Beschluss
9 UZ 3722/97.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0911.9UZ3722.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil zuzulassen, ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Unrecht beruft sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 1997 darauf, das Urteil der Vorinstanz vom 19. September 1997 sei im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Ein nach den vorgenannten Bestimmungen zur Zulassung der Berufung führender Begründungsmangel ist dann gegeben, wenn der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wesentliche Entscheidungsgründe entweder gänzlich fehlen oder die von dem Verwaltungsgericht gegebene Begründung für die von ihm getroffene Entscheidung so formelhaft, unverständlich oder in sich widersprüchlich abgefaßt ist, daß nicht erkennbar ist, welche Überlegungen für die Entscheidung insgesamt - also nicht nur hinsichtlich einzelner Teilfragen - maßgeblich waren. Bezugnahmen sind hierbei jedenfalls dann unschädlich, wenn die in bezug genommene Entscheidung den Beteiligten zugänglich und die bezugnehmende Entscheidung aus sich heraus noch verständlich ist. Gleiches gilt für zwar oberflächliche, aber inhaltlich noch auf den konkreten Fall abgestellte Begründungen, und zwar auch dann, wenn auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel und auf bestimmtes Parteivorbringen nicht eingegangen worden ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1990 - 13 TE 3516/88 - und vom 26. Januar 1995 - 10 UZ 91/95 -, MDR 1995, 525 - nur Leitsatz -, jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend ein Begründungsmangel im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nach Darstellung der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylrechts nach Art. 16 a GG bzw. des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG und des für die Gewährung der Rechtsstellung nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes dargelegt, es stehe zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, daß die Kläger aus Gründen politischer Verfolgung Afghanistan verlassen hätten und daß ihnen als Vorverfolgte unter den gegenwärtigen Bedingungen im Lande eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könne. Ebenso wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, das den Asylantrag der Kläger lediglich wegen Fehlens einer staatlichen oder quasi-staatlichen Ordnung in Afghanistan abgelehnt habe, habe auch das Gericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Kläger im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin zu 1. habe zudem im Rahmen der Beteiligtenvernehmung im gerichtlichen Verfahren ihre bisherigen Angaben nochmals glaubhaft bestätigt und vertieft, so daß keinerlei Zweifel am Vorliegen der Anerkennungs- und Feststellungsvoraussetzungen vorlägen. Der in bezug auf diese Begründung von dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die von ihm als gegeben angesehenen Gründe für die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nicht offen gelegt, weil es nicht im einzelnen dargestellt habe, welche Angaben der Kläger es für glaubhaft angesehen habe und inwiefern sich hieraus konkrete Verfolgungsgründe ergeben sollen, ist nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen oben dargestellten Ausführungen in den Entscheidungsgründen verdeutlicht, daß es am Wahrheitsgehalt des Tatsachenvortrags der Kläger unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beteiligtenvernehmung der Klägerin zu 1. keinen Zweifel hegt und es dieses Vorbringen insgesamt als glaubhaft der asylrechtlichen Bewertung zugrundegelegt hat. Weiterhin läßt sich aus der von der Vorinstanz gegebenen Begründung ersehen, daß sie auf der Grundlage dieses Asylvortrags die von ihr zuvor umfassend dargestellten Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG für erfüllt angesehen hat. Damit hat das Verwaltungsgericht - wenn auch nur in knappster Form - die aus seiner Sicht im vorliegenden Fall wesentlichen Gesichtspunkte für seine stattgebende Entscheidung dargelegt. Eines detaillierteren Eingehens auf die von den Klägern vorgetragenen Asylgründe oder einer näheren Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juni 1994 bedurfte es - jedenfalls mit Blick auf die gesetzlichen Begründungserfordernisse gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 2 und 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - entgegen der Ansicht des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nicht. Hierzu hätte für die Vorinstanz nur dann Veranlassung bestanden, wenn in dem vorgenannten Ablehnungsbescheid oder aber im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren durch die Beklagte oder den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten selbst Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der von den Klägern behaupteten Tatsachen vorgebracht bzw. die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG in substantiierter Weise in Abrede gestellt worden wären. Dies ist indessen nicht geschehen. Da der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit einer Festsetzung des Streitwertes für das vorliegende Antragsverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).