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Beschluss

9 UZ 4167/98.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0225.9UZ4167.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Zulassung der Berufung kann zunächst nicht wegen der in der Antragsschrift geltend gemachten "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" sowie der geltend gemachten "tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten" erfolgen. Insoweit berufen sich die Kläger offensichtlich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO. In Asylstreitverfahren kann eine Zulassung der Berufung wegen dieser Zulassungsgründe allerdings nicht erfolgen, da § 78 Abs. 3 AsylVfG eine abschließende Aufzählung der Gründe enthält, bei deren Vorliegen in Asylstreitverfahren die Berufung zuzulassen ist. In § 78 Abs. 3 AsylVfG werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht als Zulassungsgründe aufgeführt. Dem vorliegenden Rechtsstreit kommt auch nicht die ihm von den Klägern beigelegte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat das vorliegende Asylstreitverfahren nach Auffassung der Kläger deshalb, weil die Rechtsprechung zur Frage der staatlichen Verfolgung in Afghanistan nicht einheitlich sei. Eine Vielzahl von Flüchtlingen aus Afghanistan sei von diesem Problem betroffen. Die Versagung des Asylrechts trotz massiver Verfolgung und unerträglichen Verfolgungsschicksalen habe für die einzelnen Betroffenen, insbesondere für die Kläger, existenzgefährdende Bedeutung. Von grundsätzlicher Relevanz sei nach Auffassung der Kläger insbesondere die Frage, ob in Bezug auf Hindus und das Vorgehen sämtlicher Machthaber gegen die Hindus nicht von einer quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen werden müsse. Dieser Vortrag vermag - unterstellt, dass hierdurch den gesetzlichen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG zu verlangenden Erfordernissen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt ist - deshalb nicht zur begehrten Zulassung der Berufung zu führen, weil sämtliche mit diesem Vortrag möglicherweise aufgeworfenen Tatsachenfragen durch die Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt sind. Mit seinem Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - hat der Senat unter Bestätigung und Fortführung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, BVerwGE 105, 306 und vom 15. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -, AuAS 1998, 224) nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der im Verlaufe des Jahres 1998 eingetretenen politischen Entwicklung in Afghanistan festgestellt, dass es auch weiterhin an einem Gesamtstaat oder einer staatsähnlichen Gewalt in Afghanistan fehle, der eine politische Verfolgung zugerechnet werden könne. Auch sei für die absehbare Zukunft nicht mit der Herausbildung einer zur politischen Verfolgung fähigen oder für eine solche Verfolgung verantwortlichen neuen staatlichen oder quasi -staatlichen Herrschaftsmacht zu rechnen. Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Taliban derzeit und auf absehbare Zeit hinaus trotz der ihnen durch den Vormarsch in den Norden Afghanistans zugewachsenen Vorherrschaft im weitaus größten Teil des Landes keine staatliche oder quasistaatliche Gewalt ausüben. Eine neue Staatsgewalt habe sich in Afghanistan deshalb noch nicht bilden können, weil der Bürgerkrieg zwischen den Taliban und den sie noch bekämpfenden Kräften unter Shah Massud ohne die Aussicht auf eine friedliche Beilegung des Konflikts und ohne begründete Hinweise auf eine endgültige militärische Entscheidung fortgesetzt werde. Die Lage in Afghanistan sei weiterhin durch instabile Verhältnisse und wechselvolle Entwicklungen geprägt, die jederzeit zu einer grundlegenden Veränderung oder Verschiebung der derzeitigen Machtverhältnisse führen könnten. Eine Festigung ihrer Machtverhältnisse hätten die Taliban noch nicht erreicht. Die Eroberung der restlichen, noch von gegnerischen Truppen gehaltenen Regionen sei ihnen bislang nicht gelungen. Bei diesen Regionen handele es sich teilweise um schwer zugängliche Gebiete, von denen aus die Taliban-Gegner, die zudem weiterhin mit dem Salang-Pass und dem Militärflughafen Bagram in der Nähe von Kabul strategisch wichtige Punkte kontrollierten, wirksame militärische Gegenschläge führen könnten. Überdies fehle den Taliban im Norden eine ethnische Basis. So beinhalte der Übertritt örtlicher Kommandanten, bei denen es sich zumeist um Usbeken oder Tadschiken handele, die jederzeitige Gefahr eines erneuten Seitenwechsels und Machtverlusts. Selbst im angenommenen Falle einer - sich derzeit allerdings nicht abzeichnenden - Eroberung des gesamten afghanischen Staatsterritoriums würden, so der Senat in seinem Urteil, die Taliban nicht gleichsam automatisch zur neuen staatlichen Gewalt im Lande aufsteigen. Die zur Behauptung ihrer Machtstellung und zur effektiven Durchsetzung ihres Hoheitsanspruchs erforderliche Stabilität sei für sie nämlich aufgrund fortwährender innerer und in jüngerer Zeit neu hinzugekommener äußerer Gefahren erheblich in Frage gestellt. Gefahren im Innern könnten den Taliban auch im Falle einer militärischen Kontrolle des gesamten afghanischen Staatsgebietes durch die fehlende ethnische Basis und Unterstützung im Norden des Landes erwachsen. Ein hinreichend dauerhafter Machterhalt der Taliban werde im übrigen auch dadurch in Frage gestellt, dass es innerhalb dieser Bewegung und der sie tragenden paschtunischen Volksgemeinschaft tiefgreifende Clan- und Familiengegensätze gebe, die durch den Bürgerkrieg lediglich überdeckt würden und nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzungen mit dem Bürgerkriegsgegner aufbrechen und zu neuen, möglicherweise wieder gewaltsam ausgetragenen Streitigkeiten führen könnten. Schon jetzt gebe es auch in den Kernterritorien der Taliban Ausschreitungen und Aufstände, die zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt hätten. Neben diesen Risiken im Innern sei den Taliban eine existentielle, zu den inneren Risiken hinzutretende und diese verstärkende äußere Gefährdung durch den durch die Ermordung mehrerer iranischer Diplomaten während des Eroberungsfeldzuges im Norden ausgelösten schwerwiegenden Konflikt mit dem Iran erwachsen. Dieser habe schon zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den an die afghanische Grenze beorderten massiven Truppenverbänden des Iran geführt. Selbst bei Abschwächung oder Beilegung des gegenwärtigen Konflikts mit dem Iran beinhalte die anhaltende Massierung großer iranischer Truppenverbände an der Westgrenze Afghanistans für die Taliban ein erhebliches Gefährdungspotential, das über dies eine Verlagerung von Einheiten der Taliban in die Westregion erfordere und damit zu einer Schwächung ihrer militärischen Schlagkraft im Norden geführt habe. Damit seien aus gegenwärtiger Sicht die Bedingungen für eine ausreichende Konsolidierung der Macht als Voraussetzung für die Ausübung staatlicher Gewalt in Afghanistan auch für den angenommenen Fall einer Eroberung der restlichen Territorien des Landes durch die Taliban nicht erfüllt. Um ihnen eine solche staatliche Gewalt beimessen zu können, bedürfe es einer Überprüfung und Beobachtung, ob sie im Falle einer militärischen Kontrolle über das ganze Land in einer Weise zur Festigung ihrer Machtbasis in der Lage seien, die auf eine auf Dauer angelegte und prinzipiell unangefochtene Herrschaftsausübung als grundlegende Voraussetzung für die Ausübung staatlicher Macht schließen lasse. Wegen der im Land weiterhin herrschenden unsicheren und wechselvollen Verhältnisse übten die Taliban - so der Senat - derzeit und auf absehbare Zeit hinaus auch keine staatsähnliche Macht aus. Für die Annahme einer staatsähnlichen Macht bedürfe es neben der Existenz einer staatsähnlichen Organisation auch der Feststellung, dass die an die Stelle des Staates getretene Herrschaftsgewalt ihre Macht über eine gewisse Dauer stetig und effektiv auszuüben vermag. In Bürgerkriegsgebieten wie in Afghanistan sei diese notwendige Effektivität und Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen grundsätzlich nicht gewährleistet. In solchen Gebieten könne wegen der durch den Bürgerkrieg bedingten fortdauernden Gefahren für den Bestand der regionalen Machtgebilde eine staatsähnliche Gewalt als eine der Neubildung des Staates unmittelbar vorausgehende Vorstufe des Staatswesens nur entstehen, wenn der Bürgerkrieg gänzlich beendet oder bis auf Auseinandersetzungen in Randgebieten zum Stillstand gekommen sei und die Bürgerkriegsparteien unter Aufgabe ihrer Absicht zur Vernichtung ihres Gegners ernsthaft eine nichtmilitärische Lösung anstrebten. Diese Voraussetzungen seien in Afghanistan auf absehbare Zeit hinaus für keine der dort derzeit bestehenden Herrschaftsregionen erfüllt. Tatsächliche Fragen, die der Senat in seiner vorstehend dargestellten Rechtsprechung im Urteil vom 16. November 1998 nicht oder nicht zureichend berücksichtigt hätte und die deshalb der Klärung in einem weiteren Berufungsverfahren bedürften, werfen die Kläger in ihrem Zulassungsantrag nicht auf. Insbesondere ist es hinsichtlich der Frage, ob in Afghanistan staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung möglich ist, unerheblich, gegenüber wem Verfolgungsmaßnahmen ausgeübt werden. Die vorzitierte Rechtsprechung bedarf folglich nicht allein deshalb der nochmaligen Überprüfung, weil im vorliegenden Fall die Adressaten eventueller Verfolgungshandlungen der religiösen Minderheit der Hindus angehören. Soweit die Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg rügen, vermag dies bereits deshalb nicht zur Zulassung der Berufung zu führen, weil nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz nur dann vorliegt, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts - vorliegend also des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - abweicht. Schließlich kann die Zulassung der Berufung auch nicht wegen des dem Verwaltungsgericht in der Antragsschrift angelasteten Verfahrensmangels (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) erfolgen. Die Kläger tragen insoweit vor, vorliegend sei es zu einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter trotz Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gekommen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung der Kläger zutrifft. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein allein zur Zulassung der Berufung in Asylstreitverfahren führender Verfahrensmangel im Sinne des § 138 VwGO vorliegt. Insbesondere können sich die Kläger nicht darauf berufen, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 138 Nr. 1 VwGO). Eine gegebenenfalls im Vortrag der Kläger zu erblickende Besetzungsrüge könnte im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dem stünde die im Verwaltungsprozess gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift des § 512 ZPO entgegen. Nach § 512 ZPO unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht, wenn sie unanfechtbar sind. Der Beschluss nach § 76 AsylVfG, mit dem die Kammer eine Asylstreitigkeit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist eine derartige unanfechtbare Entscheidung. Dies folgt aus § 80 AsylVfG, wonach Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Könnte jedoch die von den Klägern gegebenenfalls erhobene Besetzungsrüge im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden, so kann aus diesem Grunde auch nicht die Berufung zugelassen werden (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 10 A 10540/97 -, m.w.N., Kanain/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 76 AsylVfG Rdnr. 26). Da die Kläger mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleiben, haben sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt die Notwendigkeit, für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Kläger entsprechend den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).