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Beschluss

9 UE 3213/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0710.9UE3213.94.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu verwerfen, denn sie ist unzulässig. Die Entscheidung erfolgt gemäß Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Vorschrift nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint. Dieser Verfahrensweise steht nicht entgegen, daß bereits in erster Instanz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist. Zwar verbietet § 130a Satz 1 VwGO in einem solchen Falle, eine Berufung durch Beschluß als unbegründet zurückzuweisen. § 125 Abs. 2 VwGO enthält jedoch keine § 130a Satz 1 VwGO vergleichbare Einschränkung (so im Ergebnis auch VGH Mannheim, Beschluß vom 10. Dezember 1990 - 14 S 1445/90 -, NJW 1991, 1845; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Auflage 1994, § 125 Rdnr. 3). Daß die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid durch Beschluß als unzulässig verworfen werden kann, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung folgt weder aus Artikel 19 Abs. 4 noch aus Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung ist kein Verfassungsgrundsatz, sondern eine der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers unterliegende Prozeßmaxime (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluß vom 10.04.1992 - 9 B 142.91 -, NVwZ 1992, 890; Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 35.84 -, NJW 1986, 1368 und Beschluß vom 06.02.1979 - 4 B 12.79 -, BVerwGE 57, 272 = DÖV 1979, 448 = NJW 1979, 1315 mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung). Die Verwerfung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid durch Beschluß verstößt auch nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 04.11.1950 (BGBl. II 1952 S. 685) und Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte - UN-Pakt - vom 19.12.1966 (BGBl. II 1973 S. 1553), wobei es dahingestellt bleiben kann, ob diese für "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" sowie "eine strafrechtliche Anklage" geltenden Bestimmungen hier überhaupt anwendbar sind (vgl. dazu Huber, NVwZ 1992, 856 und Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 55 Rdnr. 2). Zwar gewährleisten sie - wenn auch nicht für jeden Rechtszug - eine mündliche Verhandlung (BVerwG, Beschluß vom 10.04.1992, a. a. O. und Urteil vom 25.07.1985, a. a. O.). Die öffentliche Verhandlung kann jedoch durch ein anderes Verfahren ersetzt werden, wenn dieses "in billiger Weise" den Interessen der Beteiligten Rechnung trägt. Das ist nicht nur bei einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung aufgrund ausdrücklich erklärter Einwilligung der Beteiligten der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1983 - 9 C 15.83 -, DVBl. 1983, 1014 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 27.06.1957 - III ZR 51/56 -, BGHZ 25, 62), sondern auch dann, wenn wie hier im Rahmen der Anhörung kein Beteiligter einer Entscheidung durch Beschluß widerspricht. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Diese Frist war hier einzuhalten, weil der Entscheidung eine ordnungsgemäß Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 58 Abs. 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid ist dem Vater der Klägerin zugestellt worden. Die Zustellung mußte gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2, § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - an ihn erfolgen, weil die Klägerin ihn zu ihrem Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte. Zugestellt wurde gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde. Da bei dem Zustellungsversuch am 13. August 1994 weder der Vater der Klägerin noch ein erwachsenes Familienmitglied oder eine im Dienst der Familie stehende erwachsene Person in der Wohnung angetroffen wurde und auch die Zustellung an einen im selben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter nicht möglich war, wurde das zu übergebende Schriftstück am 15. August 1994 gemäß § 3 Abs. 3 VwZG, § 182 Zivilprozeßordnung - ZPO - beim Postamt Frankfurt am Main 50 niedergelegt. Der Postbedienstete hat gemäß § 3 Abs. 3 VwZG, § 195 Abs. 2 Satz 1, § 191 Nr. 4 ZPO in der Zustellungsurkunde vermerkt, daß er die gemäß § 182 ZPO vorgeschriebene schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben - nämlich in den Briefkasten eingelegt - hat. Dieser in einer öffentlichen Urkunde bezeugte Vorgang gilt damit gemäß § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO als bewiesen. Zwar ist nach Abs. 2 der zuletzt genannten Vorschrift der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Gegenbeweis ist jedoch weder angeboten noch erbracht worden. Die von dem Vater der Klägerin geäußerte Vermutung, der Benachrichtigungsschein sei wohl in einen anderen der insgesamt 60 Briefkästen eingelegt worden, eignet sich nicht einmal als Beweisanregung. Da der Gerichtsbescheid wirksam am 15. August 1994 zugestellt wurde, lief die Rechtsmittelfrist am 15. September 1994 ab. Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 14. November 1994 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht gewährt werden, denn sie hat sie zu spät beantragt. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat ausweislich seines Schriftsatzes vom 12. November 1994 durch das ihm mit Verfügung des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in Abschrift übersandte Schreiben des Beklagten vom 6. Oktober 1994 von der Existenz des Gerichtsbescheids erfahren. Mit Erhalt dieses Schreibens am 2. November 1994 war der Umstand entfallen, der den Klägerbevollmächtigten eigenen Angaben zufolge an der Einlegung eines Rechtsmittels hinderte. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lief deshalb am 17. November 1994 ab. Der im Schriftsatz vom 25. Februar 1995 sinngemäß enthaltene Wiedereinsetzungsantrag ging jedoch erst am 28. Februar 1995 bei Gericht ein. Gründe, der Klägerin ohne Antrag - also von Amts wegen - Wiedereinsetzung zu gewähren, sind nicht ersichtlich. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Klägerin zur Last. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. I. Die Klägerin wendet sich dagegen, daß sie innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheids zu Unrecht gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 2.424,00 DM an den Beklagten zurückzahlen soll. Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 4. August 1994 abgewiesen. Gegen diese ihr am 15. August 1994 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit am 14. November 1994 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. November 1994 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 1995 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Der Beklagte, der im erstinstanzlichen Verfahren Klageabweisung beantragt hatte, hat sich im Berufungsrechtszug nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.