründung abgelehnt, für den Wechsel der Fachrichtung sei kein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG gegeben. Die Klägerin hatte deshalb neben dem vorläufigen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtungsklage auf Ausbildungsförderung für ihr Studium der Sozialarbeit erhoben. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 9. Juli 1987 - II/V E 4956/82 - ab. Die Berufung der Klägerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 UE 2295/87 - zurück. Daraufhin forderte der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 1989 die Förderungsbeträge für die Zeit von Oktober 1982 bis August 1985 in Höhe von insgesamt 26.428,00 DM zurück. Gegen den Rückforderungsbescheid legte die Klägerin am 4. September 1989 Widerspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 24. November 1989 erstmals die Stundung des Rückforderungsbetrags. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1990 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. August 1989 zurück. Die daraufhin erhobene Klage nahm die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 1991 zurück. Dementsprechend stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Klageverfahren II/V E 1922/90 ein. Am 22. Februar 1991 erhob die Klägerin nochmals gegen den Bescheid vom 24. August 1989 Widerspruch und beantragte dabei, mit den Auszubildenden gleichgestellt zu werden, welche die Ausbildungsförderung rechtmäßig als Darlehen erhalten hätten und monatlich nur etwa 200,00 DM zurückzuzahlen hätten. Über diesen Widerspruch entschied der Beklagte nicht, da er ihn - nach einem Vermerk vom 12. März 1991 - als unzulässig ansah. Mit einem weiteren Schreiben, das nach einem Vermerk des Beklagten am 1. Oktober 1991 bei diesem einging, beantragte die Klägerin, ihr zu gestatten, ihre Rückzahlungsschuld in monatlichen Raten von 200,00 DM zu tilgen. Sie gab an, sie sei zur Zeit "ohne Stellung" und beziehe auch kein Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1991 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung hieß es; Die Restforderung betrage zur Zeit noch 23.400,00 DM. Eine Stundung nach § 59 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) sei abzulehnen, weil sonst der Anspruch auf Rückzahlung gefährdet sei. Die vorgeschlagenen Raten seien angesichts der Höhe des Anspruchs unangemessen. Die Klägerin sei nicht den Empfängern von Ausbildungsförderungsdarlehen gleichzustellen, die ihre Leistungen rechtmäßig erhalten hätten. Im übrigen habe sie die erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht. Auf eine solche Sicherheitsleistung könne nicht verzichtet werden. - Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, daß das Vollstreckungsverfahren weiter betrieben werde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 1. November 1991 Widerspruch ein. Sie gab an, sie erhalte zur Zeit Sozialhilfe, bis Arbeitslosengeld gewährt werde. Es sei ihr unmöglich, einen Bürgen zu finden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1991 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In dem Widerspruchsbescheid wiederholte er die Erwägungen aus dem Bescheid vom 29. Oktober 1991 und führte ergänzend aus, die Klägerin habe während ihrer Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit nicht alle Anstrengungen unternommen, um ihre Schuld zu tilgen. Am 27. Dezember 1991 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Entgegen der Ansicht des Beklagten sei es geboten, sie einem Bezieher von rechtmäßigen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gleichzustellen. Der Beklagte habe aufgrund der einstweiligen Anordnung und damit rechtmäßig geleistet. Die Bewilligungsbescheide hätten nicht erkennen lassen, daß sie zur sofortigen Rückzahlung in einem Gesamtbetrag verpflichtet sei, wenn sie in dem damaligen Klageverfahren keinen Erfolg hätte. Wenn sie aber den Beziehern von rechtmäßigen Darlehensleistungen gleichzustellen sei, sei der Gesamtbetrag nur in monatlichen Raten von 200,00 DM zurückzuzahlen. Wenn sie - entsprechend ihrem Antrag - Raten in Höhe von monatlich 200,00 DM zahle, sei der Anspruch des Beklagten nicht stärker gefährdet als im Falle der Pfändungen, wie sie zur Zeit erfolgten. Bei ihrer Situation wäre es durchaus billig, ihr ohne Bürgen die Stundung mit Ratenzahlung zu bewilligen. Sie habe sich von September 1990 bis September 1991 bis zu den äußersten Grenzen ihrer Zahlungsfähigkeit bemüht, ihre Schulden im Bereich der Ausbildungsförderung zu begleichen. So habe sie in dieser Zeit 3.028,00 DM an den Beklagten und 2.349,00 DM an das Bundesverwaltungsamt gezahlt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt: den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 1991 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr zu gestatten, die Rückforderungsrestschuld aus dem Bescheid vom 24. August 1989 in monatlichen Raten von 200,00 DM zu tilgen. Der Beklagte hat sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen, und unter anderem vorgetragen, die Klägerin habe im Lauf des Klageverfahrens (bis Anfang November 1993) keine Zahlungen geleistet, so daß noch eine Schuld in Höhe von 23.400,00 DM offen stehe; die bisherigen Vollstreckungshandlungen hätten zu keinem zählbaren Erfolg geführt. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Die von der Klägerin verlangte Ratenzahlungsvereinbarung stelle sich rechtlich als das Verlangen einer Stundung der unstreitigen Forderung dar. Nach § 59 LHO dürften Ansprüche nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden sei und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werde. Die Stundung solle gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Nach den Richtlinien zu § 59 LHO sei eine erhebliche Härte für den Schuldner nur dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinde oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Von einer bloß vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit könne hier offensichtlich nicht ausgegangen werden. Die Klägerin sei mit Ausnahme der Zahlungen von 3.028,00 DM bislang ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, obwohl sie zwischenzeitlich erwerbstätig gewesen sei. Das Verlangen des Beklagten nach angemessenen Raten und nach Sicherheitsleistung - wie in § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO vorgesehen - sei deshalb weiterhin gerechtfertigt und nicht ermessensfehlerhaft. Es dränge sich der Verdacht auf, daß es der Klägerin an Zahlungswilligkeit mangele. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihr am 8. Juni 1994 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 29. Juni 1994 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und trägt ergänzend unter anderem vor: Wenn weiterhin im Auftrag des Beklagten Pfändungen vorgenommen würden, komme dies einer Existenzvernichtung gleich. Sie leide an Bulimie. Die Pfändungen belasteten sie auch psychisch und führten zu einer drastischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Dies werde durch das Attest ihres Hausarztes vom 11. August 1994 bestätigt. Sie sei von 1986 bis 1990 arbeitslos bzw. in Ausbildung gewesen. Von 1990 bis 1991 habe sie eineinhalb Jahre gearbeitet. Danach sei sie wieder arbeitslos gewesen. Seit Juni 1994 stehe sie wieder in einem Arbeitsverhältnis. Seit diesem Zeitpunkt zahle sie auch wieder Raten auf die Restschuld. Zunächst habe sie monatlich 450,00 DM gezahlt. Gegenwärtig (April 1995) zahle sie monatlich 350,00 DM, da sie jetzt Krankengeld beziehe und zur Zeit nicht mehr zahlen könne. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 1994 - 10 E 2791/91 (V) - sowie den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 1991 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr zu gestatten, die Rückforderungsrestschuld aus dem Bescheid vom 24. August 1989 in monatlichen Raten von 200,00 DM, hilfsweise 350,00 DM, zu tilgen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts. Ergänzend trägt er vor, daß die Ratenzahlungen der Klägerin nicht als freiwillige Leistungen zu werten seien. Sie seien vielmehr die Folge der Vollstreckungsbemühungen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (zwei Hefte).