OffeneUrteileSuche
Urteil

9 UE 2209/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0123.9UE2209.93.0A
15Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 84 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist davon auszugehen, daß sich die Klage nicht nur gegen den Bescheid vom 4. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. August 1992 richtet, sondern auch die späteren Verfügungen vom 26. Oktober 1992, 20. Januar 1993 und 1. April 1993, durch die die ursprünglich getroffenen Regelungen wiederholt bzw. bestätigt worden sind, in das Verfahren einbezogen wurden. Diese Klageerweiterung ist zulässig, auch soweit ihr die Beklagte nicht ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat, denn es ist sachdienlich, daß im Falle eines Erfolgs der Klage in einem Urteil alle Bescheide gleichen Inhalts aufgehoben werden (§ 91 VwGO). Ein Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO mußte vor Einbeziehung der nach Rechtshängigkeit ergangenen Bescheide in das Klageverfahren nicht durchgeführt werden, weil sie abgesehen von der nur für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bedeutsamen Anordnung des Sofortvollzugs keine über den ursprünglichen, rechtzeitig mit Widerspruch und Klage angefochtenen Bescheid vom 4. August 1992 hinausgehende Regelungen enthalten (vgl. dazu Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 68 Rdnr. 23 und § 113 Rdnr. 28a). Grundlage der Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 5. Februar 1992 und der Rückforderung des Stipendiums für den Monat August 1992 ist § 7 Nr. 1 NachwWFG. Danach ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zurückzufordern, soweit die Voraussetzungen für die Leistung der Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden sind, und der Stipendiat wußte oder hätte wissen müssen, daß die Voraussetzungen der Leistungen nicht erfüllt waren. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die Aufhebung für einen Zeitraum erfolgen soll, in dem noch keine Mittel geflossen sind, denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb ein Bewilligungsbescheid, der später zwingend zu widerrufen ist, aufrechterhalten bleiben soll, damit Leistungen gewährt werden, die wieder erstattet werden müssen. Der Bewilligungsbescheid war mit Wirkung ab 1. August 1992 zurückzunehmen, weil mit der Eheschließung des Klägers am 3. Juni 1992 aufgrund des Einkommens seiner Frau die Voraussetzungen für die Förderung entfallen waren. Daß sie nicht mehr vorlagen, hätte der Kläger als Jurist aufgrund der ihm bekannten Förderungsbedingungen wissen müssen. Nach § 1 Abs. 1 DVO erhält der Stipendiat einen Grundbetrag von 1.200 DM monatlich. Außerdem wird unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 DVO ein Familienzuschlag von 300 DM gewährt. Auf das Stipendium sind nicht unter § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 DVO fallende Einkünfte des Stipendiaten und Einkünfte seines Ehegatten anzurechnen, soweit das Jahreseinkommen bei Ledigen 15.000 DM, bei Verheirateten 24.000 DM übersteigt. Als Jahreseinkommen gilt dabei nach § 1 Abs. 3 Satz 2 DVO die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes nach Abzug der Einkommens- und Kirchensteuer. Maßgeblich für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 DVO der dreizehnte Teil der entsprechenden Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Bewilligung. Veränderungen der Einkommensverhältnisse während der Bewilligungsdauer sind jedoch gemäß Abs. 4 Satz 1 der zuletzt genannten Vorschrift zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums um mehr als 100 DM führen. Eine Förderung entfällt demnach, wenn bei einem verheirateten Stipendiaten das gemeinsame Jahreseinkommen nach § 4 Abs. 2 DVO nach Abzug der Einkommens- und Kirchensteuer 39.600 DM bzw. - wenn ein Familienzuschlag zu gewähren ist - 43.500 DM übersteigt (24.000 DM + (13 x 1.200 DM) bzw. + (13 x 1.500 DM)). Gegen diese Regelungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Minister für Wissenschaft und Kunst war gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 NachwWFG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten zu erlassen. Daß Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt es auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG, daß die Einkünfte des Partners in einer nichtehelichen Gemeinschaft und das Einkommen der Eltern nicht auf das Stipendium angerechnet werden. Einkommen und Vermögen des Partners in einer nichtehelichen Gemeinschaft werden zwar in verschiedenen Rechtsvorschriften ebenso berücksichtigt wie Einkommen und Vermögen des Ehegatten. So dürfen nach § 122 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 137 Abs. 2a Arbeitsförderungsgesetz - AFG - sind bei der Arbeitslosenhilfe Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Ehe und eheähnliche Gemeinschaft werden in diesen Bestimmungen jedoch nur deshalb weitgehend gleichgestellt, weil in beiden Haushaltsgemeinschaften nach den Erfahrungen des täglichen Lebens jedes Haushaltsmitglied unabhängig vom Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach seinen Kräften zur Bestreitung der notwendigen Lebenshaltungskosten beizutragen pflegt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3, 4/57, 8/58 -, BVerfGE 9, 20, und BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306). Die Graduiertenförderung verfolgt zwar ebenfalls das Ziel, den Lebensunterhalt des Stipendiaten zu sichern. Das Stipendium soll jedoch darüberhinaus, wie sich aus seiner Höhe ergibt, auch den weiteren Bedarf decken, der durch die Vorbereitung auf die Promotion entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1979 - 5 C 66/77 -, ZfSH 1980, 244). Daß der Partner in einer nichtehelichen Gemeinschaft bereit ist, sich an diesen Kosten zu beteiligen, kann aber selbst dann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn er wegen Mittellosigkeit des Stipendiaten allein für den gemeinsamen Lebensunterhalt sorgt. Verfügt dieser über ausreichende eigene Einkünfte - nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DVO wird ein Jahreseinkommen bis 15.000 DM nicht auf das Stipendium angerechnet - wird in der Regel sogar die Bereitschaft fehlen, zur Deckung der Unterhaltskosten des anderen beizutragen. In einem solchen Falle entspricht es der Lebenserfahrung, daß trotz des Zusammenlebens "aus verschiedenen Töpfen" gewirtschaftet wird. Der Gesetzgeber konnte auch ohne Verstoß gegen die eingangs genannten Verfassungsvorschriften das Einkommen der Eltern von Stipendiaten unberücksichtigt lassen. Zwar gibt es Rechtsvorschriften, die eine solche Berücksichtigung vorsehen. So sind nach § 11 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Einkommen und Vermögen der Eltern werden hier jedoch nur deshalb berücksichtigt, weil Eltern ihren Kindern gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - unterhaltspflichtig sind und die Unterhaltspflicht gemäß § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung umfaßt. Dagegen erstreckt sich die Unterhaltspflicht der Eltern nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in der Regel nicht auf eine Promotion, denn sie bildet keinen berufsqualifizierenden Abschluß (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluß vom 9. August 1989 - 10 WF 29/89 -, FamRZ 1990, 904; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1979 - 16 UF 189/78 -, OLGZ 1980, 209 = FamRZ 1981, 72 (LS); AG Königstein, Urteil vom 23. Mai 1991 - 10 F 428/90 -, FamRZ 1992, 594; Palandt, BGB, 54. Auflage 1995, § 1610 Rdnr. 47; MünchKomm-Köhler, § 1610 BGB Rdnr. 19). Letzteres gilt zwar auch für den Ehegattenunterhalt nach §§ 1360 f. BGB. Darauf kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil er im Zeitpunkt der Eheschließung bereits mit seiner Promotion begonnen hatte. Für diesen Fall ist eine Unterhaltspflicht des Ehegatten ausnahmsweise zu bejahen (vgl. zum Ausbildungsunterhalt BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - IV b ZR 57/83 - NJW 1985, 803 = MDR 1985, 473 = FamRZ 1985, 353 ; Palandt, a. a. O., § 1360a BGB Rdnr. 3; MünchKomm-Wacke, § 1360a BGB Rdnr. 8). Letztlich können diese Fragen jedoch dahingestellt bleiben. Die Verfassung läßt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Ob er jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist nicht nachzuprüfen. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß. Erst dann verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286, 293 und 295/65 -, BVerfGE 33, 171; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1977 - V C 51.74 -, Buchholz 421.4 § 8 GFG Nr. 1). Davon kann hier jedoch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil eine Promotion in der Regel für den Ehegatten von größerer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung ist als für den nichtehelichen Lebensgefährten oder die Eltern des Promovierten. Ihm ist es deshalb auch eher als diesen zuzumuten, sich unabhängig vom Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung an den Kosten der Promotion zu beteiligen. Wegen der größeren Vorteile, die eine Promotion für den Ehegatten bedeutet, liegt darin auch keine mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Schlechterstellung der Ehe gegenüber einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Promovierte Hochschulabsolventen genießen häufig ein größeres Ansehen als Akademiker ohne Doktortitel. Darüber hinaus eröffnet eine Promotion in vielen Fällen bessere Berufschancen und erhöht damit die Aussicht auf ein entsprechendes Einkommen. Diese Vorteile kommen unmittelbar auch dem Ehegatten zugute. Eine Promotion kann sich zwar auch für denjenigen als nützlich erweisen, der mit dem Promovierten in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt. Ob dieser ihn aber beispielsweise an einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse teilhaben läßt, bleibt seinem Gutdünken überlassen. Ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht. Dagegen sind Ehegatten einander rechtlich verpflichtet, die Familie angemessen zu unterhalten, § 1360 Satz 1 BGB. Der angemessene Unterhalt umfaßt gemäß § 1360a Abs. 1 BGB alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Leben sie getrennt, kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB der nach den Lebens- sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt verlangt werden. Die ehelichen Lebensverhältnisse, die die Höhe des Unterhalts bestimmen, hängen jedoch wesentlich vom Einkommen ab, für das eine Promotion von Bedeutung sein kann. Diese rechtliche Abhängigkeit von den gemeinsamen Lebensverhältnissen unterscheidet auch den Unterhaltsanspruch des Ehegatten von dem der Eltern gegen ihre Kinder. Zwar sind auch Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich jedoch gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nicht nach der Lebensstellung des Verpflichteten - hier der Kinder -, sondern nach der des Bedürftigen - hier der Eltern -. Insoweit sind das Einkommen beeinflussende Faktoren wie die Promotion für Eltern von geringerer Bedeutung als für Ehegatten. Im übrigen machen Eltern ohnehin nur selten Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder geltend. Dieser Umstand relativiert die Bedeutung der Promotion für sie noch weiter. Auch aus diesem Grunde kann es nicht als willkürlich angesehen werden, daß nur das Einkommen des Ehegatten, nicht aber das der Eltern auf das Stipendium angerechnet wird. Die maßgebliche Einkommensgrenze für verheiratete Stipendiaten ohne Anspruch auf Familienzuschlag von 39.600 DM war hier überschritten. Die Ehefrau des Klägers hat im Monat Juli 1992 ein Bruttogehalt in Höhe von 4.626 DM bezogen. Die Lohnsteuer belief sich auf 592 DM, die Kirchensteuer auf 53,28 DM. Das Nettoeinkommen betrug demnach 3.980,72 DM. Die Beklagte hat auf dieser Grundlage ein Jahreseinkommen in Höhe von 51.749 DM errechnet. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß der Ehefrau des Klägers ein 13. Monatsgehalt zusteht. Ob diese Annahme, der der Kläger nicht widersprochen hat, zutrifft, kann dahingestellt bleiben, denn auch wenn ein solcher Anspruch nicht bestand, hätte sich das Jahreseinkommen noch auf 47.768,64 DM belaufen. Da der Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab 1. August 1992 aufgehoben wurde, ist auch die Rückforderung des für diesen Monat gezahlten Stipendiums nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte der Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend gemacht und mit dem Aufhebungsbescheid verbunden werden (vgl. Urteil des Senats vom 13. Januar 1981 - IV OE 131/79 -). Der Kläger hätte zwar gemäß § 6 Abs. 5 DVO vor Erlaß des Rückforderungsbescheids gehört werden müssen. Diese Verpflichtung ergab sich auch aus § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -. Der Kläger hat sich jedoch im Vorverfahren umfassend geäußert. Mit der Nachholung der Anhörung vor Erlaß des Widerspruchsbescheids ist der genannte Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG unbeachtlich geworden. Die Klage hat auch nicht deshalb Erfolg, weil sich der Präsident der Beklagten möglicherweise vor Erlaß des Rückforderungsbescheids entgegen § 6 Abs. 5 DVO nicht mit der zuständigen Auswahlkommission ins Benehmen gesetzt hat. Nach § 46 HVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustandegekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Rückforderung eines rechtsgrundlos geleisteten Förderungsbetrags ist jedoch in § 7 NachwWFG zwingend vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 5. Februar 1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1992 und 1. August 1992 bis 30. April 1993 ein Promotionsstipendium in Höhe von monatlich 1.200 DM nach dem Hessischen Gesetz zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern - NachwWFG - vom 11. Juli 1984 (GVBl. I S. 189) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung - DVO - vom 18. August 1984 (GVBl. I S. 229). Mit Bescheid vom 4. August 1992 hob sie den Bescheid mit Wirkung ab 1. August 1992 wieder auf und forderte das für diesen Monat bereits gezahlte Stipendium zurück, weil der Kläger am 3. Juni 1992 geheiratet hatte und nach den Berechnungen der Beklagten die Einkünfte seiner Frau die für eine Förderung maßgebliche Einkommensgrenze überschritten. Hiergegen legte der Kläger mit am 10. August 1992 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 9. August 1992 Widerspruch ein, den diese mit am 14. August 1992 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 11. August 1992 als unbegründet zurückwies. Am 26. Oktober 1992 erließ die Beklagte einen weiteren "Widerspruchsbescheid", in dem sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 4. August 1992 anordnete und den Kläger zur Rückzahlung des Förderungsbetrags für August 1992 bis 6. November 1992 aufforderte. Am 20. Januar 1993 erging eine "Wiederholungsverfügung", durch die erneut der Bewilligungsbescheid vom 5. Februar 1992 mit Wirkung zum 31. Juli 1992 aufgehoben und die Rückzahlung des für den genannten Monat geleisteten Stipendiums sowie die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen angeordnet wurde. Am 1. April 1993 folgte ein weiterer Bescheid mit im wesentlichen gleichem Inhalt, in dem ausdrücklich auch noch die Bescheide vom 4. und 11. August 1992 bestätigt wurden. Der Kläger hat bereits am 27. August 1992 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig, weil das Einkommen seiner Ehefrau nicht auf das Stipendium habe angerechnet werden dürfen. Die entsprechenden Vorschriften der DVO seien verfassungswidrig. Sie verstießen gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehe dem Stipendiaten bei fehlendem eigenen Einkommen das volle Stipendium zu. In der Ehe werde das Einkommen des verdienenden Ehegatten dagegen berücksichtigt. Dies stelle eine Schlechterstellung der Ehe gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dar. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft dürfe nicht gegenüber der Ehe bevorzugt werden. Die Schlechterstellung der Ehe lasse sich auch nicht mit fehlender Bedürftigkeit nach der Eheschließung rechtfertigen. Zwar habe er möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegen seine Frau, der den Promotionsaufwand umfasse. Entscheidend sei, ob man die Promotion zur Ausbildung rechne. Das werde in der Literatur bei nachgewiesener hervorragender Begabung bejaht. Diese Voraussetzung sei bei ihm erfüllt, wie sich daraus ergebe, daß er in die Graduiertenförderung aufgenommen worden sei. In der Rechtsprechung werde eine Promotion zur angemessenen Berufsausbildung gerechnet, wenn sie mit dem Hochschulstudium in einem zeitlichen Zusammenhang stehe - das sei bei ihm unzweifelhaft der Fall - und der nicht promovierte gegenüber einem promovierten Mitbewerber hinsichtlich der Berufsaussichten unterlegen sei. Auch davon müsse bei ihm ausgegangen werden, denn er habe den Wunsch, Dozent zu werden. Dafür sei die Promotion Voraussetzung. Letztlich könne diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. Schließe der Unterhaltsanspruch die Promotion ein, sei er aufgrund des Anspruchs gegen seine Eltern vor der Eheschließung nicht bedürftig gewesen. Erstrecke sich der Unterhaltsanspruch dagegen nicht auf die Promotion, habe die Heirat seine Bedürftigkeit nicht entfallen lassen. Insgesamt habe sich der Zustand der Bedürftigkeit bzw. Nichtbedürftigkeit durch die Eheschließung nicht geändert. Insoweit würden verheiratete Doktoranden unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG auch gegenüber ledigen Stipendiaten benachteiligt. Da es dafür keinen sachlichen Grund gebe, liege darin zugleich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Grundrechte müßten jedoch trotz des dort größeren Gestaltungsspielraums auch im Bereich der Leistungsverwaltung gewahrt bleiben. Im übrigen komme der finanziellen und beruflichen Eigenständigkeit des einzelnen Ehegatten heute eine größere Bedeutung zu als in früheren Zeiten. Dieser Bedeutung werde die Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau und damit sein Ausschluß aus der Förderung nicht gerecht. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 4. August 1992, 11. August 1992, 26. Oktober 1992, 20. Januar 1993 und 1. April 1993 aufzuheben. die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 1993 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften seien verfassungsgemäß. Es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber die eheliche und die nichteheliche Lebensgemeinschaft bei der Einkommensanrechnung nicht gleich behandele, weil insoweit unterschiedliche Lebenssachverhalte gegeben seien. Auch Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Wegen der besonderen unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten sowie der Auswirkungen der Ehe auf das Steuer- und Sozialrecht erscheine es vertretbar, daß Stipendiaten, deren Ehegatten über ein für beide Partner ausreichendes Einkommen verfügten, keine Förderung mehr erhielten. Ein Ermessensspielraum bestehe dabei nicht. Veränderungen der Einkommensverhältnisse während der Bewilligungsdauer müßten gemäß § 4 der einschlägigen DVO berücksichtigt werden. Von einer Anrechnung könne gemäß § 5 dieser Verordnung nur abgesehen werden, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Dafür gebe es hier jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die Rückforderung der bereits gezahlten Monatsrate für August 1992 sei gemäß § 7 NachwWFG zu Recht erfolgt. Insbesondere habe der Kläger aufgrund der ihm bekannten Förderungsmodalitäten gewußt oder wissen müssen, daß die Leistungsvoraussetzungen nach seiner Eheschließung nicht mehr erfüllt gewesen seien. Gegen diesen ihm am 28. Juli 1993 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 3. August 1993 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 29. Juli 1993 Berufung eingelegt. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1993 - X/V E 2133/92 - abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 4. August 1992, 11. August 1992, 26. Oktober 1992, 20. Januar 1993 und 1. April 1993 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die die Verfahren X/V H 2132/92, X/V H 2801/92 und 10 G 192/93 (V) betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.